Anfang 1986 ist die Möglichkeit geschaffen worden, unter bestimmten Voraussetzungen eine noch frühere Auszahlung des Finanzkredits, nämlich schon während der Fertigung nach innerbetrieblichem Kostenfortschritt, zuzulassen. Diese sog. Progress Payments entlasten einerseits den Exporteur praktisch vollständig von jeder Vorfinanzierung des Auftrags und ermöglichen damit eine kostengünstige Preiskalkulation. Andererseits sind sie natürlich für den ausländischen Besteller, der gegenüber dem Exporteur praktisch Vorauskasse leistet, mit besonderen Risiken verbunden, die die Gefahr, dass Störungen des Liefergeschäftes auf die Kreditrückzahlung durchschlagen, weiter erhöhen. Dies wirkt sich wiederum auf den Bund als Versicherer des Finanzkredits entsprechend aus. Gleichzeitig erhöht sich aber auch das betragsmäßige Risiko des Bundes. Es lässt sich ohne unvertretbaren Aufwand nicht kontrollieren, ob die Kreditauszahlungen tatsächlich nur dem Kostenaufwand und damit im Wesentlichen der Entwicklung der gedeckten Selbstkosten unter einer Fabrikationsrisikodeckung entsprechen. Für den Fall von Progress Payments sind zum Ausgleich dieser Risiken besondere Bedingungen geschaffen worden, die nachfolgend im Einzelnen wiedergegeben sind.
Der Bund übernimmt Deckungen für Finanzkredite, die nach Kostenfortschritt ausgezahlt werden, zu folgenden Konditionen:
1. Vor Lieferung/Leistung darf der Finanzkredit nur insoweit ausgezahlt werden, als der Darlehensnehmer die Auszahlung des Darlehensbetrages an den Exporteur gegen sich gelten lässt und dies durch vom Exporteur ausgestellte und von ihm oder einem von ihm beauftragten Dritten gegengezeichnete Zertifikate bestätigt. Sind Darlehensnehmer und Käufer nicht identisch, ist die Auszahlung von beiden nach dem vorgenannten Verfahren zu bestätigen.
2. Als Bestandteil der Verpflichtungserklärung wird mit dem Exporteur, dessen Ausfuhrforderung durch den gebundenen Finanzkredit abgelöst wird, im Antragsverfahren für den Finanzkredit Folgendes vereinbart: Der Exporteur verpflichtet sich gegenüber dem Bund unwiderruflich und auf erstes Anfordern
a. im Falle einer Entschädigung durch den Bund für die Erfüllung des Darlehensvertrages in vollem Umfang einzustehen für den Fall,
i. dass die Fertigung abgebrochen wird und der Bund gegenüber dem Exporteur aufgrund einer Fabrikationsrisikodeckung – unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich besteht – dem Grunde nach nicht zur Entschädigung verpflichtet wäre,
ii. dass der ausländische Schuldner die Erfüllung des Darlehensvertrages unter Berufung auf eine bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist angezeigte unvollständige oder mangelhafte Vertragserfüllung verweigert, soweit und solange der Exporteur oder einer seiner Zulieferanten gegenüber dem Käufer zur Gewährleistung verpflichtet ist,
b. die Fertigung nicht ohne Zustimmung des Bundes zu unterbrechen oder einzustellen,
c. dem Deckungsnehmer bzw. dem Bund gegenüber auf Verlangen jederzeit Auskunft über Einzelheiten und den jeweiligen Entwicklungsstand der Fertigung sowie über sonstige Umstände, die für die Durchführung des Ausfuhrgeschäftes von Bedeutung sein können, zu erteilen.
Steht die aus dem gebundenen Finanzkredit abgelöste Ausfuhrforderung mehreren Exporteuren (z. B. Konsortium, Arbeitsgemeinschaft) zu, ist die Verpflichtung des einzelnen Exporteurs, für die Erfüllung des Darlehensvertrages einzustehen, entsprechend seiner Quote am Liefer- bzw. Leistungsgeschäft beschränkt.
