bb) Beachtung des einschlägigen Rechts
Das Exportgeschäft darf nicht gegen Ausfuhrvorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Einfuhrvorschriften des Abnehmerlandes verstoßen. Es ist Sache des Antragstellers, sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu unterrichten, die typischerweise zum öffentlichen Recht gehören. Der Bund überprüft deren Einhaltung im Antragsverfahren nicht (keine Deckungsvoraussetzung), sondern erst in einem etwaigen Schadensfall (§ 5 Abs. 3 AB (G)). Stellt sich heraus, dass eine Forderung nicht rechtsbeständig ist, weil die ihr zugrunde liegende Ausfuhr gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Bestimmungslandes verletzt, entfällt grundsätzlich die Entschädigungsverpflichtung des Bundes (§ 5 Abs. 1 AB (G)).
Aber auch wenn eine Verletzung gesetzlicher Bestimmungen die rechtliche Wirksamkeit der gedeckten Forderung nicht berührt, kann der Bund von der Haftung befreit sein, wenn der Rechtsverstoß den in Rede stehenden oder einen anderen gedeckten Schadensfall verursacht hat oder zu verursachen droht (§ 15 Ziff. 3 i. V. m. § 16 Abs. 3 AB (G)). Besteht die Verletzung deutscher Ausfuhrvorschriften darin, dass eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht vorliegt, ist der Bund unabhängig von einer Schadenskausalität von seiner Entschädigungspflicht befreit. Denn da die Ausfuhrgenehmigungspflicht der Ware und ggf. das Vorliegen der erforderlichen Genehmigung im Antragsformular abgefragt wird, ist eine unrichtige Antwort im Zweifel als unwahre Angabe im Antragsverfahren zu werten, die den Bund ebenfalls zur Haftungsbefreiung berechtigen kann (§ 15 Ziff. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 AB (G)). Gleiches gilt, wenn die Antikorruptionserklärung in vorwerfbarer Weise wahrheitswidrig abgegeben wurde.
Auch für die zivilrechtliche Ausgestaltung des Exportvertrages ist der Exporteur allein verantwortlich, was in § 5 AB (G) in einer Reihe von Einzelregelungen zum Ausdruck kommt: Die Rechtsbeständigkeit der gedeckten Forderung ist Entschädigungsvoraussetzung, sowohl die Beweislast für diese Voraussetzung als auch die Risiken des anwendbaren Rechts werden dem Exporteur zugeordnet, und die Verantwortlichkeit für Rechtsmängel wird ausdrücklich der allein beim Exporteur verbleibenden unternehmerischen Risikosphäre zugewiesen.
Der Grundsatz, dass der Exporteur die Risiken des anwendbaren Rechts trägt, gilt auch dann, wenn auf Vereinbarung von Landesrecht, Gerichtsständen und Schiedsgerichten beruhende Rechtsanwendungen und Verfahrensregeln politisch beeinflusst werden, dies aber nicht als gesetzgeberische oder behördliche Maßnahme im Sinne des § 4 Abs. 2 Ziff. 1 der Allgemeinen Bedingungen G anzusehen ist).
Der Bund nimmt im Rahmen der Exportkreditgarantien grundsätzlich keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung. Unterliegt ein Exportvertrag einer fremden Rechtsordnung, sind daraus resultierende Nachteile für eine gerichtliche Entscheidung nicht von der Bundesdeckung abgesichert. Dem Exporteur verbleiben also immer die Risiken der Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung sowie die Prozessrisiken einschließlich der Beweislast und Beweismittel:
- Wenn im Exportvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über das anwendbare Recht getroffen ist, entscheidet das angerufene Gericht nach den Regeln des internationalen Privatrechts (IPR) über die anzuwendende Rechtsordnung. Je nachdem, an welchem Ort die wesentliche vertragliche Leistung zu erbringen ist, kann entweder deutsches Recht oder das Recht des Schuldnerlandes maßgebend sein. Außerdem kann aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen internationales Einheitsrecht, wie z. B. die in der Bundesrepublik geltenden Einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG)), anwendbar sein. Auch die INCOTERMS sind hinsichtlich der wesentlichen Vertragspflichten anwendbares Recht.
- Für die Risiken des vereinbarten Gerichtsstandes ist zu unterscheiden zwischen dem zur Streitentscheidung berufenen Gericht und der Vollstreckbarkeit einer derartigen Entscheidung.
- Für die Streitentscheidung wird es in der Regel vorteilhaft sein, wenn die Wahl eines staatlichen Gerichts parallel zur vereinbarten Rechtsordnung getroffen wird, weil anderenfalls das Gericht nach ausländischem Recht urteilen muss, woraus weitere unübersichtliche Risiken entstehen können. Ist ein Gerichtsstand im Schuldnerland vereinbart, bestehen zwar für den Exporteur die vorstehend beschriebenen Risiken der Rechtsanwendung, hingegen bereitet die Vollstreckbarkeit von Urteilen im Schuldnerland dann in der Regel keine Schwierigkeiten.
- Die Vollstreckbarkeit von Urteilen, die in Deutschland oder einem Drittland ergangen sind, kann im Schuldnerland erhebliche Schwierigkeiten bereiten. In jedem Falle bedarf ein für das Schuldnerland ausländisches Urteil einer besonderen Vollstreckbarkeitserklärung im Land des Schuldners (Exequatur-Verfahren). Mit einigen Ländern hat die Bundesrepublik internationale Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Urteilen geschlossen, sodass eine Vollstreckungsklausel ohne inhaltliche Nachprüfung erteilt wird. In anderen Ländern ist für die Vollstreckbarkeit ein förmliches, wenn auch verkürztes Verfahren erforderlich und in einigen Ländern läuft das Exequatur-Verfahren auf einen neuen Prozess mit Instanzen hinaus.
- Schiedsgerichtsvereinbarungen ermöglichen eine relativ schnelle Streitentscheidung. Nachteilig hierbei ist, dass nur eine Instanz tätig wird. Dieser Nachteil wird von der Wirtschaft meist als tragbar angesehen, wenn institutionalisierte Schiedsgerichte (internationale Handelskammer Paris, Handelskammer Stockholm, Handelskammer Zürich) vereinbart werden können. Bei anderen Schiedsgerichten kann es schon hinsichtlich der Besetzungsfragen und erst recht bei der Rechtsanwendung zu erheblichen Unübersichtlichkeiten kommen.
- Für Schiedssprüche ergibt sich, ähnlich wie bei staatlichen Urteilen aus einem anderen Land, das Problem der Anerkennung und der Vollstreckbarkeit im Schuldnerland. Zwar sind viele Staaten einem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche beigetreten, aber es gibt in den Beitrittserklärungen Vorbehalte, die über die Vereinbarkeit mit der staatlichen Ordnung (sog. Ordre Public) hinausgehen. Es empfiehlt sich deshalb eine Überprüfung der Gerichtspraxis im Schuldnerland, wenn Schiedsgerichtsvereinbarungen getroffen werden.
Die Beachtung der Risiken des anwendbaren Rechts, des Gerichtsstandes und von Schiedsgerichtsvereinbarungen ist von wesentlicher Bedeutung, da der Deckungsnehmer Fälligkeit und Rechtsbeständigkeit der Forderung nachzuweisen hat. Dieser Nachweis ist nicht erbracht, wenn ein Urteil des nach dem Exportvertrag zuständigen Gerichts vorliegt, das die Rechtsbeständigkeit der gedeckten Forderung oder deren Fälligkeit verneint. Ist eine gedeckte Forderung bestritten oder werden vom ausländischen Abnehmer Gegenrechte erhoben, kann der Bund einen Entschädigungsantrag zurückweisen und einen Nachweis der Rechtsbeständigkeit – erforderlichenfalls durch das vertraglich zuständige Gericht – verlangen (§ 5 Abs. 2 AB (G)).
Wenn der Deckungsnehmer zwar durch ein zu seinen Gunsten ergangenes Urteil oder Schiedsurteil die Rechtsbeständigkeit seiner Forderung nachweisen kann, das Schuldnerland aber die Anerkennung des Urteils und seine Vollstreckbarkeitserklärung verweigert, wird der Bund nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden müssen, ob das ergangene Urteil als ausreichender Rechtsbeständigkeitsnachweis angesehen werden kann. Dies kann z. B. dann zweifelhaft sein, wenn bereits bei Vertragsschluss feststand, dass der Besteller die vertraglich vorgesehene Rechts- und Gerichtswahl nicht hätte vereinbaren dürfen, an dem Gerichtsverfahren nicht beteiligt bzw. nicht vertreten sein wird, oder wenn eine Anfechtung des Schiedsspruchs vor einer internationalen Instanz anhängig ist.
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Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
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I. Rechtliche Grundlagen
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
- a) Gesetzesvorbehalt
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b) Zuständigkeit des Bundes
- i) Gesetzgebungskompetenz
- ii) Verwaltungskompetenz
- 2. Die Ermächtigungsrahmen des Haushaltsgesetzes
- 3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
- 4. Richtlinien
- 5. Verwaltungsverfahrensgesetz
- 6. Bundeshaushaltsordnung
- 7. Allgemeine Bedingungen
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8. Rechtsgrundsätze für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen
- a) Herkunft der Grundsätze
- b) Förderungswürdigkeit und besonderes staatliches Interesse
- c) Selbsttragung/Selbstfinanzierung
- d) Subsidiarität
- e) Antragserfordernis
- f) Unteilbarkeit der Risiken
- 9. Rechtsnatur der Exportkreditgarantien des Bundes
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
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II. Systematische Grundlagen: Exportkreditgarantien im Überblick
- 1. Übersicht über die verschiedenen Deckungsformen
- 2. Was ist Gegenstand der Deckung?
- 3. Die gedeckten Schadensfälle bei den einzelnen Deckungstypen
- 4. Regelungsinhalt, Funktion und Bedeutung der Allgemeinen Bedingungen
- 5. Erfassung des Deckungsgegenstandes, insbesondere im Rahmen von Höchstbeträgen
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I. Rechtliche Grundlagen
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Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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1. Vorbemerkung
- a) Systematische Einordnung der Fabrikationsrisikodeckung
- b) Allgemeine Voraussetzungen der Fabrikationsrisikodeckung
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2. Deckungsumfang der Fabrikationsrisikodeckung
- a) Deckungsgegenstand
- b) Sonderfragen
- c) Haftungszeitraum
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3. Gewährleistungstatbestände (Gedeckte Risiken)
- a) Überblick
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b) Die Gewährleistungstatbestände im Einzelnen
- i) Unterbrechung oder Abbruch der Fertigung, § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG)
- ii) Unmöglichkeit der Versendung infolge politischer Umstände, § 4 Nr. 3 AB (FG)
- iii) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung wegen Insolvenz oder ...
- iv) Lossagung vom Vertrag, § 4 Nr. 5 AB (FG)
- v) Nichtzahlung von Stornierungskosten, § 4 Nr. 6 AB (FG)
- vi) Embargorisiken, § 4 Nr. 7 AB (FG)
- vii) Embargorisiken eines Zuliefer-, Transit- oder sonstigen Drittlandes, „Partnerlandsrisiken“, § ...
- viii) Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung
- ix) Sonderfälle mit eingeschränkter Deckung
- x) Einschluss der Kapitalhilferisiken bei Finanzierungen aus Mitteln der Finanziellen ...
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1. Vorbemerkung
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II. Forderungsdeckungen Allgemein
- 1. Systematische Einordnung der Forderungsdeckung
- 2. Die einzelnen Deckungsformen
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3. Gemeinsamer Ausgangspunkt - Die gedeckten Risiken
- a) Systematik der gedeckten Risiken
- b) Grundsatz der einheitlichen Deckung aller deckungsfähigen Risiken und Ausnahmen
- c) Die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle
- d) Die politischen Gewährleistungsfälle
- e) Konkurrenzregeln
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III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckungsform
- a) Systematische Einordnung der Lieferantenkreditdeckung
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b) Allgemeine Voraussetzungen der Lieferantenkreditdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Lieferungen und Leistungen als Gegenstand eines Ausfuhrgeschäfts
- iii) Antrag
- iv) Mögliche Deckungsnehmer
- c) Gegenstand der Deckung
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d) Herkunft der Ware
- i) Überblick
- ii) Die Deckung ausländischer (bzw. deutscher) Zulieferungen in Abhängigkeit von der ...
- iii) Zulieferungen aus dem Bestellerland (örtliche Kosten)
- e) Zeitraum der Deckung
- f) Teildeckung
- g) Umrechnung von Fremdwährungsforderungen
- h) Selbstbeteiligung
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2. Spezielle Einzeldeckungsformen
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a) Bauleistungsdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Besonderheiten bei Bauleistungsgeschäften
- iii) Die Bauleistungsdeckung im Einzelnen
- iv) Gegengarantien bei Bauleistungsgeschäften
- v) Montage- und Baugeräte
- vi) Ersatzteillager
- vii) Eingelagerte Montage- und Baugeräte
- viii) Kosten der Baustelleneinrichtung
- ix) Kosten der Baustellenbevorratung
- b) Deckung sonstiger Leistungsgeschäfte
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c) Leasingdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Formen des Leasings im Allgemeinen
- iii) Welche Leasingformen können gedeckt werden?
- iv) Welche Forderungen sind von der Deckung umfasst?
- v) Konditionen der Leasingdeckung
- vi) Sonstige Deckungsvoraussetzungen
- vii) Für welchen Zeitraum besteht Deckungsschutz?
- viii) Besonderheiten bei der Antragstellung
- ix) Parallele Fabrikationsrisikodeckung
- x) Beschlagnahmedeckung für die Leasingsache bei Teilamortisationsleasing (Restwert)
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a) Bauleistungsdeckung
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3. Sammeldeckungsformen
- a) Vorbemerkungen
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b) Revolvierende Lieferantenkreditdeckung
- i) Wesen und Vorteile der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
- ii) Voraussetzungen für die Übernahme von revolvierenden Lieferantenkreditdeckungen, Antrag und ...
- iii) Anbietungspflicht
- iv) Aufhebung und Beschränkung der Deckung
- v) Einzeldeckungen neben revolvierenden Deckungen
- vi) Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen neben revolvierenden Deckungen
- vii) Haftungsbeginn und Haftungsende
- viii) Beschränkung auf politische Risiken/politische Insolvenzrisiken
- ix) Besondere Mitteilungspflicht des Deckungsnehmers im Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten
- x) Bearbeitungsgebühren, Vorausentgelt, Entgelt und Mindestentgelt
- xi) Zusammenfassende Hinweise zum Deckungsmechanismus bei der revolvierenden ...
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1. Standard-Einzeldeckungsform
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IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
- a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund ...
- b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
- c) Der zu deckende Finanzkreditvertrag
- d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
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e) Wesentliche Inhalte der Finanzkreditdeckung
- i) Dauer der Haftung
- ii) Auszahlungsverfahren und Auszahlungsvoraussetzungen
- iii) Gedeckte Risiken
- iv) Karenzfristen und Selbstbeteiligung
- v) Verpflichtungen des Deckungsnehmers
- vi) Verfahren bei Gefahrerhöhung
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f) Verbindung zwischen Exportgeschäft und Finanzkredit
- i) Vorbemerkungen
- ii) Verpflichtungen des Exporteurs aus der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bund
- iii) Verpflichtungen des Warenherstellers aus der Hersteller-Verpflichtungserklärung gegenüber dem ...
