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AGA-Report: Ukraine

AGA-Report Nr. 158, 11/2007:

Der im Januar 2007 eingerichtete Plafond über EUR 250 Mio. war nahezu ausgenutzt und bot nicht mehr genügend Deckungsmöglichkeiten für die anhaltend hohe Deckungsnachfrage. Vor dem Hintergrund der guten Zahlungserfahrungen, aber verbleibenden Risiken bei der Entwicklung des Landes richtet der Ausschuss einen neuen Plafond über wiederum EUR 250 Mio. bei unveränderten Ausnutzungsbedingungen ein. Es gilt eine Orientierungsgröße von EUR 25 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft. Geschäfte mit darüber hinausgehenden Auftragswerten können gedeckt werden, wenn sie besonders förderungswürdig sind. Für die Plafondbelegung gilt das "verschärfte Windhundverfahren", d.h. maßgeblicher Zeitpunkt für die Reihenfolge der Plafondbelegung ist die Mitteilung, dass alle Voraussetzungen für die endgültige Entscheidung vorliegen.

Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten für kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten sowie für Projektfinanzierungen und sonstige Strukturierte Finanzierungen, gegebenenfalls auf Gegengeschäftsbasis.

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AGA-Report Nr. 150, 3/2007:

Der Ausschuss hat die Anforderungen an die Deckungsfähigkeit deutscher Exporte in die GUS-Länder Aserbaidschan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland sowie Kasachstan und Russland überarbeitet und verschlankt. Unter Beachtung der aktuellen Marktgegebenheiten bei der Verhandlung deckungsfähiger Geschäfts- und Finanzierungsstrukturen spiegeln die vorgenommenen Erleichterungen vornehmlich die verbesserte Risikosituation dieser Länder wider.

Bereits aus dem Jahr 1992 stammte die Regelung, dass die Barzahlungsteile nur als Anzahlungen vor Risikobeginn akzeptiert werden; denn damals umfassten die Staatsgarantien nur den Kreditbetrag. Staatsgarantien kommen heute in den betrachteten Ländern, mit Ausnahme Usbekistans, kaum noch vor. Nunmehr haben sich Deckungen auf Basis der Bonität von Banken oder der ausländischen Besteller selbst etabliert. Nachdem sie in der Beschlusslage Kasachstans bereits zuvor gestrichen und im Falle Russlands relativiert wurde, können die Zahlungsbedingungen für den nicht kreditierten Teil des Auftragswertes nun in allen genannten Ländern flexibel gestaltet werden.

Aufgrund der geschilderten Verhältnisse bei der Risikoprüfung entfällt künftig das grundsätzliche Erfordernis von Staatsgarantien. Vielmehr ist die Risikoprüfung auf Basis der Bonität des Bestellers keine Ausnahme mehr, sondern ein normaler Fall der Risikoabstellung neben Banksicherheiten oder, sofern überhaupt noch verfügbar, Staatsgarantien. Die Anforderungen an die Unterlagen zur Bonitätsprüfung eines ausländischen Bestellers sind unverändert: Bei Geschäften zu Kreditbedingungen von mehr als 12 Monaten mit privaten Abnehmern ohne Staats- oder Bankgarantien sind nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellte und testierte Jahresabschlüsse notwendig. Bei Geschäften von nicht mehr als 12 Monaten mit privaten Abnehmern kann die Risikoprüfung bezüglich der Bonität des Bestellers auch anhand anderer aussagefähiger Unterlagen erfolgen.

Allgemeines Verständnis ist, dass sonstige Fälle (Projektfinanzierungen, Strukturierte Finanzierungen, sonstige staatliche Besteller als Abnehmer) stets als Einzelfälle zu behandeln sind.

Für Auszahlungen aus gebundenen Finanzkrediten zwischen dem deutschen Darlehensgeber und einer ausländischen Bank muss nicht mehr zwingend das Akkreditiv- oder Inkassoverfahren mit Spätesttermin im Darlehensvertrag vereinbart werden. Das Erfordernis wurde bereits 1992 spezifisch in die GUS-Beschlusslagen aufgenommen, weil es u.a. im Zuge der Rechts- und Verfahrensunsicherheiten kurz nach dem Ende der Sowjetunion zu Schäden wegen Nichtauszahlung des Darlehens gekommen war.

