Inhaltsbereich

 

AGA-Report: Belarus / Weißrussland

AGA-Report Nr. 203, 5/2011:

Im Rahmen von Geschäften unter der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung kam es in der jüngeren Vergangenheit vereinzelt zu Problemen bei der Konvertierung und dem Transfer (KT) weißrussischer Rubel. Aus diesem Grund beschließt der Ausschuss, für künftige Versendungen die Schaden begründende Karenzfrist für den KT-Fall von drei Monaten auf sechs Monate zu verlängern. Die sonstigen Bestimmungen der Beschlusslage zu Sicherheiten und Entscheidungsverfahren bleiben unverändert.

nach oben

AGA-Report Nr. 199, 1/2011:

Nach Ablauf des bis Ende Dezember gültigen Halbjahresplafonds 2010 richtet der Ausschuss einen neuen Halbjahresplafond bis Ende Juni 2011 über wiederum EUR 100 Mio. ein. Die bisherige Orientierungsgröße in Höhe von EUR 10 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft sowie die sonstigen Ausnutzungsbestimmungen werden unverändert beibehalten.

nach oben

AGA-Report Nr. 192, 6/2010:

Der im Januar dieses Jahres eingerichtete Plafond über EUR 100 Mio. für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten ist nahezu erschöpft. Dabei besteht nach wie vor hohe Nachfrage nach Exportkreditgarantien für Weißrusslandgeschäfte. Vor dem Hintergrund der unverändert guten Zahlungserfahrungen und der positiven Beendigung des im April 2010 ausgelaufenen IWF-Programms richtet der Ausschuss für das zweite Halbjahr 2010 einen neuen Plafond über wiederum EUR 100 Mio. ein. Die Orientierungsgröße von EUR 10 Mio. je Auftragswert eines Einzelgeschäfts sowie die übrigen Deckungsbestimmungen bleiben unverändert.

nach oben

AGA-Report Nr. 186, 1/2010:

Der im August 2009 eingerichtete Plafond über EUR 100 Mio. für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten ist weitestgehend erschöpft. Dabei hält die Nachfrage nach Exportkreditgarantien für Weißrusslandgeschäfte unvermindert an. Vor dem Hintergrund des weiterhin bestehenden Länderrisikos, dabei aber auch zuverlässigen Zahlungserfahrungen mit Weißrussland und der bislang zufriedenstellenden Umsetzung des aktuellen IWF-Programms, hält der Ausschuss weiterhin Deckungsmöglichkeiten offen und richtet für das erste Halbjahr 2010 einen neuen Plafond über wiederum EUR 100 Mio. ein. Die Orientierungsgröße von EUR 10 Mio. je Auftragswert eines Einzelgeschäfts sowie die übrigen Deckungsbestimmungen bleiben unverändert.

nach oben

AGA-Report Nr. 181, 9/2009:

Der Ende Mai dieses Jahres eingerichtete Plafond über EUR 100 Mio. ist aufgrund der ungebrochen hohen Nachfrage nach Exportkreditgarantien für Weißrusslandgeschäfte bereits erschöpft. Um dem Deckungsbedarf der deutschen Exporteure trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Landes dennoch soweit wie möglich entgegenzukommen, richtet der Ausschuss auch aufgrund der guten Zahlungserfahrungen mit Weißrussland einen neuen, bis Ende 2009 geltenden Plafond in derselben Höhe zu unveränderten Bedingungen ein.

Die mit Hermesdeckungen abgesicherten Exporte verschoben sich in den vergangenen Jahren tendenziell weg vom Agrarsektor und hin zum Maschinen- und Anlagenbau. Bei den beiden größten unter dem bisherigen Plafond angeschriebenen Geschäften handelt es sich um Anlagen zur Herstellung von Spanplatten bzw. Faserplatten. Auch aktuell ist die Deckungsnachfrage für Kreditgeschäfte unverändert hoch und es bestehen bereits in erheblichem Umfang Grundsatzzusagen.

nach oben

AGA-Report Nr. 178, 6/2009:

Der im Oktober 2008 eingerichtete Plafond für Geschäfte mit über 12 Monate hinausgehenden Kreditlaufzeiten in Höhe von EUR 100 Mio. reichte nicht mehr aus, um für aktuell zur Deckung beantragte Geschäfte Exportkreditgarantien übernehmen zu können. Vor dem Hintergrund der volkswirtschaftlichen Entwicklung Weißrusslands und der Zahlungserfahrungen aus hermesgedeckten Geschäften stellt der Ausschuss einen neuen Plafond über wiederum EUR 100 Mio. bereit.

