iv) Mögliche Deckungsnehmer

Deckungsnehmer einer Lieferantenkreditdeckung ist der exportierende deutsche Lieferant. Entscheidend für die Eigenschaft als Deckungsnehmer ist die Stellung als Lieferant und Gläubiger einer Kaufpreisforderung aufgrund des Ausfuhrvertrages, unabhängig davon, ob der Exporteur Hersteller, Händler, Generalunternehmer etc. ist. Ein (deutscher) Unterlieferant, der selbst über keinen direkten Zahlungsanspruch gegen den ausländischen Käufer verfügt, sondern nur gegen den als Hauptlieferant auftretenden Exporteur, kann keine eigene Lieferantenkreditdeckung erhalten, und zwar selbst dann nicht, wenn die Zahlungsrisiken hinsichtlich seines Anteils auf ihn durchgestellt sind (if-and-when-Klausel). Obwohl der Hauptlieferant im Falle einer if-and-when-Klausel für den Unterlieferantenanteils kein Risiko trägt, kann nur er als Vertragskontrahent des ausländischen Käufers die Deckung erhalten.

Dies ergibt sich aus § 2 AB (G), wonach Deckungsgegenstand der Lieferantenkreditdeckung die dem Deckungsnehmer gegen den ausländischen Schuldner zustehende Geldforderung ist. Damit, dass nur derjenige Deckungsnehmer sein kann, der als Partei des Exportvertrages auch Inhaber der zu deckenden Exportforderung ist, ist freilich aber nur der Grundsatz markiert, der für das Gros aller Fälle zutrifft. Im Ausnahmefall ist es davon abweichend durchaus möglich, dass auch derjenige Deckungsnehmer sein kann, der die zu deckende Exportforderung nicht originär als Partei des Exportvertrages begründet, sondern erst im Wege der Abtretung – derivativ – erworben hat. Schließlich lässt es der Bund in ganz engen Grenzen auch zu, dass der Deckungsnehmer nicht einmal Inhaber der zu deckenden Forderung ist, sondern insoweit nur eine Position als Treuhänder des eigentlichen Forderungsinhabers einnimmt. 

Erbringt ein Konsortium mit deutschen Exporteuren die Lieferungen und Leistungen im Verhältnis zum ausländischen Schuldner und wünschen alle Konsorten eine Absicherung über eine Exportkreditgarantie des Bundes, erhält das Konsortium die Deckung, wobei den Status als Deckungsnehmer im technischen Sinn nur der federführende Konsorte einnimmt, der die Mitkonsorten im Rahmen des Gewährleistungsvertrages gegenüber dem Bund rechtsgeschäftlich vertritt. Der Gewährleistungsvertrag kommt also mit allen Konsorten zustande, primärer Ansprechpartner für den Bund ist aber nur der Konsortialführer. Gleiches gilt für eine aus nur deutschen Exporteuren bestehende Arbeitsgemeinschaft. Wünscht hingegen nur ein Partner (bzw. wünschen nur einzelne Partner) eines deutschen Konsortiums bzw. einer deutschen Arbeitsgemeinschaft eine Absicherung oder ist ein deutscher Exporteur als Partner in ein internationales Konsortium oder eine internationale Arbeitsgemeinschaft eingebunden, kann das Konsortium bzw. die Arbeitsgemeinschaft im Ganzen keine Deckung erhalten. In beiden Fällen ist es jedoch möglich, dem einzelnen absicherungsbedürftigen deutschen Exporteur isoliert für seinen Liefer- und Leistungsanteil eine Bundesdeckung anzubieten. Bei einer Arbeitsgemeinschaft wirft dies allerdings insofern Probleme auf, als der einzelne Exporteur als Arbeitsgemeinschaftspartner selbst keinen eigenen direkten Zahlungsanspruch gegen den ausländischen Besteller hat. Deshalb ist es notwendig, dass der deutsche Exporteur einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Teil der Gesamtforderung der Arbeitsgemeinschaft abgetreten erhält. Bei einem (offenen) Konsortium entfällt ein vergleichbares Problem, da hier typischerweise der einzelne Exporteur für seinen Liefer-/Leistungsanteil über einen eigenen originären Zahlungsanspruch gegen den ausländischen Besteller verfügt. Entsprechendes gilt bei Geschäften, bei denen der deutsche Exporteur als Mitlieferant den Status eines „nominated subcontractor“ erhält. 

Die Übernahme von Ausfuhrdeckungen zugunsten ausländischer Unternehmen ist nicht möglich. Die Definition des „deutschen Exporteurs“ findet sich in den Richtlinien unter Ziff. 1.4.1. Deutsche Niederlassungen (Zweigniederlassungen) ausländischer Unternehmen können hingegen für solche Exportgeschäfte Lieferantenkreditdeckungen erhalten, die unmittelbar von ihnen getätigt werden, nicht jedoch für Zulieferungen an ihre ausländischen Stammhäuser. Die Entscheidung hierüber erfolgt von Fall zu Fall.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy