bb) Einzelne Geschäftsarten/Vertragstypen

(aa) Werklieferungsverträge

Forderungen aus Werklieferungsverträgen sind – entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 651 BGB) – den Kaufpreisforderungen aus Kaufverträgen gleichgestellt. Die bei diesem Vertragstyp häufig im Kaufpreis enthaltenen Anteile für Montage, Inbetriebsetzung, Know-how-Transfer usw. sind zwar im Antrag zu spezifizieren, werden aber im Übrigen als Teil des Gesamtauftragswertes betrachtet, nach dessen Größenordnung die Zahlungsbedingungen und die Kreditlaufzeit beurteilt werden. Besteht allerdings ein auffälliges Missverhältnis zwischen Lieferwert und derartigen Nebenleistungen, kann eine abweichende Beurteilung geboten sein und ggf. eine leistungsnähere Bezahlung der Leistungsanteile verlangt werden. 

 

(bb) Off-Shore-Geschäfte

Aufträge ausländischer Staaten für den Bedarf ihrer diplomatischen Vertretungen oder in der Bundesrepublik stationierte Truppen sind zwar Auslandsaufträge, aber grundsätzlich keine Ausfuhr. Deckungen können deshalb nur ausnahmsweise nach Prüfung der konkreten Fallgestaltung in Betracht gezogen werden.

 

(cc) Leistungsgeschäfte

Das Problem „Ausfuhr“

Wie bereits erwähnt, bietet der Rückgriff auf die Legaldefinition des AWG keinen Ansatzpunkt für die Bestimmung unter den Exportkreditgarantien förderungswürdiger Leistungen, da dort die Ausfuhr (abgesehen von der besonders erwähnten Elektrizität sowie von Software und Technologie) rein gegenstandsbezogen definiert ist. Warenverkehr ist hiernach das körperliche Über-die-Grenze-Schaffen als tatsächlicher Vorgang und erfasst Leistungen nicht. Der spezifisch aus der Sicht der Exportkontrolle bestimmte warenbezogene Ausfuhrbegriff des AWG ist deshalb für die Exportkreditgarantien – trotz der auch hier unverkennbaren Dominanz von Liefergeschäften – seit je her als zu eng empfunden worden. So sind örtliche Kosten (Zulieferungen aus dem Bestellerland) im Zusammenhang mit einem Liefergeschäft vom Prinzip her schon immer als deckungsfähig angesehen worden, obwohl auch hier keine Ausfuhr im Sinne des AWG vorliegt. Auch Finanzierungsverträge, für die Finanzkreditdeckungen zur Verfügung stehen, mögen zwar mit einem Ausfuhrgeschäft verbunden sein, sind selbst aber keine Ausfuhr. In den Richtlinien für die Übernahme von Exportkreditgarantien finden deshalb als Objekt der Exportkreditgarantien neben den Lieferverträgen auch Finanzierungsverträge ausdrückliche Erwähnung (Ziff. 1.5). Gleiches gilt für Leistungsverträge. 

Dass Leistungen vom Ausfuhrbegriff des AWG nicht erfasst sind, ist letztlich nur ein Beleg dafür, dass sich Leistungen im Gegensatz zur Lieferung von Sachen, bei denen eine grenzüberschreitende Ortsveränderung unmittelbar zum Vorstellungsbild einer Ausfuhr gehört, einem solchen mobilen Vorstellungsbild entziehen. Bei Leistungen fehlt aber gerade das Merkmal der Verbringung von einem Ort zum anderen. Sie werden an einem bestimmten Ort erbracht, sodass begrifflich selbst dann, wenn der Leistungserbringungsort im Ausland liegt, nichts von einem Land in ein anderes „ausgeführt“ wird. Insofern kann es auf den Ort der Leistungserbringung auch nicht entscheidend ankommen.  

In der Vergangenheit verlangte der Bund für deckungsfähige Leistungsgeschäfte stets jedenfalls einen Restbezug zur Ausfuhr. So waren und sind Leistungen immer unproblematisch in die Zielsetzung der Exportkreditgarantien einzusortieren, wenn sie im Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern stehen (z. B. Montage, Inbetriebnahme, Schulung des Personals des Bestellers), insoweit im Warenexportvertrag enthalten sind und im Ausland erbracht werden. In der Beurteilung gleichermaßen unproblematisch waren und sind reine (Werk-)Leistungen – wie etwa Bauleistungen –, sofern der Ort der Erbringung im Ausland liegt. In die Nähe des Urteils „problematisch“ gerieten Leistungen aber dann, wenn sie im Inland erbracht wurden. Soweit sie in vergleichbarer Weise in einen Warenexportvertrag einbezogen waren, wurden sie akzeptiert. Ansonsten waren selbständige Inlandsdienstleistungen ohne gleichzeitige Einbindung in einen Exportvertrag nur dann deckungsfähig, wenn sie entweder in einem konkreten Zusammenhang mit einem Warenexportvertrag (Exportnebengeschäft) oder wenn sie zumindest im funktionalen Zusammenhang mit dem internationalen Warenverkehr standen, was z. B. für Stauereileistungen im Hafen oder Abfertigungsleistungen für Frachtflugzeuge bejaht wurde. Inlandswerkleistungen galten dann als deckungsfähig, wenn die Werkleistung Güter betraf, die anschließend wieder in das Ausland verbracht wurden (Reparatur- und Umbauleistungen an bzw. bei Schiffen und Flugzeugen). Ohne einen Restbezug zur Warenausfuhr wurde die Indeckungnahme von Inlandsleistungen durchweg abgelehnt. 

In dem Verständnis, dass der gegenstandsbezogene Ausfuhrbegriff zur Einordnung von Leistungsgeschäften nicht geeignet ist, hat der Bund seine Sichtweise Anfang 2003 erweitert. Grundsätzlich soll es seitdem für die Deckungsfähigkeit von Leistungsgeschäften darauf ankommen, ob deren Risiko mit dem eines Ausfuhr-Liefergeschäfts vergleichbar ist. Eine solche Risikovergleichbarkeit wird angenommen, wenn unabhängig vom Ort der Leistungserbringung solche auslandsbezogenen (wirtschaftlichen und politischen) Forderungsrisiken zur Entstehung gelangen, auf deren Absicherung die Forderungsdeckungen des Bundes typischerweise zielen. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn der Schuldner seinen Sitz im Ausland hat und die Zahlung von dort erfolgt. Dieses funktionale Basiskriterium wird unter dem Gesichtspunkt der Förderungswürdigkeit flankiert von folgenden Orientierungskriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen: 

  • Die Leistung muss auf beiden Seiten kommerziell sein, d. h., sie muss von einem gewerblichen Dienstleister mit Wohnsitz bzw. Gesellschaftssitz in Deutschland für einen ausländischen Vertragspartner erbracht werden, der kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
  • Die Leistung muss auslandswirksam sein, d. h., der Nutzen einer im Inland erbrachten Leistung muss im Ausland liegen bzw. der Nutzen der Leistung darf sich nicht unmittelbar mit ihrer Erbringung im Inland verbrauchen. Von einer solchen Auslandswirksamkeit ist in der Regel bei Erbringung einer Leistung mit gewerblicher Prägung an einen gewerblichen ausländischen Abnehmer auszugehen.

Die Leistung darf keine Finanzdienstleistung sein (deren Deckung kommt nur nach Maßgabe der Finanzkreditdeckung in Betracht).

Nach einer IMA-Entscheidung aus 2016 muss sich nunmehr bei einer im Inland erbrachten Leistung auch der Bestimmungsort des Ergebnisses der Leistung im Ausland befinden. Hierdurch wurde die Möglichkeit einer Deckungsübernahme für Leistungsgeschäfte, bei denen die Leistung im Inland erbracht wird, wiederum eingeschränkt.

Auf dieser Basis können folgende Leistungsgeschäfte – je nach den Voraussetzungen des Einzelfalls – grundsätzlich in Deckung genommen werden: 

  • Leistungen, die in einen Warenexportvertrag einbezogen sind.
  • Exportnebengeschäfte
  • Werkleistungen an Waren eines ausländischen Schuldners, unabhängig davon, ob die Leistungserbringung im Inland oder Ausland stattfindet
  • Bauleistungen (Näheres unter Bauleistungsdeckung) und sonstige Leistungen im Ausland
  • Bei Inlandsleistungen gilt eine stark einzelfallbezogene Betrachtung, bei der die vorstehenden Kriterien (Bestimmungsort und Nutzen der Leistung im Ausland) zu berücksichtigen sind. Beispielhaft können in Betracht kommen: Leistungen der freien Berufe für ausländische Unternehmen (z. B. Architekturleistungen für Bauvorhaben im Ausland); Forschungs-/Laborleistungen für ausländische Unternehmen; Bildungs-/Schulungsleistungen für ausländische Unternehmen (z. B. technische Schulung von Personal für die Bedienung deutscher Technologie im Ausland); Leistungen für ausländische Unternehmen im Umweltbereich (z. B. Zertifizierung von ausländischen Anlagen, Erstellung von Umweltstudien); Leistungen im EDV-Bereich (z. B. Softwareherstellung für ausländische Unternehmen).

Speziell auf Leistungen zugeschnittene Vorschriften über zulässige Kreditlaufzeiten gibt es nicht. Für Leistungen, die im Zusammenhang mit einem nachfolgenden Anlagengeschäft stehen, sowie für Leistungen mit Investitionscharakter können für die Bemessung der zulässigen Kreditlaufzeiten grundsätzlich die für die Lieferung von Investitionsgütern geltenden Wertgrenzen herangezogen werden. Soweit Leistungen erbracht werden, die keinen Investitionscharakter haben bzw. die nicht auf ein Projekt bezogen sind, ist auf die handelsüblichen Zahlungsbedingungen abzustellen. Auch hier sind teilweise Kreditlaufzeiten handelsüblich, die mit solchen für Investitionsgüter vergleichbar sind, z. B. im Bereich des Urheberrechts. Im Zweifel werden solche Leistungen zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen in Deckung genommen. 

 

Weiterführende Hinweise zu einzelnen Leistungsgeschäften

 

Exportnebengeschäfte

Die gesonderte Deckung von Forderungen aus vertraglich selbstständig kontrahierten Exportnebengeschäften wie Speditionsleistungen, Frachtleistungen etc. kann unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, nämlich wenn (kumulativ) 

  • der Frachtführer, Reeder, Spediteur etc. eine eigene, rechtlich selbständige Forderung gegen einen ausländischen Schuldner besitzt. Dies wird regelmäßig nur der Fall sein, wenn das Exporthauptgeschäft (Warenausfuhrgeschäft) auf fob-Basis zur Abwicklung kommt; in diesen Fällen ist für den Eintritt des politischen Schadenfalles gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 5 AB (G) hinsichtlich der gedeckten Forderung aus der Speditionsleistung der Nachweis der Unmöglichkeit anderweitiger Versicherung der Ware nicht erforderlich;
  • für die Forderung nur der ausländische Schuldner haftet. Lässt sich die Forderung auch durch Inanspruchnahme eines deutschen Deviseninländers befriedigen (z. B. durch die übliche Inanspruchnahme des Spediteurs seitens des Reeders), wird keine Deckung übernommen;
  • Rechtsgültigkeit und Rechtmäßigkeit nicht nur des Exportnebengeschäfts selbst, sondern darüber hinaus auch des Exporthauptgeschäfts (Warenausfuhrgeschäfts) gegeben sind, soweit dieses für den Bestand und die Erfüllung der Forderung aus dem Nebengeschäft von Bedeutung ist.

Wird die deutsche Werkleistung bei Exportnebengeschäften für Waren erbracht, die für Rechnung ausländischer Exporteure verkauft werden, erfolgt ein Ausschluss der hierdurch entstehenden zusätzlichen Risiken. 

Konsulatsgebühren können weder allein noch zusammen mit Speditionsleistungen gedeckt werden, da es sich hierbei nicht um eine Exportforderung für Lieferungen und Leistungen im Sinne der Allgemeinen Bedingungen handelt. 

 

(dd) Werkleistungen an Waren des ausländischen Schuldners im Inland

Werkleistungen (§ 631 BGB) an Waren des ausländischen Schuldners, die den Wert dieser Waren erhöhen (Veredelungs-, Reparatur-, Umbau- und Montageleistungen), sind unabhängig davon deckungsfähig, ob die Leistung – wie im Regelfall der Exportkreditgarantien – im Ausland oder im Inland erbracht wird, wenn die Ware anschließend zum ausländischen Schuldner ins Ausland zurückverbracht wird.


 

(ee) Überlassung von Rechten, Lizenzgebühren

Soweit sich die kommerzielle Verwertung einer Leistung in der Gewährung eines Nutzungsrechts niederschlägt, können die daraus entstehenden Forderungen unabhängig davon gedeckt werden, wo die Leistung als solche erbracht worden ist. Entscheidend ist lediglich, dass das Nutzungsrecht einem einer Vertragspartei im Ausland eingeräumt wird. Beispielhaft geht es dabei u. a. um Forderungen deutscher Unternehmen auf Lizenzgebühren aus der Überlassung von Patenten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten und Know-how an ausländische Lizenznehmer. Soweit derartige Leistungen Teil eines Vertrages über die Lieferung von Investitionsgütern oder Anlagen sind, werden sie als Teil des Gesamtgeschäftes behandelt. Bei isolierter Lizenzgewährung ist die Art der Deckung den zugrundeliegenden Verträgen anzupassen. Für Stück- und Umsatzlizenzen kommen revolvierende Deckungen in Betracht für die jeweils abgerechneten, rückständigen Lizenzgebühren. Die Deckung und/oder Kreditierung für Einmallizenzen, Mindestlizenzen, Pauschallizenzen usw. bedürfen der Klärung im Einzelfall. 


 

(ff) Leasing- und Mietverträge

Forderungen aus Leasing- und Mietverträgen können ebenfalls gedeckt werden. Für Leasingverträge kommt die Lieferantenkreditdeckung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen (G) mit leasingspezifischen Abweichungen zur Anwendung, begrifflich kurz als Leasingdeckung bezeichnet. Dementsprechend kommen grundsätzlich die Selbstbeteiligungsätze der Lieferantenkreditdeckung zum Tragen. Nur für einen Teilbereich der Leasingdeckungen – indirektes Finanzierungsleasing mit vertraglich geregelter Abstraktion des Leasingvertrages – gelten die Konditionen der Finanzkreditdeckung (Näheres zur Leasingdeckung). Hinsichtlich der Anzahlungserfordernisse und der zulässigen Kreditlaufzeiten werden Leasingverträge nicht anders behandelt als Kauf- oder Werklieferungsverträge. Abweichungen von der degressiven Zinserhebung sind allerdings möglich. Es dürfen unter Einschluss der Finanzierungskosten durchgehend gleichhohe Leasingraten gebildet werden. Auch wenn Vollamortisationsverträge (Financial Lease) dem Fördergedanken der Exportkreditgarantien wegen ihrer Wesensgleichheit mit dem Kaufvertrag am besten entsprechen, ist der Bund gleichermaßen bereit, auch Teilamortisationsverträge bis hin zu Operating Lease-Verträgen in Deckung zu nehmen, bei denen mehr oder weniger bzw. ganz die zeitlich befristete Gebrauchsüberlassung im Vordergrund steht. Auch Immobilien-Leasingverträge, bei denen oft das besondere Sicherungsmoment des beim Leasinggeber verbleibenden Eigentums entfällt, können – ggf. unter Bereitstellung kompensierender anderer Sicherheiten – grundsätzlich gedeckt werden. 

