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Frequently Asked Questions - Häufig gestellte Fragen zum Thema "Gegenstand und Umfang der Deckung"

  1. Können auch ausschließlich die politischen oder wirtschaftlichen Risiken eines Vorhabens gedeckt werden?
  2. Können auch Darlehen in anderen Währungen als in Euro abgesichert werden?
  3. In welcher Höhe kann eine Deckung beantragt werden?
  4. Ab wann und für welche Beträge besteht Deckungsschutz, und wie lange kann er in Anspruch genommen werden?
  5. Wird ein Schaden zu 100 % ersetzt?

1. Können auch ausschließlich die politischen oder wirtschaftlichen Risiken eines Vorhabens gedeckt werden?

Es können auch ausschließlich die politischen Risiken eines zu finanzierenden Vorhabens gedeckt werden. Die Deckung von wirtschaftlichen Risiken ohne eine Deckung des mit dem Vorhaben verbundenen politischen Risikos ist nicht möglich.

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2. Können auch Darlehen in anderen Währungen als in Euro abgesichert werden?

Grundsätzlich können Darlehen auch in anderen Währungen als in Euro abgesichert werden. Für Forderungsdeckungen, deren zugrunde liegender Betrag nicht auf Euro oder US-Dollar lautet, wird auf das Entgelt ein Zuschlag in Höhe von 10 % erhoben.

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3. In welcher Höhe kann eine Deckung beantragt werden?

Die Höhe der Deckung entspricht der Darlehenshöhe zzgl. des Höchstbetrages der anfallenden Zinsen. Grundsätzlich bestehen keine betragsmäßigen Beschränkungen (Plafonds) für einzelne Länder oder Projekte.

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4. Ab wann und für welche Beträge besteht Deckungsschutz, und wie lange kann er in Anspruch genommen werden?

Der Deckungsschutz beginnt, sobald das Annahmeschreiben für den Antrag mit der beigefügten Deckungsurkunde bei dem Deckungsnehmer eingegangen ist. Bei der UFK-Deckung handelt es sich um eine Forderungsdeckung, d.h. der Garantiefall tritt ein, wenn die Forderung gegen den ausländischen Schuldner aufgrund eines der gedeckten Risiken ganz oder teilweise uneinbringlich ist.

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5. Wird ein Schaden zu 100 % ersetzt?

Der Garantienehmer ist in der Regel an jedem Schadenfall mit einem Selbstbehalt von 10 % für alle Risiken am Ausfall beteiligt. Eine anderweitige Absicherung - mit Ausnahme eines beim Garantienehmer verbleibenden Selbstbehalts in Höhe von 5 % am Ausfall - ist grundsätzlich möglich.

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