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Hintergrundinformationen
Hintergrundinformation (letzte Aktualisierung: 13.6. 2007):
Fakten
Umweltaspekte und Hermesbürgschaften
Ab 1. Juli 2007 gelten für alle Exportkreditversicherer aus OECD-Ländern gemeinsame, neu überarbeitete Verfahrensgrundsätze bei der Prüfung von Umweltauswirkungen geförderter Exportgeschäfte. Diese sogenannten "Common Approaches" sehen unter anderem vor, die Transparenz über staatlich geförderte Exportkredite zu erhöhen, ein Gedanke, dem auch die deutschen Umweltleitlinien bereits seit Jahren Rechnung tragen.
Regeln
International:
Die Common Approaches, 2004 eingeführt und 2007 überarbeitet, bilden das verbindliche System für alle OECD-Länder.
National:
Leitlinien für die Berücksichtigung von ökologischen, sozialen und entwicklungspolitischen Gesichtspunkten bei der Übernahme von Exportkreditgarantien des Bundes werden seit 2001 berücksichtigt.
Vorprüfung
Einer Vorprüfung werden alle Projekte und projektbezogenen Investitionsgüterlieferungen mit Zahlungsbedingungen ab 2 Jahren und einem deutschen Lieferanteil über 15 Mio. EUR unterzogen. Wenn die Anlage in einem sensitiven Gebiet liegt, werden Projekte auch unter dem Schwellenwert geprüft. Investitionsgüterlieferungen zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen werden im Einzelfall ebenfalls einer Vorprüfung unterzogen.
Einstufung
Die Klassifizierung der Projekte erfolgt in drei Kategorien, A, B und C. Ausnahme: Nach der Neufassung der Common Approaches im Jahr 2007 können Lieferungen zu bestehenden Projekten, sofern sie zu keiner wesentlichen Änderung in der Leistung oder der Funktion der Anlage führen, von einer Einstufung ausgenommen werden.
Kategorie A
Projekte der Kategorie A haben unumkehrbare Umweltauswirkungen, dies wird vor allem für Projekte bestimmter in Annex I der Common Approaches aufgelisteter Projekttypen angenommen. Eine Einstufung in Kategorie A ist jedoch nicht allein von der Listung in Annex I abhängig. Entscheidend für die Kategorisierung ist letztlich die Frage, ob von dem Projekt derart gravierende Umweltauswirkungen ausgehen, dass eine umfassende Umweltprüfung erforderlich erscheint. Dies kann vor allem der Fall sein, wenn das Projekt in einem bisher unbebauten Gebiet realisiert wird oder eine wesentliche Kapazitätserweitung einer bestehenden Anlage vorgenommen wird. Bei Projekten der Kategorie A sind spätestens 30 Tage vor endgültiger Entscheidung Umweltinformationen zu veröffentlichen. Des weiteren ist hier ein Environmental Impact Assessment (EIA) erforderlich.
Kategorie B
Die Kategorie B beinhaltet Projekte mit weniger erheblichen Umweltauswirkungen als Kategorie A, insbesondere Anlagen sensibler Projekttypen (gem. Annex I der Common Approaches), die nicht in Kategorie A einzustufen sind.
Kategorie C
Projekte, die keine Umweltrelevanz haben, werden in Kategorie C eingestuft.
EIA
Environmental Impact Assessment (Umweltverträglichkeitsprüfung) Für Projekte der Kategorie A muss ein EIA vorgelegt werden. Das EIA muss sämtliche Umweltauswirkungen (einschließlich sozialer Aspekte) beleuchten, der Mindestinhalt eines EIA wird durch Annex II der Common Approaches bestimmt.
Prüfung
Alle Kategorie A und B Projekte werden mit internationalen Standards abgeglichen. In erster Linie kommen hier die World Bank Safeguard Policies einschließlich der dort enthaltenen technischen Standards in Frage. Bei Projektfinanzierungen können auch die Performance Standards der IFC zur Anwendung kommen, wenn dies im Einzelfall angemessen erscheint.
Veröffentlichung
Alle Kategorie A-Projekte werden 30 Tage vor der endgültigen Zusage ("final commitment") veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt ist der Exportvertrag abgeschlossen.
Innerhalb des internationalen OECD-Reportings erfolgt eine Meldung über alle in Deckung genommenen Projekte der Kategorien A und B. Die Meldung der in Deutschland gedeckten Kategorie A und B Projekte an die OECD wird nach Auswertung aller Meldungen durch das OECD-Sekretariat auf der Internetseite der Exportkreditgarantien veröffentlicht.
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