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Grundlagen
Rechtlicher Rahmen
Garantien für Ungebundene Finanzkredite werden von der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage jährlich festgesetzter haushaltsrechtlicher Ermächtigungen übernommen. Betragsmäßige Begrenzungen für Projekte oder Länder bestehen nicht.
Maßgeblich für die Ausgestaltung der Garantie im Einzelfall
ist ausschließlich die jeweilige Garantieerklärung in
Verbindung mit den
Allgemeinen
Bedingungen (256 KB) für die Übernahme von Garantien
für Forderungen aus Ungebundenen Finanzkrediten (AB-UFK) in
ihrer jeweils gültigen Fassung.
Entscheidungen
Die Entscheidungen über UFK-Anträge werden durch einen Interministeriellen Ausschuss (IMA) unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung getroffen.

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