- iv) Exporteurgarantien im Verhältnis Exporteur/finanzierende Bank
- 2. Kreditgarantiedeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
- 3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
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4. Rahmenkreditdeckung als Sammeldeckung im Mittel-/Langfristgeschäft
- a) Idee und Grundprinzipien der Deckung
- b) Inhaltliche Ausgestaltung im Einzelnen
- c) Zustandekommen der Deckung und Verfahren
- d) Ergänzende Hinweise auf Besonderheiten
- e) Rahmenkreditdeckung keine Sperre für Finanzkreditdeckungen auf Einzeldeckungsbasis
- f) „Zugang“ der Exporteure zur Rahmenkreditdeckung
- g) Parallele Deckungen zugunsten der Exporteure
- h) Rahmenkreditdeckung und Verbriefungsgarantie
- 5. Revolvierende Finanzkreditdeckung als kurzfristige Sammeldeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
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V. Lagerdeckungen (Beschlagnahmedeckungen)
- 1. Vorbemerkung
- 2. Gemeinsame Grundsätze
- 3. Einzeldarstellung zu Fällen, bei denen eine Beschlagnahmedeckung in Betracht kommt
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VI. Vertragsgarantiedeckung
- 1. Überblick
- 2. Umfang der Vertragsgarantiedeckung
- 3. Gewährleistungstatbestände der Vertragsgarantiedeckung (Gedeckte Risiken)
- 4. Weitergehende Ausführungen zu den Embargorisiken
- 5. Besonderheiten bei Bietungs- und Anzahlungsgarantien
- 6. Isolierte Indeckungnahme von Vertragsgarantien
- 7. Einzelfragen zur Deckung von Vertragsgarantien
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VII. Kombinierte Deckungen
- 1. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkreditdeckung
- 2. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Finanzkreditdeckung
- 3. Lieferantenkreditdeckung und Vertragsgarantiedeckung
- 4. Lieferantenkreditdeckung und Sachdeckung
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5. Lieferantenkreditdeckung und Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- i) Schutzwirkung der grundsätzlichen Stellungnahme
- ii) Getrennte Prüfung der Deckungsart (Garantie oder Bürgschaft)
- iii) Erfassung von Finanzierungskosten
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iv) Regelungen in Bezug auf das Risiko der Nichtauszahlung des Finanzkredits
- aa) Vorbemerkungen
- bb) Nichtauszahlungsklausel als Verpflichtung der Bank (Banken-Nichtauszahlungsklausel)
- cc) Nichtauszahlungsklausel als Einschränkung der Lieferantenkreditdeckung ...
- dd) Wechselbezüge zwischen Banken- und Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel
- ee) Sonderfall isolierter Ausfuhrdeckung
- v) Haftung/Deckungseingriff
- vi) Entgelt
- b) Kombination bei Rahmenkreditdeckung
- c) Kombination bei Kreditgarantiedeckung
- d) Kombination bei revolvierender Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- 6. Finanzkreditdeckung und Refinanzierungsdeckungen
- 7. Vertragsgarantiedeckung und Avalgarantie
- 8. Höchsthaftung bei mehreren Deckungen
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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Abschnitt C - Die Kosten der Exportkreditgarantien (Deckungsentgelte)
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
- 1. Grundlagen des OECD-Mindestprämiensystems
- 2. Länderrisikobewertung
- 3. Bewertung multilateraler und regionaler Finanzinstitute
- 4. Käuferrisiken
- 5. Deckungsquoten und Deckungsqualität
- 6. Risikolaufzeit („Horizon of Risk“)
- 7. Markttests
- 8. Risikominderungstechniken
- 9. Kontrolle des Prämienniveaus im Hinblick auf die Selbsttragung („Premium Feedback Tools“)
- II. Entgelte für Deckungen mit Kreditlaufzeiten unter zwei Jahren und sonstige Deckungen
- III. Sonderfragen der Entgeltberechnung
- IV. Fälligstellung und Verzugsfolgen
- V. Grundsätze der Entgelterstattung
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
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Abschnitt D – Verfahren der Deckungsübernahme und der Entschädigung
- I. Antragsverfahren (folgt)
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II. Entschädigungsverfahren
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1. Allgemeines
- a) Realisierung eines gedeckten Risikos
- b) Nachweispflichten/Beweislast
- c) Arten der Entschädigungsverfahren
- d) Risikosteuerung vor Eintritt eines Schadensfalles: Die allgemeine Schadensverhütungs- und ...
- e) Entstehung des Entschädigungsanspruchs
- f) Bedeutung der Gewährleistungserklärung für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
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1. Allgemeines