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„Marktfähige Risiken“: EU-Kommission gibt EU- und OECD-Länder für kurzfristige Hermesdeckungen frei

Deutsche Exporteure können befristet bis Ende 2010 kurzfristige Forderungen gegenüber ihren Kunden in EU- und OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien absichern.

Die Bundesregierung hatte eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss der Exportkreditgarantien für kurzfristige Geschäfte mit Abnehmern in folgenden 18 Staaten beantragt: Bulgarien, Estland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Island, Italien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und die USA.

Nach Informationen von Seiten der EU-Kommission beschränkt sich die Freigabe nicht auf Geschäfte mit Abnehmern in den oben genannten 18 Staaten, sondern umfasst alle EU- und OECD-Staaten.

Die Bundesregierung wird zunächst Exportkreditgarantien für kurzfristige Geschäfte mit Abnehmern in den oben genannten 18 Staaten zur Verfügung stellen. Nach Auswertung der schriftlichen Entscheidung der Kommission wird die Bundesregierung festlegen, wie im Hinblick auf Exporte in weitere Staaten, die nicht vom ursprünglichen Antrag erfasst waren, zu verfahren ist.

Staatliche Exportkreditversicherungen werden nach dem Grundsatz der Subsidiarität nur in solchen Marktsegmenten angeboten, in denen kein ausreichendes privatwirtschaftliches Angebot zur Verfügung steht. Denn es gilt weiterhin der Vorrang der privaten vor der staatlichen Exportkreditversicherung. So werden staatliche Deckungen ausdrücklich nur für solche Geschäfte übernommen, für die der Exporteur privaten Versicherungsschutz nicht im erforderlichen Umfang erhält.

Hermesdeckungen stehen für kurzfristige Geschäfte in Form von Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen (APG und APG-light), Lieferantenkreditdeckungen (revolvierende und Einzeldeckungen) sowie Finanzkreditdeckungen (revolvierende und Einzeldeckungen) zur Verfügung.

Unter der APG entfällt die Anbietungspflicht. Das bedeutet, dass nicht für alle privaten Abnehmer in einem Land Limite beantragt, sondern die Kunden einzeln ausgewählt werden können. Ein Deckungsantrag für nur einen Teil des Umsatzes mit einem Kunden ist nicht möglich.

Limite werden im Rahmen der üblichen Bonitätsprüfung übernommen. Sie können in diesen Ländern jederzeit auf Antrag gestrichen werden.

Die Mandatare rechnen mit einer hohen Nachfrage nach den erweiterten Deckungsmöglichkeiten. Es erfolgt in jedem Einzelfall eine Bonitätsprüfung und eine separate Deckungsentscheidung nach den üblichen Kriterien der risikomäßigen Vertretbarkeit und Förderungswürdigkeit. Im Hinblick auf die hohe Zahl der erwarteten Anträge weisen die Mandatare auf mögliche längere Bearbeitungszeiten hin und empfehlen eine frühzeitige Antragstellung.

Die Absicherung von Exportgeschäften mit Kreditlaufzeiten von bis zu zwei Jahren in EU-Mitgliedstaaten und die OECD-Kernländer ist seit 1997 allein den privaten Kreditversicherern vorbehalten („marktfähige Risiken“). Staatliche Exportkreditgarantien stehen gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nur für solche Märkte und Risiken zur Verfügung, für die kein ausreichendes Deckungsangebot der Privatwirtschaft vorliegt.

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