
Die Korruptionsfreiheit von Exportgeschäften und deren Finanzierung stellt für die Bundesregierung einen zentralen Aspekt nachhaltigen Handelns dar. Dementsprechend ist die Korruptionsfreiheit auch ein wesentliches Kriterium für die Förderungswürdigkeit eines Geschäftes. Dies bedeutet im Zusammenhang mit der Übernahme von Exportkreditgarantien, dass:
- für Geschäfte, die durch korruptive Handlungen zustande gekommen sind, keine Exportkreditgarantien übernommen werden
- im Fall des Bekanntwerdens von korruptiven Handlungen nach Deckungsübernahme sich der Bund gemäß den Allgemeinen Bedingungen auf Haftungsbefreiung berufen kann.
Die OECD übernimmt eine wesentliche Rolle in der Etablierung und Weiterentwicklung von einheitlichen Standards zur Korruptionsbekämpfung im internationalen Handel. Dies gilt auch für den Bereich der staatlichen Exportkreditversicherungen (ECAs), für die die OECD in der sog. Recommendation of the Council on Bribery and Officially Supported Export Credits die Rahmenbedingungen für die Übernahme staatlicher Exportkreditgarantien setzt. Die Bundesregierung gestaltet seit jeher die Grundlagen der Korruptionsbekämpfung auf OECD-Ebene aktiv mit, um auch auf diese Weise mitzuhelfen, international geltende, faire Wirtschafts- und Wettbewerbsbedingungen zu etablieren und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zwischen den beteiligten Parteien zu fördern.

Zweistufige Umsetzung der Empfehlungen:
1. ERKLÄRUNG ZUR KORRUPTIONSPRÄVENTION
Exporteure und Banken müssen für jeden Antrag auf eine Exportkreditgarantie eine Erklärung zur Korruptionsprävention abgeben.
Zentrale Bestandteile der Erklärung sind:
- Erklärung über die Korruptionsfreiheit des konkret zu deckenden Geschäfts
- Angaben zu etwaigen Anklagen, (Ermittlungs-)Verfahren, Urteilen, behördlichen Maßnahmen sowie Schiedssprüchen im Zusammenhang mit korruptiven Handlungen unabhängig von dem konkreten Geschäft
2. VERTIEFTE KORRUPTIONSPRÜFUNG IM EINZELFALL
Ergeben sich aus der Erklärung zur Korruptionsprävention oder anderen Quellen Hinweise auf korruptionsrelevante Sachverhalte, kommt es in der zweiten Stufe zu einer vertieften Korruptionsprüfung. Hierbei werden zum einen das Compliance Management System des betreffenden Unternehmens (u.a. die innerbetrieblichen Maßnahmen, Prozesse und Strukturen zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung) untersucht. Zum anderen werden die Hintergründe des Zustandekommens des konkreten, der Deckung zugrundeliegenden Geschäfts näher beleuchtet und den Hinweisen auf etwaige korruptive Handlungen weiter nachgegangen.
Weiterführende Informationen
Weitergehende Informationen zum Thema Korruptionsprävention finden Sie auf den folgenden Seiten:
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat eine Broschüre zum Thema „Korruption vermeiden - Hinweise für deutsche Unternehmen, die im Ausland tätig sind“ (Stand: November 2018) herausgeben. Sie gibt einen Überblick über die wichtigsten relevanten Regelungen im deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht, die korruptive Handlungen im Zusammenhang mit Auslandsgeschäftstätigkeit sanktionieren. Darüber hinaus enthält sie Hinweise zur Vermeidung von Korruption und der Etablierung von Compliance-Management Systemen.
- Eine Sammlung von weiterführenden Informationen zum Thema Korruption finden Sie auf der Internetseite der Germany Trade & Invest.
- Die grundlegenden Dokumente und Informationen der OECD zum Thema Korruptionsprävention finden Sie auf der Internetseite der OECD zum Thema "Bribery and export credits" mit weiterführenden Verlinkungen.