ii) Zur Kritik der Zweistufentheorie
Die Zweistufentheorie als Verfahrensmodell für die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen mit vertraglicher Abwicklungskomponente wird in der juristischen Literatur vielfach kritisiert, vor allem auf dem Gebiet des Subventionsrechts. Die Trennung in eine öffentlich-rechtliche erste und eine zivilrechtliche zweite Stufe sei künstlich und z.T. eine reine Fiktion, sie spreche unterschiedliche Rechtsgebiete mit Unsicherheiten hervorrufenden unterschiedlichen Rechtswegen an, sie führe zu einem unklaren Verhältnis beider Stufen zueinander und sei spätestens seit In-Kraft-Treten des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Jahre 1977 ohnehin entbehrlich, da § 54 VwVfG eine einheitlich öffentlich-rechtliche Regelung des gesamten Sachverhaltes enthalte. Teilweise wird aus diesen Überlegungen auch abgeleitet, dass es der Verwaltung verwehrt sei, weiterhin in das Zivilrecht zu „flüchten“.
Im Gegensatz hierzu steht die Praxis und die diese bestätigende Rechtsprechung. So hat der Bundesgerichtshof in einer unmittelbar die Exportkreditgarantien betreffenden Entscheidung das Recht des Bundes nicht in Frage gestellt, die Abwicklung von Exportkreditgarantien zivilrechtlich zu regeln.
Eine solche Regelung ist sicherlich auch nicht zu beanstanden, wenn – wie dies bei den Exportkreditgarantien der Fall ist – im Gewährleistungsvertrag die prinzipielle Gleichstellung der Vertragsparteien gewahrt ist und durch die Zuordnung zum Zivilrecht keine Verkürzung der Rechte der Deckungsnehmer erfolgt. Zutreffend ist zwar, dass die Ausgestaltung der Exportkreditgarantien nicht durchgehend vom Prinzip der Gleichstellung der Vertragsparteien bestimmt ist. Schon heute befinden sich in den Allgemeinen Bedingungen Bestimmungen, die für privatrechtliche Verträge zumindest ungewöhnlich sind (insbesondere: Umschuldungsklausel, § 14 AB (G)). In zunehmenden Umfang werden die Exportkreditgarantien auch internationalen Regeln unterworfen, die den Katalog der Rechte und Pflichten im Gewährleistungsvertag beeinflussen.
Obwohl staatliche Interessen und Verpflichtungen in den Bereich der vertraglichen Abwicklung immer stärker hineinwirken, ist es aber bisher gelungen, die erforderlichen Regelungen im Gewährleistungsvertrag zivilrechtskonform umzusetzen. Dies gilt etwa für die jüngeren internationalen Entwicklungen, wie etwa Umweltauswirkungen oder Korruption: Hier arbeitet der Bund mit dem im privaten Versicherungsrecht bekannten Instrument der Obliegenheit (Wahrheit der Angaben im Antragsverfahren); er kann sich aus vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nur lösen, wenn sich die Angaben zu den Umweltauswirkungen oder zur Korruptionsfreiheit als unwahr herausstellen (Obliegenheitsverletzung). Hingegen behält sich der Bund unter einem geschlossenen Gewährleistungsvertrag keine einseitigen Gestaltungsrechte oder Berechtigungen vor.
Dort, wo sich der Bund jenseits internationaler Implikationen Wahlrechte vorbehält (z. B. Gerichtsstandsklausel in § 22 AB (G)), nutzt er lediglich privatrechtliche Gestaltungsformen. Schließlich genießen die Deckungsnehmer als Vertragspartner des Bundes immer auch den Schutz des AGB-Rechts. Die bereits erwähnte Umschuldungsklausel ist also nicht repräsentativ – dies bereits deshalb, weil politische Schäden und damit Umschuldungsverfahren insgesamt ihre Bedeutung weitgehend verloren haben und der Bund deshalb z.T. bereits dazu übergegangen ist, die Umschuldungsklausel auf ein unkritisches Maß zu reduzieren (z. B. bei der APG-light).
Soweit sich Unsicherheiten daraus ergeben, dass nicht völlig eindeutig ist, ob die öffentliche Verwaltung auf der zivilrechtlichen Stufe nur zivilrechtlichen Bindungen oder auch öffentlich-rechtlichen Bindungen unterworfen ist, ist dies zumindest für die Praxis klar entschieden: Der Bund unterliegt auch auf der zivilrechtlichen Ebene öffentlich-rechtlichen Bindungen, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Lehre vom Verwaltungsprivatrecht). Auch die rechtlich umstrittene Frage der Verknüpfung von Verwaltungsakt der 1. Stufe und Zivilrechtsvertrag der 2. Stufe ist für die Praxis entschieden: Nach Abschluss des Gewährleistungsvertrages regelt sich das Rechtsverhältnis zwischen Bund und Deckungsnehmer nur noch nach dem Gewährleistungsvertrag. Was dort nicht von vornherein vorgesehen ist, kann auch nicht unter Verweis auf die öffentlich-rechtliche Basis dort nachträglich hineinspielen. Dem zivilrechtlichen Regime unterwirft sich auch der Bund hinsichtlich seiner eigenen Rechtsstellung.
Festzuhalten ist, dass die Rechtsstellung des Bürgers im öffentlichen Recht insgesamt „benutzerfreundlicher“ ist als im Privatrecht: Nur im Bereich des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz, das dem Betroffenen Akteneinsichtsrechte gewährt und Anhörungs- und Begründungspflichten statuiert. Prozessual ist die Stellung des Bürgers im Verwaltungsprozess durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) günstiger als im Zivilprozess, und auch unter Kostengesichtspunkten stellt sich der Verwaltungsprozess aus der Sicht des Bürgers als günstiger dar. Allerdings geht es bei den Exportkreditgarantien auch nicht um das normale Bürger-Staat-Verhältnis, sondern dem Staat treten kommerziell tätige Unternehmen gegenüber. Weiterhin gelten die aufgezählten Vorteile des öffentlichen Rechts sämtlich für die erste Stufe, auf der es um die wichtigere Frage geht, eine Deckung überhaupt zu erhalten (siehe auch Verwaltungsverfahrensgesetz). Und außerdem haben sich auch im Bereich der privatrechtlichen Abwicklung – vor allem im Entschädigungsverfahren – Verfahrensmuster etabliert, die dem Schutz der Interessen des Deckungsnehmers in besonderer Weise dienen.
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Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
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I. Rechtliche Grundlagen
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
- a) Gesetzesvorbehalt
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b) Zuständigkeit des Bundes
- i) Gesetzgebungskompetenz
- ii) Verwaltungskompetenz
- 2. Die Ermächtigungsrahmen des Haushaltsgesetzes
- 3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
- 4. Richtlinien
- 5. Verwaltungsverfahrensgesetz
- 6. Bundeshaushaltsordnung
- 7. Allgemeine Bedingungen
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8. Rechtsgrundsätze für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen
- a) Herkunft der Grundsätze
- b) Förderungswürdigkeit und besonderes staatliches Interesse
- c) Selbsttragung/Selbstfinanzierung
- d) Subsidiarität
- e) Antragserfordernis
- f) Unteilbarkeit der Risiken
- 9. Rechtsnatur der Exportkreditgarantien des Bundes
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1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
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II. Systematische Grundlagen: Exportkreditgarantien im Überblick
- 1. Übersicht über die verschiedenen Deckungsformen
- 2. Was ist Gegenstand der Deckung?
- 3. Die gedeckten Schadensfälle bei den einzelnen Deckungstypen
- 4. Regelungsinhalt, Funktion und Bedeutung der Allgemeinen Bedingungen
- 5. Erfassung des Deckungsgegenstandes, insbesondere im Rahmen von Höchstbeträgen
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I. Rechtliche Grundlagen
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Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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1. Vorbemerkung
- a) Systematische Einordnung der Fabrikationsrisikodeckung
- b) Allgemeine Voraussetzungen der Fabrikationsrisikodeckung
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2. Deckungsumfang der Fabrikationsrisikodeckung
- a) Deckungsgegenstand
- b) Sonderfragen
- c) Haftungszeitraum
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3. Gewährleistungstatbestände (Gedeckte Risiken)
- a) Überblick
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b) Die Gewährleistungstatbestände im Einzelnen
- i) Unterbrechung oder Abbruch der Fertigung, § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG)
- ii) Unmöglichkeit der Versendung infolge politischer Umstände, § 4 Nr. 3 AB (FG)
- iii) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung wegen Insolvenz oder ...
- iv) Lossagung vom Vertrag, § 4 Nr. 5 AB (FG)
- v) Nichtzahlung von Stornierungskosten, § 4 Nr. 6 AB (FG)
- vi) Embargorisiken, § 4 Nr. 7 AB (FG)
- vii) Embargorisiken eines Zuliefer-, Transit- oder sonstigen Drittlandes, „Partnerlandsrisiken“, § ...
- viii) Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung
- ix) Sonderfälle mit eingeschränkter Deckung
- x) Einschluss der Kapitalhilferisiken bei Finanzierungen aus Mitteln der Finanziellen ...