Auch die Ausnutzungsbedingungen des Plafonds bleiben unverändert: Es gilt eine Orientierungsgröße von EUR 10 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft, die bei Vorliegen besonderer Förderungswürdigkeit überschritten werden kann. Weiterhin erfolgt bei Geschäften, die aus einem gebundenen Finanzkredit finanziert werden, eine Anschreibung auf den Plafond erst nach Abschluss auch des Finanzkreditvertrages („verschärftes Windhundverfahren“). Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten für Projektfinanzierungen und Strukturierte Finanzierungen, gegebenenfalls auf Gegengeschäftsbasis. Geschäfte mit kurzfristigen Kreditlaufzeiten unter 12 Monaten können nach wie vor ohne formelle Einschränkungen über eine Hermesdeckung abgesichert werden. Ebenso gilt weiterhin Zurückhaltung bei der Deckung kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen.

Bei kurzfristigen Geschäften mit dem privaten Sektor und mit privatrechtlichen Bestellern des öffentlichen Sektors sind grundsätzlich Sicherheiten einer Bank oder Staatsgarantien erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn

  • es sich um ein verbundenes Unternehmen handelt oder
  • das Unternehmen einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht, oder
  • über den Schuldner aussagefähiges Auskunftsmaterial vorliegt, welches bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.

Bei mittel- und langfristigen Geschäften mit dem privaten Sektor kann auf die Sicherheiten nur verzichtet werden, wenn nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellte und testierte Jahresabschlüsse dieses rechtfertigt. Bei allen Geschäften mit dem öffentlichen Sektor sind grundsätzlich Banksicherheiten oder Staatsgarantien zu stellen.

Hintergrund für diese Entscheidung des Ausschusses ist, dass Weißrussland zwar einerseits mit hohen Länderrisiken verbunden und anfällig für Zahlungsbilanzschwierigkeiten ist, es sich andererseits aber um eines der wenigen Länder handelt, die zu Beginn des Jahres 2009 noch ein Wirtschaftswachstum erzielen konnten. Darüber hinaus sind auch die Zahlungserfahrungen aus gedecktem Mittelfristgeschäft, für das ein Plafond vorgesehen ist, weiterhin sehr gut. Zudem betonen viele deutsche Exporteure, die einen Antrag für eine Hermesdeckung eingereicht haben, die Wichtigkeit der Exportaufträge für die Sicherung von Arbeitsplätzen, nachdem sich andere Märkte in der Region deutlich in der Rezession befinden und Aufträge dort wegbrechen.

nach oben

AGA-Report Nr. 170, 10/2008:

Der bisherige Plafond für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten über 12 Monate hinaus war weitgehend ausgenutzt. Aufgrund der hohen Nachfrage nach Exportkreditgarantien und der guten Zahlungserfahrungen stellt der Ausschuss einen neuen Plafond über wiederum EUR 100 Mio. zur Verfügung.

Auch die Ausnutzungsbedingungen des Plafonds bleiben weitgehend unverändert: Es gilt eine Orientierungsgröße von EUR 10 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft, die bei Vorliegen besonderer Förderungswürdigkeit überschritten werden kann. Weiterhin erfolgt bei Geschäften, die aus einem gebundenen Finanzkredit finanziert werden, eine Anschreibung auf den Plafond erst nach Abschluss auch des Finanzkreditvertrages („verschärftes Windhundverfahren“). Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten für Projektfinanzierungen und sonstige „Strukturierte Finanzierungen, gegebenenfalls auf Gegengeschäftsbasis. Geschäfte mit kurzfristigen Kreditlaufzeiten unter 12 Monaten können nach wie vor ohne formelle Einschränkungen über eine Hermesdeckung abgesichert werden. Ebenso gilt weiterhin Zurückhaltung bei der Deckung kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen.

Bei kurzfristigen Geschäften mit dem privaten Sektor und mit privatrechtlichen Bestellern des öffentlichen Sektors sind grundsätzlich Sicherheiten einer Bank oder Staatsgarantien erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn

  • es sich um ein verbundenes Unternehmen handelt oder
  • das Unternehmen einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht, oder
  • über den Schuldner aussagefähiges Auskunftsmaterial vorliegt, welches bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.

Bei mittel- und langfristigen Geschäften mit dem privaten Sektor kann auf die Sicherheiten nur verzichtet werden, wenn nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellte und testierte Jahresabschlüsse dieses rechtfertigt. Bei allen Geschäften mit dem öffentlichen Sektor sind grundsätzlich Banksicherheiten oder Staatsgarantien zu stellen.

Diese Entscheidung hat der Ausschuss vor dem Hintergrund getroffen, dass die Wirtschaft Weißrusslands seit einigen Jahren hohe Wachstumsraten aufweist und auch für 2008 und 2009 zweistellige Zuwachsraten prognostiziert werden. Die Krise an den internationalen Finanzmärkten hat das Land bisher praktisch nicht betroffen. Der Grund liegt darin, dass das lokale Bankwesen international kaum in die Finanzmärkte integriert ist. Auch die aus den Energiepreisen entstandenen Risiken konnte Weißrussland weitgehend absorbieren.

nach oben

AGA-Report Nr. 162, 3/2008:

Der im Februar 2007 eingerichtete Plafond für mittel- und langfristige Geschäfte in Höhe von EUR 100 Mio. ist nahezu ausgenutzt. Im Hinblick auf die guten Zahlungserfahrungen und der in diesem Jahr zu erwartenden Rückzahlungen aus kreditiertem Geschäft richtet der Ausschuss einen neuen Plafond über wiederum EUR 100 Mio. ein mit einer Orientierungsgröße von EUR 10 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft.

Während die übrigen Bedingungen für kurzfristige und mittel-/langfristige Geschäfte unverändert bleiben, kann künftig auf generelle Sicherheiten für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten mit privaten Abnehmern verzichtet werden, wenn

  • es sich beim Besteller um ein verbundenes Unternehmen handelt oder
  • das Unternehmen einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht oder
  • über den Schuldner aussagefähiges Auskunftsmaterial vorliegt, welches bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt oder
  • der Antragsteller in den letzten 12 Monaten auf unbesicherter Basis und eigenes Risiko mindestens Umsätze in Höhe des beantragten Deckungsvolumens mit dem Besteller abgewickelt hat und diese pünktlich bezahlt wurden.

nach oben

AGA-Report Nr. 150, 3/2007:

Der Ausschuss hat die Anforderungen an die Deckungsfähigkeit deutscher Exporte in die GUS-Länder Aserbaidschan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland sowie Kasachstan und Russland überarbeitet und verschlankt. Unter Beachtung der aktuellen Marktgegebenheiten bei der Verhandlung deckungsfähiger Geschäfts- und Finanzierungsstrukturen spiegeln die vorgenommenen Erleichterungen vornehmlich die verbesserte Risikosituation dieser Länder wider.

Bereits aus dem Jahr 1992 stammte die Regelung, dass die Barzahlungsteile nur als Anzahlungen vor Risikobeginn akzeptiert werden; denn damals umfassten die Staatsgarantien nur den Kreditbetrag. Staatsgarantien kommen heute in den betrachteten Ländern, mit Ausnahme Usbekistans, kaum noch vor. Nunmehr haben sich Deckungen auf Basis der Bonität von Banken oder der ausländischen Besteller selbst etabliert. Nachdem sie in der Beschlusslage Kasachstans bereits zuvor gestrichen und im Falle Russlands relativiert wurde, können die Zahlungsbedingungen für den nicht kreditierten Teil des Auftragswertes nun in allen genannten Ländern flexibel gestaltet werden.

Aufgrund der geschilderten Verhältnisse bei der Risikoprüfung entfällt künftig das grundsätzliche Erfordernis von Staatsgarantien. Vielmehr ist die Risikoprüfung auf Basis der Bonität des Bestellers keine Ausnahme mehr, sondern ein normaler Fall der Risikoabstellung neben Banksicherheiten oder, sofern überhaupt noch verfügbar, Staatsgarantien. Die Anforderungen an die Unterlagen zur Bonitätsprüfung eines ausländischen Bestellers sind unverändert: Bei Geschäften zu Kreditbedingungen von mehr als 12 Monaten mit privaten Abnehmern ohne Staats- oder Bankgarantien sind nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellte und testierte Jahresabschlüsse notwendig. Bei Geschäften von nicht mehr als 12 Monaten mit privaten Abnehmern kann die Risikoprüfung bezüglich der Bonität des Bestellers auch anhand anderer aussagefähiger Unterlagen erfolgen.

Allgemeines Verständnis ist, dass sonstige Fälle (Projektfinanzierungen, Strukturierte Finanzierungen, sonstige staatliche Besteller als Abnehmer) stets als Einzelfälle zu behandeln sind.

Für Auszahlungen aus gebundenen Finanzkrediten zwischen dem deutschen Darlehensgeber und einer ausländischen Bank muss nicht mehr zwingend das Akkreditiv- oder Inkassoverfahren mit Spätesttermin im Darlehensvertrag vereinbart werden. Das Erfordernis wurde bereits 1992 spezifisch in die GUS-Beschlusslagen aufgenommen, weil es u.a. im Zuge der Rechts- und Verfahrensunsicherheiten kurz nach dem Ende der Sowjetunion zu Schäden wegen Nichtauszahlung des Darlehens gekommen war.

Bei den Plafondländern Aserbaidschan und Ukraine schreibt der Ausschuss die Zurückhaltung bei der Indeckungnahme kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen künftig nicht mehr in der Beschlusslage vor. Deutsche Exporteure sollen dadurch Exportgeschäfte zulieferseitig wettbewerbsfähiger strukturieren können. Prämisse bleibt unverändert, dass die durch die Plafonds begrenzten Deckungsmittel möglichst unmittelbar zur Förderung deutscher Wertschöpfung eingesetzt werden sollen. Im Falle Usbekistans und Weißrusslands bestehen weiterhin nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten.

Besondere Förderungswürdigkeit, die in Ausnahmefällen auch Überschreitungen der Orientierungsgrößen je Einzelgeschäft unter den Plafonds rechtfertigt, orientiert sich künftig bei allen vier Plafondländern nicht mehr vornehmlich am Anteil von Zulieferungen aus den neuen Bundesländern. Dies bleibt weiterhin ein wertvolles Kriterium; es steht jedoch neben zahlreichen anderen, wie etwa die Einbindung kleiner oder mittelständischer Zulieferer oder beispielsweise sonstiger volkswirtschaftlicher Bedeutung in Deutschland oder im Empfängerland.

Zusammengefasst sind folgende Änderungen für Kreditgeschäfte von Bedeutung:

  • Der laut Konsensus vorgeschriebene Barzahlungsteil von 15 % des Auftragswertes kann jetzt wie üblich in An- und Zwischenzahlungen aufgeteilt werden.
  • Für die Auszahlung gebundener Finanzkredite können nunmehr wieder normale handelsübliche Konditionen vereinbart werden. Das bisher vorgeschriebene Akkreditiv- bzw. Inkassoverfahren mit Spätesttermin kann entfallen.
  • Bei Usbekistan und Weißrussland bleibt es bei der gebotenen Zurückhaltung hinsichtlich des Einschlusses von ausländischen Zulieferungen bzw. örtlichen Kosten. Für die anderen Länder gelten jetzt die normal üblichen Regeln.
  • Bei den Plafondländern Aserbaidschan, Ukraine und Usbekistan ist im Einzelfall das Überschreiten der vorgegebenen Orientierungsgröße möglich, sofern eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes überzeugend dargestellt werden kann. Wegen des vergleichsweise kleinen Plafonds für Weißrussland dürfte dort jedoch eine strengere Handhabung geboten sein.

nach oben

AGA-Report Nr. 149, 2/2007:

Der bestehende Plafond über EUR 100 Mio. für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten über 12 Monate ist ausgenutzt. Vor dem Hintergrund der weiterhin starken Deckungsnachfrage, der guten Zahlungserfahrungen und der mittlerweile erzielten Einigung in der Frage der russischen Gaspreise richtet der Ausschuss einen neuen Plafond über wiederum EUR 100 Mio. ein. Während die übrigen Ausnutzungsbedingungen unverändert bleiben, wird die Orientierungsgröße auf EUR 10 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft verdoppelt. Geschäfte mit darüber liegenden Auftragswerten können gedeckt werden, wenn sie besonders förderungswürdig sind, insbesondere wenn ein substanzieller Lieferanteil aus den neuen Bundesländern kommt oder wenn Projekte unter internationaler Beteiligung durchgeführt werden (Multi-Sourcing-Projekte). Für die Plafondbelegung gilt das "verschärfte Windhundverfahren", d.h. der maßgebliche Zeitpunkt für die Reihenfolge der Plafondbelegung ist die Mitteilung, dass alle Voraussetzungen für die endgültige Entscheidung vorliegen.

Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten nur für kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten sowie Projektfinanzierungen und sonstige Strukturierte Finanzierungen, gegebenenfalls auf Gegengeschäftsbasis. Bei diesen Geschäften ist weiterhin in der Regel ein Lieferanteil aus den neuen Bundesländern von mindestens 50 % erforderlich.

Weißrussland gehört zu den GUS-Staaten, bei denen der Transformationsprozess am wenigsten weit fortgeschritten und der Staatseinfluss in Politik und Wirtschaft unverändert sehr hoch ist. Dabei hat sich die Wirtschaft in den vergangenen Jahren (zwischen 2002 und 2005) mit einem durchschnittlichen Wachstum von 8,2 % sehr dynamisch entwickelt. Das Land profitiert bislang insbesondere von den weit unter Weltmarktniveau liegenden Importpreisen für russische Energieträger und den gleichzeitig gestiegenen Preisen für energieintensive Exporte - z.B. nach Weiterverarbeitung von russischem Erdöl zu Kraftstoffen und Heizöl.

nach oben

AGA-Report Nr. 144, 10/2006:

Der Plafond über EUR 75 Mio. war nahezu vollständig ausgenutzt. Vor dem Hintergrund eines größeren Volumens grundsätzlich unter Plafondvorbehalt zugesagter Geschäfte und einer weiterhin anhaltenden Nachfrage nach Deckungen erhöht der Ausschuss den bestehenden Plafond auf nunmehr EUR 100 Mio. mit einer unveränderten Orientierungsgröße von EUR 5 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft. Auch die Ausnutzungsbedingungen bleiben unverändert.

nach oben

AGA-Report Nr. 132, 1/2006:

Der im Juli 2005 für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten eingerichtete Plafond in Höhe von EUR 75 Mio. mit einer Orientierungsgröße von EUR 5 Mio. reichte aufgrund der großen Nachfrage, insbesondere aus dem landwirtschaftlichen Sektor, nicht mehr aus. Der Ausschuss richtet - um genügend Spielraum für neue Geschäfte zu haben - einen neuen Plafond in Höhe von wiederum EUR 75 Mio. ein. Die Ausnutzungsbedingungen bleiben unverändert; ebenso beträgt die Orientierungsgröße weiterhin EUR 5 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft. Bei Projekten, für die ein werthaltiger Letter of Comfort des weißrussischen Staats gegeben wird, erfolgt keine Anschreibung auf das jeweilige Bankobligo, da dies ein über die ohnehin vorhandene Staatsnähe der weißrussischen Banken hinaus gehendes besonderes Interesse des Staates dokumentieren würde.

Mit Blick auf das inzwischen erreichte nennenswerte Gesamtrisiko wird sich die Einrichtung künftiger Plafonds bei gleichen Rahmenbedingungen stärker am Rückzahlungsverhalten ausrichten müssen.

nach oben

AGA-Report Nr. 124, 7/2005:

Der Ende 2004 eingerichtete Plafond für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten über 12 Monate in Höhe von EUR 75 Mio. ist weitgehend ausgenutzt. Aufgrund der bisherigen Zahlungserfahrungen richtet der Ausschuss einen neuen Plafond in Höhe von wiederum EUR 75 Mio. ein. Die Orientierungsgröße beträgt unverändert EUR 5 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft. Geschäfte mit darüber hinausgehenden Auftragswerten können gedeckt werden, wenn sie besonders förderungswürdig sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein substanzieller Lieferanteil aus den neuen Bundesländern kommt oder Projekte unter internationaler Beteiligung durchgeführt werden (Multi-Sourcing-Projekte).

nach oben

AGA-Report Nr. 112, 11/2004:

Bei einer nahezu vollständigen Ausnutzung des bisherigen Plafonds für Kreditgeschäfte war das Volumen an Grundsatzzusagen unter Plafondmittelvorbehalt stark angewachsen. Aufgrund der anhaltend verbesserten Zahlungsmoral sowie der im Wesentlichen unveränderten wirtschaftlichen und politischen Entwicklung des Landes richtet der Ausschuss einen neuen, jahresunabhängigen Plafond in Höhe von wiederum EUR 75 Mio. mit einer Orientierungsgröße von EUR 5 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft ein. Die übrige Beschlusslage bleibt unverändert.

nach oben

AGA-Report Nr. 96, 10/2003:

Der im Jahr 2002 bereitgestellte und 2003 weiterhin ausnutzbare Plafond für mittel- und langfristige Geschäfte über 12 Monate Kreditlaufzeit war nahezu erschöpft. Der Ausschuss hat deshalb einen neuen, jahresunabhängigen Plafond über ebenfalls EUR 75 Mio. eingerichtet. Die Orientierungsgröße beträgt wie bisher EUR 5 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft. Auch die übrigen Ausnutzungsbedingungen bleiben unverändert. So sind weiterhin alle Geschäfte mit mehr als 12 Monaten Kreditlaufzeit anzuschreiben, d.h. Geschäfte mit Staatsgarantien oder mit Banksicherheiten und Geschäfte, bei denen auf Sicherheiten verzichtet werden kann. Geschäfte mit Auftragswerten von mehr als EUR 5 Mio. können gedeckt werden, wenn sie besonders förderungswürdig sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein substanzieller Lieferanteil - in der Regel mindestens 50 % des Auftragswerts - aus den neuen Bundesländern kommt. Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäfts vorliegt. Für die Plafondbelegung gilt das "verschärfte Windhundverfahren", d.h. eine Anschreibung auf den Plafond findet bei Geschäften, die aus gebundenen Finanzkrediten finanziert werden, erst nach Abschluss auch des Finanzkreditvertrages statt.

Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten nur für

  • kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten;
  • Projektfinanzierungen;
  • für Geschäfte auf Gegengeschäftsbasis. Bei diesen Geschäften ist weiterhin in der Regel ein Lieferanteil aus den neuen Bundesländern von mindestens 50 % erforderlich.

Für alle Geschäfte -außer Projektfinanzierungen und bei Geschäften auf Gegengeschäftsbasis -sind grundsätzlich Staatsgarantien oder Sicherheiten einer in entsprechendem Umfang anerkannten Bank erforderlich. Bei Geschäften mit privaten Abnehmern und Kreditlaufzeiten über 12 Monate kann von Fall zu Fall auf Sicherheiten verzichtet werden, wenn zusätzlich zu den üblichen Auskünften nach internationalen Standards testierte Jahresabschlüsse vorliegen, die bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme rechtfertigen.

Bei Geschäften mit privaten Abnehmern und Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 12 Monaten kann auf Sicherheiten verzichtet werden, wenn

  • es sich um ein verbundenes Unternehmen handelt;
  • es sich um ein Unternehmen handelt, welches einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht;
  • über den Schuldner aussagefähiges Auskunftsmaterial vorliegt, welches bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.

Die Republik Weißrussland gehört zu den GUS-Staaten, bei denen der Transformationsprozess am wenigsten fortgeschritten und der Staatseinfluss in Politik und Wirtschaft unverändert sehr hoch ist. Die wirtschaftliche Entwicklung wird 2003 nach IWF-Schätzungen weiterhin recht robust bleiben, obwohl sich die hohen Steigerungen der vergangenen Jahre nicht wiederholen werden. Aufgrund geringer struktureller Reformen kann das Land auch nicht in vollem Umfang von der Wirtschaftsdynamik des Haupthandelspartners Russland profitieren.

Nur in minimalem Umfang durchgeführte Privatisierungen, ein immer noch staatlich gelenktes Ressourcenverteilungssystem mit staatlichen Preisvorgaben sind Grundlagen der Wirtschaftspolitik. 80 % des Bruttoinlandsprodukts werden noch immer vom Staatssektor erwirtschaftet. Reformansätze sind fast nicht erkennbar. Aus diesem Grund sind auch kaum ausländische Direktinvestitionen zu verzeichnen.

Die politische Situation wird durch die starke Stellung des Präsidenten bestimmt, dessen Kurs durch eine umfassende Kontrolle von Staat, Wirtschaft und Medien gekennzeichnet ist. Im Rahmen der Konsultationen vom April 2003 bescheinigte der IWF dem Land in einigen Politikbereichen zwar Fortschritte, die zu Wirtschaftswachstum und Erfolgen bei der Inflationsbekämpfung führten, er betonte aber dennoch die Notwendigkeit umfangreicher struktureller Reformen.

nach oben

AGA-Report Nr. 94, 2/2003:

Der Jahresplafond 2002 ist zur Zeit zu rund 40 % ausgenutzt. Die verbleibenden Restmittel können unter unveränderten Bedingungen auch im Jahr 2003 ausgenutzt werden.

nach oben

AGA-Report Nr. 92, 10/2002:

Nach der Ankündigung Weißrusslands, Staatsgarantien nur noch in Ausnahmefällen zu gewähren, wird der Ausschuss künftig entsprechend der bereits bei anderen GUS-Staaten geübten Praxis, weißrussische Banken von Fall zu Fall nach Prüfung im Einzelfall als Garanten oder Darlehensnehmer anerkennen. Die Festlegung von Obligohöchstrahmen für weißrussische Banken wird dabei jedoch derzeit nicht in Aussicht genommen.

Ferner kann von Fall zu Fall bei Geschäften mit privaten Abnehmern künftig auch bei Kreditlaufzeiten von über 12 Monaten auf Staats- oder Banksicherheiten verzichtet werden, wenn zusätzlich zu den üblichen Auskünften nach internationalen Standards testierte Jahresabschlüsse vorliegen, die bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme rechtfertigen.

Auf den Jahresplafond 2002 in Höhe von EUR 75 Mio. sind alle Geschäfte mit mehr als 12 Monaten Kreditlaufzeit anzurechnen, unabhängig davon, ob eine Besicherung durch den Staat oder eine Bank erfolgt oder ob im Hinblick auf die Bonität des privaten Bestellers auf Sicherheiten verzichtet werden kann. Ausgenommen hiervon sind wie bisher Projektfinanzierungen und strukturierte Finanzierungen - gegebenenfalls mit Gegenlieferungen.

Wie schon bisher bei Geschäften mit Staatsgarantien kann auch bei bankbesicherten Transaktionen eine endgültige Entscheidung erst getroffen werden, wenn alle Verträge einschließlich des Finanzkreditvertrages abgeschlossen sind, die Eröffnung der erforderlichen Akkreditive erfolgt und die Anzahlung eingegangen ist sowie gegebenenfalls bei Lieferantenkrediten die Bankgarantie vorliegt.

nach oben

AGA-Report Nr. 88, 1/2002:

Nachdem keine Zahlungsrückstände mehr bestehen, beschließt der Ausschuß einen neuen Jahresplafond 2002 für Geschäfte mit mehr als 12 Monaten Kreditlaufzeit in Höhe von EUR 75 Mio. Es gilt eine Orientierungsgröße von EUR 5 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft. Die Ausnutzungsbedingungen bleiben unverändert, insbesondere bleibt es auch beim "verschärften Windhundverfahren", d.h. eine Anschreibung auf den Plafond findet bei Geschäften, die aus gebundenen Finanzkrediten finanziert werden, erst nach Abschluß auch des Finanzkreditvertrages statt.

nach oben

AGA-Report Nr. 900, 4/2000: Sonderdruck Deckungspolitik GUS 2000

Beschlußlage

Deckungen werden im Rahmen eines Einzelfallprüfungsverfahrens für besonders förderungswürdige Exporte bereitgestellt. Besondere Förderungswürdigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn ein substantieller Lieferanteil (mindestens 50 % des Auftragswertes) aus den neuen Bundesländern kommt. Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes vorliegt.

Die Deckung kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen ist nur in einem sehr beschränkten Umfang möglich.

Sicherheiten:

Für alle Geschäfte (außer Projektfinanzierungen und Gegengeschäfte) sind grundsätzlich Staatsgarantien erforderlich. Bei kurzfristigen Geschäften kann u.U. auf Sicherheiten verzichtet werden (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen").

Deckungspraxis

Auch hier war die Deckungspraxis im Jahr 1999 gekennzeichnet durch bestehende Überfälligkeiten mit beträchtlichen Schwankungen.

Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft (Einzeldeckungen)

Bei Geschäften mit privaten Abnehmern und vereinbarten Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 12 Monaten kann auf ein generelles Sicherheitenerfordernis verzichtet werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. wenn es sich bei dem Abnehmer um ein verbundenes Unternehmen handelt;
  2. wenn es sich bei dem Abnehmer um ein Unternehmen handelt, welches einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht;
  3. wenn die Bonität des Abnehmers bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.

Für Deckungen gemäß Ziffer 3. gilt eine automatische Aufhebung des Deckungsschutzes für künftige Versendungen, wenn eine Zahlung nicht spätestens acht Wochen nach der vereinbarten Fälligkeit eingegangen ist.

Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen (APG)

Für Weißrußland gelten die nachfolgend erwähnten Voraussetzungen für die Indeckungnahme von kurzfristigem Geschäft:

Bei Geschäften mit privaten Abnehmern kann auf ein generelles Sicherheitenerfordernis verzichtet werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. wenn es sich bei dem Abnehmer um ein verbundenes Unternehmen handelt;
  2. wenn es sich bei dem Abnehmer um ein Unternehmen handelt, welches einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht;
  3. wenn die Bonität des Abnehmers bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.
  4. Sofern die Voraussetzungen gemäß 1. bis 3. nicht erfüllt sind, können dennoch Höchstbeträge gemäß V. der Besonderen Bedingungen bis maximal DM 250.000 und für Zahlungsziele bis äußerst 2 Monate ohne das Erfordernis von Sicherheiten übernommen werden, sofern
    • über den Besteller ein Vertreterbericht vorliegt, der zumindest Auskunft gibt über Gesellschaftsform, Dauer und Art der Geschäftstätigkeit, Branche, geschätzte Umsatz- und Beschäftigtenzahlen sowie den allgemeinen Ruf des Bestellers, und
    • in dem der Antragstellung vorausgegangenen 12-Monats-Zeitraum vom Deckungsnehmer auf unbesicherter Basis und auf eigenes Risiko Lieferungen min-destens in Höhe des zu genehmigenden Höchstbetrages gem. V. der Besonderen Bedingungen durchgeführt worden sind, die pünktlich bezahlt wurden.

Für Deckungsbestätigungen gem. Ziffer 4. gilt zusätzlich folgendes:

  • Die Selbstbeteiligung für die wirtschaftlichen Risiken wird generell auf 25 % angehoben.
  • Zusätzliche Höchstbeträge gem. VI. der Besonderen Bedingungen werden nicht gewährt.

Für alle Deckungsbestätigungen gem. Ziffer 3. und 4. Gilt hinsichtlich des Höchstbetrages gem. V. der Besonderen Bedingungen, daß der Deckungsschutz für künftige Versendungen automatisch aufgehoben und das Nachrücken von Forderungen in den Höchstbetrag V. der Besonderen Bedingungen ausgeschlossen ist, wenn eine Zahlung nicht spätestens 8 Wochen nach der vereinbarten Fälligkeit eingegangen ist. Derartige Verzögerungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Künftige Versendungen können unter Deckungsschutz gemäß Höchstbetrag V. der Besonderen Bedingungen erst dann wieder vorgenommen werden, wenn der Bund der Wiederherstellung des Deckungsschutzes schriftlich zugestimmt hat.

Bei Geschäften mit öffentlichen Abnehmern sowie in allen übrigen Fällen, in denen auf Sicherheiten nicht verzichtet werden kann, ist erforderlich, daß vor Risikobeginn für alle Zahlungsverpflichtungen Staatsgarantien oder Sicherheiten einer vom Ausschuß anerkannten Bank vorliegen.

Die Selbstprüfung gemäß IV. der Besonderen Bedingungen entfällt.

nach oben


 

Fußzeile