x) Einschluss der Kapitalhilferisiken bei Finanzierungen aus Mitteln der Finanziellen Zusammenarbeit (FZ), Mischfinanzierungen und FZ-Verbundfinanzierungen
Die Bundesrepublik Deutschland hat ein umfangreiches Instrumentarium für die bilaterale entwicklungspolitische Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten entwickelt. Dabei wird grundsätzlich zwischen der Technischen Zusammenarbeit (TZ) und der Finanziellen Zusammenarbeit (FZ) unterschieden. Über die Finanzielle Zusammenarbeit werden Mittel zu Vorzugskonditionen, teilweise auch in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse, für die Finanzierung von Vorhaben in Entwicklungsländern zur Verfügung gestellt. Zum größten Teil werden diese Mittel als Projekthilfe, also zur Finanzierung konkreter Anlageinvestitionen eingesetzt, zum Teil werden sie auch als sog. Warenhilfe gewährt und dienen der Bezahlung eines dringenden Importbedarfs, insbesondere zur Abstützung von gesamtwirtschaftlichen Sanierungsbemühungen oder einer strukturellen Anpassung. Entsprechende Kreditverträge für die konkreten Vorhaben werden auf der Basis bilateraler Regierungsabkommen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen (FZ-Finanzierung).
In vielen Fällen reichen die FZ-Mittel nicht aus, das gesamte Vorhaben zu finanzieren, sodass die KfW unter eigenem Obligo zusätzliche Marktmittel bereitstellt. Für diese sog. Mischfinanzierungen nimmt die KfW hinsichtlich des kommerziellen Teils meistens Exportkreditgarantien in Anspruch, sodass insoweit mittelbar eine Bindung an deutsche Lieferungen und Leistungen herbeigeführt wird, weil Exportkreditgarantien grundsätzlich die Förderung deutscher Exporte zum Gegenstand haben. Die Mischfinanzierungen sind deshalb als Fall der „gebundenen Hilfskredite“ Gegenstand einer detaillierten Regelung innerhalb des OECD-Konsensus geworden. Um die durch die Exportkreditgarantien verursachte Lieferbindung bei Mischfinanzierungen zu vermeiden, ist das Instrument der sog. FZ-Verbundfinanzierungen mit einem gesonderten haushaltsrechtlichen Ermächtigungsrahmen geschaffen worden.
Bei allen Formen der Finanziellen Zusammenarbeit werden unabhängig davon, ob eine Lieferbindung besteht oder nicht, zahlreiche Ausschreibungen von deutschen Exporteuren gewonnen. Bei der Durchführung der Aufträge sind die Exporteure dabei neben den normalen Fabrikationsrisiken mit einem zusätzlichen Risiko konfrontiert, der Gefahr nämlich, dass die FZ-Mittel nicht zur Auszahlung gelangen. Alle Kreditverträge, die die Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Bundesregierung schließt, enthalten eine Klausel, nach der unabhängig von einer etwaigen Risikoerhöhung bei Eintritt besonderer Umstände die Darlehensauszahlung ausgesetzt oder der Darlehensvertrag gekündigt werden kann. Kommt eine derartige Klausel zum Zuge, erhält der Exporteur seine Kaufpreisforderung nicht bezahlt, ohne dass damit der Eintritt eines normalen Schadensfalles unter der Fabrikationsrisikodeckung verbunden wäre.
Der Bund bietet deshalb an, auf Antrag des Exporteurs bei FZ-finanzierten Vorhaben den Katalog der unter der Fabrikationsrisikodeckung erfassten Risiken in der Weise zu ergänzen, dass eine Haftung auch für den Fall besteht, dass
- Fertigstellung und Versendung der Ware oder die Fortsetzung der nach dem Ausfuhrvertrag geschuldeten Leistung dem Deckungsnehmer nicht mehr zugemutet werden können
oder - nach Versand der Ware die Ausfuhrforderung für die Lieferungen und Leistungen uneinbringlich wird,
weil- die für dieses Geschäft vorgesehenen Auszahlungen der FZ-Mittel eingestellt worden sind
oder - nicht erfolgen können, weil die dazu erforderliche Mitwirkung des ausländischen Bestellers/Projektträgers vertragswidrig nicht erbracht wird.
- die für dieses Geschäft vorgesehenen Auszahlungen der FZ-Mittel eingestellt worden sind
Die Deckung der vorgenannten Risiken kann nur im Zusammenhang mit einer normalen Fabrikationsrisikodeckung übernommen werden, für die allerdings die bereits dargestellte Möglichkeit besteht, die Deckung auf die Selbstkosten für abgrenzbare, in sich geschlossene und selbstständig anderweitig verwertbare Teile der im Ausfuhrvertrag vereinbarten Lieferungen und Leistungen zu beschränken. Auch im Übrigen gelten die üblichen Kriterien und Grundsätze der Fabrikationsrisikodeckung einschließlich der Beschränkung der Deckung auf die Selbstkosten, des Selbstkostenbegriffs und des Ausschlusses bestimmter Kostenpositionen aus der Deckung.
Abweichend von der üblichen Fabrikationsrisikodeckung endet die Haftung des Bundes erst mit Eingang der letzten Rate des Kaufpreises, soweit er aus Mitteln der Finanziellen Zusammenarbeit bezahlt werden soll. Damit wird jedoch lediglich der Haftungszeitraum ausgedehnt, um eine zusätzliche Lieferantenkreditdeckung von vornherein unnötig zu machen, nicht jedoch auch der Haftungsumfang. Dieser bleibt auf die Selbstkosten beschränkt, zu denen allerdings wie bei den Embargorisiken auch die nach Versand der Ware gemachten Aufwendungen zählen.
Vom Deckungsnehmer zu stellende Vertragsgarantien (z. B. Liefer- und Leistungsgarantien, Gewährleistungsgarantien) können in die Deckung eingeschlossen werden. In diesen Fällen wird als besonderer Tatbestand das Risiko gedeckt, dass die Inanspruchnahme der Garantien aufgrund eingestellter Auszahlung der FZ-Mittel erfolgt.
Eine Fabrikationsrisikodeckung unter Einschluss der sog. Kapitalhilferisiken kann nur für Geschäfte übernommen werden, die im Rahmen der Projekthilfe finanziert werden, nicht dagegen bei Finanzierung aus Warenhilfe. Abgesehen davon, dass bei den unter Warenhilfe zu finanzierenden Gütern wegen deren anderweitigen Verwertbarkeit eine Fabrikationsrisikodeckung meist entbehrlich sein dürfte, kann bei der Warenhilfe im Regelfall keine Mittelreservierung für bestimmte Geschäfte vorgenommen werden, sodass bei der Entscheidung über die Indeckungnahme des Geschäftes nicht von einer gesicherten FZ-Finanzierung ausgegangen werden kann. Sollte der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Benehmen mit dem Empfängerland im Einzelfall eine frühzeitige Mittelreservierung unter der Warenhilfe möglich sein, könnte jedoch ausnahmsweise die Übernahme einer Deckung geprüft werden.
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Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
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I. Rechtliche Grundlagen
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
- a) Gesetzesvorbehalt
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b) Zuständigkeit des Bundes
- i) Gesetzgebungskompetenz
- ii) Verwaltungskompetenz
- 2. Die Ermächtigungsrahmen des Haushaltsgesetzes
- 3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
- 4. Richtlinien
- 5. Verwaltungsverfahrensgesetz
- 6. Bundeshaushaltsordnung
- 7. Allgemeine Bedingungen
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8. Rechtsgrundsätze für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen
- a) Herkunft der Grundsätze
- b) Förderungswürdigkeit und besonderes staatliches Interesse
- c) Selbsttragung/Selbstfinanzierung
- d) Subsidiarität
- e) Antragserfordernis
- f) Unteilbarkeit der Risiken
- 9. Rechtsnatur der Exportkreditgarantien des Bundes
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
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II. Systematische Grundlagen: Exportkreditgarantien im Überblick
- 1. Übersicht über die verschiedenen Deckungsformen
- 2. Was ist Gegenstand der Deckung?
- 3. Die gedeckten Schadensfälle bei den einzelnen Deckungstypen
- 4. Regelungsinhalt, Funktion und Bedeutung der Allgemeinen Bedingungen
- 5. Erfassung des Deckungsgegenstandes, insbesondere im Rahmen von Höchstbeträgen
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I. Rechtliche Grundlagen
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Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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1. Vorbemerkung
- a) Systematische Einordnung der Fabrikationsrisikodeckung
- b) Allgemeine Voraussetzungen der Fabrikationsrisikodeckung
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2. Deckungsumfang der Fabrikationsrisikodeckung
- a) Deckungsgegenstand
- b) Sonderfragen
- c) Haftungszeitraum
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3. Gewährleistungstatbestände (Gedeckte Risiken)
- a) Überblick
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b) Die Gewährleistungstatbestände im Einzelnen
- i) Unterbrechung oder Abbruch der Fertigung, § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG)
- ii) Unmöglichkeit der Versendung infolge politischer Umstände, § 4 Nr. 3 AB (FG)
- iii) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung wegen Insolvenz oder ...