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1. Vorbemerkung
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II. Forderungsdeckungen Allgemein
- 1. Systematische Einordnung der Forderungsdeckung
- 2. Die einzelnen Deckungsformen
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3. Gemeinsamer Ausgangspunkt - Die gedeckten Risiken
- a) Systematik der gedeckten Risiken
- b) Grundsatz der einheitlichen Deckung aller deckungsfähigen Risiken und Ausnahmen
- c) Die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle
- d) Die politischen Gewährleistungsfälle
- e) Konkurrenzregeln
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III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckungsform
- a) Systematische Einordnung der Lieferantenkreditdeckung
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b) Allgemeine Voraussetzungen der Lieferantenkreditdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Lieferungen und Leistungen als Gegenstand eines Ausfuhrgeschäfts
- iii) Antrag
- iv) Mögliche Deckungsnehmer
- c) Gegenstand der Deckung
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d) Herkunft der Ware
- i) Überblick
- ii) Die Deckung ausländischer (bzw. deutscher) Zulieferungen in Abhängigkeit von der ...
- iii) Zulieferungen aus dem Bestellerland (örtliche Kosten)
- e) Zeitraum der Deckung
- f) Teildeckung
- g) Umrechnung von Fremdwährungsforderungen
- h) Selbstbeteiligung
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2. Spezielle Einzeldeckungsformen
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a) Bauleistungsdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Besonderheiten bei Bauleistungsgeschäften
- iii) Die Bauleistungsdeckung im Einzelnen
- iv) Gegengarantien bei Bauleistungsgeschäften
- v) Montage- und Baugeräte
- vi) Ersatzteillager
- vii) Eingelagerte Montage- und Baugeräte
- viii) Kosten der Baustelleneinrichtung
- ix) Kosten der Baustellenbevorratung
- b) Deckung sonstiger Leistungsgeschäfte
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c) Leasingdeckung
- i) Vorbemerkungen
- ii) Formen des Leasings im Allgemeinen
- iii) Welche Leasingformen können gedeckt werden?
- iv) Welche Forderungen sind von der Deckung umfasst?
- v) Konditionen der Leasingdeckung
- vi) Sonstige Deckungsvoraussetzungen
- vii) Für welchen Zeitraum besteht Deckungsschutz?
- viii) Besonderheiten bei der Antragstellung
- ix) Parallele Fabrikationsrisikodeckung
- x) Beschlagnahmedeckung für die Leasingsache bei Teilamortisationsleasing (Restwert)
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a) Bauleistungsdeckung
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3. Sammeldeckungsformen
- a) Vorbemerkungen
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b) Revolvierende Lieferantenkreditdeckung
- i) Wesen und Vorteile der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
- ii) Voraussetzungen für die Übernahme von revolvierenden Lieferantenkreditdeckungen, Antrag und ...
- iii) Anbietungspflicht
- iv) Aufhebung und Beschränkung der Deckung
- v) Einzeldeckungen neben revolvierenden Deckungen
- vi) Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen neben revolvierenden Deckungen
- vii) Haftungsbeginn und Haftungsende
- viii) Beschränkung auf politische Risiken/politische Insolvenzrisiken
- ix) Besondere Mitteilungspflicht des Deckungsnehmers im Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten
- x) Bearbeitungsgebühren, Vorausentgelt, Entgelt und Mindestentgelt
- xi) Zusammenfassende Hinweise zum Deckungsmechanismus bei der revolvierenden ...
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1. Standard-Einzeldeckungsform
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IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
- a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund ...
- b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
- c) Der zu deckende Finanzkreditvertrag
- d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
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e) Wesentliche Inhalte der Finanzkreditdeckung
- i) Dauer der Haftung
- ii) Auszahlungsverfahren und Auszahlungsvoraussetzungen
- iii) Gedeckte Risiken
- iv) Karenzfristen und Selbstbeteiligung
- v) Verpflichtungen des Deckungsnehmers
- vi) Verfahren bei Gefahrerhöhung
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f) Verbindung zwischen Exportgeschäft und Finanzkredit
- i) Vorbemerkungen
- ii) Verpflichtungen des Exporteurs aus der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bund
- iii) Verpflichtungen des Warenherstellers aus der Hersteller-Verpflichtungserklärung gegenüber dem ...
- iv) Exporteurgarantien im Verhältnis Exporteur/finanzierende Bank
- 2. Kreditgarantiedeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
- 3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
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4. Rahmenkreditdeckung als Sammeldeckung im Mittel-/Langfristgeschäft
- a) Idee und Grundprinzipien der Deckung
- b) Inhaltliche Ausgestaltung im Einzelnen
- c) Zustandekommen der Deckung und Verfahren
- d) Ergänzende Hinweise auf Besonderheiten
- e) Rahmenkreditdeckung keine Sperre für Finanzkreditdeckungen auf Einzeldeckungsbasis
- f) „Zugang“ der Exporteure zur Rahmenkreditdeckung
- g) Parallele Deckungen zugunsten der Exporteure
- h) Rahmenkreditdeckung und Verbriefungsgarantie
- 5. Revolvierende Finanzkreditdeckung als kurzfristige Sammeldeckung
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1. Standard-Einzeldeckung
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V. Lagerdeckungen (Beschlagnahmedeckungen)
- 1. Vorbemerkung
- 2. Gemeinsame Grundsätze
- 3. Einzeldarstellung zu Fällen, bei denen eine Beschlagnahmedeckung in Betracht kommt
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VI. Vertragsgarantiedeckung
- 1. Überblick
- 2. Umfang der Vertragsgarantiedeckung
- 3. Gewährleistungstatbestände der Vertragsgarantiedeckung (Gedeckte Risiken)
- 4. Weitergehende Ausführungen zu den Embargorisiken
- 5. Besonderheiten bei Bietungs- und Anzahlungsgarantien
- 6. Isolierte Indeckungnahme von Vertragsgarantien
- 7. Einzelfragen zur Deckung von Vertragsgarantien
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VII. Kombinierte Deckungen
- 1. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkreditdeckung
- 2. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Finanzkreditdeckung
- 3. Lieferantenkreditdeckung und Vertragsgarantiedeckung
- 4. Lieferantenkreditdeckung und Sachdeckung
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5. Lieferantenkreditdeckung und Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- i) Schutzwirkung der grundsätzlichen Stellungnahme
- ii) Getrennte Prüfung der Deckungsart (Garantie oder Bürgschaft)
- iii) Erfassung von Finanzierungskosten
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iv) Regelungen in Bezug auf das Risiko der Nichtauszahlung des Finanzkredits
- aa) Vorbemerkungen
- bb) Nichtauszahlungsklausel als Verpflichtung der Bank (Banken-Nichtauszahlungsklausel)
- cc) Nichtauszahlungsklausel als Einschränkung der Lieferantenkreditdeckung ...
- dd) Wechselbezüge zwischen Banken- und Exporteurs-Nichtauszahlungsklausel
- ee) Sonderfall isolierter Ausfuhrdeckung
- v) Haftung/Deckungseingriff
- vi) Entgelt
- b) Kombination bei Rahmenkreditdeckung
- c) Kombination bei Kreditgarantiedeckung
- d) Kombination bei revolvierender Finanzkreditdeckung
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a) Kombination bei Finanzkrediteinzeldeckung
- 6. Finanzkreditdeckung und Refinanzierungsdeckungen
- 7. Vertragsgarantiedeckung und Avalgarantie
- 8. Höchsthaftung bei mehreren Deckungen
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I. Fabrikationsrisikodeckung
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Abschnitt C - Die Kosten der Exportkreditgarantien (Deckungsentgelte)
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
- 1. Grundlagen des OECD-Mindestprämiensystems
- 2. Länderrisikobewertung
- 3. Bewertung multilateraler und regionaler Finanzinstitute
- 4. Käuferrisiken
- 5. Deckungsquoten und Deckungsqualität
- 6. Risikolaufzeit („Horizon of Risk“)
- 7. Markttests
- 8. Risikominderungstechniken
- 9. Kontrolle des Prämienniveaus im Hinblick auf die Selbsttragung („Premium Feedback Tools“)
- II. Entgelte für Deckungen mit Kreditlaufzeiten unter zwei Jahren und sonstige Deckungen
- III. Sonderfragen der Entgeltberechnung
- IV. Fälligstellung und Verzugsfolgen
- V. Grundsätze der Entgelterstattung
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I. Entgelte für staatlich geförderte Exportkredite mit Kreditlaufzeiten ab zwei Jahren
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Abschnitt D – Verfahren der Deckungsübernahme und der Entschädigung
- I. Antragsverfahren (folgt)
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II. Entschädigungsverfahren
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1. Allgemeines
- a) Realisierung eines gedeckten Risikos
- b) Nachweispflichten/Beweislast
- c) Arten der Entschädigungsverfahren
- d) Risikosteuerung vor Eintritt eines Schadensfalles: Die allgemeine Schadensverhütungs- und ...
- e) Entstehung des Entschädigungsanspruchs
- f) Bedeutung der Gewährleistungserklärung für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
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1. Allgemeines