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Inhaltsbereich
Themen von A-Z
Die Beschreibung eines Themas bezieht sich inhaltlich jeweils auf
Exportkreditgarantien
Investitionsgarantien
und / oder
UFK-Garantien
Allgemeine Bedingungen
Die vom IMA formulierten juristischen Grundlagen für die Vergabe von Hermesdeckungen sind in den entsprechenden Allgemeinen Bedingungen der Exportkreditgarantien festgehalten.
Für die Investitionsgarantien gelten die
(PDF,
230 KB) Allgemeine
Bedingungen in der Fassung vom September 2004), soweit in der
Garantieerklärung nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie sind
maßgeblich für die Rechte und Pflichten aus dem Garantieverhältnis.
Annahmeschreiben
Mit Annahmeschreiben bezeichnet man bei den Investitionsgarantien das Schreiben des federführenden Mandatars PwC, mit dem mitgeteilt wird, dass der Bund den Garantieantrag annimmt. Es enthält verschiedene Erläuterungen zu der übernommenen Garantie und Hinweise zu einzelnen Sachverhalten.
Anteile
Unter Anteilen sind quotale oder 100%ige Beteiligungen am Gesellschaftskapital eines Unternehmens im Ausland (Projektgesellschaft) zu verstehen, die gegen Einbringung von Barkapital oder Sachleistungen (Maschinen, Rechte/Forderungen oder immateriellen Leistungen in Form von Know-how) übernommen werden. Anteile sind dadurch gekennzeichnet, dass ihrem rechtlichen Inhaber Stimm-, Kontroll- oder Mitspracherechte eingeräumt sowie die Teilnahme am Ertrag und am Liquidationserlös der Projektgesellschaft gewährt wird.
Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist ein öffentlich-rechtliches Verwaltungsverfahren, dass dem Verwaltungsverfahrensgesetz unterliegt. Um sicherzustellen, dass alle für die Antragsbearbeitung und spätere Entscheidung relevanten Daten vom antragstellenden Exporteur bzw. der antragstellenden Bank vollständig beigebracht werden, sind diese Daten systematisch abfragende Antragsformulare zu verwenden. Die Verpflichtung des Antragstellers, alle seine Angaben richtig und vollständig zu machen, wird durch die Allgemeinen Bedingungen sanktioniert: Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur Haftungsbefreiung des Bundes im Falle einer aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben übernommenen Deckung führen. Anträge sind ausschließlich bei der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG einzureichen. Für die Bearbeitung des Antrages werden in Abhängigkeit vom Auftragswert bzw. Kreditbetrag Antragsgebühren in einer Bandbreite zwischen EUR 100 und 6.000 erhoben. Sie sind auch dann zu entrichten, wenn die beantragte Deckung später aufgrund abschlägiger Entscheidung nicht übernommen wird. Die durchzuführende Prüfung des Antrages wird beschleunigt, wenn die Antragsteller Auskunftsmaterial über ihren ausländischen Kunden beifügen. Bei Auftragswerten ab EUR 15 Mio. wird ein Memorandum erforderlich, in dem ausführlich auf das Geschäft einzugehen ist (Finanzierung, Infrastruktur, Umweltaspekte, volkswirtschaftliche Bedeutung etc.). Anträge sollten möglichst frühzeitig gestellt werden; sie müssen in jedem Fall vor Risikobeginn (also vor Fertigungsbeginn bzw. vor Versand) eingereicht werden. Insbesondere bei Investitionsgütergeschäften empfiehlt sich eine Antragstellung schon in der Verhandlungsphase, damit eventuelle Bedingungen, die der Bund an die Übernahme einer Deckung stellt (z. B. Zahlungsbedingungen, Sicherheitenanforderungen), in die Vertragsverhandlungen Eingang finden können. Die (endgültige) Deckungsentscheidung ergeht in Form eines Verwaltungsaktes des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Soweit die Verträge noch nicht abgeschlossen sind, kann der Antragsteller vorab eine (zunächst auf 6 Monate) befristete, verlängerbare verwaltungsrechtliche Zusicherung erhalten, dass der Bund bei unveränderter Sach- und Rechtslage die Deckung übernehmen wird, sofern die Verträge innerhalb der gesetzten Frist abgeschlossen sind (sog. grundsätzliche Stellungnahme). Im Regelfall wird zusammen mit der endgültigen (positiven) Deckungsentscheidung der zwischen Bund und Antragsteller zustande kommende Gewährleistungsvertrag (sog. Exportkreditgarantie-Erklärung) übersandt. Im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Deckungsübernahmeentscheidung ist dieser Vertrag dem Zivilrecht zuzuordnen. Er macht den eigentlichen Inhalt der Deckung aus, in dem er einerseits die relevanten Einzelaspekte des Geschäfts auflistet (z. B. die konkret gedeckte Forderung) und andererseits die jeweils anwendbaren Allgemeinen Bedingungen einbezieht.
Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG)
Zur Absicherung von Kreditrisiken bei Exportgeschäften mit kurzfristigen Zahlungszielen bietet der Bund die Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen (APG) an. Die Exportwirtschaft erhält damit eine verwaltungsmäßig einfache und kostengünstige, dabei aber sehr flexible Möglichkeit, sich gegen den Forderungsausfall aufgrund wirtschaftlicher und politischer Ausfuhrrisiken zu schützen. Die Vertragsabwicklung erfolgt online über das Internet.
Eine APG besteht aus der "Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungs-Erklärung" als einer Art Rahmenvertrag, welcher das Bedingungswerk darstellt, einem Verzeichnis der in die APG eingeschlossenen Absatzgebiete (Länderliste), eventuellen Länderbestimmungen sowie Deckungsbestätigungen auf die einzelnen bonitätsmäßig geprüften ausländischen Besteller. Das gesamte Vertragspaket wird auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen (P) abgeschlossen.
Im Rahmen einer APG können Forderungen aus Liefergeschäften abgesichert werden, soweit deren Kreditlaufzeit 12 Monate nicht überschreitet. Falls ein Deckungsnehmer zusätzlich eine Absicherung der Risiken während der Fertigungsphase wünscht, kann ergänzend eine Fabrikationsrisikodeckung als Einzeldeckung außerhalb der APG beantragt werden.
Die APG bietet die Absicherung für Forderungen aus Geschäften mit Schuldnern in Ländern, die nicht der OECD angehören. Der Exporteur kann von diesen Ländern einzelne auswählen und muss dann aber zumindest alle privaten Besteller einschließen. Darüber hinaus kann er wahlweise Forderungen ausländischer Tochergesellschaften, Forderungen gegen verbundene Unternehmen, Forderungen gegen öffentliche Schuldner, akkreditivbesicherte Forderungen sowie Leistungsgeschäfte mit in seinen Pauschalvertrag einschließen. Positiv wirkt sich für ihn aus, dass der Bund erfahrungsgemäß auch bei gestiegenen Länderrisiken im Rahmen einer längeren Geschäftsbeziehung den Vertrauensschutz dadurch honoriert, dass er die Deckung innerhalb der APG noch relativ lange aufrechterhält, auch wenn Deckungsmöglichkeiten für Einzelgeschäfte möglicherweise schon eingeschränkt sind.
Ein großer Vorteil der APG ist die Erweiterung des Katalogs der gedeckten wirtschaftlichen Risiken um den sog. Nichtzahlungs- oder 6-Monats-Fall (protracted default). Dies bedeutet, dass eine Entschädigung (wie generell bei Einzeldeckungen für Geschäfte mit öffentlichen Käufern) bereits erfolgen kann, wenn der Schuldner - unabhängig davon, warum er nicht zahlt - 6 Monate nach Fälligkeit die unstreitige Exportforderung nicht beglichen hat. Voraussetzung ist allerdings, dass der Exporteur die nach den Regeln der kaufmännischen Sorgfalt erforderlichen Maßnahmen zur Einziehung der gedeckten Forderung ergriffen hat. Auch in diesem Schadenfall gelten die normalen Selbstbeteiligungssätze für wirtschaftliche Risiken (in der Regel 10 %).
Ein weiterer Vorteil ist ein Entgeltsatz, der in aller Regel deutlich unter dem für Einzeldeckungen liegt. Zudem entfallen Antrags- und Prüfungsgebühren. Die Höhe des Entgelts richtet sich danach, wie ausgewogen die Mischung der zu deckenden Risiken ist. Jede APG wird daher individuell kalkuliert.
Exporteure, die angesichts dieser Faktoren - günstigeres Entgelt, Wegfall von Bearbeitungsgebühren, kostensparende Handhabung zur Herstellung des Deckungsschutzes, erweiterter Deckungsschutz für Nichtzahlung innerhalb von 6 Monaten und insbesondere die Möglichkeit, standardmäßigem Deckungsschutz Erweiterungen hinzuzuwählen - Interesse am Abschluss eines Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungs-Vertrages und zahlreiche Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland haben, wenden sich bitte zwecks einer ausführlichen Beratung an die nächste Niederlassung der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG.
Aufgrund der vom Exporteur in Form einer sog. Vordeklaration abzugebenden Daten und Angaben zu Unternehmen, Branche, Umsätzen, Absatzgebieten etc. wird dann ein kompletter unverbindlicher Entwurf eines APG-Vertrages ausgearbeitet. Der Entwurf ist entweder Grundlage für eventuelle weitere Verhandlungen, die zu Modifizierungen führen, oder bildet gleich die Basis für den Abschluss eines APG-Vertrages.
Ausländische Lieferungen und Leistungen
Exportkreditgarantien können übernommen werden, wenn die zu liefernde Waren oder die zu erbringenden Leistungen ihren Ursprung im Wesentlichen im Inland haben. Bei Auslandsanteilen ist zu unterscheiden zwischen Waren und Leistungen aus dem Bestellerland, den sog. örtlichen Kosten, und solchen aus Drittländern. Nachfolgend werden schwerpunktmäßig nur die Zulieferungen aus Drittländern behandelt.
Grundsätzlich stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Einbeziehung von Auslandsanteilen aus Drittländern bei Lieferungen nur dann, wenn für die Ware nur ein ausländisches Ursprungszeugnis erhältlich ist. Werden ausländische Güter in der Bundesrepublik be- oder verarbeitet und gehen in ein Produkt ein, welches letztlich ein deutsches Ursprungszeugnis erhält, ist der Umfang ausländischer Lieferungen und Leistungen für dieses Produkt unbeachtlich. Nach der Handhabung des Bundes handelt es sich hierbei um inländische Ware.
Der Bund bestimmt den Warenursprung in Anlehnung an den Zollkodex der Europäischen Gemeinschaften nach dem Land, in dem die Ware der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde. In Deutschland sind für die Ausstellung von Warenursprungszeugnissen die Industrie- und Handelskammern zuständig. Bei Leistungen wird danach unterschieden, ob die Leistung vor ihrem "Export" überwiegend im Inland vorbereitet wurde oder ob sie bei überwiegender Erbringung im Ausland zumindest dem deutschen Exporteur zuzurechnen ist. Ist dies nicht der Fall, gilt sie als ausländische Leistung.
Einbeziehung von Auslandsanteilen
Folgende generelle Voraussetzungen sind bei der Einbeziehung von Auslandsanteilen in die Deckung zunächst zu beachten:
Ausländische Zulieferungen können nur gedeckt werden, wenn der deutsche Exporteur alle Risiken aus dem Ausfuhrgeschäft trägt und eine unbedingte Zahlungsverpflichtung gegenüber dem ausländischen Lieferanten hat, die er unabhängig davon, ob er selbst eine Gegenleistung von seinem Besteller erhält, erfüllen muss (d.h. keine Lieferung auf Basis von "if-and-when"). Wälzt der deutsche Exporteur das Risiko auf den ausländischen Zulieferer ab, ist die Auslandsware nicht beim Bund absicherbar und kann nur vom jeweiligen ausländischen Kreditversicherer im Rahmen einer Mitversicherung gedeckt werden.
Das Auslandsgeschäft darf zudem mit keinem besonders hohen Risiko behaftet sein, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn etwa die Deckungsmöglichkeiten für das Land in erheblicher Weise eingeschränkt sind In diesen Fällen kann die Deckungsfähigkeit auf Waren inländischen Ursprungs beschränkt werden (sog. Hochrisikovorbehalt).
Umfang von Einbeziehungsmöglichkeiten
Seit einer Neuregelung (Februar 2008) vollzieht sich die Einbeziehung von Lieferungen und Leistungen aus dem Ausland nach Maßgabe eines 3-stufigen Modells, das nachfolgend dargestellt wird.
In der ersten Stufe können Lieferungen und Leistungen unabhängig von ihrer Herkunft bis zu einem Betrag von 30 % des Auftragswertes (einheitlicher "Sockelbetrag") ohne weitere Begründung in die Deckung einbezogen werden. Eine Einschränkung gilt dabei nur für den Anteil der lokalen Kosten, der aufgrund der Konsensus-Regelung den Wert von 23 %des (Gesamt-) Auftragswertes (das entspricht 30% des Exportauftragswertes) nicht überschreiten darf.
Die zweite Stufe umfasst Regelungen für Transaktionen, bei denen der Gesamtbetrag der einzubeziehenden Zulieferungen zwischen 30 % und 49 % des Auftragswertes liegt, wobei auch in dieser Stufe bei allen Regelungen die unabdingbare Begrenzung der lokalen Kosten auf 23 % (siehe Stufe 1) des Auftragswertes zu berücksichtigen ist.
Eine Einbeziehung von Auslandsanteilen in dieser Größenordnung (bis 49%) ist -ohne weitere Begründung- grundsätzlich möglich, sofern EU-Zulieferungen einschl. Zulieferungen aus Japan, Norwegen, Schweiz einerseits und Auslandsanteile aus "sonstigen" Ländern andererseits, jeweils bis zu 30% nicht überschreiten.
Für EU-Zulieferungen erhöht sich der Anteil in Abhängigkeit von der Größenordnung des Auftragswertes: Bei einem Gesamtauftragswert unter EUR 7,5 Mio. ist ein Anteil von bis zu 40 % deckungsfähig, liegt der Auftragswert über EUR 10 Mio. beträgt der entsprechende Anteil 30 % und bei einem Auftragswert zwischen EUR 7,5 Mio. und EUR 10 Mio. sind Zulieferungen in Höhe von EUR 3 Mio. einschlussfähig.
Auch Zulieferungen von Tochtergesellschaften können eine Überschreitung des Sockelbetrages von 30% (bis max. 49%) rechtfertigen, sofern die betreffende Tochtergesellschaft ihren Sitz nicht im Bestellerland hat.
Darüber hinaus können im Rahmen der zweiten Stufe weitere Auslandsanteile, unabhängig von ihrer Herkunft (Ausnahme: Bestellerland) einbezogen werden für den Fall, dass eine über dem Standardsatz von 15% liegende An- und Zwischenzahlung vorgesehen ist.
Eine Überschreitung des Sockelbetrages bis 49% kann auch bei Begründung der betriebswirtschaftlichen (preislichen, technischen, kundenbezogenen) Notwendigkeit oder einer anderweitigen ausreichenden Begründung durch den Antragsteller akzeptiert werden.
Im Rahmen der dritten Stufe ist es von Fall zu Fall möglich, Transaktionen in Deckung zu nehmen, deren Liefer- und Leistungsteil aus dem Ausland über 49 % liegt. In diesen Fällen ist die Unabdingbarkeit dieser Zulieferungen durch eine ausführliche Begründung des Exporteurs darzulegen. In diesen Fällen erfolgt eine Einzelfallentscheidung über die Deckungsfähigkeit durch den IMA unter Abwägung der vorgebrachten Begründungen einerseits und der Förderungswürdigkeit andererseits.
Transitwaren, d.h. Güter, die üblicherweise zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (in der Regel maximal 180 Tage, in Ausnahmefällen bis zu 360 Tage)im Transit gehandelt werden, sind von diesen Regelungen ausgenommen. Bei ihnen kann der Auslandsanteil bis zu 100% betragen.
Weitere Einbeziehungsmöglichkeiten
Sollten die Auslandsanteile im Rahmen der nationalen Regelung nicht darstellbar sein, ist eine Deckungsübernahme zugunsten des deutschen Exporteurs nicht per se ausgeschlossen.
In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer Deckungsübernahme zugunsten des deutschen Exporteurs, wenn die nationale Kreditversicherung des Landes, aus dem die Zulieferungen stammen, gegenüber dem Bund eine Rückversicherungszusage abgibt. Eine solche Rückversicherung eines ausländischen staatlichen Exportkreditversicherers bewirkt im Ergebnis, dass der Bund nur das Kreditrisiko für den deutschen Teil und die ausländische Kreditversicherung für den entsprechenden ausländischen Anteil übernimmt.
Für den deutschen Exporteur ist die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und der ausländischen Kreditversicherung in der Regel nicht spürbar. Er bekommt eine Absicherung aus "einer Hand", die Risikoverteilung ist ausschließlich Sache der beteiligten Kreditversicherer.
Avalgarantie
Die "Avalgarantie" kann vom Exporteur als Ergänzung zur Vertragsgarantiedeckung beantragt werden. Sie garantiert dem Kreditinstitut, welches die vom Vertragspartner des Exporteurs verlangten Garantien herausgelegt hat, die Erstattung von 80 % des gezogenen Garantiebetrages durch den Bund. Die Erstattung wird auf erstes Anforderung und insbesondere unabhängig vom Ziehungsgrund, also auch im Falle des fair calling, vorgenommen.
Berichterstattung
Garantienehmer haben während der Garantielaufzeit die Verpflichtung,
regelmäßig über den Stand und die Entwicklung ihrer
Kapitalanlage sowie des ausländischen Unternehmens - in entsprechenden
Fällen auch über die Entwicklung der Umweltsituation bei
dem Projekt - schriftlich zu berichten
(35,4 KB).
Beteiligung
Als Beteiligung wird der Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftskapital eines Unternehmens bezeichnet. Sie liegt vor, wenn Kapital, Güter oder sonstige Leistungen in ein Unternehmen gegen Gewährung von Anteilsrechten am Unternehmen unter Einräumung von Stimm-, Kontroll- und Mitspracherechten sowie einer Teilnahme am Ertrag und am Liquidationserlös eingebracht werden.
Betreiber-Modelle (BOT)
Dabei handelt es sich um einen Sammelbegriff für Built-Own-Transfer-Projekte
(in unterschiedlichster Ausprägung) meist im Infrastruktur-Sektor,
bei denen sich "Sponsoren" verpflichten, Anlagen zu planen,
zu finanzieren, zu bauen, auf Zeit zu betreiben und schließlich
nach Ablauf der Vertragslaufzeit auf den staatlichen Partner zu
übertragen. Bei derartigen Vorhaben müsste das geltende
Regelwerk für die Übernahme von Investitionsgarantien
ggf. in einigen Punkten eine Änderung erfahren. Weiterführende
Informationen sind dem
(PDF,
185 KB) Merkblatt
"Besonderheiten bei Betreibermodellen" zu entnehmen.
In derartigen Fällen ist in der Regel die Absicherung des Bruchs
von Zusagen gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. b) der Allgemeinen
Bedingungen bedeutend. Nähere Einzelheiten enthält das
(167 KB) Merkblatt
"Bruch von Zusagen staatlicher Stellen".
Bezugsrechte
Bezugsrechte
(35,2 KB) sind vermögenswerte Rechte, die durch ein Production
Sharing Agreement (Service Contract) begründet werden, das
ein Investor (aus der Mineralölindustrie) mit der zuständigen
Institution des Anlagelandes (Konzessionär) abschließt.
Bilanzgarantie
Nach der Grundkonzeption des 1959 geschaffenen Garantiesystems der Investitionsabsicherung war insbesondere beabsichtigt, die Bilanz des deutschen Investors von politischen Risiken einer Auslandsinvestition zu entlasten. Die durch die Garantie gebotene Deckung sollte daher auf den Einbringungswert der Kapitalanlage beschränkt sein. Durch dieses, als sog. Bilanzgarantie bezeichnete Prinzip sollte dem deutschen Unternehmen grundsätzlich der Betrag erhalten bleiben, den es für die garantierte Kapitalanlage aufgewandt hat.
Bürgschaften
Für Darlehen an Regierungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Ausland übernimmt der Bund auf Antrag Bürgschaften, die das Nichtzahlungsrisiko abdecken.
Common Approaches
Seit 1. Januar 2004 gelten für alle OECD-Exportkreditversicherer gemeinsame Verfahrensgrundsätze bei der Prüfung von Umweltauswirkungen geförderter Exportgeschäfte. Diese OECD-Regelungen ersetzen die in Deutschland seit 2002 auf freiwilliger Basis angewendeten Verfahrensempfehlungen der OECD-Exportkreditgruppe. Die „Common Approaches on Environment and Officially Supported Export Credits“ – kurz Common Approaches genannt - ermöglichen durch ein systematisiertes Verfahren bei der Antragsprüfung die Identifizierung und Prüfung besonders umweltrelevanter Projekte, deren ökologische, soziale und entwicklungspolitische Auswirkungen einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen. Durch die Einigung auf einen abgestimmten Verfahrensablauf werden auf OECD-Ebene Wettbewerbsverzerrungen über den Faktor "Umwelt“ vermieden.
Alle Projekte und projektbezogenen Investitionsgüterlieferungen mit Zahlungsbedingungen ab 2 Jahren und einem deutschen Lieferanteil über 15 Mio. EUR werden nach den Regeln der Common Approaches auf ihre potenziellen Umweltauswirkungen überprüft. Je nach Umweltrelevanz und Zugehörigkeit zu einem bestimmten Industriesektor wird jedes dieser Geschäfte einer Umweltkategorie zugeordnet, die für die weitere Prüfungstiefe entscheidend ist. Der Prüfungsumfang für Großprojekte, die in sensitiven Gebieten (wie z.B. gesetzlich ausgewiesene Schutzgebiete oder Primärwald) errichtet werden, ist dementsprechend größer als für kleinere Maschinenlieferungen in ein bestehendes Industriegebiet. Ein Kernpunkt der Common Approaches: jedes vom Bund oder von einem anderen OECD-Mitgliedstaat gedeckte Projekt, das in den Anwendungsbereich der Common Approaches fällt, sollte internationalen Standards entsprechen. Weitere Einzelheiten zum Umweltverfahren der Common Approaches siehe Umweltaspekte.
Darlehen, beteiligungsähnliches (Gesellschafterdarlehen)
Ein
Darlehen (43,3 KB) ist dann als beteiligungsähnlich zu betrachten,
wenn es sich von einem reinen Finanzkredit unterscheidet. Dazu muss
die Kapitalhingabe nicht nur projektgerecht sein; es kommt entscheidend
auf die entsprechende vertragliche Ausgestaltung an.
Darlehen (eines Dritten)
Darlehen eines Dritten (meist einer Bank) mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland, der nicht an der Projektgesellschaft beteiligt ist,
können Gegenstand einer Garantie sein, wenn die Beteiligungsähnlichkeit
des Darlehens und damit das investive
Interesse des Dritten (36,0 KB) (einer Bank) erkennbar
ist.
Darlehensrahmen
Im Unterschied zu Darlehensverträgen, die eine einmalige oder sukzessive Auszahlung und ratenweise oder endfällige Rückzahlung vorsehen, ist bei einem Darlehensrahmen für bereits vom ausländischen Unternehmen zurückgeführte (Teil-)Beträge bei Bedarf anschließend die ggf. auch mehrmalige Inanspruchnahme möglich. Auch für solche Rahmendarlehen bietet der Bund eine Absicherung, sofern das Darlehen für ein konkretes und förderungswürdiges Investitionsvorhaben gewährt wird.
Deckung
Als Deckung wird die Gewährleistung der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet, mit der diese sich bereit erklärt, eine Entschädigung für den Verlust einer Kapitalanlage zu zahlen, sofern diese dadurch eingetreten ist, dass sich ein gedecktes politisches Risiko verwirklicht hat.
Deckungsbeginn
Mit Deckungsbeginn wird der Zeitpunkt bezeichnet, ab dem Deckungsschutz für die bis dahin erbrachten Leistungen auf eine garantierte Kapitalanlage besteht; dies ist der Tag des Zugangs des Annahmeschreibens beim Garantienehmer.
Deutsches Interesse
Maßgebend für das Bestehen eines deutschen Interesses ist das Vorhandensein eines deutschen Elements bei der Verwirklichung des Projekts im Ausland. Dies bedeutet nicht nur die faktische Einbindung von deutschen Unternehmen, sondern auch deutsche Vertragsbeziehungen mit positiven Rückwirkungen auf Deutschland.
Direktinvestition
Unter
Direktinvestition
(34,6 KB) ist die finanzielle Beteiligung eines deutschen Unternehmens
bzw. Unternehmers an einem ausländischen Unternehmen (Projektgesellschaft)
mit dem Zweck einer dauerhaften Einflussnahme auf dessen Geschäftspolitik
zu verstehen.
Dotationskapital
Als
Dotationskapital (35,4 KB) werden die einer rechtlich unselbständigen
Niederlassung oder Betriebsstätte langfristig vom Garantienehmer
zur Verfügung gestellten Mittel in Gestalt von Kapital, Gütern
oder sonstigen Leistungen bezeichnet.
Einbringungswert
Als Einbringungswert gemäß § 7 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen wird derjenige €-Betrag bezeichnet, der sich aus den vom Garantienehmer für die vorzunehmende bzw. vorgenommene Kapitalanlage zu erbringenden bzw. erbrachten Leistungen ergibt. Eine Wertobergrenze stellen danach die in Deutschland anerkannten Bilanzierungsgrundsätze für die Aktivierung der Kapitalanlage in der Bilanz des Garantienehmers dar.
Entschädigung
Die
Entschädigung
(41,9 KB) aus der Investitionsgarantie ist - unter Berücksichtigung
der Selbstbeteiligung - begrenzt durch den niedrigsten der folgenden
zwei Werte:
- Einbringungswert (§ 7 AB) entsprechend dokumentiert durch den Höchstbetrag der Garantie für die Kapitaldeckung (§ 8 Abs. 2 der AB)
- Zeitwert der Kapitalanlage (§ 18 Abs. 1 Buchst. b) der AB).
Entwicklungs- und Schwellenländer
Zu den Entwicklungs- und Schwellenländern zählen alle Länder nach dem DAC (Development Assistance Committee) und die mittel- und osteuropäischen (MOE-) Länder.
Ertragsdeckung
Als Ertragsdeckung wird der Betrag bezeichnet, bis zu dem Erträge auf eine garantierte Kapitalanlage abgesichert werden können. Zu unterscheiden sind der Höchstbetrag, bis zu dem Erträge insgesamt während der gesamten Garantielaufzeit gedeckt werden können, von der jährlichen Ertragsdeckung. In jedem Fall handelt es sich um tatsächlich angefallene Erträge, d.h. um ausgeschüttete Erträge (Dividenden) auf Beteiligungen bzw. Dotationskapital und um fällige Erträge (Zinsen) auf Darlehen bzw. andere vermögenswerte Rechte. Der Höchstbetrag der Ertragsdeckung insgesamt darf bei Beteiligungen 100 % der Kapitaldeckung nicht überschreiten und errechnet sich aus dem Betrag der maximalen jährlichen Ertragsdeckung (vgl. "Ertragsdeckung, variabel") multipliziert mit fünf.
Ertragsdeckung bei Betreiber-Modellen
Betreiber-Modelle sind "Projekte auf Zeit", die in der
Regel nach Ablauf auf den meist staatlichen inländischen Partner
übergehen. Daher ist die Höhe der Ertragsdeckung und deren
Verteilung auf die einzelnen Jahre in diesen Fällen für
den deutschen Investor von besonderem Interesse. Die übliche
Begrenzung für die abzusichernden Erträge (100 % der Kapitaldeckung
maximal) ist bei
Betreiber-Modellen
(35,4 KB) auf 300 % maximal erweitert.
Ertragsdeckung, variabel
Nach den Allgemeinen Bedingungen wird der Prozentsatz der jährlich gedeckten Erträge bezogen auf den Einbringungswert ausdrücklich beziffert und in der Garantieerklärung festgesetzt. Die Ertragsdeckung ist grundsätzlich variabel ausgestaltet, so dass bei Antragsstellung nur noch ein projektgerechter Höchstsatz (bis zu X % der Kapitaldeckung p.a.) festgelegt werden muss. Dieser Höchstsatz sollte sich bei Darlehen am maximal erwarteten, variablen Zinssatz (bzw. am Festzinssatz) während der Darlehenslaufzeit orientieren und bei Beteiligungen nach den im 15-jährigen Garantieverlauf maximal erwarteten, auszuschüttenden Erträgen richten. Innerhalb dieses gesetzten Rahmens kann vom Investor vor Beginn eines Garantiejahres ein individuell benötigter Prozentsatz festgelegt werden, welcher die in dem jeweiligen Garantiejahr tatsächlich erwarteten, nach Deutschland zurückfließenden Erträge widerspiegeln sollte.
An einem Beispiel soll dies illustriert werden: Bei einem Investitionsvolumen für eine Beteiligung von EUR 1 Mio. (Kapitaldeckung) werden im 1. Jahr Erträge (hier: Dividende) von EUR 50.000,-- erwartet, die bis zum 10. Jahr auf ein Niveau von EUR 150.000,-- ansteigen sollen. Somit wäre für die jährliche Ertragsdeckung im Antragsverfahren ein Höchstsatz von bis zu 15 % p.a. (als Prozentsatz der Kapitaldeckung) zu beantragen, der Satz für das 1. Jahr wäre jedoch zunächst nur mit 5 % festzulegen. Der Höchstbetrag, bis zu dem Erträge bei dieser Kapitalanlage insgesamt während der gesamten Garantielaufzeit gedeckt werden können, würde im vorliegenden Fall 75 % betragen (vgl. "Ertragsdeckung") . In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass das jährliche Entgelt nicht auf den Höchstsatz, sondern nur auf den tatsächlichen Satz der jährlichen Ertragsdeckung berechnet wird, in diesem Fall zunächst auf 5 %.
Finanzanlagen
Als
Finanzanlagen (35,6 KB ) werden solche Investitionen bezeichnet,
die für die die Mittel aufbringenden Kapitalzeichner aus spekulativen
und/oder vermögenssichernden und/oder steuersparenden Motiven
heraus vorgenommen werden, ohne dass damit eine unternehmerische
Tätigkeit verbunden ist. Solche Kapitalanlagen werden nicht
durch Bundesgarantien abgesichert.
Förderbankenprojekte
Zum Aufbau und zur Förderung marktwirtschaftlicher Strukturen insbesondere in Mittel- und Osteuropa übernimmt die Bundesregierung Garantien für UFKs an ausländische Banken, die die Mittel zur Finanzierung eines KMU-Förderprogramms einsetzen.
Förderungswürdigkeit
Investitionsgarantien werden nur für Kapitalanlagen bei förderungswürdigen
Projekten übernommen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt
sein müssen, lesen Sie in folgendem PDF (36,3
KB)
.
Förderungswürdigkeit, rohstoffpolitische
Voraussetzung für die rohstoffpolitische Förderungswürdigkeit ist ein gesamtwirtschaftliches Interesse an der Versorgung deutscher Unternehmen mit dem betreffenden Rohstoff. Dabei stehen langfristige Aspekte im Vordergrund, nicht kurzfristige Marktentwicklungen.
Garantie, Direktinvestition
Die Gewährleistung des Bundes, eine Entschädigung für
den Verlust einer Kapitalanlage zu zahlen, sofern dieser durch Verwirklichung
eines politischen Risikos eingetreten ist, bezeichnet man als Garantie.
Sie kommt zu Stande durch Annahme des Antrags auf Übernahme
der Garantie mit gesondertem Schreiben, dem auch die Garantieerklärung
beigefügt ist.
Garantievertrag
Die rechtliche Wirksamkeit der Investitionsgarantie ist an die Schriftform gebunden. Der Garantievertrag kommt zu Stande mit schriftlicher Annahme des Garantieantrags durch den Bund. Der Bund haftet daher aus der Garantie erst, wenn dem Garantienehmer das Annahmeschreiben zusammen mit der Garantieerklärung zugestellt worden ist. Im Garantievertrag sind auf der Grundlage der geltenden Allgemeinen Bedingungen die jeweils für das Garantieverhältnis maßgebenden Bestimmungen geregelt.
Haushaltsrechtliche Ermächtigung
Die haushaltrechtliche Ermächtigung ist der Betrag, bis zu dem im Bundeshaushalt eine Haftungsübernahme für Bundesdeckungen im jeweiligen Haushaltsjahr zulässig ist.
Höchstbetrag
Der Höchstbetrag der Garantie setzt sich zusammen aus der Summe der Höchstbeträge für die Kapital- und für die Ertragsdeckung.
Höchsthaftungsbetrag
Der Höchsthaftungsbetrag ist der Betrag, den der Bund aus einer Garantie maximal zu entschädigen hätte (Obligo des Bundes), wenn das im Anlageunternehmen gebundene Kapital als vollständig verloren angesehen sowie ausgeschüttete Erträge bis zum Höchstbetrag der Garantie für die Ertragsdeckung entzogen bzw. nicht konvertiert und transferiert würden. Er setzt sich zusammen aus der Summe von Kapital- und Ertragsdeckung abzüglich der Selbstbeteiligung.
Holding
Sofern sich ein Investor im Ausland an einem Unternehmen (Betriebsgesellschaft)
nicht unmittelbar, sondern mittelbar über eine Holdinggesellschaft
beteiligen will, die ihren Sitz im gleichen Land hat wie die Betriebsgesellschaft,
sind hinsichtlich der Investitionsgarantien einige garantietechnische
Besonderheiten zu beachten. Nähere Einzelheiten enthält
das
Holding-Merkblatt
(164 KB).
Immaterielle Leistungen
Bei immateriellen Leistungen, die auf die zu garantierende Kapitalanlage erbracht werden, gelten die Voraussetzungen für Sachleistungen.
Investitionsförderungs- und -schutzverträge
Investitionsförderungs- und -schutzverträge sind völkerrechtliche Abkommen zwischen zwei Staaten, in denen sich diese gegenseitig Rechtsschutz für Kapitalanlagen ihrer Staatsbürger/Unternehmen im jeweils anderen Staatsgebiet vertraglich zusichern.
Investiver Charakter
Der investive Charakter eines Engagements im Ausland wird durch eine nachhaltige, nicht spekulativen Zwecken dienende, zu unternehmerischem, mit wirtschaftlichen Risiken behaftetem Handeln bestimmte Mittelbereitstellung dokumentiert.
Kapitaldeckung
Als Kapitaldeckung wird bei den Investitionsgarantien der Betrag bezeichnet, bis zu dem die auf die zu garantierende Kapitalanlage erbrachten Leistungen abgesichert werden können.
KMU-Programm
UFKs für Förderbankenprojekte dienen der Refinanzierung eines KMU-Programms, in dessen Rahmen die ausländische Förderbank (Darlehensnehmerin) Investitionskredite an KMUs vergibt. Die Grundzüge des Programms (Definition der Zielgruppe, Konditionen der Endkreditvergabe etc.) werden im Darlehensvertrag (oder einem Anhang dazu) geregelt.
Kündigung
Der Garantienehmer hat bei den Investitionsgarantien jeweils zum Ende eines Garantiejahres das Recht zur Kündigung der Garantie. Dabei hat er eine Frist von einem Monat einzuhalten. Die Kündigung ist schriftlich einzureichen.
Kurslimitierung, Aufhebung
Bei beteiligungsähnlichen Darlehen und anderen vermögenswerten Rechten in Fremdwährung wird der Höchstbetrag der Garantie unter Berücksichtigung des Wechselkurses der Fremdwährung zum Zeitpunkt der Einbringung der Leistung auf die Kapitalanlage bestimmt. Eine Entschädigung über den Höchstbetrag hinaus ist nicht möglich (sog. Kurslimitierung).
Entscheidend für die Berechnung des Entschädigungsbetrages ist - neben den Auswirkungen der wirtschaftlichen Situation der Projektgesellschaft auf den Zeitwert - jedoch der Wechselkurs der Fremdwährung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts (sog. Schadenskurs). Übersteigt der Schadenskurs den Kurs zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, so fällt die Entschädigung aufgrund der Begrenzung der Deckung durch den Höchstbetrag der Garantie geringer aus als der tatsächliche Schaden. Auf besonderen Antrag ist der Bund daher grundsätzlich bereit, bei den obengenannten Kapitalanlagen in Hartwährung (z.B. USD, GBP, JPY, CHF) eine Entschädigung auf der Grundlage des Umrechnungskurses zum Schadenszeitpunkt vorzunehmen (sog. Aufhebung der Kurslimitierung). Dafür wird das jährlich zu entrichtende Garantieentgelt um 10 % (auf 0,55 %) erhöht.
Laufzeit
Die Laufzeit der Investitionsgarantie wird in der Garantieerklärung festgehalten. Sie beträgt in der Regel bei Beteiligungen 15 Jahre; in begründeten Ausnahmefällen kann eine Laufzeit bis zu 20 Jahren gewährt werden. Bei Ablauf kann die Laufzeit um bis zu 5 Jahre verlängert werden. Ein entsprechender Antrag sollte möglichst ein halbes Jahr vor Ablauf eingereicht werden, damit eine Entscheidung über die Verlängerung noch vor Ende der ursprünglichen Laufzeit der Garantie getroffen und infolgedessen ein deckungsloser Zeitraum vermieden wird.
Bei Darlehen entspricht die Garantielaufzeit der Darlehenslaufzeit.
Neuinvestition
Da der Bund nach den Richtlinien und damit in konsequenter Anwendung seines Fördergedankens nur neue Investitionen absichern kann, stehen in der Regel für bereits bestehende Kapitalanlagen Deckungen nicht zur Verfügung. Der Erwerb von Anteilen an bestehenden Unternehmen gilt als Neuinvestition und ist unter bestimmten Voraussetzungen (zugleich Vornahme oder Inaussichtnahme weiterer Investitionen, Stärkung der bisherigen Gesellschafterposition, Bereitstellung neuer Technologie und dgl.) deckungsfähig. Erweiterungsinvestitionen bei bestehenden (auch bisher nicht abgesicherten) Projekten stellen ebenfalls neue Investitionen in Bezug auf den Erweiterungsabschnitt dar.
Örtliche Kosten
Örtliche Kosten sind Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen aus dem Bestellerland, die zur Ausführung des Exportvertrags erforderlich sind oder die einen notwendigen Bestandteil eines Gesamtprojekts darstellen. Hierzu gehören beispielsweise Aufwendungen für Lieferungen/Leistungen örtlicher Subunternehmer, für Material und Energie sowie für Personalkosten vor Ort.
Örtliche Kosten können nur in die Deckung einbezogen werden, wenn sie Teil der Ausfuhrforderung des deutschen Exporteurs sind.
Im Bereich mittel- und langfristiger Geschäfte ist darüber hinaus zu beachten, dass örtliche Kosten (zu Kreditbedingungen) generell nur bis zu einem Prozentsatz von 23% des Auftragswerts (30% des Exportauftragswerts) in die Deckung einbezogen werden können. Diese Regelung geht auf eine Bestimmung im OECD-Konsensus zurück, zu deren Beachtung der Bund verpflichtet ist.
Gehen die für die Auftragserbringung notwendigen örtlichen Kosten über diesen Prozentsatz hinaus, lässt sich eine Deckungsfähigkeit dieser Kosten somit nur über die Vereinbarung von Barzahlungsbedingungen herstellen.
Zusätzliche Einschränkungen der Deckungsfähigkeit von örtlichen Kosten können sich aus der konkreten Deckungspolitik für das betreffende Bestellerland ergeben.
Partnerlandrisiken
Sind an einem Ausfuhrgeschäft eines deutschen Exporteurs ausländische Partner aus einem Drittland mit einer Zulieferung oder Transportleistung beteiligt, ergeben sich hieraus zusätzliche Risiken, die als Partnerlandsrisiken bezeichnet werden.
Während der Bund wirtschaftliche Partnerlandsrisiken - insbesondere den Fall, dass der ausländischen Zulieferer aus wirtschaftlichen Gründen seine Lieferungen nicht oder nicht in vollem Umfang erbringt - nicht absichern kann, bestehen für die besonderen politischen Risiken bestimmte Deckungsmöglichkeiten. So kann ein gedeckter Schadenfall unter der Fabrikationsrisikodeckung daraus resultieren, dass Lieferungen oder Leistungen aus dem Partnerland aufgrund politischer Maßnahmen (z.B. Ausfuhrbeschränkungen) nicht oder nur teilweise erfolgen und nicht anderweitig ersetzt werden können. Im Rahmen der Forderungsdeckung sind Partnerlandsrisiken im weiteren Sinne insoweit gedeckt, als politische Umstände im Ausland (also auch im Partnerland) den deutschen Exporteur an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus dem Exportvertrag hindern und dadurch gedeckte Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen uneinbringlich werden.
Ist der Bund aus besonderen Gründen nicht bereit, Partnerlandsrisiken zu decken, schließt er sie durch eine besondere Klausel aus. Generell gilt, dass Partnerlandsrisiken nur Gegenstand der Deckung sind, soweit es sich um ungewisse zukünftige Risiken handelt. Verwirklicht sich hingegen ein Risiko, mit dem der Exporteur schon vorab rechnen musste, besteht hierfür kein Deckungsschutz - so etwa, wenn die Erteilung einer erforderlichen Ausfuhrgenehmigung von vorn herein zweifelhaft war. Voraussetzung für die Absicherung ist außerdem in jedem Fall, dass der deutsche Exporteur das Risiko bei Antragstellung richtig und vollständig beschrieben hat.
Plafonds
Üblicherweise werden Deckungsanträge bereits im Verhandlungsstadium des Exportvertrages - wenn gegen die Indeckungnahme keine Bedenken bestehen - mit sog. grundsätzlichen Stellungnahmen beschieden. Diese führen zu sog. Obligovormerkungen, sind regelmäßig auf sechs Monate befristet und können verlängert werrden, bis es zur zur endgültigen Deckungszusage kommt.
Bei bestimmten Märkten bestehen aus Risikogesichtspunkten betragsmäßig beschränkte Deckungsmöglichkeiten (Plafonds). Bei den meisten Plafonds bestehen für die anzurechnenden Geschäfte im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit Orientierungsgrößen pro Einzelgeschäft, von denen nur im Einzelfall abgewichen werden kann, wie z.B. bei Lieferungen aus den neuen Bundesländern. Die Vergabe von Plafondmitteln bereits im Stadium einer grundsätzlichen Stellungnahme kann bei starker Nachfrage dazu führen, dass unnötig Mittel für Geschäfte blockiert werden, die sich am Ende nicht realisieren. Bei den meisten Plafondländern werden deshalb Deckungsmittel erst ab dem Zeitpunkt reserviert, zu dem der Abschluss des Liefervertrages mitgeteilt wird.
Das bedeutet, dass im Verhandlungsstadium zwar auch eine grundsätzliche Stellungnahme abgegeben wird, diese aber unter dem Vorbehalt steht, dass bei Abschluss des Exportvertrages noch ausreichende Plafondmittel verfügbar sind.
Bei grundsätzlichen Stellungnahmen mit "Plafondvorbehalt" empfehlen wir Ihnen daher, umgehend den Abschluss des Ausfuhrvertrages mitzuteilen, da der Eingang dieser Benachrichtigung im Regelfall für die Vergabe der Plafondmittel entscheidend ist. Erst wenn zwei oder mehr solcher Mitteilungen an einem Tag eintreffen, wird der Antrag mit dem älteren Vertragsabschlussdatum als vorrangig behandelt.
Eine Plafondanschreibung kann auch schon erfolgen, wenn bei einem abgeschlossenen Liefervertrag ein geplanter Finanzkreditvertrag noch nicht abgeschlossen werden konnte.
Projektbindung
Ein UFK wird zweckgebunden zur Finanzierung eines bestimmten Projektes (Rohstoffprojekt oder KMU-Programm) vergeben. Im Falle eines Rohstoffprojektes erfolgen die Rohstofflieferungen nach Deutschland aus diesem Projekt.
Projektgerechte Kapitalhingabe
Die Mittelbereitstellung durch den Investor gilt dann als projektgerecht, wenn sie den besonderen Anforderungen einer Auslandsinvestition unter Berücksichtigung der Projektgegebenheiten und der Situation des Anlagelandes genügt.
Projektgesellschaft
Als Projektgesellschaft wird das Unternehmen im Gastland (Anlageland) bezeichnet, bei dem die Kapitalanlage besteht. Es handelt sich dabei in der Regel um eine juristische Person nach dem Recht des Anlagelandes. Gegenüber diesem Unternehmen werden durch die Mittelzufuhr bzw. Leistungserbringung Rechte begründet, die sich in Form der Investitionen dieses Unternehmens im Anlage- oder Umlaufvermögen als Vermögenswerte niederschlagen.
Rating
Als Rating wird die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit bezeichnet, ob die wirtschaftlichen Fähigkeiten eines Unternehmens/Unternehmers auch in Zukunft dazu ausreichen, seinen Zahlungsverpflichtungen termingerecht nachzukommen. Im Unterschied zur traditionellen Kreditwürdigkeitsprüfung auf der Grundlage von Bilanzen ist Rating eine zukunftorientiert Beurteilung.
Refinanzierung
Unter Refinanzierung einer Investition im Ausland wird die Beschaffung der Mittel im Wege der Aufnahme eines Kredits verstanden, den der deutsche Investor zum Zwecke der Durchführung des Projekts (und damit zur Finanzierung der Investition) benötigt. Zur Besicherung dieses Kredits können die Ansprüche aus der Investitionsgarantie des Bundes an die kreditgebende Institution abgetreten werden.
Richtlinien
Die Übernahme der Garantien zur Absicherung gegen politische Risiken hat der Bund in Richtlinien geregelt, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt zum Haushaltsgesetz erlassen hat.
Risiken, wirtschaftliche
Eine Einbeziehung wirtschaftlicher Risiken ist in besonderen Ausnahmefällen grundsätzlich möglich und bedarf einer gesonderten Einzelfallentscheidung des Bundes. Die Deckung wirtschaftlicher Risiken kommt insbesondere dann in Betracht, wenn aufgrund der Projektstruktur oder der Verhältnisse im Investitionsland eine klare Abgrenzung zwischen politischen und wirtschaftlichen Risiken nicht möglich erscheint (z. B. ehemalige Staatshandelsländer).
Risikolaufzeiten
Kurzfristige Geschäfte sind solche mit Risikolaufzeiten bis zu 24 Monaten; Risikolaufzeiten über 24 Monate fallen in den mittel-/langfristigen Bereich.
Rohstoffliefervertrag
Die Lieferung von Rohstoffen nach Deutschland ist Voraussetzung für die Indeckungnahme eines Rohstoff-UFKs. Dabei muss die Liefermenge bzw. der Lieferwert in einem angemessenen Verhältnis zum Darlehensbetrag stehen.
Rohstoffvorhaben
Zur Sicherung der Rohstoffversorgung der deutschen Wirtschaft übernimmt die Bundesregierung Garantien für UFKs an ausländische Rohstoffproduzenten. Voraussetzung ist u. a. die Lieferung von Rohstoffen an ein deutsches Unternehmen.
Sachleistungen
In welchem Umfang Sachleistungen auf die zu garantierende Kapitalanlage in den Einbringungswert einbezogen werden können, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen. Eine Wertobergrenze stellen danach die in Deutschland anerkannten Bilanzierungsgrundsätze für die Aktivierung der Kapitalanlage in der Bilanz des Garantienehmers dar. Für eine Plausibilitätsprüfung bedarf es einer Aufstellung über Art und Umfang der Leistungen (neue oder gebrauchte, fremdbezogene oder selbsterstellte Wirtschaftsgüter) und einer Erläuterung der Wertansätze (z.B. für gebrauchte Wirtschaftsgüter oder immaterielle Leistungen ggf. Wertgutachten). Da der Bund später in einem etwaigen Schadensfall den Nachweis über die Leistungen verlangen kann, sollten Unterlagen dazu aufbewahrt werden.
Selbstbeteiligung
Es gehört zu den Prinzipien jeder Kreditversicherung, auch der staatlichen Exportkreditversicherung, dass der Deckungsnehmer mit einer bestimmten Quote am Risiko beteiligt bleibt. In einem etwaigen Schadenfall hat er also den Ausfall in Höhe dieser Quote selbst zu tragen. Diese Selbstbeteiligung soll bewirken, dass der Exporteur sowohl bei der Auswahl seiner Kunden, als auch bei der Abwicklung des Geschäftes die erforderliche Sorgfalt walten lässt und bei drohender Gefahr auch im eigenen Interesse den Schaden zu vermeiden oder zu vermindern sucht.
Im März 1999 hat der Interministerielle Ausschuss entschieden, sich künftig die Möglichkeit vorzubehalten, im Einzelfall gänzlich auf eine Selbstbeteiligung zu verzichten und eine 100 %-Deckung für gebundene Finanzkredite anzubieten. Der Grundsatz, den Deckungsnehmer am Risiko selbst zu beteiligen, soll allerdings auch weiterhin nicht in Frage gestellt werden. Eine 100 %-Deckung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn im Rahmen internationaler Kooperationen mit anderen staatlichen Exportkreditversicherern - gemeint sind hier insbesondere Airbus-Geschäfte und Rückversicherungsfälle - ein solcher Verzicht auf eine Selbstbeteiligung aus Gründen der Konditionenangleichung angezeigt ist, weil auch die anderen beteiligten Kreditversicherer eine 100 %-Deckung übernehmen. Voraussetzung ist dabei auch, dass neben dem Länderrisiko bei privaten Abnehmern auch deren Bonität eine 100 %-Deckung zulässt. Mit einer 100 %-Deckung ist eine Erhöhung des Entgelts wegen der entsprechenden Prämien-Benchmarks der OECD verbunden.
Die für die staatlichen Exportkreditgarantien maßgeblichen Selbstbeteiligungssätze finden sich in dem jeweiligen § 6 der Allgemeinen Bedingungen. Sie betragen:
- bei Einzeldeckungen und revolvierenden Deckungen für politische Risiken 5 %,
- für wirtschaftliche Risiken und für Nichtzahlungsrisiken (protracted default) 15 %,
- bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen 5 % für politische Risiken und 10 % für wirtschaftliche Risiken,
- bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen-light generell 10 %,
- bei Finanzkreditgarantien und -bürgschaften sowie bei Fabrikationsrisikogarantien und -bürgschaften für alle Risiken 5 %.
Bei Investitionsgarantien trägt der Garantienehmer im Schadensfall in der Regel einen Selbstbehalt von 5 % des Verlustes.
Terrorrisiko
Als Terrorrisiken werden Gefahren durch Gewaltaktionen bezeichnet, die von Einzelpersonen oder Gruppen (meist politisch motiviert) ausgeübt werden. Der Deckungsschutz der Investitionsgarantie umfasst daher unter dem Kriegsfall auch politisch motivierte Terrorakte, sofern sie im Zusammenhang mit nachhaltigen politischen Entwicklungen und mit anderen Gewaltmaßnahmen im Gastland stehen (vgl. dazu auch AGA-Report Nr. 103 und 112)
Investoren können aber auch im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen (wegen des höheren Schadensrisikos gegen erhöhtes Garantieentgelt von 0,6% statt 0,5% p.a. auf die gedeckten Beträge) isolierte Terrorakte absichern.
Tragfähigkeit
Ein Vorhaben kann als wirtschaftlich tragfähig bezeichnet werden, wenn es hinreichend Gewähr für eine nachhaltig verlustfreie und liquiditätsmäßig ausreichende Entwicklung bietet. Von vornherein zum Scheitern verurteilte Projekte haben eine hohe Schadensgeneigtheit und bergen damit ein erhöhtes politisches Risiko; sie werden daher nicht durch eine Investitionsgarantie abgesichert.
Ungebundene Finanzkredite (UFKs)
Darlehen, die für ein bestimmtes kommerzielles Vorhaben (Grundsatz der Projektbindung) gegeben werden und nicht im Zusammenhang mit deutschen Lieferungen oder Leistungen stehen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt der Bund für förderungswürdige Vorhaben auf Antrag eine Deckung.
Verfahren, zweistufiges
Für UFK-Garantien ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen. In der ersten Stufe gibt der Bund eine Indikation zur grundsätzlichen bzw. rohstoffpolitischen Förderungswürdigkeit des Projektes. In einer zweiten Stufe entscheidet der IMA über die Indeckungnahme des konkreten Projektes.
Vertragsgarantien (auch: Exporteurgarantien, Gegengarantien)
Insbesondere bei Großaufträgen wird häufig vom Exporteur verlangt, Garantien für die Vertragsdurchführung zu stellen. Der Exporteur kann sich beim Bund gegen folgende Risiken absichern:
- Risiko einer widerrechtlichen Inanspruchnahme aus politischen Gründen,
- Risiko einer rechtmäßigen Inanspruchnahme der Garantie, weil der Exporteur aus im Inland oder Ausland liegenden politischen Gründen seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann und
- Risiko der Uneinbringlichkeit eines nachgewiesenen Rückzahlungsanspruchs aufgrund einer sonstigen widerrechtlichen Inanspruchnahme der Garantie.
Eine Vertragsgarantiedeckung kann für jede im Geschäftsverkehr übliche Garantieform beantragt werden.
Vertragsgarantiedeckungen werden grundsätzlich nur zusammen mit einer Fabrikationsrisiko- und/oder Lieferantenkreditdeckung übernommen. Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist jedoch auch eine isolierte Indeckungnahme möglich.
Die Vertragsgarantiedeckung kann mit einer sog. "Avalgarantie" ergänzt werden. Die Avalgarantie gewährleistet, dass dem Kreditinstitut / Kautionsversicherer bis zu 80 % der gezogenen Garantiesumme vom Bund auf erstes Anfordern erstattet werden, unabhängig vom Ziehungsgrund und somit insbesondere auch im Falle des fair calling.
Vermögenswerte Rechte, andere
Unter vermögenswerten Rechten sind jene Rechtspositionen zu verstehen, die ebenso wie Beteiligungen, Dotationskapital und beteiligungsähnliche Darlehen langfristig und mit dem Ziel einer unternehmerischen Tätigkeit und gegen Geld oder geldwerte Leistungen vorgenommen werden. Darunter lassen sich beispielsweise Ansprüche aus Konzessionen, Schuldverschreibungen/Bonds oder Rechte auf Bezug von Öl oder Gas subsumieren.
Vorabindikation
Eine Vorabindikation wird im Rahmen der Investitionsgarantien vom zuständigen Interministeriellen Ausschuss abgegeben. Sie gibt eine grundsätzliche Einschätzung des Bundes zur Deckungsfähigkeit einer konkreten Investition und stellt daher kein Präjudiz für eine spätere Entscheidung des Ausschusses dar. Ansprüche können daher aus einer solchen Indikation für eine Garantieübernahme nicht hergeleitet werden.
Zeitwertanpassung
Bei den Investitionsgarantien besteht für den Garantienehmer
die Möglichkeit, den(entgeltpflichtigen) Deckungsbetrag für
einen bestimmten Zeitraum an die Entwicklung eines ggf. von diesem
abweichenden
Zeitwertes
(39,1 KB) der Projektgesellschaft anzupassen.
Zusagendeckung
Unter der
Zusagendeckung
(42,1 KB) ist der durch die Investitionsgarantien auf besonderen
Antrag gebotene Schutz vor dem Risiko des Bruchs von Zusagen staatlicher
oder staatlich gelenkter oder kontrollierter Stellen zu verstehen.
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