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AGA-Report: Venezuela

AGA-Report Nr.113, 11/2004:

Begünstigt durch den anhaltend hohen Ölpreis erlebt die venezolanische Volkswirtschaft nach zwei rezessiven Jahren einen Konjunkturboom, der von einer sehr expansiven Fiskalpolitik angetrieben wird und auch andere Wirtschaftssektoren als den Erdölsektor erfasst. Zwar ist bereits im kommenden Jahr mit weniger hohen Wachstumsraten zu rechnen, die positive Entwicklung wird jedoch auch bei niedrigeren Erdölpreisen anhalten. Nicht zuletzt auch wegen der guten Zahlungserfahrungen eröffnet der Ausschuss wieder Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten ohne formelle betragsmäßige Einschränkungen, wogegen Geschäfte mit darüber hinausgehenden Kreditlaufzeiten bis zu einer Orientierungsgröße von EUR 20 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft in Deckung genommen werden. Daneben bestehen Deckungsmöglichkeiten für Projektfinanzierungen und sonstige Strukturierte Finanzierungen, gegebenenfalls auf Gegengeschäftsbasis. Die Karenzfristen bzw. schadenbegründende Fristen für alle Schadentatbestände einschließlich protracted default bleiben weiterhin auf 9 Monate verlängert.

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AGA-Report Nr. 99, 2/2004:

Die gesamtwirtschaftliche Situation des Landes, die den Ausschuss kürzlich bewogen hatte, die Deckungen einzustellen, stellt sich nach wie vor sehr negativ dar. Allerdings haben die Devisenkontrollen und die Wiederaufnahme der Erdölförderung – wenn auch auf niedrigem Niveau - eine positive Entwicklung der Devisenreserven und Einnahmen bewirkt. Dies veranlasst den Ausschuss zwar nicht zu einer generellen Änderung der Beschlusslage; künftig wird er aber besonders prioritäre Projekte im Einzelfall prüfen.

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AGA-Report Nr. 95, 7/2003:

Bisher galt für Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen und revolvierende Einzeldeckungen auf Venezuela die Bestimmung, dass der Deckungsschutz mit Wirkung für künftige Versendung aufgehoben wird, wenn die Zahlung nicht spätestens 6 Wochen nach vereinbarter Fälligkeit eingegangen ist. Im Hinblick auf die langwierigen und zeitaufwendigen Formalitäten für die Devisenzuteilung wird die Frist nunmehr von 6 Wochen auf 3 Monate verlängert. Gleichzeitig werden jedoch mit Wirkung für künftige Versendungen die Karenzfristen bzw. schadenbegründende Fristen (d.h. die Wartefristen bis zum Eintritt des Schadenfalls) für alle Schadentatbestände einschließlich Nichtzahlungstatbestand (protracted default) einheitlich auf 9 Monate verlängert.

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AGA-Report Nr. 94, 2/2003:

Der Ausschuss hebt die Deckungsmöglichkeiten für alle noch nicht entschiedenen Anträge für Venezuela-Geschäfte auf. Der Grund liegt in der Ende Januar in Kraft getretenen Devisenbewirtschaftung, die ein weiteres Einbrechen der Volkswirtschaft erwarten lässt.

Bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen und revolvierenden Deckungen kann weiter versendet werden, solange keine Zahlungsverzögerungen von mehr als 6 Wochen aufgetreten sind. Im Interesse der Aufrechterhaltung des kurzfristigen Handelsgeschäfts können Limite wieder geöffnet werden, wenn alle Überfälligkeiten beglichen sind und eine erneute Bonitätsprüfung mit neuestem Auskunftsmaterial die Wiederherstellung des Deckungsschutzes unter Anlegung eines strengen Maßstabes rechtfertigt.

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AGA-Report Nr. 82, 9/2000:

Vor dem Hintergrund der positiven Wirtschaftsentwicklung und des verbesserten Zahlungsverhaltens Venezuelas stellt der Ausschuß wieder Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit dem privaten und dem öffentlichen Sektor zur Verfügung, und zwar für

  • Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 12 Monaten ohne betragsmäßige Beschränkung,
  • Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten im Rahmen einer Orientierungsgröße von DM 30 Mio.

Daneben bestehen Deckungsmöglichkeiten für größere Projekte von besonderer Förderungswürdigkeit von Fall zu Fall. Besondere Förderungswürdigkeit ist insbesondere gegeben bei

  • Infrastrukturprojekten von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung, die zur Stärkung des privaten Sektors beitragen,
  • Projekten, die unter internationaler Beteiligung durchgeführt werden (Multi-Sourcing-Projekte),
  • Projekten, die insbesondere in den neuen Bundesländern zur Schaffung bzw. Erhaltung von Arbeitsplätzen beitragen.

Bei Geschäften mit privaten Bestellern erfolgt eine strenge Bonitätsprüfung; im Zweifel werden Banksicherheiten erforderlich. Die für einige Gewährleistungsfälle geltenden Karenzfristen, die bislang auf einheitlich 9 Monate verlängert waren, sind auf die bedingungsgemäßen Fristen zurückgenommen worden.

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AGA-Report Nr. 74, 10/1998:

Nach Abbau der Rückstände können Kreditgeschäfte mit dem staatlichen Sektor mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten von Fall zu Fall wieder gedeckt werden.

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AGA-Report Nr. 67, 6/1997:

Seit Mitte 1994 waren bei allen gedeckten Geschäften, d.h. auch im kurzfristigen Bereich, Banksicherheiten erforderlich. Ausnahmen bestanden bislang nur für Geschäfte mit Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen und mit erstklassigen Unternehmen des öffentlichen Sektors. Künftig ist der Verzicht auf Banksicherheiten auch möglich, wenn es sich bei dem ausländi-schen Schuldner um ein Unternehmen des privaten Sektors handelt, dessen Bonität dieses bei Anlegung strenger Maßstäbe rechtfertigt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Schuldnerfirma einem internationalen Konzern mit entsprechender Bonität angehört.

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AGA-Report Nr. 58, 11/1995:

Die ungünstige Devisenlage Venezuelas und die Transferverzögerungen auch bei Geschäften mit dem privaten Sektor haben den Ausschuß veranlaßt, eine Orientierungsgröße von DM 20 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft festzusetzen. Von dieser Entscheidung sind in erster Linie Geschäfte mit dem privaten Sektor betroffen, nachdem bereits im vergangenen Jahr die Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit dem staatlichen Sektor für Kreditlaufzeiten mit mehr als 12 Monaten aufgehoben worden waren (vgl. im übrigen AGA-Report Nr. 50 und 51).

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AGA-Report Nr. 51, 7/1994:

Die sich zuspitzende Finanzkrise des Landes, infolge derer viele venezolanische Unternehmen in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind, hat bereits zu konkreten Zahlungsschwierigkeiten geführt. Vor dem Hintergrund dieses erhöhten Risikos hat der Ausschuß beschlossen, künftig bei allen gedeckten Geschäften, d. h. auch im kurzfristigen Bereich, eine Bankbesicherung zu verlangen.

Ausnahmen bestehen nur für Geschäfte mit Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen und mit erstklassigen Unternehmen des öffentlichen Sektors, die bonitätsmäßig über jeden Zweifel erhaben sind.

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AGA-Report Nr. 50, 6/1994:

Aufgrund von erheblichen Überfälligkeiten aus gedeckten Geschäften mit staatlichen Bestellern sah sich der Ausschuß veranlaßt, die Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten mit der Regierung und sonstigen staatlichen Bestellern aufzuheben. Die Sperre beschränkt sich auf den Kreis der staatlichen Besteller im engeren Sinn und bezieht sich nicht auf den gesamten öffentlichen Sektor.

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