i) Haftungsbeginn

aa) Grundsatz

Die Haftung aus der Fabrikationsrisikodeckung beginnt mit Inkrafttreten des Ausfuhrvertrages (§ 3 Abs. 1 AB (FG)). Haftungsbeginn bedeutet, dass der Bund nur aufgrund nach Haftungsbeginn eingetretener Ereignisse in Anspruch genommen werden kann. Es bedeutet dagegen nicht, dass der Bund auch nur für Selbstkosten haftet, die nach Haftungsbeginn entstanden sind. Soweit vor Inkrafttreten des Vertrages deckungsfähige Selbstkosten angefallen sind, fallen sie unter die Fabrikationsrisikodeckung, sobald die Haftung begonnen hat.  

 

bb) Haftungsbeginnklausel

Abweichend vom Haftungsbeginn nach § 3 Abs. 1 AB (FG)  kann dieser durch eine besondere Klausel  - die sog. Haftungsbeginnklausel – zeitlich verschoben und vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht werden. 

Eine Haftungsbeginnklausel kommt z.B. in den Fällen zum Tragen, in denen die bei Geschäften mit Fabrikationsrisikodeckung generell geforderte 5 %ige Anzahlung vor Fabrikationsbeginn nicht rechtzeitig vorliegt. Die Haftung wird hier mithilfe einer Haftungsbeginnklausel auf den Zeitpunkt des Einganges dieser Anzahlung nach Fabrikationsbeginn hinausgeschoben. 

Praxisrelevant sind Haftungsbeginnklauseln aber insbesondere dann, wenn die Übernahme einer Fabrikationsrisikodeckung wegen nicht ausreichender bzw. nicht zu beurteilender Bonität des Bestellers oder wegen entsprechender Vorgabe der Länderbeschlusslage nur bei Vorliegen bestimmter Sicherheiten in Betracht kommt, diese Sicherheiten jedoch noch nicht vor Fertigungsbeginn beigebracht werden (können).Sowohl bei isolierten als auch bei kombinierten Fabrikationsrisikodeckungen kommt in diesen Fällen grundsätzlich folgende Haftungsbeginnklausel zur Anwendung: 

„Abweichend von § 3 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen beginnt die Haftung des Bundes erst mit Vorliegen des vereinbarten Akkreditivs der X-Bank.“ 

Vorstehende Haftungsbeginnklausel betrifft vorrangig Fälle, in denen es erstens entweder nur um eine Sicherheit geht oder mehrere Sicherheiten zumindest zu einem einheitlichen Zeitpunkt (nach Fertigungsbeginn) vorliegen sollen und zweitens die Vorlage alsbald nach Fertigungsbeginn erfolgen soll. 

 

cc) Risikoausschlussklausel statt Haftungsbeginnklausel

Ist Letzteres nicht der Fall, d. h., die Beibringung erfolgt erst spät, gegebenenfalls erst kurz vor Lieferbeginn, kommt eine Risikoausschlussklausel zum Zuge. Dies findet bei grundsätzlich gleicher entgeltmäßiger Behandlung seinen Grund darin, dass die Haftungsbeginnklausel die Haftung bis zum Vorliegen der Sicherheit vollständig suspendiert, dann aber die Deckung mit allen Risiken komplett zur Verfügung stellt, während eine Risikoausschlussklausel die Haftung zwar zum üblichen Haftungsbeginn eintreten lässt, das in Rede stehende Risiko aber dauerhaft für die Deckung ausschließt. Je näher deshalb der Vorlagezeitpunkt am üblichen bedingungsgemäßen Haftungsbeginn liegt, desto mehr spricht dafür, die Deckung nach einem kurzen (ungesicherten) Zuwarten unter Einschluss aller Risiken bereitzustellen. Je weiter sich der Zeitpunkt der Sicherheitenbeibringung vom üblichen Haftungsbeginn entfernt, desto stärker dürfte umgekehrt das Interesse sein, die Deckung zumindest für die übrigen Risiken sogleich mit Fertigungsbeginn zur Verfügung zu haben. Dieses Prinzip kann bei mehreren, hinsichtlich ihres Vorlagezeitpunktes zeitlich gestaffelten Sicherheiten zu einer Kombination von Haftungsbeginnklausel und Risikoausschlussklausel in der Weise führen, dass hinsichtlich der ersten Sicherheit die Haftungsbeginnklausel, ansonsten aber eine Risikoausschlussklausel gilt. 

Bei isolierten Fabrikationsrisikodeckungen kommt die Haftungsbeginnklausel in den vorstehend genannten Fällen nicht alternativ zu der gerade genannten  Risikoausschlussklausel, sondern alternativ zu der unter Punkt II. 2. c) erwähnten speziellen Risikoausschlussklausel für isolierte Fabrikationsrisikodeckungen zur Anwendung, wenn es sich nur um eine Sicherheit oder zeitlich nicht gestaffelte Sicherheiten handelt. Die Frage, ob Haftungsbeginn- oder Risikoausschlussklausel, entscheidet sich auch hier nach dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheiten vorliegen werden.

Die Verwendung der Klauseln bei erforderlichen, jedoch nicht vor Fabrikationsbeginn vorliegenden Sicherheiten macht folgende Übersicht deutlich:

 

 Sicherheit(en) einheitlich alsbald nach F-BeginnSicherheit(en) einheitlich erst kurz vor LieferbeginnSicherheiten zeitlich gestaffelt nach F-Beginn
isolierte Fabrikationsrisikodeckung Haftungsbeginnklausel Spezielle Risikoausschlussklausel Haftungsbeginn- und Risikoausschlussklausel 
kombinierte Fabrikationsrisikodeckung Haftungsbeginnklausel Risikoausschlussklausel Haftungsbeginn- und Risikoausschlussklausel 


 

dd) Veränderter Haftungsbeginn durch sog. Nichtauszahlungsklausel

In ihrer Bedeutung für die Praxis nicht zu unterschätzen ist eine in der sog. Nichtauszahlungsklausel enthaltene weitere Haftungs(beginn)klausel, die immer dann automatisch dokumentiert wird und so zu einer Abweichung von dem in § 3 Abs. 1 AB (FG) führen kann, wenn zu der Fabrikationsrisikodeckung eine Finanzkreditdeckung hinzutritt (kombinierte Fabrikations-/Finanzkreditdeckung).  

Die Nichtauszahlungsklausel, besteht aus drei Teilregelungen, wovon hier die erste thematisch einschlägig ist: Danach  beginnt die Haftung des Bundes erst, wenn der Kreditvertrag zur Finanzierung des Ausfuhrgeschäftes rechtsverbindlich abgeschlossen und in Kraft getreten ist, alle hierfür erforderlichen Genehmigungen erteilt sind und die in der Gewährleistungserklärung aufgeführten Sicherheiten vorliegen. Es handelt sich dabei um Bedingungen, von deren vollständiger Erfüllung der Beginn der Haftung abhängt: Sind die Bedingungen erst nach dem in § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen FG definierten Zeitpunkt (Inkrafttreten des Ausfuhrvertrages) erfüllt, verschiebt sich der Haftungsbeginn. Eine vorherige oder gleichzeitige Erfüllung belässt es hingegen beim bedingungsgemäßen Haftungsbeginn gemäß § 3.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy