i) Förderungswürdigkeit
Mit der Schaffung einer staatlichen Exportkreditversicherung hat die Bundesrepublik Deutschland ebenso wie alle anderen westlichen Industriestaaten die Notwendigkeit einer dauerhaften Unterstützung und Förderung ihrer Exportwirtschaft grundsätzlich anerkannt. Es widerspräche der Zielsetzung dieses Förderungsinstrumentes, wenn dieses durch eine restriktive und starre Auslegung des Begriffs „Förderungswürdigkeit“ auf Ausnahmefälle beschränkt und das normale Exportgeschäft von den Exportkreditgarantien ausgeschlossen würde.
Eine sehr weite Auslegung des Begriffs „Förderungswürdigkeit“ wird gestützt durch einen Rückblick auf die Entwicklung des Exportkreditgarantieinstrumentes. Das ursprünglich als Ermächtigungsgrundlage für dieses Instrument dienende Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft vom 26. August 1949 (Ausfuhrsicherheitsleistungengesetz) spricht lediglich von der „Förderung der deutschen Ausfuhr“ ohne diese nach bestimmten Förderkriterien zu qualifizieren. Auch die entsprechenden (nicht veröffentlichten) Richtlinien von 1961 stellten für diese Förderung keine besonderen Zugangskriterien auf.
Auch im Jahre 1960, als das eben erwähnte Gesetz durch die Aufnahme der betreffenden Ermächtigung in das Haushaltsgesetz abgelöst wurde, hat man den Begriff der Förderungswürdigkeit nicht definiert. Das Haushaltsgesetz 1960 (HHG 1960) spricht in § 23 Abs. 1 Nr. 1a lediglich von einer Ermächtigung zugunsten deutscher Ausführer für Ausfuhrgeschäfte. Der Begriff der Förderungswürdigkeit taucht in dem die Übernahme von Gewährleistungen betreffenden § 23 nur im Zusammenhang mit den dort zu findenden Ermächtigungen für Kredite an ausländische Schuldner (Abs. 1 Nr. 2) sowie für Kapitalanlagen im Ausland (Abs. 1 Nr. 3) auf. Diese beiden Ermächtigungen – im heutigen Sinne für die ungebundenen Finanzkredite und die Direktinvestitionen im Ausland – waren erstmals in das Hausgesetz 1959 eingestellt worden und beschränkt auf die Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben bzw. auf förderungswürdige Kapitalanlagen.
Aus dem Umstand, dass für Ausfuhrgeschäfte eine entsprechende Qualifizierung fehlte, kann nur geschlossen werden, dass sich jedes Exportgeschäft für eine Förderung durch Übernahme einer Exportkreditgarantie grundsätzlich qualifiziert. Zusätzlich gestützt wird diese Auffassung dadurch, dass § 23 HHG 1960 in Abs. 1 Nr. 1b auch schon die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen für Ausfuhrgeschäfte enthielt, an deren Durchführung ein besonderes staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht. Aus dem Nebeneinander der schlichten 1a-Ermächtigung, die aus dem Ausfuhrsicherheitsleistungengesetz von 1949 übernommen wurde, und der durch das Erfordernis eines besonderen staatlichen Interesses qualifizierten 1b-Ermächtigung, die erstmals im Haushaltsgesetz von 1959 im dortigen § 18 Abs. 3 erschien, ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die 1a-Ermächtigung genauso schlicht verstanden werden sollte, wie sie sich zuvor im Ausfuhrsicherheitsleistungengesetz ausdrückte.
Dass mit dem Haushaltsgesetz 1964 erstmals aus der schlichten Ermächtigung „für Ausfuhrgeschäfte“ eine Ermächtigung „im Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuhren“ geworden und bis heute geblieben ist, war nach der Begründung des Gesetzentwurfes darauf zurückzuführen, dass der verwaltungsmäßige Nachweis der übernommenen Exportkreditgarantien vereinfacht werden musste und zugleich die Bedeutung von gebundenen Finanzkrediten zunahm. Von 1959 bis 1963 wurden solche an Ausfuhrgeschäfte gebundenen Finanzkredite noch von der allgemeinen Ermächtigung „für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben dient oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt“ erfasst. Beginnend mit dem Jahr 1964 sollten die an Ausfuhrgeschäfte gebundenen Kredite wegen des Sachzusammenhangs unmittelbar unter die für Ausfuhrgeschäfte geltende Ermächtigung Nr. 1a fallen und die Ermächtigung Nr. 2 nur noch die ungebundenen Finanzkredite erfassen. Da nun in der 1a-Ermächtigung nicht mehr nur Gewährleistungen zugunsten von Ausführern für Ausfuhrgeschäfte, sondern auch zugunsten von Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuldner ermöglicht wurden, musste in irgendeiner Weise die Bindung dieser Kredite an Ausfuhrgeschäfte zum Ausdruck gebracht werden. Dies wurde in der Weise realisiert, dass der Gesetzgeber die Formulierung aus der Ermächtigung Nr. 2 (förderungswürdige Vorhaben) auf den Sachverhalt der Nr. 1a transferierte und so aus den Ausfuhrgeschäften förderungswürdige Ausfuhren als quasi konkretisierte förderungswürdige Vorhaben der Nr. 2 wurden. Ein inhaltlich anderes Verständnis wurde damit nicht verbunden und sollte damit auch nicht zum Ausdruck gebracht werden.