- iv) Lossagung vom Vertrag, § 4 Nr. 5 AB (FG)
- v) Nichtzahlung von Stornierungskosten, § 4 Nr. 6 AB (FG)
- vi) Embargorisiken, § 4 Nr. 7 AB (FG)
- vii) Embargorisiken eines Zuliefer-, Transit- oder sonstigen Drittlandes, „Partnerlandsrisiken“, § ...
- viii) Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung
- ix) Sonderfälle mit eingeschränkter Deckung
- x) Einschluss der Kapitalhilferisiken bei Finanzierungen aus Mitteln der Finanziellen ...
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1. Vorbemerkung
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II. Forderungsdeckungen Allgemein
- 1. Systematische Einordnung der Forderungsdeckung
- 2. Die einzelnen Deckungsformen
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3. Gemeinsamer Ausgangspunkt - Die gedeckten Risiken
- a) Systematik der gedeckten Risiken
- b) Grundsatz der einheitlichen Deckung aller deckungsfähigen Risiken und Ausnahmen
- c) Die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle
- d) Die politischen Gewährleistungsfälle
- e) Konkurrenzregeln
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III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckungsform
- a) Systematische Einordnung der Lieferantenkreditdeckung
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b) Allgemeine Voraussetzungen der Lieferantenkreditdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Lieferungen und Leistungen als Gegenstand eines Ausfuhrgeschäfts
- iii) Antrag
- iv) Mögliche Deckungsnehmer
- c) Gegenstand der Deckung
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d) Herkunft der Ware
- i) Überblick
- ii) Die Deckung ausländischer (bzw. deutscher) Zulieferungen in Abhängigkeit von der ...
- iii) Zulieferungen aus dem Bestellerland (örtliche Kosten)
- e) Zeitraum der Deckung
- f) Teildeckung
- g) Umrechnung von Fremdwährungsforderungen
- h) Selbstbeteiligung
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2. Spezielle Einzeldeckungsformen
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a) Bauleistungsdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Besonderheiten bei Bauleistungsgeschäften
- iii) Die Bauleistungsdeckung im Einzelnen
- iv) Gegengarantien bei Bauleistungsgeschäften
- v) Montage- und Baugeräte
- vi) Ersatzteillager
- vii) Eingelagerte Montage- und Baugeräte
- viii) Kosten der Baustelleneinrichtung
- ix) Kosten der Baustellenbevorratung
- b) Deckung sonstiger Leistungsgeschäfte
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c) Leasingdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Formen des Leasings im Allgemeinen
- iii) Welche Leasingformen können gedeckt werden?
- iv) Welche Forderungen sind von der Deckung umfasst?
- v) Konditionen der Leasingdeckung
- vi) Sonstige Deckungsvoraussetzungen
- vii) Für welchen Zeitraum besteht Deckungsschutz?
- viii) Besonderheiten bei der Antragstellung
- ix) Parallele Fabrikationsrisikodeckung
- x) Beschlagnahmedeckung für die Leasingsache bei Teilamortisationsleasing (Restwert)
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a) Bauleistungsdeckung
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3. Sammeldeckungsformen
- a) Vorbemerkungen
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b) Revolvierende Lieferantenkreditdeckung
- i) Wesen und Vorteile der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
- ii) Voraussetzungen für die Übernahme von revolvierenden Lieferantenkreditdeckungen, Antrag und ...
- iii) Anbietungspflicht
- iv) Aufhebung und Beschränkung der Deckung
- v) Einzeldeckungen neben revolvierenden Deckungen
- vi) Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen neben revolvierenden Deckungen
- vii) Haftungsbeginn und Haftungsende
- viii) Beschränkung auf politische Risiken/politische Insolvenzrisiken
- ix) Besondere Mitteilungspflicht des Deckungsnehmers im Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten
- x) Bearbeitungsgebühren, Vorausentgelt, Entgelt und Mindestentgelt
- xi) Zusammenfassende Hinweise zum Deckungsmechanismus bei der revolvierenden ...
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1. Standard-Einzeldeckungsform
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IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
- a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund ...
- b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
- c) Der zu deckende Finanzkreditvertrag
- d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
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e) Wesentliche Inhalte der Finanzkreditdeckung
- i) Dauer der Haftung
- ii) Auszahlungsverfahren und Auszahlungsvoraussetzungen
- iii) Gedeckte Risiken
- iv) Karenzfristen und Selbstbeteiligung
- v) Verpflichtungen des Deckungsnehmers
- vi) Verfahren bei Gefahrerhöhung
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f) Verbindung zwischen Exportgeschäft und Finanzkredit
- i) Vorbemerkungen
- ii) Verpflichtungen des Exporteurs aus der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bund
- iii) Verpflichtungen des Warenherstellers aus der Hersteller-Verpflichtungserklärung gegenüber dem ...
