Inhaltsbereich

 

Deckungsumfang

Was wird abgesichert?

Gegenstand einer UFK-Garantie ist die im Darlehensvertrag vereinbarte Forderung gegen den ausländischen Schuldner auf Rückzahlung des Darlehens. Das Darlehen kann in Euro oder einer Fremdwährung herausgelegt werden. Im Darlehensvertrag aufgeführte Zinsen sind - bis zur vereinbarungsgemäßen Fälligkeit der jeweiligen Darlehensraten - von der UFK-Garantie mit erfasst.

Wann tritt der Entschädigungsfall ein?

Bei der Deckung der politischen Risiken eines Vorhabens tritt der Entschädigungsfall bei Uneinbringlichkeit der Forderung aus folgenden Gründen ein:

  • gesetzgeberischen oder behördlichen Maßnahmen im Ausland, die nach Abschluss des Kreditvertrages mit bezug auf die garanrtierte Forderung ergangen sind oder
    Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen, Revolution und Aufruhr - allgemeiner politischer Garantiefall
  • Zahlungsmoratorien sowie Konvertierungs- und Transferprobleme - KT-/ZM-Fall
  • Kursverluste in Folge staatlicher Abwertungen

Bei der Deckung der politischen und wirtschaftlichen Risiken tritt der Entschädigungsfall zusätzlich bei Uneinbringlichkeit der Forderung aus folgenden Gründen ein:

  • Insolvenz, Vergleich, Zwangsvollstreckung und Zahlungseinstellung
  • Protracted Default - Nichtzahlungsfall

Welche Selbstbeteiligung trägt der Darlehensgeber?

Der Garantienehmer ist im Regelfall an jedem Schadenfall mit einem Selbstbehalt von 10 % für alle Risiken am Ausfall beteiligt. Eine anderweitige Absicherung - mit Ausnahme eines beim Garantienehmer verbleibenden Selbstbehalts in Höhe von 5 % am Ausfall - ist grundsätzlich möglich.

Welche Karenzfristen gelten im Entschädigungsfall?

1 Monat nach Fälligkeit bzw. Erfüllung der Konvertierungs- und Transfervorschriften.

nach oben


 

Fußzeile