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AGA-Report: Usbekistan
AGA-Report Nr. 150, 3/2007:
Der Ausschuss hat die Anforderungen an die Deckungsfähigkeit deutscher Exporte in die GUS-Länder Aserbaidschan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland sowie Kasachstan und Russland überarbeitet und verschlankt. Unter Beachtung der aktuellen Marktgegebenheiten bei der Verhandlung deckungsfähiger Geschäfts- und Finanzierungsstrukturen spiegeln die vorgenommenen Erleichterungen vornehmlich die verbesserte Risikosituation dieser Länder wider.
Bereits aus dem Jahr 1992 stammte die Regelung, dass die Barzahlungsteile nur als Anzahlungen vor Risikobeginn akzeptiert werden; denn damals umfassten die Staatsgarantien nur den Kreditbetrag. Staatsgarantien kommen heute in den betrachteten Ländern, mit Ausnahme Usbekistans, kaum noch vor. Nunmehr haben sich Deckungen auf Basis der Bonität von Banken oder der ausländischen Besteller selbst etabliert. Nachdem sie in der Beschlusslage Kasachstans bereits zuvor gestrichen und im Falle Russlands relativiert wurde, können die Zahlungsbedingungen für den nicht kreditierten Teil des Auftragswertes nun in allen genannten Ländern flexibel gestaltet werden.
Aufgrund der geschilderten Verhältnisse bei der Risikoprüfung entfällt künftig das grundsätzliche Erfordernis von Staatsgarantien. Vielmehr ist die Risikoprüfung auf Basis der Bonität des Bestellers keine Ausnahme mehr, sondern ein normaler Fall der Risikoabstellung neben Banksicherheiten oder, sofern überhaupt noch verfügbar, Staatsgarantien. Die Anforderungen an die Unterlagen zur Bonitätsprüfung eines ausländischen Bestellers sind unverändert: Bei Geschäften zu Kreditbedingungen von mehr als 12 Monaten mit privaten Abnehmern ohne Staats- oder Bankgarantien sind nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellte und testierte Jahresabschlüsse notwendig. Bei Geschäften von nicht mehr als 12 Monaten mit privaten Abnehmern kann die Risikoprüfung bezüglich der Bonität des Bestellers auch anhand anderer aussagefähiger Unterlagen erfolgen.
Allgemeines Verständnis ist, dass sonstige Fälle (Projektfinanzierungen, Strukturierte Finanzierungen, sonstige staatliche Besteller als Abnehmer) stets als Einzelfälle zu behandeln sind.
Für Auszahlungen aus gebundenen Finanzkrediten zwischen dem deutschen Darlehensgeber und einer ausländischen Bank muss nicht mehr zwingend das Akkreditiv- oder Inkassoverfahren mit Spätesttermin im Darlehensvertrag vereinbart werden. Das Erfordernis wurde bereits 1992 spezifisch in die GUS-Beschlusslagen aufgenommen, weil es u.a. im Zuge der Rechts- und Verfahrensunsicherheiten kurz nach dem Ende der Sowjetunion zu Schäden wegen Nichtauszahlung des Darlehens gekommen war.
Bei den Plafondländern Aserbaidschan und Ukraine schreibt der Ausschuss die Zurückhaltung bei der Indeckungnahme kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen künftig nicht mehr in der Beschlusslage vor. Deutsche Exporteure sollen dadurch Exportgeschäfte zulieferseitig wettbewerbsfähiger strukturieren können. Prämisse bleibt unverändert, dass die durch die Plafonds begrenzten Deckungsmittel möglichst unmittelbar zur Förderung deutscher Wertschöpfung eingesetzt werden sollen. Im Falle Usbekistans und Weißrusslands bestehen weiterhin nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten.
Besondere Förderungswürdigkeit, die in Ausnahmefällen auch Überschreitungen der Orientierungsgrößen je Einzelgeschäft unter den Plafonds rechtfertigt, orientiert sich künftig bei allen vier Plafondländern nicht mehr vornehmlich am Anteil von Zulieferungen aus den neuen Bundesländern. Dies bleibt weiterhin ein wertvolles Kriterium; es steht jedoch neben zahlreichen anderen, wie etwa die Einbindung kleiner oder mittelständischer Zulieferer oder beispielsweise sonstiger volkswirtschaftlicher Bedeutung in Deutschland oder im Empfängerland.
Zusammengefasst sind folgende Änderungen für Kreditgeschäfte von Bedeutung:
- Der laut Konsensus vorgeschriebene Barzahlungsteil von 15 % des Auftragswertes kann jetzt wie üblich in An- und Zwischenzahlungen aufgeteilt werden.
- Für die Auszahlung gebundener Finanzkredite können nunmehr wieder normale handelsübliche Konditionen vereinbart werden. Das bisher vorgeschriebene Akkreditiv- bzw. Inkassoverfahren mit Spätesttermin kann entfallen.
- Bei Usbekistan und Weißrussland bleibt es bei der gebotenen Zurückhaltung hinsichtlich des Einschlusses von ausländischen Zulieferungen bzw. örtlichen Kosten. Für die anderen Länder gelten jetzt die normal üblichen Regeln.
- Bei den Plafondländern Aserbaidschan, Ukraine und Usbekistan ist im Einzelfall das Überschreiten der vorgegebenen Orientierungsgröße möglich, sofern eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes überzeugend dargestellt werden kann. Wegen des vergleichsweise kleinen Plafonds für Weißrussland dürfte dort jedoch eine strengere Handhabung geboten sein.
AGA-Report Nr. 113, 11/2004:
Der bisherige Plafond in Höhe von EUR 150 Mio. war nahezu ausgenutzt. Vor dem Hintergrund der sehr guten Zahlungserfahrungen, der weitgehend stabilen wirtschaftlichen Entwicklung des Landes sowie der anhaltenden Deckungsnachfrage richtet der Ausschuss einen neuen, jahresunabhängigen Plafond in unveränderter Höhe von EUR 150 Mio. ein. Auch die Orientierungsgröße von EUR 10 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft bleibt unverändert. Diese kann bei besonderer Förderungswürdigkeit überschritten werden, die insbesondere dann vorliegt, wenn ein substanzieller Lieferanteil aus den neuen Bundesländern kommt oder Projekte unter internationaler Beteiligung durchgeführt werden (Multi-sourcing-Projekte). Für die Plafondbelegung gilt das "verschärfte Windhundverfahren", d.h. eine Anschreibung auf den Plafond erfolgt bei Geschäften, die aus gebundenen Finanzkrediten finanziert werden, erst nach Abschluss auch des Finanzkreditvertrages statt.
Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten
- für kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten,
- für Infrastrukturprojekte von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung (u.a. Öl- und Gassektor),
- für Projektfinanzierungen und
- für sonstige Strukturierte Finanzierungen, gegebenenfalls auf Gegengeschäftsbasis.
Für alle Plafondgeschäfte und alle Infrastrukturprojekte sind Staatsgarantien oder Sicherheiten einer in entsprechendem Umfang anerkannten Bank erforderlich. Bei Finanzkreditdeckungen muss für die Auszahlung das Akkreditiv-Verfahren oder Inkasso-Verfahren mit Spätesttermin vereinbart werden. Bei Geschäften mit privaten Abnehmern und Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 12 Monaten gilt strenge Bonitätsprüfung aufgrund aussagefähiger Unterlagen, welche bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt; im Zweifelsfall sind Sicherheiten erforderlich.
AGA-Report Nr. 99, 2/2004:
Die State Joint-Stock Commercial Bank Asaka (Asaka Bank), Taschkent, wurde vom Ausschuss als Garant und Darlehensnehmer für kurz- und mittel-/langfristige Geschäfte generell bis zu einem Gesamtobligo von EUR 75 Mio. anerkannt. Die zweitgrößte Bank Usbekistans, an der sich auch internationale Finanzinstitute beteiligen wollen, verfügt über eine sehr hohe Eigenmittelausstattung. Zudem berichten deutsche Geschäftsbanken über gute Erfahrungen mit der Asaka Bank und auch die ersten Zahlungserfahrungen sind positiv.
