c) Keine Versicherungsverträge
Einige Autoren vertreten die Auffassung, die Bundesdeckungen seien nach ihrem materiellen Gehalt als Versicherungsverträge zu qualifizieren und begründen dies mit dem Grundsatz der Selbsttragung, dem Streben nach einer möglichst großen Risikomischung sowie damit, dass die vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen Bund und Exporteur/Bank „mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung“ im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) übereinstimmend ausgestaltet sind.
Sicherlich bestehen Ähnlichkeiten der Bundesdeckungen mit Versicherungsverträgen; auch wird das Deckungsinstrumentarium als „staatliche Exportkreditversicherung“ bezeichnet. Insbesondere bei einigen ausländischen Exportkreditversicherungsinstrumenten sind Ähnlichkeiten mit privaten Versicherungsgestaltungen und -verträgen auch durchaus deutlich erkennbar. Im deutschen System erscheint jedoch eine Klassifizierung der zwischen Bund und Exporteuren bzw. Banken geschlossenen Gewährleistungsverträge als „Versicherungsverträge“ im vertragstypischen Sinne (mit der Folge der – zumindest analogen – Anwendbarkeit des VVG) weder angebracht noch zutreffend. Das Versicherungsvertragsrecht bezieht sich auf kommerzielle Versicherer, die mit Gewinnerzielungsabsicht werben und gegen Wettbewerber am Markt agieren.
Der Bund hingegen will erklärtermaßen nicht am Markt und Wettbewerb teilnehmen, sondern „fördern“, indem er (durch Einzelantragstellung) eine Risikoauswahl gegen sich zulässt und Prämien erhebt, die nur punktuell dem vertragsindividuellen Risiko angepasst sind: Basis der Entgeltberechnung sind nur nach Länderkategorien gestaffelte, international harmonisierte Entgelte, die dem Prinzip von Angebot und Nachfrage weitgehend entzogen sind. Das „Gesetz der großen Zahl“ mit der Folge einer ausgewogenen Risikomischung existiert allenfalls bei den kurzfristigen Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen, und auch hier wird der Bereich der marktfähigen Risiken, die der Bund nicht mehr absichern darf, immer größer. Im Übrigen übernimmt der Bund Risiken auch für ungewöhnlich große Einzelgeschäfte und konzentriert auf schwierige Märkte, wobei von Mischung oder Risikokompensation kaum die Rede sein kann. Sicherlich kommt dem Bundeshaushalt aufgrund seiner Größenordnung eine gewisse Risikoausgleichskapazität zu. Wichtiger erscheint jedoch, dass der Staat als Exportkreditversicherer anders als private Kreditversicherer über adäquatere, weil völkerrechtliche und diplomatische Möglichkeiten verfügt, mit ausländischen Regierungen politisch bedingte Zahlungsausfälle mit seiner internationalen Verhandlungsmacht zu regeln oder sonstige außenwirtschaftlich wirksame Maßnahmen zu ergreifen.
Die Einordnung der Bundesdeckungen als „Versicherungsverträge“ erscheint auch deshalb zweifelhaft, weil sie die Anwendung der sog. Zweistufenlehre voraussetzt. Diese Lehre nimmt aber an, dass auf der (zivilrechtlichen) zweiten Stufe öffentlich-rechtliche Elemente weiter existieren: Hierzu gehört nicht nur die Grundrechtsbindung der Verwaltung, sondern auch der Katalog der wechselseitigen Rechte und Pflichten, so beispielweise die Weitergabe der staatlichen Ziele und Verpflichtungen in den Gewährleistungsvertrag (Beschränkung auf Waren deutschen Ursprungs, Bedingungen des Konsensus, Umschuldungsklauseln) und die Sanktionierung von entsprechenden Verletzungen, auch wenn diese nicht risiko- bzw. schadensrelevant sind. Damit enthält der zivilrechtliche Gewährleistungsvertrag wesentliche Vertragselemente, die einem typischen Versicherungsvertrag fremd sind und die damit zumindest gegen eine unmittelbare Anwendbarkeit des Versicherungsvertragsrechts sprechen.
Wie bereits oben erwähnt, sind die Begriffe „Ausfuhrgarantien“ und „Ausfuhrbürgschaften“ historisch gewachsen. Die Formulierung „Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen“ findet sich sowohl im Grundgesetz (Art. 115) als auch im Haushaltsgesetz (§ 3) und in der Bundeshaushaltsordnung (§ 39). Der Begriff der Versicherung taucht jedoch nirgends auf. Nach den Richtlinien (Ziff. 1.1) werden die Ausfuhrgewährleistungen (Exportkreditgarantien) des Bundes „als Ausfuhrgarantien“ bei Geschäften mit privaten ausländischen Käufern und „als Ausfuhrbürgschaften“ bei Ausfuhrgeschäften mit ausländischen öffentlichen Käufern übernommen werden. Damit zielen diese Bezeichnungen erkennbar nicht auf vertragstypische Festlegungen (und schon gar nicht auf eine Interpretation als Versicherungsvertrag). Trotz einer gewissen Nähe zu versicherungswirtschaftlichen Elementen wird deutlich, dass der Bund in seiner dreifachen Rolle als Gesetzgeber, Verwaltung und Vertragspartner des Exporteurs bzw. der Bank die Exportkreditgarantien nicht als Versicherungsverträge abschließen will.
Konsequenz einer Einordnung der Exportkreditgarantien als private Versicherungsverträge wäre im Übrigen, dass der Bund als Versicherer auf die von ihm erhobenen Entgelte Versicherungssteuern zu berechnen hätte, die von Exporteuren/Banken zu entrichten wären. Bisher ist dies bekanntlich nicht der Fall. Es wäre jedoch widersinnig, eine exportfördernde Maßnahme mit einer solchen Abgabe zu belegen, die wegen § 3 Abs. 1 Abgabenordnung (Gegenleistungsneutralität) noch nicht einmal bei der Frage der Selbsttragung des Instruments berücksichtigt werden könnte. Deshalb besteht bei den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Konsens, keine Versicherungssteuer im Rahmen der Exportkreditgarantien zu erheben. Auch international sind – soweit ersichtlich – die Prämien der staatlichen Exportkreditversicherung nicht mit öffentlich-rechtlichen Abgaben belastet.
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Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
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I. Rechtliche Grundlagen
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
- a) Gesetzesvorbehalt
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b) Zuständigkeit des Bundes
- i) Gesetzgebungskompetenz
- ii) Verwaltungskompetenz
- 2. Die Ermächtigungsrahmen des Haushaltsgesetzes
- 3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
- 4. Richtlinien
- 5. Verwaltungsverfahrensgesetz
- 6. Bundeshaushaltsordnung
- 7. Allgemeine Bedingungen
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8. Rechtsgrundsätze für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen
- a) Herkunft der Grundsätze
- b) Förderungswürdigkeit und besonderes staatliches Interesse
- c) Selbsttragung/Selbstfinanzierung
- d) Subsidiarität
- e) Antragserfordernis
- f) Unteilbarkeit der Risiken
- 9. Rechtsnatur der Exportkreditgarantien des Bundes
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
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II. Systematische Grundlagen: Exportkreditgarantien im Überblick
- 1. Übersicht über die verschiedenen Deckungsformen
- 2. Was ist Gegenstand der Deckung?
- 3. Die gedeckten Schadensfälle bei den einzelnen Deckungstypen
- 4. Regelungsinhalt, Funktion und Bedeutung der Allgemeinen Bedingungen
- 5. Erfassung des Deckungsgegenstandes, insbesondere im Rahmen von Höchstbeträgen
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I. Rechtliche Grundlagen
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Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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1. Vorbemerkung
- a) Systematische Einordnung der Fabrikationsrisikodeckung
- b) Allgemeine Voraussetzungen der Fabrikationsrisikodeckung
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2. Deckungsumfang der Fabrikationsrisikodeckung
- a) Deckungsgegenstand
- b) Sonderfragen
- c) Haftungszeitraum
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3. Gewährleistungstatbestände (Gedeckte Risiken)
- a) Überblick
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b) Die Gewährleistungstatbestände im Einzelnen
- i) Unterbrechung oder Abbruch der Fertigung, § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG)
- ii) Unmöglichkeit der Versendung infolge politischer Umstände, § 4 Nr. 3 AB (FG)
- iii) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung wegen Insolvenz oder ...
- iv) Lossagung vom Vertrag, § 4 Nr. 5 AB (FG)
- v) Nichtzahlung von Stornierungskosten, § 4 Nr. 6 AB (FG)
- vi) Embargorisiken, § 4 Nr. 7 AB (FG)
- vii) Embargorisiken eines Zuliefer-, Transit- oder sonstigen Drittlandes, „Partnerlandsrisiken“, § ...
- viii) Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung
- ix) Sonderfälle mit eingeschränkter Deckung
- x) Einschluss der Kapitalhilferisiken bei Finanzierungen aus Mitteln der Finanziellen ...
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1. Vorbemerkung
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II. Forderungsdeckungen Allgemein
- 1. Systematische Einordnung der Forderungsdeckung
- 2. Die einzelnen Deckungsformen
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3. Gemeinsamer Ausgangspunkt - Die gedeckten Risiken
- a) Systematik der gedeckten Risiken
- b) Grundsatz der einheitlichen Deckung aller deckungsfähigen Risiken und Ausnahmen
- c) Die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle
- d) Die politischen Gewährleistungsfälle
- e) Konkurrenzregeln
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III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckungsform
- a) Systematische Einordnung der Lieferantenkreditdeckung
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b) Allgemeine Voraussetzungen der Lieferantenkreditdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Lieferungen und Leistungen als Gegenstand eines Ausfuhrgeschäfts
- iii) Antrag
- iv) Mögliche Deckungsnehmer
- c) Gegenstand der Deckung
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d) Herkunft der Ware
- i) Überblick
- ii) Die Deckung ausländischer (bzw. deutscher) Zulieferungen in Abhängigkeit von der ...
- iii) Zulieferungen aus dem Bestellerland (örtliche Kosten)
- e) Zeitraum der Deckung
- f) Teildeckung
- g) Umrechnung von Fremdwährungsforderungen
- h) Selbstbeteiligung
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2. Spezielle Einzeldeckungsformen
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a) Bauleistungsdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Besonderheiten bei Bauleistungsgeschäften
- iii) Die Bauleistungsdeckung im Einzelnen
- iv) Gegengarantien bei Bauleistungsgeschäften
- v) Montage- und Baugeräte
- vi) Ersatzteillager
- vii) Eingelagerte Montage- und Baugeräte
- viii) Kosten der Baustelleneinrichtung
- ix) Kosten der Baustellenbevorratung
- b) Deckung sonstiger Leistungsgeschäfte
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c) Leasingdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Formen des Leasings im Allgemeinen
- iii) Welche Leasingformen können gedeckt werden?
- iv) Welche Forderungen sind von der Deckung umfasst?
- v) Konditionen der Leasingdeckung
- vi) Sonstige Deckungsvoraussetzungen
- vii) Für welchen Zeitraum besteht Deckungsschutz?
- viii) Besonderheiten bei der Antragstellung
- ix) Parallele Fabrikationsrisikodeckung
- x) Beschlagnahmedeckung für die Leasingsache bei Teilamortisationsleasing (Restwert)
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a) Bauleistungsdeckung
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3. Sammeldeckungsformen
- a) Vorbemerkungen
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b) Revolvierende Lieferantenkreditdeckung
- i) Wesen und Vorteile der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
- ii) Voraussetzungen für die Übernahme von revolvierenden Lieferantenkreditdeckungen, Antrag und ...
- iii) Anbietungspflicht
- iv) Aufhebung und Beschränkung der Deckung
- v) Einzeldeckungen neben revolvierenden Deckungen
- vi) Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen neben revolvierenden Deckungen
- vii) Haftungsbeginn und Haftungsende
- viii) Beschränkung auf politische Risiken/politische Insolvenzrisiken
- ix) Besondere Mitteilungspflicht des Deckungsnehmers im Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten
- x) Bearbeitungsgebühren, Vorausentgelt, Entgelt und Mindestentgelt
- xi) Zusammenfassende Hinweise zum Deckungsmechanismus bei der revolvierenden ...
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1. Standard-Einzeldeckungsform
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IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
- a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund ...
- b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
- c) Der zu deckende Finanzkreditvertrag
- d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
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e) Wesentliche Inhalte der Finanzkreditdeckung
- i) Dauer der Haftung
- ii) Auszahlungsverfahren und Auszahlungsvoraussetzungen
- iii) Gedeckte Risiken
- iv) Karenzfristen und Selbstbeteiligung
- v) Verpflichtungen des Deckungsnehmers
- vi) Verfahren bei Gefahrerhöhung
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f) Verbindung zwischen Exportgeschäft und Finanzkredit
- i) Vorbemerkungen
- ii) Verpflichtungen des Exporteurs aus der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bund
- iii) Verpflichtungen des Warenherstellers aus der Hersteller-Verpflichtungserklärung gegenüber dem ...
- iv) Exporteurgarantien im Verhältnis Exporteur/finanzierende Bank
- 2. Kreditgarantiedeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
- 3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
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4. Rahmenkreditdeckung als Sammeldeckung im Mittel-/Langfristgeschäft
- a) Idee und Grundprinzipien der Deckung
- b) Inhaltliche Ausgestaltung im Einzelnen
- c) Zustandekommen der Deckung und Verfahren
- d) Ergänzende Hinweise auf Besonderheiten
- e) Rahmenkreditdeckung keine Sperre für Finanzkreditdeckungen auf Einzeldeckungsbasis
- f) „Zugang“ der Exporteure zur Rahmenkreditdeckung
- g) Parallele Deckungen zugunsten der Exporteure
- h) Rahmenkreditdeckung und Verbriefungsgarantie
- 5. Revolvierende Finanzkreditdeckung als kurzfristige Sammeldeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
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V. Lagerdeckungen (Beschlagnahmedeckungen)
- 1. Vorbemerkung
- 2. Gemeinsame Grundsätze
- 3. Einzeldarstellung zu Fällen, bei denen eine Beschlagnahmedeckung in Betracht kommt
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VI. Vertragsgarantiedeckung
- 1. Überblick
- 2. Umfang der Vertragsgarantiedeckung
- 3. Gewährleistungstatbestände der Vertragsgarantiedeckung (Gedeckte Risiken)
- 4. Weitergehende Ausführungen zu den Embargorisiken
- 5. Besonderheiten bei Bietungs- und Anzahlungsgarantien
- 6. Isolierte Indeckungnahme von Vertragsgarantien
- 7. Einzelfragen zur Deckung von Vertragsgarantien
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VII. Kombinierte Deckungen
- 1. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkreditdeckung
- 2. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Finanzkreditdeckung
- 3. Lieferantenkreditdeckung und Vertragsgarantiedeckung
- 4. Lieferantenkreditdeckung und Sachdeckung
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5. Lieferantenkreditdeckung und Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- i) Schutzwirkung der grundsätzlichen Stellungnahme
- ii) Getrennte Prüfung der Deckungsart (Garantie oder Bürgschaft)
- iii) Erfassung von Finanzierungskosten
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iv) Regelungen in Bezug auf das Risiko der Nichtauszahlung des Finanzkredits
- aa) Vorbemerkungen
- bb) Nichtauszahlungsklausel als Verpflichtung der Bank (Banken-Nichtauszahlungsklausel)
- cc) Nichtauszahlungsklausel als Einschränkung der Lieferantenkreditdeckung ...
- dd) Wechselbezüge zwischen Banken- und Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel
- ee) Sonderfall isolierter Ausfuhrdeckung
- v) Haftung/Deckungseingriff
- vi) Entgelt
- b) Kombination bei Rahmenkreditdeckung
- c) Kombination bei Kreditgarantiedeckung
- d) Kombination bei revolvierender Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- 6. Finanzkreditdeckung und Refinanzierungsdeckungen
- 7. Vertragsgarantiedeckung und Avalgarantie
- 8. Höchsthaftung bei mehreren Deckungen
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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Abschnitt C - Die Kosten der Exportkreditgarantien (Deckungsentgelte)
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
- 1. Grundlagen des OECD-Mindestprämiensystems
- 2. Länderrisikobewertung
- 3. Bewertung multilateraler und regionaler Finanzinstitute
- 4. Käuferrisiken
- 5. Deckungsquoten und Deckungsqualität
- 6. Risikolaufzeit („Horizon of Risk“)
- 7. Markttests
- 8. Risikominderungstechniken
- 9. Kontrolle des Prämienniveaus im Hinblick auf die Selbsttragung („Premium Feedback Tools“)
- II. Entgelte für Deckungen mit Kreditlaufzeiten unter zwei Jahren und sonstige Deckungen
- III. Sonderfragen der Entgeltberechnung
- IV. Fälligstellung und Verzugsfolgen
- V. Grundsätze der Entgelterstattung
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
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Abschnitt D – Verfahren der Deckungsübernahme und der Entschädigung
- I. Antragsverfahren (folgt)
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II. Entschädigungsverfahren
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1. Allgemeines
- a) Realisierung eines gedeckten Risikos
- b) Nachweispflichten/Beweislast
- c) Arten der Entschädigungsverfahren
- d) Risikosteuerung vor Eintritt eines Schadensfalles: Die allgemeine Schadensverhütungs- und ...
- e) Entstehung des Entschädigungsanspruchs
- f) Bedeutung der Gewährleistungserklärung für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
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1. Allgemeines