Bei den Plafondländern Aserbaidschan und Ukraine schreibt der Ausschuss die Zurückhaltung bei der Indeckungnahme kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen künftig nicht mehr in der Beschlusslage vor. Deutsche Exporteure sollen dadurch Exportgeschäfte zulieferseitig wettbewerbsfähiger strukturieren können. Prämisse bleibt unverändert, dass die durch die Plafonds begrenzten Deckungsmittel möglichst unmittelbar zur Förderung deutscher Wertschöpfung eingesetzt werden sollen. Im Falle Usbekistans und Weißrusslands bestehen weiterhin nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten.

Besondere Förderungswürdigkeit, die in Ausnahmefällen auch Überschreitungen der Orientierungsgrößen je Einzelgeschäft unter den Plafonds rechtfertigt, orientiert sich künftig bei allen vier Plafondländern nicht mehr vornehmlich am Anteil von Zulieferungen aus den neuen Bundesländern. Dies bleibt weiterhin ein wertvolles Kriterium; es steht jedoch neben zahlreichen anderen, wie etwa die Einbindung kleiner oder mittelständischer Zulieferer oder beispielsweise sonstiger volkswirtschaftlicher Bedeutung in Deutschland oder im Empfängerland.

Zusammengefasst sind folgende Änderungen für Kreditgeschäfte von Bedeutung:

  • Der laut Konsensus vorgeschriebene Barzahlungsteil von 15 % des Auftragswertes kann jetzt wie üblich in An- und Zwischenzahlungen aufgeteilt werden.
  • Für die Auszahlung gebundener Finanzkredite können nunmehr wieder normale handelsübliche Konditionen vereinbart werden. Das bisher vorgeschriebene Akkreditiv- bzw. Inkassoverfahren mit Spätesttermin kann entfallen.
  • Bei Usbekistan und Weißrussland bleibt es bei der gebotenen Zurückhaltung hinsichtlich des Einschlusses von ausländischen Zulieferungen bzw. örtlichen Kosten. Für die anderen Länder gelten jetzt die normal üblichen Regeln.
  • Bei den Plafondländern Aserbaidschan, Ukraine und Usbekistan ist im Einzelfall das Überschreiten der vorgegebenen Orientierungsgröße möglich, sofern eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes überzeugend dargestellt werden kann. Wegen des vergleichsweise kleinen Plafonds für Weißrussland dürfte dort jedoch eine strengere Handhabung geboten sein.

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AGA-Report Nr.148 , 1/2007:

Der bisherige Plafond für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten über 12 Monate war weitgehend erschöpft. Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Deckungsnachfrage und der unproblematischen Zahlungserfahrungen richtet der Ausschuss einen neuen Plafond über wiederum EUR 250 Mio. ein. Es gilt eine Orientierungsgröße von EUR 25 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft. Geschäfte mit darüber hinausgehenden Auftragswerten können gedeckt werden, wenn sie besonders förderungswürdig sind, insbesondere wenn ein substanzieller Lieferanteil aus den neuen Bundesländern kommt, oder wenn es sich um Projekte handelt, die unter internationaler Beteiligung durchgeführt werden (Multi-Sourcing-Projekte). Für die Plafondbelegung gilt das "verschärfte Windhundverfahren", d.h. maßgeblicher Zeitpunkt für die Reihenfolge der Plafondbelegung ist die Mitteilung, dass alle Voraussetzungen für die endgültige Entscheidung vorliegen.

Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten für kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten sowie für Projektfinanzierungen und sonstige strukturierte Finanzierungen, gegebenenfalls auf Gegengeschäftsbasis.