Die Indeckungnahme von reinen Mietverträgen spielt nur eine untergeordnete Rolle. Angesichts der zeitlichen Befristung der Gebrauchsüberlassung und regelmäßig bestehenden vorzeitigen Kündigungsrechts bei Leistungsstörungen (z.B. bei Zahlungsverzug, vgl. § 554 BGB) stellt sich regelmäßig die Frage, ob Gegenstand der Deckung die gesamte voraussichtliche Mietforderung oder – auf revolvierender Basis – nur einzelne Mietraten sein sollen. Dies wird vor allem von der Länge der Gesamtmietzeit abhängen. Je länger diese veranschlagt ist (Mietzeiten von über einem Jahr), desto eher kommt eine revolvierende Deckung in Betracht, ohne den begehrten Deckungsschutz des Exporteurs unnötig zu verkürzen. Insoweit bleibt die konkrete Deckung einstweilen eine Frage des Einzelfalles. Dazu gehört auch die mögliche Absicherung der politischen Sachrisiken durch eine parallele Beschlagnahmedeckung, wenn am Ende der Mietzeit die Rückführung der Mietsache aus politischen Gründen gehindert ist und damit der Restwert verloren geht. 


 

(gg) Kompensationsgeschäfte

Mitunter enthalten Exportverträge Vereinbarungen, in denen sich der ausländische Abnehmer zu Gegenlieferungen verpflichtet (Kompensationsgeschäfte). Für Forderungen aus solchen Verträgen kann eine Deckung übernommen werden, wenn für den Exportvertrag als Preis eine Geldforderung vereinbart wird und die Gegenlieferungen entweder durch Vertrag mit einem Dritten oder auch durch Vertrag zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Abnehmer vereinbart werden, dabei aber die Rechte und Gegenrechte aus den Verträgen in jeder Hinsicht voneinander unabhängig sind. 

Umgekehrt wird eine Deckung grundsätzlich abgelehnt, wenn der Exporteur und der ausländische Abnehmer zwar die Lieferungen und Gegenlieferungen in selbständigen Verträgen und jeweils gegen eine als Preis vereinbarte Geldforderung vereinbaren, zwischen den Verträgen aber insoweit eine Verbindung besteht, als Leistungsstörungen des Importvertrages die Verpflichtungen des ausländischen Abnehmers aus dem Exportvertrag berühren, insbesondere den ausländischen Abnehmer berechtigen, die Geldpreisforderung des deutschen Exporteurs zu kürzen, wenn dieser seine Abnahmeverpflichtung nicht erfüllt. Die Entscheidung über die Indeckungnahme solcher Geschäfte erfolgt von Fall zu Fall. 

Generell abgelehnt werden Anträge auf Indeckungnahme solcher Exportgeschäfte, bei denen der deutsche Exporteur und der ausländische Abnehmer Lieferung und Gegenlieferung vertraglich in der Weise miteinander verknüpfen, dass die Gegenlieferung (im Sinne eines Tausches) unmittelbar ganz oder teilweise der Tilgung des Exportforderung dient oder zwar eine Geldforderung des Exporteurs vereinbart ist, dem Abnehmer aber das Recht eingeräumt wird, die Exportforderung mit der Gegenlieferung an Erfüllungs statt (§ 364 BGB) zu tilgen. Anders liegen die Dinge freilich dann, wenn im Exportvertrag eine zweifelsfrei in Geld zu erfüllende Forderung kontrahiert ist, zu der eine Gegenlieferungsvereinbarung funktional in der Weise hinzutritt, dass die Gegenlieferung entweder als Sicherheit oder erfüllungshalber für die Tilgung des Zahlungsanspruchs eingesetzt wird. In diesem Fall bietet die Gegenlieferung lediglich die Option, sie in Geld umzumünzen und aus dem Erlös den Zahlungsanspruch erfüllt zu bekommen, lässt die Forderung als solche rechtlich jedoch unangetastet. Exportgeschäfte mit einem solchen Gegenlieferungsannex werden vom Bund grundsätzlich in Deckung genommen.

Kommt dem Gegengeschäft im Rahmen einer strukturierten Finanzierung eine Besicherungsfunktion zu, ist in die Kreditprüfung das Gegengeschäft mit allen seinen relevanten Aspekten einzubeziehen, so dass ggf. auch eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt werden muss. Die Preis- und Vermarktungsrisiken aus dem Gegengeschäft sind zugunsten des Vermarkters nicht deckungsfähig. Allerdings wirken sich diese Risiken auf die Höhe der für die Tilgung des gedeckten Exportgeschäftes bestimmten Erlöse aus und werden somit mittelbar Bestandteil des gedeckten Risikos.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy