aa) Gegenstand der Deckung

Gegenstand der Deckung ist der Sachwert der Baugeräte, der sich angesichts des Geräteeinsatzes sukzessive über die Bauzeit vermindert. Erfasst werden alle Montage- und Baugeräte, die zur Erstellung eines Bauwerks dienen und deren Eigentümer der deutsche Unternehmer ist. Ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen ist die Übernahme einer Deckung für Baugeräte auch in den Fällen möglich, in denen der deutsche Unternehmer die Baugeräte gemietet hat. Die Übernahme einer Deckung scheidet jedoch aus, wenn sich die Geräte bereits vor Auftragserteilung im Bestellerland befinden, dort auch auf Dauer verbleiben sollen und lediglich für die Zeit der Bauarbeiten dem deutschen Unternehmer übereignet werden.

Hat der deutsche Unternehmer die Baugeräte gemietet, wird über die Deckung der Geräte von Fall zu Fall entschieden. Das gilt sowohl für Geräte, die in Deutschland, als auch für solche, die im Ausland angemietet werden. Handelt es sich bei dem ausländischen Vermieter um eine Firma, die mit einer deutschen Firma kapitalmäßig verflochten ist, werden im Allgemeinen bei der Deckung keine Schwierigkeiten entstehen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, wird eine Deckung gewöhnlich nur übernommen, wenn entsprechende Geräte in Deutschland nicht oder nur schwer zu beschaffen sind. Antragsberechtigt ist immer das Unternehmen, das die mit dem Einsatz der Geräte im Ausland verbundenen Risiken trägt. Ist beispielsweise im Mietvertrag vereinbart, dass der (deutsche) Vermieter das Auslandsrisiko trägt, erhält er die Gerätedeckung.

Die Deckung erstreckt sich auf alle Montage- und Baugeräte, die zur Ausführung der Bauleistung innerhalb der Bauzeit auf die „versicherte Baustelle“ verbracht werden. Einer Meldung an den Bund bedarf es nicht. Die Frage ihres Gedecktseins beantwortet sich dabei unabhängig von dem im Deckungsdokument für die Gerätedeckung bezifferten Wert. Bei diesem Wert handelt es sich lediglich um den Höchstbetrag für eine eventuelle Entschädigung (Entschädigungs-Höchstbetrag), d. h. im Schadensfall können als solche gedeckte Montage- und Baugeräte maximal bis zur Ausschöpfung dieses Höchstbetrages entschädigt werden, wobei eine Unterdeckung zu einem anteiligen Abzug führt. Anders als ein revolvierender (Deckungs-)Höchstbetrag kann diese Art von Höchstbetrag ganz abstrakt und damit in sehr vereinfachter Form gehandhabt werden. Denn er steht gleichrangig für alle Geräte zur Verfügung. Auf eine bestimmte Reihenfolge des Geräteversandes kommt es hinsichtlich seiner Ausnutzung nicht an. Eine gegenständliche Verknüpfung zwischen Gerät und Höchstbetrag ist so nicht notwendig, vielmehr reicht eine rein zahlenmäßige Betrachtung, nämlich ein Abgleich des Gesamtwertes aller Geräte nach Maßgabe ihrer Zugangswerte (Anschaffungswert oder Zeitwert bei Versand mit dem Höchstbetrag. Überschreitet der Gesamtgerätewert den Höchstbetrag nicht, wären alle Geräte nach Maßgabe ihrer Zeitwerte im Schadenszeitpunkt voll entschädigungsfähig. Wird der Höchstbetrag hingegen überschritten, wird die Überschreitung nicht gegenständlich auf bestimmte Geräte bezogen. Vielmehr besagt dies, dass die Überschreitung als Betrag nicht entschädigungsfähig wäre (und bei konkreter Entschädigung eines Gerätes quotal in Abzug gebracht werden würde). Weiterer Gerätezugang wie auch Geräteabgang erhöhen bzw. vermindern den Gesamtgerätewert und sind in den Abgleich zum Höchstbetrag einzustellen. Geräteabgang bei Höchstbetragsüberschreitung lässt keine Geräte nachrücken, sondern reduziert den nicht entschädigungsfähigen Betrag (und erhöht die Quote pro Gerät). Wie auch immer sich der Gesamtgerätewert nach Maßgabe der Zugangswerte im Verhältnis zum Höchstbetrag entwickelt, maßgeblich ist allein das konkrete Verhältnis im Schadensfall. Bei der Gerätedeckung handelt es sich insoweit um eine Bestandsdeckung.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy