1. Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund des Finanzkredits
In der Präambel der Allgemeinen Bedingungen für Garantien für gebundene Finanzkredite werden diese umschrieben „als Geldforderungen von Kreditinstituten aus Kreditverträgen, die an Ausfuhrgeschäfte deutscher Exporteure gebunden sind“. Zum einen geht es also um Forderungen aus Darlehensverträgen und damit um die Abgrenzung zu den Forderungen deutscher Exporteure aus Lieferverträgen, für deren Absicherung Ausfuhrgarantien zur Verfügung stehen. Zum anderen geht es um die Bindung des Kredits an die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften deutscher Exporteure. Darin unterscheiden sich die gebundenen Finanzkredite von den sog. „ungebundenen Finanzkrediten“, für die unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Bundesdeckungen möglich sind.
Bei den gebundenen Finanzkrediten erfordert es die Bindung an das Liefergeschäft allerdings nicht, dass das Kreditverhältnis dem Liefervertragsverhältnis spiegelbildlich entsprechen müsste. In vielen, als Käufer- oder Bestellerkredit bezeichneten Fällen ist eine solche Spiegelbildlichkeit zwar in der Weise gegeben, dass der im Liefervertrag in Erscheinung tretende Käufer bzw. Besteller gleichzeitig auch Darlehensnehmer innerhalb des Finanzkreditverhältnisses ist, jedoch ist eine solche Identität von Käufer und Darlehensnehmer nicht zwingend. Vor allem bei sehr großen Exportgeschäften tritt häufig nicht der Käufer, sondern ein Dritter, beispielsweise die Regierung des Käuferlandes oder eine dortige Bank als Darlehensnehmer auf (im letzten Falle spricht man von Bank-zu-Bank-Krediten), der mit Hilfe des von einer – nicht notwendig deutschen – Bank eingeräumten Finanzkredits dem Käufer eine Finanzierung verschafft.
Ferner schließt der Begriff „gebundener Finanzkredit“ auch solche Konstruktionen nicht aus, bei denen zur Finanzierung eines deutschen Exportgeschäftes mehrere Finanzkredite unterschiedlicher Banken eingesetzt werden oder bei denen aus einem Finanzkredit mehrere deutsche Exportgeschäfte finanziert werden.
Das, was den Finanzkredit oder auch Bestellerkredit für den Exporteur so attraktiv macht, ist die Tatsache, dass sich damit das Exportgeschäft für ihn insgesamt – über die An- und Zwischenzahlungen hinaus – in ein Barzahlungsgeschäft wandelt. Anders als beim Lieferantenkredit, bei dem der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller selbst als Kreditgeber auftritt und entsprechend lange auf die Eingänge der Zahlungen warten muss, erhält der Exporteur beim Finanzkredit im Regelfall bei Lieferung und Leistung sein Geld. Er trägt damit vom Prinzip her ab diesem Zeitpunkt kein weiteres Risiko mehr, vermeidet es, seine Bilanz mit Lieferantenkreditforderungen und entsprechenden Refinanzierungsverpflichtungen über einen längeren Zeitraum zu belasten und kann die gewonnene Liquidität sogleich zur Finanzierung anderer geschäftlicher Vorhaben einsetzen.
Eine vergleichbare Möglichkeit bietet dem Exporteur beim Lieferantenkredit nur die Forfaitierung, zu der der Finanzkredit in gewisser Weise in Konkurrenz tritt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Bank nur die Bonitätshaftung, nicht jedoch auch die sog. Veritätshaftung, also die Haftung für den Bestand der Exportforderung, übernehmen will. Insoweit besteht für sie ein Regressrisiko, das beim Finanzkredit angesichts eigener, rechtlich vom Exportgeschäft unabhängiger (abstrakter) Ansprüche so nicht besteht und das die Bank kalkulativ beim Preis und ggf. durch Anrechnung auf bestehende Kreditlinien entsprechend in Ansatz bringen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Qualität der Deckung liegen die Vorteile eindeutig beim Finanzkredit. Der Forfaiteur muss sich mit den Konditionen der Lieferantenkreditdeckung begnügen. Wegen des insoweit geltenden höchsten Selbstbeteiligungssatzes (15 % für den Nichtzahlungsfall bzw. die wirtschaftlichen Risiken) wird die gedeckte Forderung im wirtschaftlichen Ergebnis oft nur in Höhe der Deckungsquote von 85 % ausbezahlt. Die Tatsache schließlich, dass der Forfaiteur hinsichtlich der Belastbarkeit der Deckung vom Exporteur abhängt (Forderungsdokumentation, Rechtsbeständigkeit, Obliegenheiten), beeinflusst den Preis für den Forderungsankauf zu Lasten des Exporteurs weiter, sodass der Liquiditätsgewinn durch Forfaitierung deutlich geschmälert ist. Bei der Finanzkreditdeckung liegt die Regel-Selbstbeteiligung hingehen für sämtliche Risiken nur bei 5 % (hierfür wird zuweilen die Zahlung einer in der Höhe darunter liegenden Risikoprämie gefordert). Auch bestehen hier vergleichbare Abhängigkeiten vom Exportgeschäft und vom Verhalten des Exporteurs nicht. Vielmehr hat die Bank ihre eigene Deckung für ihre eigenen, vom Exportgeschäft rechtlich unabhängigen Ansprüche unter dem herausgelegten Darlehen.
Im Falle der Einschaltung eines Finanzkredites wird regelmäßig bereits im Exportvertrag zwischen Exporteur und Besteller bestimmt, dass die Zahlungen aus dem Finanzkredit erfolgen. Der Besteller lässt also seine Zahlungsverpflichtung durch einen Dritten erfüllen, und zwar durch die Bank, mit der er den Darlehensvertrag geschlossen hat und die darin zur Auszahlung des Darlehens an den Exporteur unter den festgelegten Voraussetzungen verpflichtet wird. Der Besteller stellt demgemäß seine eigene Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Exporteur dadurch glatt, dass er sich in Gläubigerposition eine komplementäre Zahlungsverpflichtung einer Bank beschafft. Durch die Zahlung der Bank auf den Exportvertrag tritt – wie bei einer Zahlung des Bestellers selbst – Erfüllung ein (§ 362 BGB). Nach deutschem Recht ist die Person des konkret Leistenden gleichgültig. Dies kann der Schuldner selbst, sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) oder eben ein Dritter (§§ 267, 268 BGB) sein. Beim Regelfall des Direktauszahlungsverfahrens wird die Bank im Rechtssinne Erfüllungsgehilfe des Bestellers mit entsprechenden Haftungsfolgen für ihn sein. Denn alleiniger Zweck des Finanzkredites ist die (überwiegende) Erfüllung der Exporteursforderung aus der Darlehensvaluta, was entsprechend auch in der vertraglichen Beziehung Exporteur/Besteller (Exportvertrag) verankert ist. Demgemäß erfolgt die Zahlung direkt an den Exporteur mit Willen und auf Anweisung des Bestellers. Über den bloßen Zahlungsvorgang hinaus ist die Bank in das Vertragsverhältnis Exporteur/Besteller insoweit eingebunden, als sie im direkten Kontakt zum Exporteur die erforderlichen Nachweise der (Aus)-Zahlungsvoraussetzungen prüft. Schließlich deckt sich die Pflicht der Bank (Leistung von Geld) inhaltlich mit der des Exporteurs. Die Tatsache, dass die Bank bei der Zahlung auch eine eigene Schuld gegenüber dem Besteller erfüllt, spielt in jedem Fall keine Rolle. Eine doppelte Tilgungsbestimmung bei der Zahlung (eigene und fremde Schuld) ist – ob nun Erfüllungsgehilfe oder Dritter – möglich.
Nach dem zwischen Besteller und Bank zur Finanzierung des Exportgeschäfts zustande kommenden Darlehensvertrag ist die Bank zur Auszahlung der Darlehensvaluta verpflichtet. Er beinhaltet beim Direktauszahlungsverfahren die Anweisung an die Bank, die Zahlung an den Exporteur vorzunehmen. Diese Auszahlung an den Exporteur ist eine Auszahlung an einen Dritten, und zwar selbst dann, wenn der Exporteur ein eigenes Forderungsrecht gegen die Bank haben sollte. Da hier der Exporteur zur Entgegennahme der Geldes ermächtigt ist, erfüllt die Auszahlung an ihn die Verpflichtung der Bank ebenso wie eine Auszahlung an den Besteller als Vertragspartei des Darlehensvertrages selbst (vgl. § 362 Abs. 2 BGB).
Zwischen Bank und Exporteur besteht kein gesondertes eigenes Vertragsverhältnis. Bei Anwendung deutschen Rechts kommt jedoch beim Direktauszahlungsverfahren in Betracht, dass es sich bei dem Darlehensvertrag Besteller/Bank um einen (echten) Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) handelt, der dem Exporteur einen eigenen Auszahlungsanspruch gegen die finanzierende Bank vermitteln würde. Ob im Einzelfall ein echter Vertrag zugunsten des Exporteurs vorliegt oder nur ein sog. unechter (ermächtigender) Vertrag zugunsten Dritter, der die Bank lediglich zur Zahlung an den Exporteur ermächtigt, ist bei fehlender ausdrücklicher Regelung durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Nach § 328 Abs. 2 BGB kommt es insoweit auf die Umstände, insbesondere auf den Vertragszweck und auch auf die Interessenlage an. Zweck des Darlehensvertrages ist die (überwiegende) Finanzierung des Exportgeschäfts. Üblicherweise steht in Fällen der Einschaltung eines Finanzkredites fest, dass der Besteller über die zur Erfüllung der Barzahlungsbedingungen erforderlichen Mittel aktuell nicht verfügt. Mit dem Zustandekommen der Finanzierung steht und fällt die Erfüllungsfähigkeit des Exportgeschäfts auf Seiten des Bestellers. Der Finanzierung kommt dadurch eine solchermaßen hohe Bedeutung für das Gesamtgeschäft zu, dass anzunehmen ist, dass die von der Bank übernommene Verpflichtung sich nicht nur auf das Innenverhältnis zum Besteller beschränken und der Exporteur nicht nur bloß die Auszahlungen aus dem Darlehen entgegennehmen können soll. Vielmehr kann die Interessenlage des Exporteurs nur darauf gerichtet sein, dass er die Erfüllung des Darlehensvertrages bei Vorliegen der Inanspruchnahmevoraussetzungen auch fordern kann.
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Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
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I. Rechtliche Grundlagen
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
- a) Gesetzesvorbehalt
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b) Zuständigkeit des Bundes
- i) Gesetzgebungskompetenz
- ii) Verwaltungskompetenz
- 2. Die Ermächtigungsrahmen des Haushaltsgesetzes
- 3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
- 4. Richtlinien
- 5. Verwaltungsverfahrensgesetz
- 6. Bundeshaushaltsordnung
- 7. Allgemeine Bedingungen
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8. Rechtsgrundsätze für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen
- a) Herkunft der Grundsätze
- b) Förderungswürdigkeit und besonderes staatliches Interesse
- c) Selbsttragung/Selbstfinanzierung
- d) Subsidiarität
- e) Antragserfordernis
- f) Unteilbarkeit der Risiken
- 9. Rechtsnatur der Exportkreditgarantien des Bundes
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
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II. Systematische Grundlagen: Exportkreditgarantien im Überblick
- 1. Übersicht über die verschiedenen Deckungsformen
- 2. Was ist Gegenstand der Deckung?
- 3. Die gedeckten Schadensfälle bei den einzelnen Deckungstypen
- 4. Regelungsinhalt, Funktion und Bedeutung der Allgemeinen Bedingungen
- 5. Erfassung des Deckungsgegenstandes, insbesondere im Rahmen von Höchstbeträgen
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I. Rechtliche Grundlagen
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Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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1. Vorbemerkung
- a) Systematische Einordnung der Fabrikationsrisikodeckung
- b) Allgemeine Voraussetzungen der Fabrikationsrisikodeckung
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2. Deckungsumfang der Fabrikationsrisikodeckung
- a) Deckungsgegenstand
- b) Sonderfragen
- c) Haftungszeitraum
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3. Gewährleistungstatbestände (Gedeckte Risiken)
- a) Überblick
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b) Die Gewährleistungstatbestände im Einzelnen
- i) Unterbrechung oder Abbruch der Fertigung, § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG)
- ii) Unmöglichkeit der Versendung infolge politischer Umstände, § 4 Nr. 3 AB (FG)
- iii) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung wegen Insolvenz oder ...
- iv) Lossagung vom Vertrag, § 4 Nr. 5 AB (FG)
- v) Nichtzahlung von Stornierungskosten, § 4 Nr. 6 AB (FG)
- vi) Embargorisiken, § 4 Nr. 7 AB (FG)
- vii) Embargorisiken eines Zuliefer-, Transit- oder sonstigen Drittlandes, „Partnerlandsrisiken“, § ...
- viii) Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung
- ix) Sonderfälle mit eingeschränkter Deckung
- x) Einschluss der Kapitalhilferisiken bei Finanzierungen aus Mitteln der Finanziellen ...
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1. Vorbemerkung
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II. Forderungsdeckungen Allgemein
- 1. Systematische Einordnung der Forderungsdeckung
- 2. Die einzelnen Deckungsformen
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3. Gemeinsamer Ausgangspunkt - Die gedeckten Risiken
- a) Systematik der gedeckten Risiken
- b. Grundsatz der einheitlichen Deckung aller deckungsfähigen Risiken und Ausnahmen
- c. Die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle
- d. Die politischen Gewährleistungsfälle
- e. Konkurrenzregeln
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III. Forderungsdeckung – Lieferantenkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckungsform
- a) Systematische Einordnung der Lieferantenkreditdeckung
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b) Allgemeine Voraussetzungen der Lieferantenkreditdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Lieferungen und Leistungen als Gegenstand eines Ausfuhrgeschäfts
- iii) Antrag
- iv) Mögliche Deckungsnehmer
- c) Gegenstand der Deckung
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d) Herkunft der Ware
- i) Überblick
- ii) Die Deckung ausländischer (bzw. deutscher) Zulieferungen in Abhängigkeit von der ...
- iii) Zulieferungen aus dem Bestellerland (örtliche Kosten)
- e) Zeitraum der Deckung
- f) Teildeckung
- g) Umrechnung von Fremdwährungsforderungen
- h) Selbstbeteiligung
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2. Spezielle Einzeldeckungsformen
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a) Bauleistungsdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Besonderheiten bei Bauleistungsgeschäften
- iii) Die Bauleistungsdeckung im Einzelnen
- iv) Gegengarantien bei Bauleistungsgeschäften
- v) Montage- und Baugeräte
- vi) Ersatzteillager
- vii) Eingelagerte Montage- und Baugeräte
- viii) Kosten der Baustelleneinrichtung
- ix) Kosten der Baustellenbevorratung
- b) Deckung sonstiger Leistungsgeschäfte
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c) Leasingdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Formen des Leasings im Allgemeinen
- iii) Welche Leasingformen können gedeckt werden?
- iv) Welche Forderungen sind von der Deckung umfasst?
- v) Konditionen der Leasingdeckung
- vi) Sonstige Deckungsvoraussetzungen
- vii) Für welchen Zeitraum besteht Deckungsschutz?
- viii) Besonderheiten bei der Antragstellung
- ix) Parallele Fabrikationsrisikodeckung
- x) Beschlagnahmedeckung für die Leasingsache bei Teilamortisationsleasing (Restwert)
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a) Bauleistungsdeckung
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3. Sammeldeckungsformen
- a) Vorbemerkungen
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b) Revolvierende Lieferantenkreditdeckung
- i) Wesen und Vorteile der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
- ii) Voraussetzungen für die Übernahme von revolvierenden Lieferantenkreditdeckungen, Antrag und ...
- iii) Anbietungspflicht
- iv) Aufhebung und Beschränkung der Deckung
- v) Einzeldeckungen neben revolvierenden Deckungen
- vi) Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen neben revolvierenden Deckungen
- g) Haftungsbeginn und Haftungsende
- h) Beschränkung auf politische Risiken/politische Insolvenzrisiken
- i) Besondere Mitteilungspflicht des Deckungsnehmers im Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten
- j) Bearbeitungsgebühren, Vorausentgelt, Entgelt und Mindestentgelt
- k) Zusammenfassende Hinweise zum Deckungsmechanismus bei der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckungsform
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B4 - Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
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I. Standard-Einzeldeckung
- 1. Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund d...
- 2. Das zu finanzierende Exportgeschäft
- 3. Der zu deckende Finanzkreditvertrag
- 4. Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
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5. Wesentliche Inhalte der Finanzkreditdeckung
- a) Dauer der Haftung
- b) Auszahlungsverfahren und Auszahlungsvoraussetzungen
- c) Gedeckte Risiken
- d) Karenzfristen und Selbstbeteiligung
- e) Verpflichtungen des Deckungsnehmers
- f) Verfahren bei Gefahrerhöhung
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6. Verbindung zwischen Exportgeschäft und Finanzkredit
- a) Vorbemerkungen
- b) Verpflichtungen des Exporteurs aus der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bund
- c) Verpflichtungen des Warenherstellers aus der Hersteller-Verpflichtungserklärung gegenüber dem ...
- d) Exporteurgarantien im Verhältnis Exporteur/finanzierende Bank
- II. Kreditgarantiedeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
- III. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
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IV. Rahmenkreditdeckung als Sammeldeckung im Mittel-/Langfristgeschäft
- 1. Idee und Grundprinzipien der Deckung
- 2. Inhaltliche Ausgestaltung im Einzelnen
- 3. Zustandekommen der Deckung und Verfahren
- 4. Ergänzende Hinweise auf Besonderheiten
- 5. Rahmenkreditdeckung keine Sperre für Finanzkreditdeckungen auf Einzeldeckungsbasis
- 6. „Zugang“ der Exporteure zur Rahmenkreditdeckung
- 7. Parallele Deckungen zugunsten der Exporteure
- 8. Rahmenkreditdeckung und Verbriefungsgarantie
- V. Revolvierende Finanzkreditdeckung als kurzfristige Sammeldeckung
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I. Standard-Einzeldeckung
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B5 - Lagerdeckungen (Beschlagnahmedeckungen)
- 1. Vorbemerkung
- 2. Gemeinsame Grundsätze
- 3. Einzeldarstellung zu Fällen, bei denen eine Beschlagnahmedeckung in Betracht kommt
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B6 - Vertragsgarantiedeckung
- I. Überblick
- II. Umfang der Vertragsgarantiedeckung
- III. Gewährleistungstatbestände der Vertragsgarantiedeckung (Gedeckte Risiken)
- IV. Weitergehende Ausführungen zu den Embargorisiken
- V. Besonderheiten bei Bietungs- und Anzahlungsgarantien
- VI. Isolierte Indeckungnahme von Vertragsgarantien
- VII. Einzelfragen zur Deckung von Vertragsgarantien
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B7 - Kombinierte Deckungen
- I. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkreditdeckung
- II. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Finanzkreditdeckung
- III. Lieferantenkreditdeckung und Vertragsgarantiedeckung
- IV. Lieferantenkreditdeckung und Sachdeckung
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V. Lieferantenkreditdeckung und Finanzkreditdeckung
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1. Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- a) Schutzwirkung der grundsätzlichen Stellungnahme
- b) Getrennte Prüfung der Deckungsart (Garantie oder Bürgschaft)
- c) Erfassung von Finanzierungskosten
- d) Regelungen in Bezug auf das Risiko der Nichtauszahlung des Finanzkredits
- e) Haftung/Deckungseingriff
- f) Entgelt
- 2. Kombination bei Rahmenkreditdeckung
- 3. Kombination bei Kreditgarantiedeckung
- 4. Kombination bei revolvierender Finanzkreditdeckung
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1. Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- VI. Finanzkreditdeckung und Refinanzierungsdeckungen
- VII. Vertragsgarantiedeckung und Avalgarantie
- VIII. Höchsthaftung bei mehreren Deckungen
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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Abschnitt C - Die Kosten der Exportkreditgarantien (Deckungsentgelte)
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
- 1. Grundlagen des OECD-Mindestprämiensystems
- 2. Länderrisikobewertung
- 3. Bewertung multilateraler und regionaler Finanzinstitute
- 4. Käuferrisiken
- 5. Deckungsquoten und Deckungsqualität
- 6. Risikolaufzeit („Horizon of Risk“)
- 7. Markttests
- 8. Risikominderungstechniken
- 9. Kontrolle des Prämienniveaus im Hinblick auf die Selbsttragung („Premium Feedback Tools“)
- II. Entgelte für Deckungen mit Kreditlaufzeiten unter zwei Jahren und sonstige Deckungen
- III. Sonderfragen der Entgeltberechnung
- IV. Fälligstellung und Verzugsfolgen
- V. Grundsätze der Entgelterstattung
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
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Abschnitt D - Verfahren der Deckungsübernahme und der Entschädigung
- I. Antragsverfahren (folgt)
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II. Entschädigungsverfahren
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1. Allgemeines
- a) Realisierung eines gedeckten Risikos
- b) Nachweispflichten/Beweislast
- c) Arten der Entschädigungsverfahren
- d) Risikosteuerung vor Eintritt eines Schadensfalles: Die allgemeine Schadensverhütungs- und ...
- e) Entstehung des Entschädigungsanspruchs
- f) Bedeutung der Gewährleistungserklärung für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
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1. Allgemeines