Alles in allem kann nur der Schluss gezogen werden, dass auch ohne Vorliegen besonderer Umstände ein Exportgeschäft förderungswürdig ist, weil die Exportwirtschaft für die Bundesrepublik Deutschland von herausragender gesamtwirtschaftlicher Bedeutung ist. Das außenwirtschaftliche Gleichgewicht ist als Erfordernis deutscher Wirtschaftspolitik gesetzlich festgeschrieben (vgl. § 1 Stabilitätsgesetz 1967). Da jeder dritte Arbeitsplatz in Deutschland vom Export abhängig ist, wird mit der Exportförderung einem weiteren, ebenfalls im Stabilitätsgesetz gesetzlich festgeschriebenen Erfordernis der Wirtschaftspolitik, nämlich einem hohen Beschäftigungsstand, gedient. Es ist unbestritten, dass die wirtschaftliche Prosperität der Bundesrepublik entscheidend durch die Einbindung in die internationale Arbeitsteilung geprägt ist.
Allerdings verbietet sich staatliche Unterstützung für Ausfuhrgeschäfte, die den internationalen Verpflichtungen oder den politischen Grundentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. In Ziff. 2.1 der Richtlinien ist dieser Grundsatz dahingehend umschrieben, dass ein Ausfuhrgeschäft insbesondere dann nicht als forderungswürdig gilt, „wenn seiner Durchführung wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen“. In solchen Fällen muss die Übernahme einer Exportkreditgarantie mangels Förderungswürdigkeit abgelehnt werden.
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Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
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I. Rechtliche Grundlagen
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
- a) Gesetzesvorbehalt
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b) Zuständigkeit des Bundes
- i) Gesetzgebungskompetenz
- ii) Verwaltungskompetenz
- 2. Die Ermächtigungsrahmen des Haushaltsgesetzes
- 3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
- 4. Richtlinien
- 5. Verwaltungsverfahrensgesetz
- 6. Bundeshaushaltsordnung
- 7. Allgemeine Bedingungen
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8. Rechtsgrundsätze für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen
- a) Herkunft der Grundsätze
- b) Förderungswürdigkeit und besonderes staatliches Interesse
- c) Selbsttragung/Selbstfinanzierung
- d) Subsidiarität
- e) Antragserfordernis
- f) Unteilbarkeit der Risiken
- 9. Rechtsnatur der Exportkreditgarantien des Bundes
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
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II. Systematische Grundlagen: Exportkreditgarantien im Überblick
- 1. Übersicht über die verschiedenen Deckungsformen
- 2. Was ist Gegenstand der Deckung?
- 3. Die gedeckten Schadensfälle bei den einzelnen Deckungstypen
- 4. Regelungsinhalt, Funktion und Bedeutung der Allgemeinen Bedingungen
- 5. Erfassung des Deckungsgegenstandes, insbesondere im Rahmen von Höchstbeträgen
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I. Rechtliche Grundlagen
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Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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1. Vorbemerkung
- a) Systematische Einordnung der Fabrikationsrisikodeckung
- b) Allgemeine Voraussetzungen der Fabrikationsrisikodeckung
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2. Deckungsumfang der Fabrikationsrisikodeckung
- a) Deckungsgegenstand
- b) Sonderfragen
- c) Haftungszeitraum
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3. Gewährleistungstatbestände (Gedeckte Risiken)
- a) Überblick
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b) Die Gewährleistungstatbestände im Einzelnen
- i) Unterbrechung oder Abbruch der Fertigung, § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG)
- ii) Unmöglichkeit der Versendung infolge politischer Umstände, § 4 Nr. 3 AB (FG)
- iii) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung wegen Insolvenz oder ...
- iv) Lossagung vom Vertrag, § 4 Nr. 5 AB (FG)
- v) Nichtzahlung von Stornierungskosten, § 4 Nr. 6 AB (FG)
- vi) Embargorisiken, § 4 Nr. 7 AB (FG)
- vii) Embargorisiken eines Zuliefer-, Transit- oder sonstigen Drittlandes, „Partnerlandsrisiken“, § ...
- viii) Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung
- ix) Sonderfälle mit eingeschränkter Deckung
- x) Einschluss der Kapitalhilferisiken bei Finanzierungen aus Mitteln der Finanziellen ...
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1. Vorbemerkung
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II. Forderungsdeckungen Allgemein
- 1. Systematische Einordnung der Forderungsdeckung
- 2. Die einzelnen Deckungsformen
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3. Gemeinsamer Ausgangspunkt - Die gedeckten Risiken
- a) Systematik der gedeckten Risiken
- b. Grundsatz der einheitlichen Deckung aller deckungsfähigen Risiken und Ausnahmen
- c. Die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle
- d. Die politischen Gewährleistungsfälle
- e. Konkurrenzregeln
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III. Forderungsdeckung – Lieferantenkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckungsform
- a) Systematische Einordnung der Lieferantenkreditdeckung
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b) Allgemeine Voraussetzungen der Lieferantenkreditdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Lieferungen und Leistungen als Gegenstand eines Ausfuhrgeschäfts
- iii) Antrag
- iv) Mögliche Deckungsnehmer
- c) Gegenstand der Deckung
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d) Herkunft der Ware
- i) Überblick
- ii) Die Deckung ausländischer (bzw. deutscher) Zulieferungen in Abhängigkeit von der ...
- iii) Zulieferungen aus dem Bestellerland (örtliche Kosten)
- e) Zeitraum der Deckung
- f) Teildeckung
- g) Umrechnung von Fremdwährungsforderungen
- h) Selbstbeteiligung
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2. Spezielle Einzeldeckungsformen
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a) Bauleistungsdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Besonderheiten bei Bauleistungsgeschäften
- iii) Die Bauleistungsdeckung im Einzelnen
- iv) Gegengarantien bei Bauleistungsgeschäften
- v) Montage- und Baugeräte
- vi) Ersatzteillager
- vii) Eingelagerte Montage- und Baugeräte
- viii) Kosten der Baustelleneinrichtung
- ix) Kosten der Baustellenbevorratung
- b) Deckung sonstiger Leistungsgeschäfte
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c) Leasingdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Formen des Leasings im Allgemeinen
- iii) Welche Leasingformen können gedeckt werden?
- iv) Welche Forderungen sind von der Deckung umfasst?
- v) Konditionen der Leasingdeckung
- vi) Sonstige Deckungsvoraussetzungen
- vii) Für welchen Zeitraum besteht Deckungsschutz?
- viii) Besonderheiten bei der Antragstellung
- ix) Parallele Fabrikationsrisikodeckung
- x) Beschlagnahmedeckung für die Leasingsache bei Teilamortisationsleasing (Restwert)
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a) Bauleistungsdeckung
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3. Sammeldeckungsformen
- 1. Vorbemerkungen
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2. Revolvierende Lieferantenkreditdeckung
- a) Wesen und Vorteile der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
- b) Voraussetzungen für die Übernahme von revolvierenden Lieferantenkreditdeckungen, Antrag und ...
- c) Anbietungspflicht
- d) Aufhebung und Beschränkung der Deckung
- e) Einzeldeckungen neben revolvierenden Deckungen
- f) Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen neben revolvierenden Deckungen
- g) Haftungsbeginn und Haftungsende
- h) Beschränkung auf politische Risiken/politische Insolvenzrisiken
- i) Besondere Mitteilungspflicht des Deckungsnehmers im Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten
- j) Bearbeitungsgebühren, Vorausentgelt, Entgelt und Mindestentgelt
- k) Zusammenfassende Hinweise zum Deckungsmechanismus bei der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckungsform
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B4 - Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
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I. Standard-Einzeldeckung
- 1. Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund d...
- 2. Das zu finanzierende Exportgeschäft
- 3. Der zu deckende Finanzkreditvertrag
- 4. Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
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5. Wesentliche Inhalte der Finanzkreditdeckung
- a) Dauer der Haftung
- b) Auszahlungsverfahren und Auszahlungsvoraussetzungen
- c) Gedeckte Risiken
- d) Karenzfristen und Selbstbeteiligung
- e) Verpflichtungen des Deckungsnehmers
- f) Verfahren bei Gefahrerhöhung
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6. Verbindung zwischen Exportgeschäft und Finanzkredit
- a) Vorbemerkungen
- b) Verpflichtungen des Exporteurs aus der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bund
- c) Verpflichtungen des Warenherstellers aus der Hersteller-Verpflichtungserklärung gegenüber dem ...