- iv) Exporteurgarantien im Verhältnis Exporteur/finanzierende Bank
- 2. Kreditgarantiedeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
- 3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
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4. Rahmenkreditdeckung als Sammeldeckung im Mittel-/Langfristgeschäft
- a) Idee und Grundprinzipien der Deckung
- b) Inhaltliche Ausgestaltung im Einzelnen
- c) Zustandekommen der Deckung und Verfahren
- d) Ergänzende Hinweise auf Besonderheiten
- e) Rahmenkreditdeckung keine Sperre für Finanzkreditdeckungen auf Einzeldeckungsbasis
- f) „Zugang“ der Exporteure zur Rahmenkreditdeckung
- g) Parallele Deckungen zugunsten der Exporteure
- h) Rahmenkreditdeckung und Verbriefungsgarantie
- 5. Revolvierende Finanzkreditdeckung als kurzfristige Sammeldeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
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V. Lagerdeckungen (Beschlagnahmedeckungen)
- 1. Vorbemerkung
- 2. Gemeinsame Grundsätze
- 3. Einzeldarstellung zu Fällen, bei denen eine Beschlagnahmedeckung in Betracht kommt
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VI. Vertragsgarantiedeckung
- 1. Überblick
- 2. Umfang der Vertragsgarantiedeckung
- 3. Gewährleistungstatbestände der Vertragsgarantiedeckung (Gedeckte Risiken)
- 4. Weitergehende Ausführungen zu den Embargorisiken
- 5. Besonderheiten bei Bietungs- und Anzahlungsgarantien
- 6. Isolierte Indeckungnahme von Vertragsgarantien
- 7. Einzelfragen zur Deckung von Vertragsgarantien
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VII. Kombinierte Deckungen
- 1. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkreditdeckung
- 2. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Finanzkreditdeckung
- 3. Lieferantenkreditdeckung und Vertragsgarantiedeckung
- 4. Lieferantenkreditdeckung und Sachdeckung
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5. Lieferantenkreditdeckung und Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- i) Schutzwirkung der grundsätzlichen Stellungnahme
- ii) Getrennte Prüfung der Deckungsart (Garantie oder Bürgschaft)
- iii) Erfassung von Finanzierungskosten
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iv) Regelungen in Bezug auf das Risiko der Nichtauszahlung des Finanzkredits
- aa) Vorbemerkungen
- bb) Nichtauszahlungsklausel als Verpflichtung der Bank (Banken-Nichtauszahlungsklausel)
- cc) Nichtauszahlungsklausel als Einschränkung der Lieferantenkreditdeckung ...
- dd) Wechselbezüge zwischen Banken- und Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel
- ee) Sonderfall isolierter Ausfuhrdeckung
- v) Haftung/Deckungseingriff
- vi) Entgelt
- b) Kombination bei Rahmenkreditdeckung
- c) Kombination bei Kreditgarantiedeckung
- d) Kombination bei revolvierender Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- 6. Finanzkreditdeckung und Refinanzierungsdeckungen
- 7. Vertragsgarantiedeckung und Avalgarantie
- 8. Höchsthaftung bei mehreren Deckungen
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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Abschnitt C - Die Kosten der Exportkreditgarantien (Deckungsentgelte)
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
- 1. Grundlagen des OECD-Mindestprämiensystems
- 2. Länderrisikobewertung
- 3. Bewertung multilateraler und regionaler Finanzinstitute
- 4. Käuferrisiken
- 5. Deckungsquoten und Deckungsqualität
- 6. Risikolaufzeit („Horizon of Risk“)
- 7. Markttests
- 8. Risikominderungstechniken
- 9. Kontrolle des Prämienniveaus im Hinblick auf die Selbsttragung („Premium Feedback Tools“)
- II. Entgelte für Deckungen mit Kreditlaufzeiten unter zwei Jahren und sonstige Deckungen
- III. Sonderfragen der Entgeltberechnung
- IV. Fälligstellung und Verzugsfolgen
- V. Grundsätze der Entgelterstattung
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
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Abschnitt D – Verfahren der Deckungsübernahme und der Entschädigung
- I. Antragsverfahren (folgt)
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II. Entschädigungsverfahren
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1. Allgemeines
- a) Realisierung eines gedeckten Risikos
- b) Nachweispflichten/Beweislast
- c) Arten der Entschädigungsverfahren
- d) Risikosteuerung vor Eintritt eines Schadensfalles: Die allgemeine Schadensverhütungs- und ...
- e) Entstehung des Entschädigungsanspruchs
- f) Bedeutung der Gewährleistungserklärung für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
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1. Allgemeines