x) Einschluss der Kapitalhilferisiken bei Finanzierungen aus Mitteln der Finanziellen Zusammenarbeit (FZ), Mischfinanzierungen und FZ-Verbundfinanzierungen

Die Bundesrepublik Deutschland hat ein umfangreiches Instrumentarium für die bilaterale entwicklungspolitische Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten entwickelt. Dabei wird grundsätzlich zwischen der Technischen Zusammenarbeit (TZ) und der Finanziellen Zusammenarbeit (FZ) unterschieden. Über die Finanzielle Zusammenarbeit werden Mittel zu Vorzugskonditionen, teilweise auch in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse, für die Finanzierung von Vorhaben in Entwicklungsländern zur Verfügung gestellt. Zum größten Teil werden diese Mittel als Projekthilfe, also zur Finanzierung konkreter Anlageinvestitionen eingesetzt, zum Teil werden sie auch als sog. Warenhilfe gewährt und dienen der Bezahlung eines dringenden Importbedarfs, insbesondere zur Abstützung von gesamtwirtschaftlichen Sanierungsbemühungen oder einer strukturellen Anpassung. Entsprechende Kreditverträge für die konkreten Vorhaben werden auf der Basis bilateraler Regierungsabkommen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen (FZ-Finanzierung).  

In vielen Fällen reichen die FZ-Mittel nicht aus, das gesamte Vorhaben zu finanzieren, sodass die KfW unter eigenem Obligo zusätzliche Marktmittel bereitstellt. Für diese sog. Mischfinanzierungen nimmt die KfW hinsichtlich des kommerziellen Teils meistens Exportkreditgarantien in Anspruch, sodass insoweit mittelbar eine Bindung an deutsche Lieferungen und Leistungen herbeigeführt wird, weil Exportkreditgarantien grundsätzlich die Förderung deutscher Exporte zum Gegenstand haben. Die Mischfinanzierungen sind deshalb als Fall der „gebundenen Hilfskredite“ Gegenstand einer detaillierten Regelung innerhalb des OECD-Konsensus geworden. Um die durch die Exportkreditgarantien verursachte Lieferbindung bei Mischfinanzierungen zu vermeiden, ist das Instrument der sog. FZ-Verbundfinanzierungen mit einem gesonderten haushaltsrechtlichen Ermächtigungsrahmen geschaffen worden. 

Bei allen Formen der Finanziellen Zusammenarbeit werden unabhängig davon, ob eine Lieferbindung besteht oder nicht, zahlreiche Ausschreibungen von deutschen Exporteuren gewonnen. Bei der Durchführung der Aufträge sind die Exporteure dabei neben den normalen Fabrikationsrisiken mit einem zusätzlichen Risiko konfrontiert, der Gefahr nämlich, dass die FZ-Mittel nicht zur Auszahlung gelangen. Alle Kreditverträge, die die Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Bundesregierung schließt, enthalten eine Klausel, nach der unabhängig von einer etwaigen Risikoerhöhung bei Eintritt besonderer Umstände die Darlehensauszahlung ausgesetzt oder der Darlehensvertrag gekündigt werden kann. Kommt eine derartige Klausel zum Zuge, erhält der Exporteur seine Kaufpreisforderung nicht bezahlt, ohne dass damit der Eintritt eines normalen Schadensfalles unter der Fabrikationsrisikodeckung verbunden wäre. 

Der Bund bietet deshalb an, auf Antrag des Exporteurs bei FZ-finanzierten Vorhaben den Katalog der unter der Fabrikationsrisikodeckung erfassten Risiken in der Weise zu ergänzen, dass eine Haftung auch für den Fall besteht, dass 

  1. Fertigstellung und Versendung der Ware oder die Fortsetzung der nach dem Ausfuhrvertrag geschuldeten Leistung dem Deckungsnehmer nicht mehr zugemutet werden können 
    oder 
  2. nach Versand der Ware die Ausfuhrforderung für die Lieferungen und Leistungen uneinbringlich wird, 
    weil 
    • die für dieses Geschäft vorgesehenen Auszahlungen der FZ-Mittel eingestellt worden sind
      oder 
    • nicht erfolgen können, weil die dazu erforderliche Mitwirkung des ausländischen Bestellers/Projektträgers vertragswidrig nicht erbracht wird.

 

Die Deckung der vorgenannten Risiken kann nur im Zusammenhang mit einer normalen Fabrikationsrisikodeckung übernommen werden, für die allerdings die bereits dargestellte Möglichkeit besteht, die Deckung auf die Selbstkosten für abgrenzbare, in sich geschlossene und selbstständig anderweitig verwertbare Teile der im Ausfuhrvertrag vereinbarten Lieferungen und Leistungen zu beschränken. Auch im Übrigen gelten die üblichen Kriterien und Grundsätze der Fabrikationsrisikodeckung einschließlich der Beschränkung der Deckung auf die Selbstkosten, des Selbstkostenbegriffs und des Ausschlusses bestimmter Kostenpositionen aus der Deckung. 

Abweichend von der üblichen Fabrikationsrisikodeckung endet die Haftung des Bundes erst mit Eingang der letzten Rate des Kaufpreises, soweit er aus Mitteln der Finanziellen Zusammenarbeit bezahlt werden soll. Damit wird jedoch lediglich der Haftungszeitraum ausgedehnt, um eine zusätzliche Lieferantenkreditdeckung von vornherein unnötig zu machen, nicht jedoch auch der Haftungsumfang. Dieser bleibt auf die Selbstkosten beschränkt, zu denen allerdings wie bei den Embargorisiken auch die nach Versand der Ware gemachten Aufwendungen zählen. 

Vom Deckungsnehmer zu stellende Vertragsgarantien (z. B. Liefer- und Leistungsgarantien, Gewährleistungsgarantien) können in die Deckung eingeschlossen werden. In diesen Fällen wird als besonderer Tatbestand das Risiko gedeckt, dass die Inanspruchnahme der Garantien aufgrund eingestellter Auszahlung der FZ-Mittel erfolgt.  

Eine Fabrikationsrisikodeckung unter Einschluss der sog. Kapitalhilferisiken kann nur für Geschäfte übernommen werden, die im Rahmen der Projekthilfe finanziert werden, nicht dagegen bei Finanzierung aus Warenhilfe. Abgesehen davon, dass bei den unter Warenhilfe zu finanzierenden Gütern wegen deren anderweitigen Verwertbarkeit eine Fabrikationsrisikodeckung meist entbehrlich sein dürfte, kann bei der Warenhilfe im Regelfall keine Mittelreservierung für bestimmte Geschäfte vorgenommen werden, sodass bei der Entscheidung über die Indeckungnahme des Geschäftes nicht von einer gesicherten FZ-Finanzierung ausgegangen werden kann. Sollte der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Benehmen mit dem Empfängerland im Einzelfall eine frühzeitige Mittelreservierung unter der Warenhilfe möglich sein, könnte jedoch ausnahmsweise die Übernahme einer Deckung geprüft werden.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy