a) Herkunft der Grundsätze

Im Haushaltsgesetz wird das Bundesfinanzministerium ermächtigt, „Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen im Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuhren oder im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durchführung ein besonderes staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht“. Die hier verwendeten Begriffe „Förderungswürdigkeit“ und „besonderes staatliches Interesse“ sind ausfüllungs- und konkretisierungsbedürftig. Daneben gibt es eine Reihe weiterer Grundsätze, die die Zielsetzung des Instrumentes, seine geschichtliche Entwicklung und wirtschaftspolitische Bedeutung ebenso berücksichtigen wie die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen einschließlich der Richtlinien

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy