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Frequently Asked Questions - Häufig gestellte Fragen zum Thema "Verfahren"
- Wer entscheidet, ob die UFK-Garantie gewährt wird?
- Wie ist der Ablauf beim UFK-Antragsverfahren?
- Welche Aufgaben hat PwC hierbei?
- Auf welcher Grundlage trifft der IMA die Deckungsentscheidung?
- Wie sind die Zuständigkeiten im Rahmen des Mandatarkonsortiums in Bezug auf die Absicherung von UFKs geregelt?
- Wie lange dauert die Antragsbearbeitung und -entscheidung?
- Wie werden Umweltaspekte berücksichtigt?
- Wie hoch sind die Kosten für die Deckung?
- Wie wird in einem Schadensfall verfahren?
1. Wer entscheidet, ob die Absicherung gewährt wird?
Die Entscheidung über einen Antrag trifft ein Interministerieller Ausschuss (IMA) für die Bundesregierung. Der IMA setzt sich zusammen aus Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi), des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und des Auswärtigen Amtes. Das BMWi ist federführend.
2. Wie ist der Ablauf beim UFK-Antragsverfahren?
Die Übernahme einer UFK-Garantie durch den Bund erfolgt in einem dreistufigen Verfahren:
Im Frühstadium von Projekten ist der Bund auf Anfrage zur Abgabe einer ersten Indikation über die grundsätzliche Eignung einer Finanzierung für eine UFK-Garantie bereit (rohstoffpolitische Förderungswürdigkeit). Die Anfrage sollte hierbei neben Angaben zum Kreditnehmer und den Kreditkonditionen erste Informationen zum Projekt (Projektdarstellung, Investitionsvolumen, Beteiligte) der Finanzierungsstruktur (inkl. Sicherheitenkonzept) und im Fall von Rohstoffprojekten dem erwarteten Beitrag des Projektes zur Erhöhung der Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland enthalten (Benennung deutscher Abnehmer/avisierte Liefervertragskonditionen). Eine solche Anfrage kann formlos erfolgen und ist für den Antragsteller kostenfrei.
Im Falle einer positiven Indikation wird der weitere Prüfungsverlauf durch einen förmlichen Antrag eingeleitet. Auf Basis einer vom Antragsteller einzureichenden Dokumentation des zu finanzierenden Vorhabens sowie einer Ertrags- und Liquiditätsvorschau (Financing Model) kann der Bund vor Abschluss des Kreditvertrages gegenüber dem Antragsteller eine grundsätzliche Stellungnahme (Grundsatzzusage) über die Aussichten einer Indeckungnahme abgeben. Die grundsätzliche Stellungnahme umfasst die Zusicherung des Bundes, über die beantragte UFK-Garantie bei unveränderter Sach- und Rechtslage positiv zu entscheiden, sofern der Kreditvertrag innerhalb einer gesetzten Frist abgeschlossen wird.
Eine abschließende positive Entscheidung (endgültige Deckungszusage) wird regelmäßig erst getroffen, wenn der Kreditvertrag abgeschlossen ist und sämtliche für die UFK-Garantieerklärung notwendigen Informationen vorliegen. Aufgrund der endgültigen Deckungszusage schließt der Bund mit dem Garantienehmer einen Gewährleistungsvertrag nach Maßgabe der AB-UFK in ihrer jeweils gültigen Fassung.
3. Welche Aufgaben hat PwC hierbei?
PwC nimmt die Anträge entgegen und bereitet die durch den IMA zu treffenden Entscheidungen vor. Dazu erstellt PwC eine Entscheidungsvorlage in Form einer Projektdarstellung mit Stellungnahme zu den risikorelevanten Punkten. Gegebenenfalls holt PwC hierzu weitere Informationen beim Antragsteller sowie aus externen Quellen ein. Weiterhin berät PwC potenzielle Antragsteller in allen mit dem Antragsverfahren und der Deckung zusammenhängenden Fragen.
Ferner ist PwC zuständig für sämtliche nachgelagerten, im Zusammenhang mit der Garantie erforderlichen Verwaltungstätigkeiten und eine etwaige Schadensbearbeitung.
4. Auf welcher Grundlage trifft der IMA die Deckungsentscheidung?
Entscheidungsgrundlage sind die auf den Angaben des Antragstellers beruhende Stellungnahme von PwC zu dem Projekt, die Entscheidungspraxis des Ausschusses und die aktuelle wirtschaftliche und politische Situation sowie erkennbare Entwicklungstendenzen im Anlageland. Der Ausschuss beurteilt die risikomäßige Vertretbarkeit und die Förderungswürdigkeit des Vorhabens. So kann er beispielsweise keine neuen Deckungen gewähren, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme aus der Garantie zu hoch ist. Weiterhin übernimmt der Bund nur Deckungen, wenn die Kreditgewährung seinen politischen Zielsetzungen nicht entgegensteht.
5. Wie sind die Zuständigkeiten im Rahmen des Mandatarkonsortiums in Bezug auf die Absicherung von UFKs geregelt?
Mit der Bearbeitung der Anträge auf Übernahme der UFK-Garantien, der Verwaltung des Garantiebestands und der Abwicklung der Schäden (Geschäftsführung) hat der Bund ein Mandatarkonsortium bestehend aus PwC und der Euler Hermes Deutschland AG, Hamburg, beauftragt. Die Konsortialgesellschaften sind ermächtigt, alle die UFK-Garantien betreffenden Erklärungen namens, im Auftrag und für Rechnung des Bundes abzugeben und entgegenzunehmen. Die Federführung liegt bei PwC.
6. Wie lange dauert die Antragsbearbeitung und -entscheidung?
Die Bearbeitungsdauer hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, d.h. von der Komplexität des Projektes und den zu erarbeitenden Lösungen für einen maßgeschneiderten Deckungsschutz. Meist ist eine intensive Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung der Sachverhalte nötig. Damit hat er es in der Hand, die Zeit bis zur Garantieübernahme zu verkürzen. Bei Vorliegen der benötigten Informationen und Unterlagen kann innerhalb weniger Wochen eine Entscheidung herbeigeführt werden.
Der UFK-IMA tagt unregelmäßig bei Bedarf.
7. Wie werden Umweltaspekte berücksichtigt?
Bei Rohstoffprojekten ist die Umweltverträglichkeit von besonderer Relevanz. Der Antragsteller legt eine Umweltstudie vor, die die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt (Luft, Wasser, Boden, Flora und Fauna), das soziale Umfeld (z. B. indigene Völker), die Land- und Bodennutzung sowie auf archäologische und historisch-kulturelle Schutzgüter untersucht. Zur Minderung der Umweltbeeinträchtigungen sind ggf. Maßnahmen wie ein Umweltmanagementplan mit entsprechenden Überwachungsprogrammen, die Schaffung von angemessenen sozialen Einrichtungen und Fortbildungseinrichtungen für das Personal, die spätere Rekultivierung des Geländes, die Verbesserung der regionalen Infrastruktur etc. vorzusehen. Mindestvoraussetzung für die Indeckungnahme eines UFK-Darlehens ist die Einhaltung der Standards des Investitionslandes. Daneben wird in der Regel die Beachtung von Weltbankrichtlinien bzw. vergleichbaren Standards vorausgesetzt.
8. Wie hoch sind die Kosten für die Deckung?
Die erste Stufe des Verfahrens (Förderungswürdigkeit) ist gebührenfrei.
Die Gebühr für die Antragsbearbeitung (zweite Stufe) beträgt bei einem zur Deckung beantragten Darlehensbetrag (zzgl. Zinsen) in Höhe von bis zu EUR 5 Mio. 1‰ und von dem EUR 5 Mio. übersteigenden Betrag 0,5‰, jedoch höchstens insgesamt EUR 30.000,--.
Für die Inanspruchnahme von UFK-Garantien ist ein risikoabhängiges Deckungsentgelt zu zahlen. Das Entgelt wird risikodifferenziert als Prozentsatz der zu deckenden Darlehensforderung (ohne Zinsen) erhoben. Wesentliche Kriterien für die Festlegung des entsprechenden Entgeltsatzes sind die Bonität des Darlehensnehmers bzw. die wirtschaftliche Stabilität des Projektes, das Länderrisiko sowie die Risikolaufzeit. Es fällt keine Versicherungssteuer an.
9. Wie wird in einem Schadensfall verfahren?
Der Deckungsnehmer sollte bereits bei den ersten Anzeichen eines möglichen Schadens mit PwC in Verbindung treten um das weitere Vorgehen abzustimmen. So können Schäden u.U. schon im Vorfeld abgewendet werden.

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