AGA-Report Nr. 95, 7/2003:
Da der bisherige Plafond für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten über 12 Monate nahezu erschöpft war, richtet der Ausschuss einen neuen Plafond in Höhe von EUR 150 Mio. ein. Die Orientierungsgröße beträgt unverändert EUR 10 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft. Geschäfte mit höheren Auftragswerten können bei Vorliegen besonderer Förderungswürdigkeit ebenfalls gedeckt werden. Diese liegt insbesondere dann vor, wenn ein substanzieller Lieferanteil aus den neuen Bundesländern kommt oder Projekte unter internationaler Beteiligung (Multi-sourcing-Projekte) durchgeführt werden.
Für die Plafondbelegung gilt das „verschärfte Windhundverfahren“: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Reihenfolge der Belegung ist die Mitteilung, dass alle Voraussetzungen für die endgültige Entscheidung vorliegen – dazu gehören, soweit erforderlich, auch Staatsgarantien.
Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten für
- kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten,
- Infrastrukturprojekte von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung (u.a. Öl- und Gassektor),
- Projektfinanzierungen und
- sonstige strukturierte Finanzierungen, gegebenenfalls auf Gegengeschäftsbasis.
Für alle Plafondgeschäfte und Infrastrukturprojekte sind Staatsgarantien oder Sicherheiten einer anerkannten Bank erforderlich. Zur Zeit ist die National Bank for Foreign Economic Activities of the Republic of Uzbekistan (NBU), Taschkent, sowohl als Garant als auch als Darlehensnehmer anerkannt. Bei Geschäften mit privaten Abnehmern und Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 12 Monaten gilt strenge Bonitätsprüfung auf Grund aussagefähiger Unterlagen. Im Zweifelsfall sind Sicherheiten erforderlich.
AGA-Report Nr. 92, 10/2002:
Die seit Ende 1997 anerkannte National Bank for Foreign Economic Activitiesof Uzbekistan (NBU), Taschkent, wurde vom Ausschuss anhand aktueller Unterlagen erneut überprüft. Sie ist nach wie vor die mit Abstand größte usbekische Bank, welche aktuell 60 - 70 % des usbekischen Außenhandels abwickelt. Ihre finanziellen Verhältnisse erscheinen bei einer als gut bis sehr gut zu bezeichnenden Eigenmittelausstattung als geordnet. Insgesamt erschien eine Verdopplung des zulässigen Gesamtobligos auf EUR 50 Mio. daher vertretbar. Ferner entfällt die bisherige Auftragswertbegrenzung pro Einzelgeschäft. Nach wie vor werden Geschäfte, für die zusätzlich eine Staatsgarantie besteht, nicht auf das Gesamtobligo angerechnet.
AGA-Report Nr. 87, 10/2001:
Nachdem der bisher fortgeführte Jahresplafond 1999 in Höhe von DM 300 Mio. nahezu erschöpft war, hat der Ausschuß einen Anschlußplafond in Höhe von wiederum DM 300 Mio. festgesetzt. Zugleich wurde die Orientierungsgröße auf DM 20 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft angehoben.
AGA-Report Nr. 85, 5/2001:
Der Jahresplafond 1999 in Höhe von DM 300 Mio. weist noch genügend Kapazitäten für weitere Deckungsübernahmen aus. Er wird auch im Jahre 2001 zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt. Deckungsentscheidungen werden unter Berücksichtigung der Zahlungserfahrungen getroffen.
AGA-Report Nr. 900, 4/2000: Sonderdruck Deckungspolitik GUS 2000
Beschlußlage
Für 1999 wurde ein Plafond in Höhe von DM 300 Mio. bereitgestellt. Dieser Plafond ist auch weiterhin ausnutzbar. Die Vergabe der Mittel erfolgt nach dem verschärften Windhundverfahren.
Es gelten eine Orientierungsgröße von DM 10 Mio. (bisher DM 20 Mio.) und eine strenge Prüfung der Warenart.
Geschäfte mit Auftragswerten von mehr als DM 10 Mio. sind deckungsfähig bei Vorliegen besonderer Förderungswürdigkeit. Diese ist insbesondere dann gegeben, wenn ein substantieller Lieferanteil (mindestens 50 % des Auftragswertes) aus den neuen Bundesländern kommt.
Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes vorliegt.
Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten nur für
- kurzfristige Geschäfte bis 12 Monate Laufzeit (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen");
- Projektfinanzierungen und Gegengeschäfte.
Die Deckung kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen ist nur in einem sehr beschränkten Umfang möglich.
Sicherheiten:
Für Plafondgeschäfte sind Staatsgarantien oder Sicherheiten einer in entsprechendem Umfang anerkannten Bank erforderlich. Bei kurzfristigen Geschäften kann u.U. auf Sicherheiten verzichtet werden (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen").
Deckungspraxis
Ende 1999 wurden Berichte über die Wirtschafts- und Transferkraft des Landes bekannt, denen zur Folge Usbekistan in den nächsten Jahren Probleme bei der Begleichung seiner Staatsschulden bekommen könnte. Der Ausschuß hat daraufhin im Februar 2000 die bestehende Orientierungsgröße von DM 20 Mio. auf DM 10 Mio. herabgesetzt.
Der Plafond 1999 ist zur Zeit zu ca. 25 % belegt.
Besonderheiten
Der Ausschuß hat bislang eine private Bank als Sicherheitengeber anerkannt:
- Bank Obligorahmen/davon bereits fest vergeben
- National Bank for Foreign Economic Activity DM 50 Mio. ./.
Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft (Einzeldeckungen)
Bei Geschäften mit privaten Abnehmern und vereinbarten Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 12 Monaten kann auf ein generelles Sicherheitenerfordernis verzichtet werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- wenn es sich bei dem Abnehmer um ein verbundenes Unternehmen handelt;
- wenn es sich bei dem Abnehmer um ein Unternehmen handelt, welches einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht;
- wenn die Bonität des Abnehmers bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.
Für Deckungen gemäß Ziffer 3. gilt eine automatische Aufhebung des Deckungsschutzes für künftige Versendungen, wenn eine Zahlung nicht spätestens acht Wochen nach der vereinbarten Fälligkeit eingegangen ist.
Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen (APG)
Für Usbekistan gelten die nachfolgend erwähnten Voraussetzungen für die Indeckungnahme von kurzfristigem Geschäft:
Bei Geschäften mit privaten Abnehmern kann auf ein generelles Sicherheitenerfordernis verzichtet werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- wenn es sich bei dem Abnehmer um ein verbundenes Unternehmen handelt;
- wenn es sich bei dem Abnehmer um ein Unternehmen handelt, welches einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht;
- wenn die Bonität des Abnehmers bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.
- Sofern die Voraussetzungen gemäß 1. bis 3. nicht erfüllt
sind, können dennoch Höchstbeträge gemäß
V. der Besonderen Bedingungen bis maximal DM 250.000 und für
Zahlungsziele bis äußerst 2 Monate ohne das Erfordernis
von Sicherheiten übernommen werden, sofern
- über den Besteller ein Vertreterbericht vorliegt, der zumindest Auskunft gibt über Gesellschaftsform, Dauer und Art der Geschäftstätigkeit, Branche, geschätzte Umsatz- und Beschäftigtenzahlen sowie den allgemeinen Ruf des Bestellers, und
- in dem der Antragstellung vorausgegangenen 12-Monats-Zeitraum vom Deckungsnehmer auf unbesicherter Basis und auf eigenes Risiko Lieferungen min-destens in Höhe des zu genehmigenden Höchstbetrages gem. V. der Besonderen Bedingungen durchgeführt worden sind, die pünktlich bezahlt wurden.
Für Deckungsbestätigungen gem. Ziffer 4. gilt zusätzlich folgendes:
- Die Selbstbeteiligung für die wirtschaftlichen Risiken wird generell auf 25 % angehoben.
- Zusätzliche Höchstbeträge gem. VI. der Besonderen Bedingungen werden nicht gewährt.
Für alle Deckungsbestätigungen gem. Ziffer 3. und 4. gilt hinsichtlich des Höchstbetrages gem. V. der Besonderen Bedingungen, daß der Deckungsschutz für künftige Versendungen automatisch aufgehoben und das Nachrücken von Forderungen in den Höchstbetrag V. der Besonderen Bedingungen ausgeschlossen ist, wenn eine Zahlung nicht spätestens 8 Wochen nach der vereinbarten Fälligkeit eingegangen ist. Derartige Verzögerungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Künftige Versendungen können unter Deckungsschutz gemäß Höchstbetrag V. der Besonderen Bedingungen erst dann wieder vorgenommen werden, wenn der Bund der Wiederherstellung des Deckungsschutzes schriftlich zugestimmt hat.
Bei Geschäften mit öffentlichen Abnehmern sowie in allen übrigen Fällen, in denen auf Sicherheiten nicht verzichtet werden kann, ist erforderlich, daß vor Risikobeginn für alle Zahlungsverpflichtungen Staatsgarantien oder Sicherheiten einer vom Ausschuß anerkannten Bank vorliegen.
Die Selbstprüfung gemäß IV. der Besonderen Bedingungen entfällt.
AGA-Report Nr. 80, 3/2000:
Die Orientierungsgröße für Geschäfte mit Laufzeiten über 12 Monaten wird von DM 20 Mio. auf DM 10 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft herabgesetzt. Geschäfte von mehr als DM 10 Mio. sind nur bei Vorliegen besonderer Förderungswürdigkeit deckungsfähig. Diese liegt wie schon bisher insbesondere dann vor, wenn ein substanzieller Lieferanteil aus den neuen Bundesländern kommt, in der Regel sind dies mindestens 50 % des Auftragswerts.
AGA-Report Nr. 77, 7/1999:
Für das Jahr 1999 wurde ein Plafond in Höhe von DM 300 Mio. für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten zu den bisherigen Ausnutzungsbedingungen eingerichtet. Es gilt weiterhin eine Orientierungsgröße von DM 20 Mio. pro Einzelgeschäft.
AGA-Report Nr. 76, 5/1999:
Der 1998 eingerichtete Plafond über DM 300 Mio. für Kreditgeschäfte mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten wird wegen der geringen Ausnutzung auch 1999 fortgeführt.
AGA-Report Nr. 70, 2/1998:
Die National Bank for Foreign Economic Activities of the Republic of Uzbekistan (NBU), Taschkent, wurde als Garant und Darlehensnehmer für das kurz- und mittelfristige Geschäft bei einem Gesamtobligo von DM 50 Mio. und Auftragswerten von maximal DM 5 Mio. pro Einzelgeschäft anerkannt. Bei Geschäften, für die zusätzlich eine Staatsgarantie gegeben wird, erfolgt keine Anschreibung auf das Gesamtobligo.
AGA-Report Nr. 56, 6/1995:
Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European Bank for Reconstruction and Development, EBRD, London) beabsichtigt für das Projekt "SYRDARINSKAYA Power Plant Rehabilitation" Finanzierungsmittel im Rahmen von sogenannten Kofinanzierungen, in die auch staatlich verbürgte Exportkredite einbezogen werden sollen, zur Verfügung zu stellen.
Der Interministerielle Ausschuß hat sich bereit erklärt, Plafondmittel in Höhe von DM 20 Mio bis zum 30.09.1995 aus dem DM 200 Mio.-Plafond für Usbekistan als möglichen deutschen Finan-ierungsbeitrag zu reservieren. Eine Inanspruchnahme der DM 20 Mio. kann nur unter Beachtung der derzeit geltenden Beschlußlage für Usbekistan erfolgen (siehe AGA-Report Nr. 54 vom Februar 1995).
Der in der Beschlußlage geforderte Lieferanteil aus den neuen Bundesländern i.H.v. 80 % bezieht sich nur auf den Teil, der auf den Plafond angerechnet wird. Der von der EBRD finanzierte Teil unterliegt dieser Auflage nicht.
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