vi) Embargorisiken, § 4 Nr. 7 AB (FG)
Die Durchführung eines Ausfuhrvertrages kann dadurch unmöglich werden, dass aufgrund einer gemäß § 27 in Verbindung mit §§ 2 und 7 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) erlassenen Rechtsverordnung in bestehende Ausfuhrverträge eingegriffen wird.
Anders als bei den sonstigen Schadenstatbeständen endet die Haftung des Bundes für die Embargorisiken nicht schon bei Versand der Ware, sondern erst bei voller Vertragserfüllung. Das bedeutet, dass auch die Selbstkosten für bereits versendete Waren, die sich durch den nachherigen Eintritt des Embargorisikos und dadurch nicht mehr möglicher voller Vertragserfüllung nicht in einen einredefreien Zahlungsanspruch ummünzen lassen, entschädigt werden können. Der Antragsteller kann diesem Umstand dadurch Rechnung tragen, dass er auch die nach Versand der Ware entstehenden Aufwendungen in die gedeckten Selbstkosten einschließen lässt und entsprechend im Antrag beziffert.
Der Gewährleistungsfall nach § 4 Nr. 7 AB (FG) tritt ein, wenn nach Beginn der Haftung eine der in § 4 Nr. 7 AB (FG) genannte außenwirtschaftsrechtliche Rechtsverordnung oder eine von einer zwischenstaatlichen Einrichtung stammende Rechtsvorschrift, die unmittelbar in Deutschland gilt, erlassen wird und die
- zum Widerruf oder zur Zurücknahme einer ohne Widerrufsvorbehalt erteilten Ausfuhrgenehmigung
oder - zur Nichtverlängerung einer befristeten, ohne Widerrufsvorbehalt erteilten Ausfuhrgenehmigung
oder - zum Verbot oder zur Beschränkung der Ausfuhr von bisher ausfuhrgenehmigungsfreien Waren/Dienstleistungen
führt.
Die Bezeichnung dieser Risiken als Embargorisiken darf dabei nicht zu dem Fehlschluss verleiten, dass nur Wirtschaftsembargos im klassischen Sinne gedeckt sind, also nur hoheitliche Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs, die aus außenpolitischen Gründen gegenüber einem oder mehreren Staaten verhängt werden, um diesen bzw. diese zu einem bestimmten politischen Verhalten zu veranlassen. Erfasst sind vielmehr unabhängig vom konkreten Zweck allgemein alle hoheitlich verfügten, sich in Ausfuhrbeschränkungen oder Ausfuhrverboten äußernden Handelsbeschränkungen, die nach der Konzeption des deutschen Außenwirtschaftsrechts – gestützt auf das AWG – in Rechtsverordnungen normativ niedergelegt sind und sich zusammengefasst in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) finden. Klassische Wirtschaftsembargos bilden davon nur eine Teilmenge. Sie fallen zwischenzeitlich in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft, sind insoweit nicht mehr auf das AWG gestützt und werden in der AWV nach (noch) gängiger Praxis allenfalls wiederholt. D. h., die Verbote und Beschränkungen, die sich auf die in der 1. Alternative zitierten Bestimmungen des AWG stützen, sind gerade keine Wirtschaftsembargos. Letztere werden zwischenzeitlich von der nachträglich eingefügten 2. Alternative erfasst
Die Fabrikationsrisikodeckung schützt den Deckungsnehmer nur in der Rechtsposition, in der er sich bei Deckungsübernahme bzw. bei Beginn der Haftung befindet; steht zu diesem Zeitpunkt eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung noch aus und wird diese schließlich versagt, ginge dies ausschließlich zu Lasten des Deckungsnehmers. In der Praxis sollten derartige Fälle allerdings kaum auftreten, da der Interministerielle Ausschuss eine endgültige Deckungsentscheidung erst trifft, wenn eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung tatsächlich erteilt ist. Denkbar wären also nur Fälle, bei denen der Exporteur im Antragsverfahren die Frage zur Ausfuhrgenehmigungspflicht fälschlicherweise verneint hat. Die Prüfung dieser Frage liegt ausschließlich in der Verantwortung des antragstellenden Exporteurs; eine Prüfung durch den Bund findet nur in einem etwaigen Schadensfall statt, und wenn sich dabei ein entsprechendes Fehlverhalten im Antragsverfahren herausstellen sollte, wäre schon aus diesem Grunde der Bund im Regelfall von der Haftung befreit.
In Ausnahmefällen unterstützt der Bund auch den Export von Rüstungsgütern in NATO-Länder durch Exportkreditgarantien. In solchen Fällen besteht die Verwaltungspraxis, über die nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz erforderlichen Genehmigungen, z. B. die sog. Herstellungsgenehmigung, zu befinden, ohne gleichzeitig die ebenfalls erforderliche Ausfuhrgenehmigung zu erteilen. Diese Entscheidung wird vielmehr zurückgestellt, bis die eigentliche Ausfuhr unmittelbar bevorsteht. Hätte der Bund in einem solchen Falle ausnahmsweise eine Fabrikationsrisikodeckung bereits bei Vorliegen der Herstellungsgenehmigung übernommen, wäre eine etwaige Versagung der Ausfuhrgenehmigung auch bei dieser Fallkonstellation kein nach den bedingungsgemäßen Schadenstatbeständen gedecktes Risiko (bzw. nur dann gedecktes Risiko, wenn es ausdrücklich eingeschlossen würde). Denn bezogen auf den allgemeinen Embargotatbestand wäre die Versagung auf geänderte Umstände oder eine veränderte Wertung, nicht aber auf den Erlass einer Rechtsverordnung zurückzuführen, wie sie von § 4 Nr. 7 AB (FG) tatbestandlich vorausgesetzt wird. Damit scheiden auch die Unterbrechungstatbestände nach § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG)aus.
Eine ähnliche Problematik in Bezug auf den Embargotatbestand ergibt sich auch hinsichtlich Genehmigungserfordernissen im Rahmen des europäischen bzw. nationalen Exportkontrollrechts, die nicht an die konkrete Ware, sondern an die konkrete Verwendung einer für sich ausfuhrgenehmigungsfreien Ware anknüpfen und dabei mit dem Element der Kenntnis von dieser Verwendung arbeiten. Bei warenbezogenen Genehmigungserfordernissen ist jederzeit klar, ob eine Ware der Ausfuhrgenehmigung unterliegt, da diese in den Listen der Dual-use-Verordnung (Anhang I) bzw. der AWV (Ausfuhrliste, Anlage AL zur AWV) aufgeführt sind (gelistete Waren). Entsprechend ist es leicht feststellbar, ob nachträglich eine Ware oder für eine bereits gelistete Ware die Bezugnahme auf ein Land in die Listen aufgenommen wird. Bei den verwendungsbezogenen Genehmigungserfordernissen sind die Waren für sich genehmigungsfrei und deshalb in keiner Liste enthalten (ungelistete Waren). Die Ausfuhrgenehmigungspflicht ergibt sich hier konstitutiv erst dann, wenn die Genehmigungsbehörde – in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, BAFA – Kenntnis von einer inkriminierten Verwendung erlangt, davon den Exporteur unterrichtet (soweit dieser nicht seinerseits das BAFA aufgrund seiner vorherigen Kenntnis unterrichtet hatte) und die Genehmigungspflicht feststellt. Wird dann die Genehmigung versagt, ist die Ausfuhr ebenso unmöglich, wie wenn warenbezogen nachträglich eine Genehmigungspflicht verfügt und die erforderliche Genehmigung nicht erteilt wird.
Hinzuweisen ist darauf, dass die als Schadensfälle erfassten Embargomaßnahmen nicht auf Verschulden des Exporteurs beruhen dürfen. Das fehlende Verschulden muss feststellbar sein, sowohl in den Fällen des Widerrufs als auch in den Fällen der Nichtverlängerung und der Nichterteilung der Ausfuhrgenehmigung. Der Verschuldenshinweis soll die Befolgung der einschlägigen Ausfuhrgenehmigungsvorschriften absichern, weil ein Exporteur bei Nichtbeachtung oder gar Verstoß gegen derartige Vorschriften keine schutzwürdige Position erworben hat, deren Risiken durch eine Bundesdeckung abgesichert werden müssten.
Im Falle eines Embargoschadens erfolgt die Entschädigung unter der Fabrikationsrisikodeckung ebenso wie bei den sonstigen Schadenstatbeständen dieser Deckungsform auf Selbstkostenbasis. Dies gilt auch dann, wenn die einschlägige, auf das Außenwirtschaftsgesetz gestützte Verordnung erst nach Versand der Ware, jedoch vor voller Vertragserfüllung erlassen wird. Vielfach werden in der Zeit nach Versand der Ware noch zu erbringende Leistungen (z. B. Montage- oder Inbetriebnahmekosten) nicht in die Finanzierung einbezogen, sondern ohne Zahlungsziel in Rechnung gestellt. Der Grundsatz, dass unter der Fabrikationsrisikodeckung nur Selbstkosten und keine Forderungen entschädigungsfähig sind, führt auch insoweit dazu, dass nicht die ein Gewinnelement enthaltenden Rechnungsbeträge, sondern lediglich die für die Erbringung der Leistung gemachten Aufwendungen in die Schadensabrechnung einbezogen werden können.
Ob und unter welchen Voraussetzungen ein von einem Außenwirtschaftsembargo betroffener Exporteur über die Selbstkostenentschädigung unter der Fabrikationsrisikodeckung hinaus weitergehende Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff geltend machen könnte, kann im Rahmen dieser nur die Exportkreditgarantien betreffenden Ausführungen nicht abgehandelt werden. Interessant wäre in diesem Zusammenhang aber die Frage, ob eine etwaige Enteignungsentschädigung ggf. nicht als sonstiger Vermögensvorteil, den der Deckungsnehmer im Zusammenhang mit dem Ausfuhrvertrag erlangt hat, gemäß § 7 Abs. 2 AB (FG) von den entschädigungsfähigen Selbstkosten abzuziehen wäre.
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Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
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I. Rechtliche Grundlagen
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
- a) Gesetzesvorbehalt
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b) Zuständigkeit des Bundes
- i) Gesetzgebungskompetenz
- ii) Verwaltungskompetenz
- 2. Die Ermächtigungsrahmen des Haushaltsgesetzes
- 3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
- 4. Richtlinien
- 5. Verwaltungsverfahrensgesetz
- 6. Bundeshaushaltsordnung
- 7. Allgemeine Bedingungen
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8. Rechtsgrundsätze für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen
- a) Herkunft der Grundsätze
- b) Förderungswürdigkeit und besonderes staatliches Interesse
- c) Selbsttragung/Selbstfinanzierung
- d) Subsidiarität
- e) Antragserfordernis
- f) Unteilbarkeit der Risiken
- 9. Rechtsnatur der Exportkreditgarantien des Bundes
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
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II. Systematische Grundlagen: Exportkreditgarantien im Überblick
- 1. Übersicht über die verschiedenen Deckungsformen
- 2. Was ist Gegenstand der Deckung?
- 3. Die gedeckten Schadensfälle bei den einzelnen Deckungstypen
- 4. Regelungsinhalt, Funktion und Bedeutung der Allgemeinen Bedingungen
- 5. Erfassung des Deckungsgegenstandes, insbesondere im Rahmen von Höchstbeträgen
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I. Rechtliche Grundlagen
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Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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1. Vorbemerkung
- a) Systematische Einordnung der Fabrikationsrisikodeckung
- b) Allgemeine Voraussetzungen der Fabrikationsrisikodeckung
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2. Deckungsumfang der Fabrikationsrisikodeckung
- a) Deckungsgegenstand
- b) Sonderfragen
- c) Haftungszeitraum
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3. Gewährleistungstatbestände (Gedeckte Risiken)
- a) Überblick
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b) Die Gewährleistungstatbestände im Einzelnen
- i) Unterbrechung oder Abbruch der Fertigung, § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG)
- ii) Unmöglichkeit der Versendung infolge politischer Umstände, § 4 Nr. 3 AB (FG)
- iii) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung wegen Insolvenz oder ...
- iv) Lossagung vom Vertrag, § 4 Nr. 5 AB (FG)
- v) Nichtzahlung von Stornierungskosten, § 4 Nr. 6 AB (FG)
- vi) Embargorisiken, § 4 Nr. 7 AB (FG)
- vii) Embargorisiken eines Zuliefer-, Transit- oder sonstigen Drittlandes, „Partnerlandsrisiken“, § ...
- viii) Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung
- ix) Sonderfälle mit eingeschränkter Deckung
- x) Einschluss der Kapitalhilferisiken bei Finanzierungen aus Mitteln der Finanziellen ...
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1. Vorbemerkung
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II. Forderungsdeckungen Allgemein
- 1. Systematische Einordnung der Forderungsdeckung
- 2. Die einzelnen Deckungsformen
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3. Gemeinsamer Ausgangspunkt - Die gedeckten Risiken
- a) Systematik der gedeckten Risiken
- b) Grundsatz der einheitlichen Deckung aller deckungsfähigen Risiken und Ausnahmen
- c) Die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle
- d) Die politischen Gewährleistungsfälle
- e) Konkurrenzregeln
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III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckungsform
- a) Systematische Einordnung der Lieferantenkreditdeckung
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b) Allgemeine Voraussetzungen der Lieferantenkreditdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Lieferungen und Leistungen als Gegenstand eines Ausfuhrgeschäfts
- iii) Antrag
- iv) Mögliche Deckungsnehmer
- c) Gegenstand der Deckung
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d) Herkunft der Ware
- i) Überblick
- ii) Die Deckung ausländischer (bzw. deutscher) Zulieferungen in Abhängigkeit von der ...
- iii) Zulieferungen aus dem Bestellerland (örtliche Kosten)
- e) Zeitraum der Deckung
- f) Teildeckung
- g) Umrechnung von Fremdwährungsforderungen
- h) Selbstbeteiligung
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2. Spezielle Einzeldeckungsformen
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a) Bauleistungsdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Besonderheiten bei Bauleistungsgeschäften
- iii) Die Bauleistungsdeckung im Einzelnen
- iv) Gegengarantien bei Bauleistungsgeschäften
- v) Montage- und Baugeräte
- vi) Ersatzteillager
- vii) Eingelagerte Montage- und Baugeräte
- viii) Kosten der Baustelleneinrichtung
- ix) Kosten der Baustellenbevorratung
- b) Deckung sonstiger Leistungsgeschäfte
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c) Leasingdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Formen des Leasings im Allgemeinen
- iii) Welche Leasingformen können gedeckt werden?
- iv) Welche Forderungen sind von der Deckung umfasst?
- v) Konditionen der Leasingdeckung
- vi) Sonstige Deckungsvoraussetzungen
- vii) Für welchen Zeitraum besteht Deckungsschutz?
- viii) Besonderheiten bei der Antragstellung
- ix) Parallele Fabrikationsrisikodeckung
- x) Beschlagnahmedeckung für die Leasingsache bei Teilamortisationsleasing (Restwert)
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a) Bauleistungsdeckung
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3. Sammeldeckungsformen
- a) Vorbemerkungen
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b) Revolvierende Lieferantenkreditdeckung
- i) Wesen und Vorteile der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
- ii) Voraussetzungen für die Übernahme von revolvierenden Lieferantenkreditdeckungen, Antrag und ...
- iii) Anbietungspflicht
- iv) Aufhebung und Beschränkung der Deckung
- v) Einzeldeckungen neben revolvierenden Deckungen
- vi) Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen neben revolvierenden Deckungen
- vii) Haftungsbeginn und Haftungsende
- viii) Beschränkung auf politische Risiken/politische Insolvenzrisiken
- ix) Besondere Mitteilungspflicht des Deckungsnehmers im Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten
- x) Bearbeitungsgebühren, Vorausentgelt, Entgelt und Mindestentgelt
- xi) Zusammenfassende Hinweise zum Deckungsmechanismus bei der revolvierenden ...
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1. Standard-Einzeldeckungsform
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IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
- a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund ...
- b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
- c) Der zu deckende Finanzkreditvertrag
- d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
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e) Wesentliche Inhalte der Finanzkreditdeckung
- i) Dauer der Haftung
- ii) Auszahlungsverfahren und Auszahlungsvoraussetzungen
- iii) Gedeckte Risiken
- iv) Karenzfristen und Selbstbeteiligung
- v) Verpflichtungen des Deckungsnehmers
- vi) Verfahren bei Gefahrerhöhung
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f) Verbindung zwischen Exportgeschäft und Finanzkredit
- i) Vorbemerkungen
- ii) Verpflichtungen des Exporteurs aus der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bund
- iii) Verpflichtungen des Warenherstellers aus der Hersteller-Verpflichtungserklärung gegenüber dem ...
