a) Gesetzesvorbehalt

Gemäß Art. 115 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bedürfen die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. Diese Verfassungsvorschrift mit ihrem finanzverfassungsrechtlichen (konstitutionellen) Gesetzesvorbehalt soll die Vorbelastung künftiger Haushaltsjahre unter parlamentarischer Kontrolle fassbar eingrenzen. Sie gilt auch für die staatliche Exportkreditversicherung. Die hiernach erforderliche gesetzliche Ermächtigung zum Eingehen entsprechender Eventualverpflichtungen findet sich im jeweiligen (jährlichen) Haushaltsgesetz des Bundes, aktuell in § 3 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans (HHG).  

Neben diesem finanzverfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt ist auch der sog. allgemeine Gesetzesvorbehalt (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen, wonach u. a. die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist. Hieraus und aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) leitet das Bundesverfassungsgericht ab, dass der Gesetzgeber in allen wichtigen Lebensbereichen, namentlich soweit die Grundrechte der Bürger betroffen sind, die grundlegenden und wesentlichen staatlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat. Ob und wie dieser Gesetzesvorbehalt auch für die Leistungsverwaltung gilt – hierzu sind auch die Exportkreditgarantien zu rechnen – ist im Einzelnen umstritten. Der Meinungsstreit betrifft vor allem den Bereich staatlicher Subventionen. Während in der juristischen Literatur teilweise eine über das Haushaltsgesetz hinausgehende gesetzliche Regelung gefordert wird, lassen die Rechtsprechung ein Teil der juristischen Literatur hierfür die Bereitstellung der Mittel in einem Haushaltsgesetz genügen.

Für die Praxis der Exportkreditgarantien ist diese Diskussion nicht relevant. Rechtsstaatliche Defizite sind trotz der Bedeutung, die die Exportkreditgarantien für einzelne Exporteure durchaus haben können, hier nicht auszumachen und wurden bislang auch nicht artikuliert. Die Exportkreditgarantien stehen jedem deutschen Exporteur offen, ihre Vergabe erfolgt unter strenger Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Wenn im konkreten Einzelfall eine positive Entscheidung des Bundes in Frage steht, geht es zumeist um von einem Gesetz nicht vorwegnehmbare Details. Insofern wäre mit einem Gesetz für den einzelnen Exporteur kaum ein spürbarer rechtsstaatlicher Gewinn verbunden. Mit Blick auf private Kreditversicherer als ggf. drittbetroffene Wettbewerber ist vor allem auf den subsidiären Charakter der Exportkreditgarantien zu verweisen. Soweit privatrechtlicher Versicherungsschutz in ausreichendem Umfang vorhanden ist, verbietet die EU ein staatliches Kreditversicherungsangebot. Außerdem gewährleistet die Prämienstruktur der Exportkreditgarantien deren Subsidiarität: Bei vergleichbarem Angebot ist der Bund durchgehend teurer als private Kreditversicherer.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy