ii) Das Konvertierungs- und Transferrisiko (KT-Risiko)
Das Konvertierungs- und Transferrisiko (KT-Risiko) war früher der häufigste politische Schadensfall. Das Interesse der Exportwirtschaft an der Deckung gerade dieses Risikos war infolge der Verschuldungssituation vieler Länder besonders deutlich.
Ein Konvertierungs- und Transferfall liegt vor (vgl. §4 Abs.2 Ziff.2 der Allgemeinen Bedingungen G bzw. FKG)
- wenn infolge von Beeinträchtigungen des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs Beträge,
- die der ausländische Schuldner als Gegenwert für die gedeckte Forderung bei einer zahlungsfähigen Bank oder einer anderen vom Bund anerkannten Stelle
- zum Zwecke der Überweisung an den Deckungsnehmer eingezahlt hat,
- nicht in die vereinbarte Währung konvertiert oder nicht transferiert werden,
- alle bestehenden Vorschriften für die Konvertierung und Transfer dieser Beträge erfüllt waren
und - drei Monate nach Fälligkeit der Forderung, Einzahlung und Erfüllung dieser Vorschriften verstrichen sind.
Es genügen mithin „Beeinträchtigungen des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs“, um einen KT-Schaden entstehen zu lassen, ohne dass es auf die Ursachen einer derartigen Beeinträchtigung ankommt.
Erforderlich ist allerdings, dass der „Zahlungsverkehr“ beeinträchtigt ist. Dies erfordert, dass eine größere Anzahl von gleichgelagerten Fällen feststellbar ist. Bei der Nichtkonvertierung oder Nichttransferierung einer einzelnen Forderung wird man nicht von einer Beeinträchtigung des Zahlungsverkehrs sprechen können.
Derartige Einzelfälle eines Nichttransfers können ggf. unter anderen Gesichtspunkten eine Entschädigung auslösen, beispielsweise wenn eine behördliche Maßnahme den Transfer verhindert und die Forderung uneinbringlich macht, oder sechs Monate nach Fälligkeit trotz Inkassobemühungen erfolglos verstrichen sind.
Für Liefergeschäfte, bei denen die zugrundeliegenden Forderungen in Landeswährung fakturiert und im Bestellerland zu erfüllen sind, können Deckungen gegen das Konvertierungs- und Transferrisiko für die durch derartige Zahlungen entstandenen Guthaben des Exporteurs in Landeswährung (sog. Transferdeckung, auch Geleitschutzdeckung) grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen übernommen werden:
- Die landesrechtlichen Bestimmungen müssen zwingend den Abschluss des Exportvertrages in Landeswährung vorschreiben.
- Die Verträge müssen in frei konvertierbarer Währung abgeschlossen sein.
- Der Deckungsnehmer muss für den betreffenden Auftrag eine Transfergarantie der hierfür zuständigen Stelle (Regierung oder Zentralbank) erhalten. Bei einzelnen Ländern kann von dem Erfordernis der Transfergarantie abgesehen werden, wenn die zuständige Stelle im Schuldnerland dem Deckungsnehmer einer unwiderrufliche Transfergenehmigung erteilt. Insoweit erfolgt eine Entscheidung im Einzelfall.
- Der Exportvertrag muss den Transfer bestimmter Beträge in die Bundesrepublik Deutschland vorsehen. Außerdem dürfen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Bestellerland dem Transfer in die Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen.
- Alle Transferformalitäten müssen vom Deckungsnehmer binnen 30 Tagen nach Zahlung durch den ausländischen Schuldner erfüllt sein.
- Die Transferdeckung erlischt, wenn der Schuldner nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit in Landeswährung gezahlt hat.
Transferdeckungen für Liefergeschäfte, bei denen die zugrundeliegenden Forderungen in Landeswährung fakturiert und im Bestellerland zu erfüllen sind, werden in der Regel nur übernommen, wenn hinsichtlich eines bestimmten Landes vom Interministeriellen Ausschuss bereits entschieden worden ist, dass die genannten Voraussetzungen (mit Ausnahme der beiden Letztgenannten) erfüllt sind.
Die Selbstbeteiligung bei der Deckung des Konvertierungs- und Transferrisikos beträgt 5% vom Ausfall.
Die Karenzfrist beträgt bei der Deckung des Konvertierungs- und Transferrisikos normalerweise drei Monate bei den Exporteursdeckungen und ein Monat bei den Bankendeckungen.
Der Bund kann bei seiner Übernahmeentscheidung erhöhten Konvertierungs- und Transferrisiken dadurch Rechnung tragen, dass er den normalen Selbstbeteiligungssatz erhöht und/oder die Karenzfrist verlängert. Derartige Einschränkungen werden in der Regel länderweise beschlossen.
Die Verlängerung von Karenzfristen für das Konvertierungs- und Transferrisiko findet bei chronischen, die normale Karenzfrist von drei Monaten bzw. einem Monat überschreitenden Transferverzögerungen statt. Da der Bund Gewährleistungen aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht übernehmen kann, wenn seine Inanspruchnahme sozusagen feststeht, dient die Karenzfristverlängerung dazu, die Deckungsmöglichkeiten für ein Land offenzuhalten. Die Verlängerung von Karenzfristen wird der konkreten Transfersituation des Schuldnerlandes angepasst. Üblich waren in der Vergangenheit Verlängerungen auf sechs oder neun Monate. Bei andauernden Verzögerungen, die zwölf Monate überschreiten, werden Deckungen normalerweise eingestellt.
Der Beginn und die Berechnung der Karenzfrist beim Konvertierungs- und Transferrisiko ist von der Erfüllung mehrerer Tatbestandsmerkmale abhängig.
Es müssen grundsätzlich drei Monate bzw. ein Monat nach
- Fälligkeit der Forderung,
- Einzahlung des Gegenwertes für die gedeckte Forderung bei einer zahlungsfähigen Bank oder einer anderen vom Bund anerkannten Stelle
und - Erfüllung aller bestehenden Vorschriften für die Konvertierung und den Transfer dieser hinterlegten Beträge
verstrichen sein.
Werden der geschuldete Betrag im Bestellerland zur Überweisung vor Fälligkeit der Forderung hinterlegt und die Transferformalitäten erledigt, beginnt gleichwohl die Karenzfrist erst mit der Fälligkeit zu laufen.
Zur Erfüllung aller bestehenden Vorschriften gehören meist Transferanträge bzw. Registrierung im Schuldnerland. Werden derartige Anträge oder Registrierungen nach Fälligkeit und Hinterlegung der Landeswährung vorgenommen, beginnt die Karenzfrist erst mit der Erfüllung dieser Formalitäten zu laufen.
Bei Akkreditiven, die gegen Vorlage bestimmter Dokumente zahlbar gestellt sind, wird die Fälligkeit, soweit sie nicht im Akkreditiv geregelt ist, durch die Einreichung und Prüfung der akkreditivgemäßen Dokumente hergestellt.
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Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
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I. Rechtliche Grundlagen
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
- a) Gesetzesvorbehalt
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b) Zuständigkeit des Bundes
- i) Gesetzgebungskompetenz
- ii) Verwaltungskompetenz
- 2. Die Ermächtigungsrahmen des Haushaltsgesetzes
- 3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
- 4. Richtlinien
- 5. Verwaltungsverfahrensgesetz
- 6. Bundeshaushaltsordnung
- 7. Allgemeine Bedingungen
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8. Rechtsgrundsätze für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen
- a) Herkunft der Grundsätze
- b) Förderungswürdigkeit und besonderes staatliches Interesse
- c) Selbsttragung/Selbstfinanzierung
- d) Subsidiarität
- e) Antragserfordernis
- f) Unteilbarkeit der Risiken
- 9. Rechtsnatur der Exportkreditgarantien des Bundes
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
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II. Systematische Grundlagen: Exportkreditgarantien im Überblick
- 1. Übersicht über die verschiedenen Deckungsformen
- 2. Was ist Gegenstand der Deckung?
- 3. Die gedeckten Schadensfälle bei den einzelnen Deckungstypen
- 4. Regelungsinhalt, Funktion und Bedeutung der Allgemeinen Bedingungen
- 5. Erfassung des Deckungsgegenstandes, insbesondere im Rahmen von Höchstbeträgen
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I. Rechtliche Grundlagen
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Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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1. Vorbemerkung
- a) Systematische Einordnung der Fabrikationsrisikodeckung
- b) Allgemeine Voraussetzungen der Fabrikationsrisikodeckung
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2. Deckungsumfang der Fabrikationsrisikodeckung
- a) Deckungsgegenstand
- b) Sonderfragen
- c) Haftungszeitraum
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3. Gewährleistungstatbestände (Gedeckte Risiken)
- a) Überblick
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b) Die Gewährleistungstatbestände im Einzelnen
- i) Unterbrechung oder Abbruch der Fertigung, § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG)
- ii) Unmöglichkeit der Versendung infolge politischer Umstände, § 4 Nr. 3 AB (FG)
- iii) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung wegen Insolvenz oder ...
- iv) Lossagung vom Vertrag, § 4 Nr. 5 AB (FG)
- v) Nichtzahlung von Stornierungskosten, § 4 Nr. 6 AB (FG)
- vi) Embargorisiken, § 4 Nr. 7 AB (FG)
- vii) Embargorisiken eines Zuliefer-, Transit- oder sonstigen Drittlandes, „Partnerlandsrisiken“, § ...
- viii) Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung
- ix) Sonderfälle mit eingeschränkter Deckung
- x) Einschluss der Kapitalhilferisiken bei Finanzierungen aus Mitteln der Finanziellen ...
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1. Vorbemerkung
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II. Forderungsdeckungen Allgemein
- 1. Systematische Einordnung der Forderungsdeckung
- 2. Die einzelnen Deckungsformen
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3. Gemeinsamer Ausgangspunkt - Die gedeckten Risiken
- a) Systematik der gedeckten Risiken
- b) Grundsatz der einheitlichen Deckung aller deckungsfähigen Risiken und Ausnahmen
- c) Die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle
- d) Die politischen Gewährleistungsfälle
- e) Konkurrenzregeln
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III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckungsform
- a) Systematische Einordnung der Lieferantenkreditdeckung
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b) Allgemeine Voraussetzungen der Lieferantenkreditdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Lieferungen und Leistungen als Gegenstand eines Ausfuhrgeschäfts
- iii) Antrag
- iv) Mögliche Deckungsnehmer
- c) Gegenstand der Deckung
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d) Herkunft der Ware
- i) Überblick
- ii) Die Deckung ausländischer (bzw. deutscher) Zulieferungen in Abhängigkeit von der ...
- iii) Zulieferungen aus dem Bestellerland (örtliche Kosten)
- e) Zeitraum der Deckung
- f) Teildeckung
- g) Umrechnung von Fremdwährungsforderungen
- h) Selbstbeteiligung
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2. Spezielle Einzeldeckungsformen
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a) Bauleistungsdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Besonderheiten bei Bauleistungsgeschäften
- iii) Die Bauleistungsdeckung im Einzelnen
- iv) Gegengarantien bei Bauleistungsgeschäften
- v) Montage- und Baugeräte
- vi) Ersatzteillager
- vii) Eingelagerte Montage- und Baugeräte
- viii) Kosten der Baustelleneinrichtung
- ix) Kosten der Baustellenbevorratung
- b) Deckung sonstiger Leistungsgeschäfte
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c) Leasingdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Formen des Leasings im Allgemeinen
- iii) Welche Leasingformen können gedeckt werden?
- iv) Welche Forderungen sind von der Deckung umfasst?
- v) Konditionen der Leasingdeckung
- vi) Sonstige Deckungsvoraussetzungen
- vii) Für welchen Zeitraum besteht Deckungsschutz?
- viii) Besonderheiten bei der Antragstellung
- ix) Parallele Fabrikationsrisikodeckung
- x) Beschlagnahmedeckung für die Leasingsache bei Teilamortisationsleasing (Restwert)
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a) Bauleistungsdeckung
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3. Sammeldeckungsformen
- a) Vorbemerkungen
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b) Revolvierende Lieferantenkreditdeckung
- i) Wesen und Vorteile der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
- ii) Voraussetzungen für die Übernahme von revolvierenden Lieferantenkreditdeckungen, Antrag und ...
- iii) Anbietungspflicht
- iv) Aufhebung und Beschränkung der Deckung
- v) Einzeldeckungen neben revolvierenden Deckungen
- vi) Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen neben revolvierenden Deckungen
- vii) Haftungsbeginn und Haftungsende
- viii) Beschränkung auf politische Risiken/politische Insolvenzrisiken
- ix) Besondere Mitteilungspflicht des Deckungsnehmers im Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten
- x) Bearbeitungsgebühren, Vorausentgelt, Entgelt und Mindestentgelt
- xi) Zusammenfassende Hinweise zum Deckungsmechanismus bei der revolvierenden ...
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1. Standard-Einzeldeckungsform
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IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
- a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund ...
- b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
- c) Der zu deckende Finanzkreditvertrag
- d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
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e) Wesentliche Inhalte der Finanzkreditdeckung
- i) Dauer der Haftung
- ii) Auszahlungsverfahren und Auszahlungsvoraussetzungen
- iii) Gedeckte Risiken
- iv) Karenzfristen und Selbstbeteiligung
- v) Verpflichtungen des Deckungsnehmers
- vi) Verfahren bei Gefahrerhöhung
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f) Verbindung zwischen Exportgeschäft und Finanzkredit
- i) Vorbemerkungen
- ii) Verpflichtungen des Exporteurs aus der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bund
- iii) Verpflichtungen des Warenherstellers aus der Hersteller-Verpflichtungserklärung gegenüber dem ...
- iv) Exporteurgarantien im Verhältnis Exporteur/finanzierende Bank
- 2. Kreditgarantiedeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
- 3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
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4. Rahmenkreditdeckung als Sammeldeckung im Mittel-/Langfristgeschäft
- a) Idee und Grundprinzipien der Deckung
- b) Inhaltliche Ausgestaltung im Einzelnen
- c) Zustandekommen der Deckung und Verfahren
- d) Ergänzende Hinweise auf Besonderheiten
- e) Rahmenkreditdeckung keine Sperre für Finanzkreditdeckungen auf Einzeldeckungsbasis
- f) „Zugang“ der Exporteure zur Rahmenkreditdeckung
- g) Parallele Deckungen zugunsten der Exporteure
- h) Rahmenkreditdeckung und Verbriefungsgarantie
- 5. Revolvierende Finanzkreditdeckung als kurzfristige Sammeldeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
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V. Lagerdeckungen (Beschlagnahmedeckungen)
- 1. Vorbemerkung
- 2. Gemeinsame Grundsätze
- 3. Einzeldarstellung zu Fällen, bei denen eine Beschlagnahmedeckung in Betracht kommt
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VI. Vertragsgarantiedeckung
- 1. Überblick
- 2. Umfang der Vertragsgarantiedeckung
- 3. Gewährleistungstatbestände der Vertragsgarantiedeckung (Gedeckte Risiken)
- 4. Weitergehende Ausführungen zu den Embargorisiken
- 5. Besonderheiten bei Bietungs- und Anzahlungsgarantien
- 6. Isolierte Indeckungnahme von Vertragsgarantien
- 7. Einzelfragen zur Deckung von Vertragsgarantien
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VII. Kombinierte Deckungen
- 1. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkreditdeckung
- 2. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Finanzkreditdeckung
- 3. Lieferantenkreditdeckung und Vertragsgarantiedeckung
- 4. Lieferantenkreditdeckung und Sachdeckung
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5. Lieferantenkreditdeckung und Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- i) Schutzwirkung der grundsätzlichen Stellungnahme
- ii) Getrennte Prüfung der Deckungsart (Garantie oder Bürgschaft)
- iii) Erfassung von Finanzierungskosten
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iv) Regelungen in Bezug auf das Risiko der Nichtauszahlung des Finanzkredits
- aa) Vorbemerkungen
- bb) Nichtauszahlungsklausel als Verpflichtung der Bank (Banken-Nichtauszahlungsklausel)
- cc) Nichtauszahlungsklausel als Einschränkung der Lieferantenkreditdeckung ...
- dd) Wechselbezüge zwischen Banken- und Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel
- ee) Sonderfall isolierter Ausfuhrdeckung
- v) Haftung/Deckungseingriff
- vi) Entgelt
- b) Kombination bei Rahmenkreditdeckung
- c) Kombination bei Kreditgarantiedeckung
- d) Kombination bei revolvierender Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- 6. Finanzkreditdeckung und Refinanzierungsdeckungen
- 7. Vertragsgarantiedeckung und Avalgarantie
- 8. Höchsthaftung bei mehreren Deckungen
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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Abschnitt C - Die Kosten der Exportkreditgarantien (Deckungsentgelte)
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
- 1. Grundlagen des OECD-Mindestprämiensystems
- 2. Länderrisikobewertung
- 3. Bewertung multilateraler und regionaler Finanzinstitute
- 4. Käuferrisiken
- 5. Deckungsquoten und Deckungsqualität
- 6. Risikolaufzeit („Horizon of Risk“)
- 7. Markttests
- 8. Risikominderungstechniken
- 9. Kontrolle des Prämienniveaus im Hinblick auf die Selbsttragung („Premium Feedback Tools“)
- II. Entgelte für Deckungen mit Kreditlaufzeiten unter zwei Jahren und sonstige Deckungen
- III. Sonderfragen der Entgeltberechnung
- IV. Fälligstellung und Verzugsfolgen
- V. Grundsätze der Entgelterstattung
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
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Abschnitt D – Verfahren der Deckungsübernahme und der Entschädigung
- I. Antragsverfahren (folgt)
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II. Entschädigungsverfahren
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1. Allgemeines
- a) Realisierung eines gedeckten Risikos
- b) Nachweispflichten/Beweislast
- c) Arten der Entschädigungsverfahren
- d) Risikosteuerung vor Eintritt eines Schadensfalles: Die allgemeine Schadensverhütungs- und ...
- e) Entstehung des Entschädigungsanspruchs
- f) Bedeutung der Gewährleistungserklärung für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
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1. Allgemeines