- iv) Exporteurgarantien im Verhältnis Exporteur/finanzierende Bank
- 2. Kreditgarantiedeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
- 3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
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4. Rahmenkreditdeckung als Sammeldeckung im Mittel-/Langfristgeschäft
- a) Idee und Grundprinzipien der Deckung
- b) Inhaltliche Ausgestaltung im Einzelnen
- c) Zustandekommen der Deckung und Verfahren
- d) Ergänzende Hinweise auf Besonderheiten
- e) Rahmenkreditdeckung keine Sperre für Finanzkreditdeckungen auf Einzeldeckungsbasis
- f) „Zugang“ der Exporteure zur Rahmenkreditdeckung
- g) Parallele Deckungen zugunsten der Exporteure
- h) Rahmenkreditdeckung und Verbriefungsgarantie
- 5. Revolvierende Finanzkreditdeckung als kurzfristige Sammeldeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
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V. Lagerdeckungen (Beschlagnahmedeckungen)
- 1. Vorbemerkung
- 2. Gemeinsame Grundsätze
- 3. Einzeldarstellung zu Fällen, bei denen eine Beschlagnahmedeckung in Betracht kommt
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VI. Vertragsgarantiedeckung
- 1. Überblick
- 2. Umfang der Vertragsgarantiedeckung
- 3. Gewährleistungstatbestände der Vertragsgarantiedeckung (Gedeckte Risiken)
- 4. Weitergehende Ausführungen zu den Embargorisiken
- 5. Besonderheiten bei Bietungs- und Anzahlungsgarantien
- 6. Isolierte Indeckungnahme von Vertragsgarantien
- 7. Einzelfragen zur Deckung von Vertragsgarantien
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VII. Kombinierte Deckungen
- 1. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkreditdeckung
- 2. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Finanzkreditdeckung
- 3. Lieferantenkreditdeckung und Vertragsgarantiedeckung
- 4. Lieferantenkreditdeckung und Sachdeckung
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5. Lieferantenkreditdeckung und Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- i) Schutzwirkung der grundsätzlichen Stellungnahme
- ii) Getrennte Prüfung der Deckungsart (Garantie oder Bürgschaft)
- iii) Erfassung von Finanzierungskosten
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iv) Regelungen in Bezug auf das Risiko der Nichtauszahlung des Finanzkredits
- aa) Vorbemerkungen
- bb) Nichtauszahlungsklausel als Verpflichtung der Bank (Banken-Nichtauszahlungsklausel)
- cc) Nichtauszahlungsklausel als Einschränkung der Lieferantenkreditdeckung ...
- dd) Wechselbezüge zwischen Banken- und Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel
- ee) Sonderfall isolierter Ausfuhrdeckung
- v) Haftung/Deckungseingriff
- vi) Entgelt
- b) Kombination bei Rahmenkreditdeckung
- c) Kombination bei Kreditgarantiedeckung
- d) Kombination bei revolvierender Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- 6. Finanzkreditdeckung und Refinanzierungsdeckungen
- 7. Vertragsgarantiedeckung und Avalgarantie
- 8. Höchsthaftung bei mehreren Deckungen
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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Abschnitt C - Die Kosten der Exportkreditgarantien (Deckungsentgelte)
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
- 1. Grundlagen des OECD-Mindestprämiensystems
- 2. Länderrisikobewertung
- 3. Bewertung multilateraler und regionaler Finanzinstitute
- 4. Käuferrisiken
- 5. Deckungsquoten und Deckungsqualität
- 6. Risikolaufzeit („Horizon of Risk“)
- 7. Markttests
- 8. Risikominderungstechniken
- 9. Kontrolle des Prämienniveaus im Hinblick auf die Selbsttragung („Premium Feedback Tools“)
- II. Entgelte für Deckungen mit Kreditlaufzeiten unter zwei Jahren und sonstige Deckungen
- III. Sonderfragen der Entgeltberechnung
- IV. Fälligstellung und Verzugsfolgen
- V. Grundsätze der Entgelterstattung
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
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Abschnitt D – Verfahren der Deckungsübernahme und der Entschädigung
- I. Antragsverfahren (folgt)
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II. Entschädigungsverfahren
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1. Allgemeines
- a) Realisierung eines gedeckten Risikos
- b) Nachweispflichten/Beweislast
- c) Arten der Entschädigungsverfahren
- d) Risikosteuerung vor Eintritt eines Schadensfalles: Die allgemeine Schadensverhütungs- und ...
- e) Entstehung des Entschädigungsanspruchs
- f) Bedeutung der Gewährleistungserklärung für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
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1. Allgemeines