3. Die Finanzkreditdeckung erlischt, soweit der Exporteur gemäß Ziffer 2. a) Zahlungen an den Deckungsnehmer leistet.
Dieses seit 1986 zur Verfügung stehende Deckungsmodell soll die im Verhältnis zu ausländischen Deckungssystemen bestehenden Nachteile für Liquidität und Angebotstransparenz beseitigen, die der deutschen Exportwirtschaft im Vergleich zu ihren wichtigsten Wettbewerbern aus den bis dahin geltenden Beschränkungen bei der Auszahlung bundesgedeckter Finanzkredite (frühestens pro rata Lieferung) entstanden. Die insoweit mögliche Auszahlung aus gebundenen Finanzkrediten nach innerbetrieblichem Kostenanfall ist an die Zustimmung des Darlehensnehmers gebunden. Dadurch wird eine „Überfinanzierung“ ausgeschlossen, weil der Schuldner nur eine Auszahlung des Finanzkredites dann und in dem Umfang zulassen wird, in dem durch Leistungsfortschritt nach dem zugrundeliegenden Vertrag Zahlungen beansprucht werden dürfen. Schließlich trägt der Schuldner von der Auszahlung ab die Zinslast des Kredites. Über die Zustimmung des Darlehensnehmers hinaus muss sich – seit 2012 in den Allgemeinen Bedingungen (FKG) in § 15 Ziff. 2 ausdrücklich fixiert – die Bank selbst auch vor der Auszahlung davon überzeugen, dass die entsprechenden Leistungsfortschritte vom Exporteur nachgewiesen sind.
Wie bei anderen Deckungen, an denen sowohl Exporteur als auch Finanzierungsinstitut partizipieren, sind die durch eine Deckungsübernahme des Bundes für Fortschrittszahlungen gegenüber der Bank zusätzlich übernommenen Risiken durch besondere und bei den Finanzkrediten auch bereits bekannte Regressklauseln aufgefangen. Die unter Ziff. 2. a) bb) formulierte Regressklausel ist die bei Finanzkrediten ohnehin Übliche, die zusätzliche Regressklausel unter Ziff. 2. a) aa) bezieht sich nur („dem Grunde nach“) auf den (tatsächlichen oder theoretischen) Bestand einer Fabrikationsrisikodeckung, nicht auf die Höhe einer eventuellen Entschädigung. Der Exporteur wird also nur regresspflichtig, wenn der Bund ihm gegenüber eine Fabrikationsrisikoentschädigung nicht zu leisten gehabt hätte, z. B. weil keines der in § 4 der FG-Bedingungen aufgezählten Risiken eingetreten ist, der Bund aber gleichwohl der Bank gegenüber wegen reinen Zahlungsverzuges des Schuldners zur Entschädigung verpflichtet war. Es ist Sache der Bank, eine vom Exporteur unterschriebene formularmäßige Verpflichtungserklärung beizubringen, die die vorstehend wiedergegebenen Regressklauseln automatisch enthält.
Progress Payments aus einem gedeckten Finanzkredit führen dazu, dass der Bund früher im Risiko ist, da der Haftungsbeginn der Finanzkreditdeckung an die Auszahlung geknüpft ist. Dies wird bei der Entgeltberechnung entsprechend, d. h. entgelterhöhend berücksichtigt. Diesem eher einsetzenden Entschädigungsrisiko unter der Finanzkreditdeckung steht selbst im Falle einer dazu kombinierten Lieferantenkreditdeckung des Exporteurs keine entsprechende Entlastung unter dieser Deckung gegenüber. Denn da ausfallende Progress Payments unter einer Lieferantenkreditdeckung als Zahlungszusagen vor Versand (= Haftungsbeginn) nicht nach Maßgabe der Nichtauszahlungsklausel entschädigungsfähig wären, wird der Bund durch geleistete Progress Payments auch nicht in entsprechender Höhe von einem Forderungsrisiko frei. Ausfallende Progress Payments sind mittelbar nur unter einer Fabrikationsrisikodeckung entschädigungsfähig, als darin eine Lossagung vom Exportvertrag und damit eine Realisierung eines der gedeckten Risiken erblickt werden könnte, was zur Entschädigung der Selbstkosten in Bezug auf den Exportvertrag führen kann. Da nun das Entgelt für eine Fabrikationsrisikodeckung ganz anderen Prämissen folgt, scheidet insoweit eine „Risikoverrechnung“ zwischen dieser Deckung und der Finanzkreditdeckung aus.
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Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
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I. Rechtliche Grundlagen
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
- a) Gesetzesvorbehalt
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b) Zuständigkeit des Bundes
- i) Gesetzgebungskompetenz
- ii) Verwaltungskompetenz
- 2. Die Ermächtigungsrahmen des Haushaltsgesetzes
- 3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
- 4. Richtlinien
- 5. Verwaltungsverfahrensgesetz
- 6. Bundeshaushaltsordnung
- 7. Allgemeine Bedingungen
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8. Rechtsgrundsätze für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen
- a) Herkunft der Grundsätze
- b) Förderungswürdigkeit und besonderes staatliches Interesse
- c) Selbsttragung/Selbstfinanzierung
- d) Subsidiarität
- e) Antragserfordernis
- f) Unteilbarkeit der Risiken
- 9. Rechtsnatur der Exportkreditgarantien des Bundes
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
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II. Systematische Grundlagen: Exportkreditgarantien im Überblick
- 1. Übersicht über die verschiedenen Deckungsformen
- 2. Was ist Gegenstand der Deckung?
- 3. Die gedeckten Schadensfälle bei den einzelnen Deckungstypen
- 4. Regelungsinhalt, Funktion und Bedeutung der Allgemeinen Bedingungen
- 5. Erfassung des Deckungsgegenstandes, insbesondere im Rahmen von Höchstbeträgen
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I. Rechtliche Grundlagen
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Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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1. Vorbemerkung
- a) Systematische Einordnung der Fabrikationsrisikodeckung
- b) Allgemeine Voraussetzungen der Fabrikationsrisikodeckung
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2. Deckungsumfang der Fabrikationsrisikodeckung
- a) Deckungsgegenstand
- b) Sonderfragen
- c) Haftungszeitraum
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3. Gewährleistungstatbestände (Gedeckte Risiken)
- a) Überblick
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b) Die Gewährleistungstatbestände im Einzelnen
- i) Unterbrechung oder Abbruch der Fertigung, § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG)
- ii) Unmöglichkeit der Versendung infolge politischer Umstände, § 4 Nr. 3 AB (FG)
- iii) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung wegen Insolvenz oder ...
- iv) Lossagung vom Vertrag, § 4 Nr. 5 AB (FG)
- v) Nichtzahlung von Stornierungskosten, § 4 Nr. 6 AB (FG)
- vi) Embargorisiken, § 4 Nr. 7 AB (FG)
- vii) Embargorisiken eines Zuliefer-, Transit- oder sonstigen Drittlandes, „Partnerlandsrisiken“, § ...
- viii) Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung
- ix) Sonderfälle mit eingeschränkter Deckung
- x) Einschluss der Kapitalhilferisiken bei Finanzierungen aus Mitteln der Finanziellen ...
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1. Vorbemerkung
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II. Forderungsdeckungen Allgemein
- 1. Systematische Einordnung der Forderungsdeckung
- 2. Die einzelnen Deckungsformen
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3. Gemeinsamer Ausgangspunkt - Die gedeckten Risiken
- a) Systematik der gedeckten Risiken
- b. Grundsatz der einheitlichen Deckung aller deckungsfähigen Risiken und Ausnahmen
- c. Die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle
- d. Die politischen Gewährleistungsfälle
- e. Konkurrenzregeln
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III. Forderungsdeckung – Lieferantenkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckungsform
- a) Systematische Einordnung der Lieferantenkreditdeckung
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b) Allgemeine Voraussetzungen der Lieferantenkreditdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Lieferungen und Leistungen als Gegenstand eines Ausfuhrgeschäfts
- iii) Antrag
- iv) Mögliche Deckungsnehmer
- c) Gegenstand der Deckung
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d) Herkunft der Ware
- i) Überblick
- ii) Die Deckung ausländischer (bzw. deutscher) Zulieferungen in Abhängigkeit von der ...
- iii) Zulieferungen aus dem Bestellerland (örtliche Kosten)
- e) Zeitraum der Deckung
- f) Teildeckung
- g) Umrechnung von Fremdwährungsforderungen
- h) Selbstbeteiligung
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2. Spezielle Einzeldeckungsformen
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a) Bauleistungsdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Besonderheiten bei Bauleistungsgeschäften
- iii) Die Bauleistungsdeckung im Einzelnen
- iv) Gegengarantien bei Bauleistungsgeschäften
- v) Montage- und Baugeräte
- vi) Ersatzteillager
- vii) Eingelagerte Montage- und Baugeräte
- viii) Kosten der Baustelleneinrichtung
- ix) Kosten der Baustellenbevorratung
- b) Deckung sonstiger Leistungsgeschäfte
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c) Leasingdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Formen des Leasings im Allgemeinen
- iii) Welche Leasingformen können gedeckt werden?
- iv) Welche Forderungen sind von der Deckung umfasst?
- v) Konditionen der Leasingdeckung
- vi) Sonstige Deckungsvoraussetzungen
- vii) Für welchen Zeitraum besteht Deckungsschutz?
- viii) Besonderheiten bei der Antragstellung
- ix) Parallele Fabrikationsrisikodeckung
- x) Beschlagnahmedeckung für die Leasingsache bei Teilamortisationsleasing (Restwert)
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a) Bauleistungsdeckung
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3. Sammeldeckungsformen
- a) Vorbemerkungen
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b) Revolvierende Lieferantenkreditdeckung
- i) Wesen und Vorteile der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
- ii) Voraussetzungen für die Übernahme von revolvierenden Lieferantenkreditdeckungen, Antrag und ...
- iii) Anbietungspflicht
- iv) Aufhebung und Beschränkung der Deckung
- v) Einzeldeckungen neben revolvierenden Deckungen
- vi) Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen neben revolvierenden Deckungen
- g) Haftungsbeginn und Haftungsende
- h) Beschränkung auf politische Risiken/politische Insolvenzrisiken
- i) Besondere Mitteilungspflicht des Deckungsnehmers im Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten
- j) Bearbeitungsgebühren, Vorausentgelt, Entgelt und Mindestentgelt
- k) Zusammenfassende Hinweise zum Deckungsmechanismus bei der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckungsform
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B4 - Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
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I. Standard-Einzeldeckung
- 1. Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund d...
- 2. Das zu finanzierende Exportgeschäft
- 3. Der zu deckende Finanzkreditvertrag
- 4. Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
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5. Wesentliche Inhalte der Finanzkreditdeckung
- a) Dauer der Haftung
- b) Auszahlungsverfahren und Auszahlungsvoraussetzungen
- c) Gedeckte Risiken
- d) Karenzfristen und Selbstbeteiligung
- e) Verpflichtungen des Deckungsnehmers
- f) Verfahren bei Gefahrerhöhung
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6. Verbindung zwischen Exportgeschäft und Finanzkredit
- a) Vorbemerkungen
- b) Verpflichtungen des Exporteurs aus der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bund
- c) Verpflichtungen des Warenherstellers aus der Hersteller-Verpflichtungserklärung gegenüber dem ...
- d) Exporteurgarantien im Verhältnis Exporteur/finanzierende Bank
- II. Kreditgarantiedeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
- III. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
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IV. Rahmenkreditdeckung als Sammeldeckung im Mittel-/Langfristgeschäft
- 1. Idee und Grundprinzipien der Deckung
- 2. Inhaltliche Ausgestaltung im Einzelnen
- 3. Zustandekommen der Deckung und Verfahren
- 4. Ergänzende Hinweise auf Besonderheiten
- 5. Rahmenkreditdeckung keine Sperre für Finanzkreditdeckungen auf Einzeldeckungsbasis
- 6. „Zugang“ der Exporteure zur Rahmenkreditdeckung
- 7. Parallele Deckungen zugunsten der Exporteure
- 8. Rahmenkreditdeckung und Verbriefungsgarantie
- V. Revolvierende Finanzkreditdeckung als kurzfristige Sammeldeckung
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I. Standard-Einzeldeckung
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B5 - Lagerdeckungen (Beschlagnahmedeckungen)
- 1. Vorbemerkung
- 2. Gemeinsame Grundsätze
- 3. Einzeldarstellung zu Fällen, bei denen eine Beschlagnahmedeckung in Betracht kommt
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B6 - Vertragsgarantiedeckung
- I. Überblick
- II. Umfang der Vertragsgarantiedeckung
- III. Gewährleistungstatbestände der Vertragsgarantiedeckung (Gedeckte Risiken)
- IV. Weitergehende Ausführungen zu den Embargorisiken
- V. Besonderheiten bei Bietungs- und Anzahlungsgarantien
- VI. Isolierte Indeckungnahme von Vertragsgarantien
- VII. Einzelfragen zur Deckung von Vertragsgarantien
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B7 - Kombinierte Deckungen
- I. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkreditdeckung
- II. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Finanzkreditdeckung
- III. Lieferantenkreditdeckung und Vertragsgarantiedeckung
- IV. Lieferantenkreditdeckung und Sachdeckung
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V. Lieferantenkreditdeckung und Finanzkreditdeckung
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1. Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- a) Schutzwirkung der grundsätzlichen Stellungnahme
- b) Getrennte Prüfung der Deckungsart (Garantie oder Bürgschaft)
- c) Erfassung von Finanzierungskosten
- d) Regelungen in Bezug auf das Risiko der Nichtauszahlung des Finanzkredits
- e) Haftung/Deckungseingriff
- f) Entgelt
- 2. Kombination bei Rahmenkreditdeckung
- 3. Kombination bei Kreditgarantiedeckung
- 4. Kombination bei revolvierender Finanzkreditdeckung
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1. Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- VI. Finanzkreditdeckung und Refinanzierungsdeckungen
- VII. Vertragsgarantiedeckung und Avalgarantie
- VIII. Höchsthaftung bei mehreren Deckungen
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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Abschnitt C - Die Kosten der Exportkreditgarantien (Deckungsentgelte)
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
- 1. Grundlagen des OECD-Mindestprämiensystems
- 2. Länderrisikobewertung
- 3. Bewertung multilateraler und regionaler Finanzinstitute
- 4. Käuferrisiken
- 5. Deckungsquoten und Deckungsqualität
- 6. Risikolaufzeit („Horizon of Risk“)
- 7. Markttests
- 8. Risikominderungstechniken
- 9. Kontrolle des Prämienniveaus im Hinblick auf die Selbsttragung („Premium Feedback Tools“)
- II. Entgelte für Deckungen mit Kreditlaufzeiten unter zwei Jahren und sonstige Deckungen
- III. Sonderfragen der Entgeltberechnung
- IV. Fälligstellung und Verzugsfolgen
- V. Grundsätze der Entgelterstattung
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
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Abschnitt D - Verfahren der Deckungsübernahme und der Entschädigung
- I. Antragsverfahren (folgt)
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II. Entschädigungsverfahren
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1. Allgemeines
- a) Realisierung eines gedeckten Risikos
- b) Nachweispflichten/Beweislast
- c) Arten der Entschädigungsverfahren
- d) Risikosteuerung vor Eintritt eines Schadensfalles: Die allgemeine Schadensverhütungs- und ...
- e) Entstehung des Entschädigungsanspruchs
- f) Bedeutung der Gewährleistungserklärung für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
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1. Allgemeines