- d) Exporteurgarantien im Verhältnis Exporteur/finanzierende Bank
- II. Kreditgarantiedeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
- III. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
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IV. Rahmenkreditdeckung als Sammeldeckung im Mittel-/Langfristgeschäft
- 1. Idee und Grundprinzipien der Deckung
- 2. Inhaltliche Ausgestaltung im Einzelnen
- 3. Zustandekommen der Deckung und Verfahren
- 4. Ergänzende Hinweise auf Besonderheiten
- 5. Rahmenkreditdeckung keine Sperre für Finanzkreditdeckungen auf Einzeldeckungsbasis
- 6. „Zugang“ der Exporteure zur Rahmenkreditdeckung
- 7. Parallele Deckungen zugunsten der Exporteure
- 8. Rahmenkreditdeckung und Verbriefungsgarantie
- V. Revolvierende Finanzkreditdeckung als kurzfristige Sammeldeckung
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I. Standard-Einzeldeckung
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B5 - Lagerdeckungen (Beschlagnahmedeckungen)
- 1. Vorbemerkung
- 2. Gemeinsame Grundsätze
- 3. Einzeldarstellung zu Fällen, bei denen eine Beschlagnahmedeckung in Betracht kommt
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B6 - Vertragsgarantiedeckung
- I. Überblick
- II. Umfang der Vertragsgarantiedeckung
- III. Gewährleistungstatbestände der Vertragsgarantiedeckung (Gedeckte Risiken)
- IV. Weitergehende Ausführungen zu den Embargorisiken
- V. Besonderheiten bei Bietungs- und Anzahlungsgarantien
- VI. Isolierte Indeckungnahme von Vertragsgarantien
- VII. Einzelfragen zur Deckung von Vertragsgarantien
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B7 - Kombinierte Deckungen
- I. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkreditdeckung
- II. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Finanzkreditdeckung
- III. Lieferantenkreditdeckung und Vertragsgarantiedeckung
- IV. Lieferantenkreditdeckung und Sachdeckung
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V. Lieferantenkreditdeckung und Finanzkreditdeckung
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1. Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- a) Schutzwirkung der grundsätzlichen Stellungnahme
- b) Getrennte Prüfung der Deckungsart (Garantie oder Bürgschaft)
- c) Erfassung von Finanzierungskosten
- d) Regelungen in Bezug auf das Risiko der Nichtauszahlung des Finanzkredits
- e) Haftung/Deckungseingriff
- f) Entgelt
- 2. Kombination bei Rahmenkreditdeckung
- 3. Kombination bei Kreditgarantiedeckung
- 4. Kombination bei revolvierender Finanzkreditdeckung
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1. Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- VI. Finanzkreditdeckung und Refinanzierungsdeckungen
- VII. Vertragsgarantiedeckung und Avalgarantie
- VIII. Höchsthaftung bei mehreren Deckungen
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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Abschnitt C - Die Kosten der Exportkreditgarantien (Deckungsentgelte)
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
- 1. Grundlagen des OECD-Mindestprämiensystems
- 2. Länderrisikobewertung
- 3. Bewertung multilateraler und regionaler Finanzinstitute
- 4. Käuferrisiken
- 5. Deckungsquoten und Deckungsqualität
- 6. Risikolaufzeit („Horizon of Risk“)
- 7. Markttests
- 8. Risikominderungstechniken
- 9. Kontrolle des Prämienniveaus im Hinblick auf die Selbsttragung („Premium Feedback Tools“)
- II. Entgelte für Deckungen mit Kreditlaufzeiten unter zwei Jahren und sonstige Deckungen
- III. Sonderfragen der Entgeltberechnung
- IV. Fälligstellung und Verzugsfolgen
- V. Grundsätze der Entgelterstattung
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
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Abschnitt D - Verfahren der Deckungsübernahme und der Entschädigung
- I. Antragsverfahren (folgt)
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II. Entschädigungsverfahren
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1. Allgemeines
- a) Realisierung eines gedeckten Risikos
- b) Nachweispflichten/Beweislast
- c) Arten der Entschädigungsverfahren
- d) Risikosteuerung vor Eintritt eines Schadensfalles: Die allgemeine Schadensverhütungs- und ...
- e) Entstehung des Entschädigungsanspruchs
- f) Bedeutung der Gewährleistungserklärung für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
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1. Allgemeines