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Deckungsumfang
Was wird abgesichert?
Gegenstand einer UFK-Garantie ist die im Darlehensvertrag vereinbarte Forderung gegen den ausländischen Schuldner auf Rückzahlung des Darlehens. Das Darlehen kann in Euro oder einer Fremdwährung herausgelegt werden. Im Darlehensvertrag aufgeführte Zinsen sind - bis zur vereinbarungsgemäßen Fälligkeit der jeweiligen Darlehensraten - von der UFK-Garantie mit erfasst.
Wann tritt der Entschädigungsfall ein?
Bei der Deckung der politischen Risiken eines Vorhabens tritt der Entschädigungsfall bei Uneinbringlichkeit der Forderung aus folgenden Gründen ein:
- gesetzgeberischen oder behördlichen Maßnahmen im
Ausland, die nach Abschluss des Kreditvertrages mit bezug auf
die garanrtierte Forderung ergangen sind oder
Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen, Revolution und Aufruhr - allgemeiner politischer Garantiefall - Zahlungsmoratorien sowie Konvertierungs- und Transferprobleme - KT-/ZM-Fall
- Kursverluste in Folge staatlicher Abwertungen
Bei der Deckung der politischen und wirtschaftlichen Risiken tritt der Entschädigungsfall zusätzlich bei Uneinbringlichkeit der Forderung aus folgenden Gründen ein:
- Insolvenz, Vergleich, Zwangsvollstreckung und Zahlungseinstellung
- Protracted Default - Nichtzahlungsfall
Welche Selbstbeteiligung trägt der Darlehensgeber?
Der Garantienehmer ist im Regelfall an jedem Schadenfall mit einem Selbstbehalt von 10 % für alle Risiken am Ausfall beteiligt. Eine anderweitige Absicherung - mit Ausnahme eines beim Garantienehmer verbleibenden Selbstbehalts in Höhe von 5 % am Ausfall - ist grundsätzlich möglich.
Welche Karenzfristen gelten im Entschädigungsfall?
1 Monat nach Fälligkeit bzw. Erfüllung der Konvertierungs- und Transfervorschriften.

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