aa) Bietungsgarantien

Die Vergabe größerer Bauaufträge erfolgt in der Regel durch Ausschreibung. Üblicherweise stellen die sich um einen derartigen Bauauftrag bewerbenden Firmen eine Bietungsgarantie. Diese Bietungsgarantie verfällt zugunsten der ausschreibenden Stelle, wenn die Firma die Ausführung des Auftrages trotz Erteilung des Zuschlages ablehnt. 

Die Bietungsgarantie erlischt, wenn der sich bewerbenden Firma der Zuschlag nicht erteilt wird. Kommt dagegen das Bauleistungsgeschäft zwischen der ausschreibenden Stelle und der sich bewerbenden Firma zustande, verwandelt sich im Allgemeinen die Bietungsgarantie in eine Vertragserfüllungsgarantie, z. B. eine Liefergarantie oder eine Leistungsgarantie. 

Der Bund kann zugunsten eines deutschen Bauunternehmers, der eine Bietungsgarantie zu stellen hat, für gewisse in der Stellung der Bietungsgarantie liegende Risiken Deckungsschutz übernehmen. Übernimmt er eine solche Deckung, haftet er für Verluste an der Garantiesumme, wenn 

  • die Bietungsgarantie infolge von im Ausland liegenden politischen Gründen widerrechtlich in Anspruch genommen wird 
    oder
  • die Bietungsgarantie vom Begünstigten in Anspruch genommen wird, weil der Deckungsnehmer sein Angebot vor Beendigung des Ausschreibungsverfahren zurückzieht oder nach Zuschlag die Übernahme des Auftrages ablehnt, weil der Bund seine grundsätzliche Stellungnahme aus Gründen, die der Deckungsnehmer nicht zu vertreten hat, zurückzieht, 
    oder
  • die Bietungsgarantie aus anderen als den zuvor genannten Gründen widerrechtlich in Anspruch genommen wird und der nachgewiesene Anspruch auf Rückzahlung aufgrund eines im Rahmen von Ausfuhrgarantien/-bürgschaften gedeckten Risikos (§ 4 der Allgemeinen Bedingungen G) uneinbringlich wird.

 

Eine Inanspruchnahme aus der Bietungsgarantie liegt nicht vor, wenn der Garant von der ausschreibenden ausländischen Stelle zur Verlängerung der Bietungsgarantie gezwungen wird. 

Die Haftung des Bundes läuft entweder bis zur Freigabe der Garantie oder bis zur Umwandlung der Bietungsgarantie in eine Vertragserfüllungsgarantie (Liefergarantie oder Leistungsgarantie). 

Die Bietungsgarantie kann isoliert oder kombiniert mit einer Ausfuhrgarantie/-bürgschaft für die Bauleistungsforderung gedeckt werden. Hinsichtlich Deckungsumfanges beschreiben o.a. Gewährleistungsfälle lediglich den Maximalumfang. So wird der o.a. zweite Gewährleistungsfall nur dann gedeckt, wenn die Bauleistungsforderung Gegenstand einer Ausfuhrgarantie werden soll und der Bund dazu eine grundsätzliche Stellungnahme abgegeben hat. Kann der Bund noch keine grundsätzliche Stellungnahme zur parallel beantragten Indeckungnahme der Bauleistungsforderung abgeben oder soll die Bietungsgarantie lediglich isoliert gedeckt werden, entfällt dieser Gewährleistungsfall. Unabhängig davon, in welcher Form die Bietungsgarantie gedeckt werden soll, ist Voraussetzung einer Indeckungnahme in jedem Fall, dass dem Bund der Bauauftrag, um den sich der die Bietungsgarantie stellende Deckungsnehmer bewirbt, bekannt ist und er aufgrund der erhaltenen Informationen die Förderungswürdigkeit des Geschäftes bejahen kann. 

Die Selbstbeteiligung des Garantienehmers ist bei der Indeckungnahme der in der Stellung von Bietungsgarantien liegenden Risiken auf 5 % vom Ausfall festgesetzt.

Das Entgelt für Bietungsgarantien beträgt je nach Länderkategorie:

Länderkategorie

1        

2        

3        

4        

5        

6        

7

Prozent der Garantiesumme 

0,12 

0,20 

0,28 

0,36 

0,52 

0,68 

0,84

 

Ist nicht nur die isolierte Bietungsgarantie, sondern die gesamte Bauleistungsforderung Gegenstand der Deckung, fällt für die Bietungsgarantie zwar keine gesonderte Bearbeitungsgebühr, wohl aber ein gesondertes Entgelt. 

Zugunsten deutscher Banken bzw. Kautionsversicherer, die im Auftrag des Deckungsnehmers die Bietungsgarantie stellen, übernimmt der Bund auf Antrag einen Teil des im Falle der Ziehung gegenüber dem Bauunternehmer bestehenden Regressrisikos im Rahmen einer zusätzlichen Avalgarantie gegen anteilige Partizipation an der Avalprovision. Diese Avalgarantie kann maximal 80 % des Garantiebetrages umfassen, betrifft jeden Fall der Ziehung und verleiht im Falle ihrer Wirksamkeit einen garantiegleich zu erfüllenden Anspruch gegen den Bund (Zahlung auf erstes Anfordern). Der Bund nimmt seinerseits Regress beim Bauunternehmer, soweit dieser nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inanspruchnahme seitens des Garantiestellers den Nachweis führen kann, dass ein ihm gegenüber vom Bund gedecktes Risiko aus der Stellung der Bietungsgarantie eingetreten ist. 

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy