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Verbesserte Deckungsmöglichkeiten im Rahmen des Konjunkturpakets II

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Erweiterte Deckungsmöglichkeiten (40,2 KB)


Die Bundesregierung beschließt Erweiterungen der Absicherungsmöglichkeiten für deutsche Exporteure im Rahmen des Konjunkturpakets II. Sie dienen der für die Sicherung von Arbeitsplätzen wichtigen Exportwirtschaft angesichts ihrer derzeit zum Teil gravierenden Finanzierungsschwierigkeiten.

Die Produktanpassungen sind eine Reaktion der Bundesregierung auf die internationale Finanzkrise und gelten daher befristet bis Ende 2010.

Lieferantenkreditdeckung

  • Auf Antrag des Exporteurs kann die Selbstbeteiligung gegen Zahlung eines Prämienaufschlags auf 5 % reduziert werden. Anträge können Sie ab sofort stellen. Die Einzelheiten der Prämienanpassung werden derzeit zügig umgesetzt (s. AGA-Report 175).
  • Zugleich wird die Abtretung bundesgedeckter Forderungen vereinfacht, um die Refinanzierungsmöglichkeiten noch weiter zu verbessern (s. AGA-Report 175).

Avalgarantien

  • Der Bund hebt den maximalen Garantiebetrag von 80 Mio. Euro auf 300 Mio. Euro pro Exporteur an. Diese Grenze kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall auch überschritten werden, wenn sich dieses wegen der Besonderheit des Exportgeschäfts als notwendig erweist.
    Mit der Avalgarantie verbessert der Bund die Liquiditätssituation des deutschen Unternehmens, weil die Bank die Kreditlinie des Unternehmens in Höhe des garantierten Betrags nicht belasten muss.
  • In Einzelfällen kann die Avalgarantie nunmehr vom Bund auch isoliert (Vertragsgarantiedeckung mit Avalgarantie), d.h. ohne Deckung der sonstigen Risiken des Exportgeschäfts übernommen werden, wenn die Übernahme einer Lieferantenkreditdeckung nicht möglich, nicht zumutbar oder vom Exporteur nicht gewollt ist. Anträge können sofort gestellt werden.

Akkreditivbestätigungen

  • Die Bundesregierung bietet Banken künftig auch die Übernahme von Akkreditivbestätigungsrisiken an. Mit Übernahme einer herkömmlichen (kurzfristigen) Finanzkreditdeckung wird das Risiko einer L/C-bestätigenden Bank, den von ihr ausgezahlten Betrag nicht von der ausländischen Akkreditivbank erstattet zu bekommen, abgesichert. Im Übrigen gilt das übliche Verfahren für Einzeldeckungen (s. AGA-Report 175).

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