Während Staatsgarantien kaum zu erhalten sind, obwohl staatliche Unterstützung für Infrastrukturprojekte etc. gleichwohl wünschenswert ist, wurden in der Vergangenheit häufig Deckungen unter Beteiligung lokaler Banken übernommen. Hier sind zurzeit die First Ukrainian International Bank (FUIB), Donetsk, und die State Export Import Bank of Ukraine (Ukreximbank), Kiew, als Garant bzw. Darlehensnehmer anerkannt. Die Prüfung von bislang noch nicht generell anerkannten Banken ist möglich. Vereinzelt wurden auch schon Geschäfte auf der Basis Corporate Risk in Deckung genommen; dies ist möglich, wenn zusätzlich zu anderen Auskünften testierte Jahresabschlüsse vorliegen, die bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme rechtfertigen.

Die Ukraine ist neben Russland einer der entwicklungsfähigsten Märkte der GUS. Nachdem es im Jahr 2005 noch eine Wachstumsschwäche gegeben hatte, die unter anderem auf die schwierige politische Situation während der "Orangenen Revolution" sowie auf die damalige Unsicherheit bezüglich der künftigen Bezugspreise für Gas zurückzuführen waren, hat das Wirtschaftswachstum 2006 wieder angezogen. Ursache hierfür ist neben dem starken Inlandskonsum nicht zuletzt das positive weltwirtschaftliche Umfeld.

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AGA-Report Nr.143 , 9/2006:

Die State Export-Import Bank of Ukraine (Ukreximbank), Kiew, war bisher für das kurz- und mittelfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von EUR 25 Mio. anerkannt. Da dieses Obligo nahezu ausgeschöpft war, hat der Ausschuss vor dem Hintergrund der weiterhin soliden wirtschaftlichen Entwicklung der Bank, der positiven eigenen Zahlungserfahrungen und der anderer staatlicher Exportkreditversicherer sowie der positiven Einschätzung durch deutsche Banken eine Verdoppelung des Gesamtobligos auf EUR 50 Mio. beschlossen.

Die Ukreximbank ist die sechstgrößte Bank der Ukraine und betreibt ein umfangreiches Dienstleistungsgeschäft, insbesondere Zahlungsverkehr für die ukrainische Regierung, Zahlungsabwicklung für staatliche Im- und Exporte sowie Unterstützung der Im- und Exporte durch Zahlungsgarantien. Ein weiterer erheblicher Teil ihrer Geschäftstätigkeit besteht in der Vergabe von Krediten und deren Verwaltung im Rahmen staatlicher Kreditprogramme.


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AGA-Report Nr.121, 5/2005:

Die State Export-Import Bank of Ukraine (Ukreximbank), Kiew, war bisher für das kurz- und mittelfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von EUR 12,5 Mio. anerkannt. Aufgrund der guten finanziellen Situation der Bank und der positiven Einschätzung durch deutsche Kreditinstitute erhöht der Ausschuss dieses Gesamtobligo auf EUR 25 Mio.

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AGA-Report Nr.125 , 7/2005:

Der Ende 2001 eingerichtete Plafond für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten über 12 Monate in Höhe von EUR 150 Mio. ist nahezu ausgeschöpft. Vor dem Hintergrund positiver Impulse, einer weitgehend günstigen wirtschaftlichen Entwicklung und der guten Zahlungserfahrungen beschließt der Ausschuss die Einrichtung eines neuen Plafonds in Höhe von nunmehr EUR 250 Mio. mit einer Orien-tierungsgröße von EUR 25 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft. Geschäfte mit darüber hinausgehenden Auftragswerten sind deckungsfähig, wenn sie besonders förderungswürdig sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein substanzieller Lieferanteil aus den neuen Bundesländern kommt oder Projekte unter internationaler Beteiligung durchgeführt werden (Multi-Sourcing-Projekte).

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AGA-Report Nr.121, 5/2005:

Die State Export-Import Bank of Ukraine (Ukreximbank), Kiew, war bisher für das kurz- und mittelfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von EUR 12,5 Mio. anerkannt. Aufgrund der guten finanziellen Situation der Bank und der positiven Einschätzung durch deutsche Kreditinstitute erhöht der Ausschuss dieses Gesamtobligo auf EUR 25 Mio.

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AGA-Report Nr.88,1/2002:

Nach Abschluß des Umschuldungsabkommens werden die seit Februar 2000 aufgehobenen Deckungsmöglichkeiten für den öffentlichen Sektor wiederhergestellt. Es wird ein neuer Plafond in Höhe von DM 300 Mio. für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten eingerichtet, wobei die Orientierungsgröße und die Regeln für die Plafondausnutzung unverändert bleiben.

Die Ukreximbank, Kiew, ist wieder für kurz- sowie mittel-/langfristige Geschäfte bis zu einem Gesamtobligo von DM 25 Mio. als Garant und Darlehensnehmer anerkannt.

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AGA-Report Nr.87,10/2001:

Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten nicht in die Umschuldung einbezogen werden, hat der Nachdem im Pariser Protokoll vom 13.7.2001 festgehalten ist, daß kurzfristige Geschäfte mit Ausschuß das Zustimmungserfordernis zur weiteren Lieferung unter den Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen und revolvierenden Deckungen aufgehoben.

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AGA-Report Nr.85, 5/2001:

Der Jahresplafond 1998 in Höhe von DM 300 Mio. ist bislang nur zur Hälfte ausgenutzt. Er wird daher auch im Jahre 2001 zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt. Deckungsentscheidungen werden unter Berücksichtigung der Zahlungserfahrungen getroffen.

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AGA-Report Nr. 900, 4/2000: Sonderdruck Deckungspolitik GUS 2000

Beschlußlage

a)Ursprüngliche Beschlußlage

Für 1998 wurde ein Plafond in Höhe von DM 300 Mio. zur Verfügung gestellt. Da dieser Plafond bislang nicht ausgeschöpft wurde, steht er auch weiterhin zur Verfügung (mit Einschränkungen, s.u.). Die Vergabe der Plafondmittel erfolgt nach dem verschärften Windhundverfahren.

Es gelten eine Orientierungsgröße von DM 20 Mio. und eine strenge Prüfung der Warenart.

Geschäfte mit Auftragswerten von mehr als DM 20 Mio. sind deckungsfähig bei Vorliegen besonderer Förderungswürdigkeit. Diese ist insbesondere dann gegeben, wenn ein substantieller Lieferanteil (mindestens 50 % des Auftragswertes) aus den neuen Bundesländern kommt.

Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes vorliegt.

Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten nur für

  • kurzfristige Geschäfte bis 12 Monate Laufzeit (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen");
  • Projektfinanzierungen und Gegengeschäfte.

Die Deckung kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen ist nur in einem sehr beschränkten Umfang möglich.

Sicherheiten:

  • Für Plafond-Geschäfte sind Staatsgarantien oder Sicherheiten einer in entsprechendem Umfang anerkannten Bank erforderlich.
  • Bei Geschäften mit privaten Abnehmern und Kreditlaufzeiten über 12 Monaten ist ein Verzicht auf Sicherheiten möglich, wenn zusätzlich zu anderen Auskünften testierte Jahesabschlüsse vorliegen, die bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme rechtfertigen.
  • Bei kurzfristigen Geschäften kann u.U. auf Sicherheiten verzichtet werden (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen").

b) Entwicklung der Beschlußlage

Aufgrund des im Januar 2000 von der Ukraine beim Pariser Club gestellten Antrags auf Umschuldung hat der Ausschuß beschlossen, die Deckungsmöglichkeiten für den öffentlichen Sektor aufzuheben, etwaige bestehende Grundsatzzusagen zu widerrufen und für bestehende Deckungszusagen eine Zustimmung des Bundes zur weiteren Fertigung bzw. zu weiteren Lieferungen/Leistungen aufzuerlegen. Von diesen Maßnahmen sind auch Geschäfte betroffen, bei denen als Sicherheitengeber die State Export Import Bank of the Ukraine (Ukreximbank) vorgesehen ist.

Deckungspraxis

Der auch weiterhin zur Verfügung stehende Plafond aus dem Jahr 1998 in Höhe von DM 300 Mio. wurde bislang etwa zur Hälfte ausgenutzt. 1999 wurden nur Geschäfte mit privaten Banken als Sicherheitengeber sowie kurzfristige Geschäfte außerhalb des Plafonds positiv entschieden. Für den öffentlichen Sektor konnten aufgrund aufgelaufener Überfälligkeiten aus einer mit Staatsgarantie versehenen Projektfinanzierung keine Deckungen übernommen werden.

Hinsichtlich der erneuten Bereitstellung von Deckungsmöglichkeiten für den öffentlichen Sektor ist die weitere Entwicklung, insbesondere der Abschluß der entsprechenden Umschuldungsabkommen und eine zufriedenstellende Regelung der bei der Projektfinanzierung aufgetretenen Probleme, abzuwarten.

Besonderheiten

Der Ausschuß hat bislang zwei private Banken als Sicherheitengeber anerkannt:

Bank Obligorahmen davon bereits fest vergeben
First Ukrainian International DM 25 Mio. ./.
State Export-Import Bank DM 25 Mio. ca. 20%

Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft (Einzeldeckungen)

Bei Geschäften mit privaten Abnehmern und vereinbarten Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 12 Monaten kann auf ein generelles Sicherheitenerfordernis verzichtet werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. wenn es sich bei dem Abnehmer um ein verbundenes Unternehmen handelt;
  2. wenn es sich bei dem Abnehmer um ein Unternehmen handelt, welches einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht;
  3. wenn die Bonität des Abnehmers bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.

Für Deckungen gemäß Ziffer 3. gilt eine automatische Aufhebung des Deckungsschutzes für künftige Versendungen, wenn eine Zahlung nicht spätestens acht Wochen nach der vereinbarten Fälligkeit eingegangen ist.

Für Geschäfte mit privaten Abnehmern in der Ukraine können neue Deckungen nur übernommen werden, wenn die privaten Abnehmer nicht dem öffentlichen Bereich zugeordnet werden können.

Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen (APG)

Aufgrund des von der Ukraine gestellten Umschuldungsantrages stehen Deckungsmöglichkeiten für den öffentlichen Sektor zur Zeit nicht zur Verfügung.

Für private Abnehmer, die nicht dem öffentlichen Sektor zuzurechnen sind, stehen Deckungsmöglichkeiten wie unter "Übrige GUS-Staaten" zur Verfügung.

Bestehende Grundsatzzusagen wurden widerrufen. Für alle Versendungen, die nach dem 25. Februar 2000 erfolgen, bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Bundes. Hiervon ausgenommen sind Versendungen an verbundene Unternehmen im Sinne von I. 1. b) der Besonderen Bedingungen.

Es ist vorgesehen, diese Maßnahmen bei einer Änderung der Risikolage zu überprüfen.

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AGA-Report Nr. 80, 3/2000:

Die Orientierungsgröße für Geschäfte mit Laufzeiten über 12 Monaten wird von DM 20 Mio. auf DM 10 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft herabgesetzt. Geschäfte von mehr als DM 10 Mio. sind nur bei Vorliegen besonderer Förderungswürdigkeit deckungsfähig. Diese liegt wie schon bisher insbesondere dann vor, wenn ein substanzieller Lieferanteil aus den neuen Bundesländern kommt, in der Regel sind dies mindestens 50 % des Auftragswerts.

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AGA-Report Nr. 77, 7/1999:

Für das Jahr 1999 wurde ein Plafond in Höhe von DM 300 Mio. für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten zu den bisherigen Ausnutzungsbedingungen eingerichtet. Es gilt weiterhin eine Orientierungsgröße von DM 20 Mio. pro Einzelgeschäft.

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AGA-Report Nr. 76, 5/1999:

Der 1998 eingerichtete Plafond über DM 300 Mio. für Kreditgeschäfte mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten wird wegen der geringen Ausnutzung auch 1999 fortgeführt.

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AGA-Report Nr. 72, 6/1998:

Der Ausschuß hat die First Ukrainian International Bank (FUIB), Donetsk, als Garant und Darlehensnehmer für das kurz- und mittelfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von DM 25 Mio. anerkannt. Sie ist damit nach der Ukreximbank die zweite akzeptierte ukrainische Bank.

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AGA-Report Nr. 70, 2/1998:

Die National Bank for Foreign Economic Activities of the Republic of Uzbekistan (NBU), Taschkent, wurde als Garant und Darlehensnehmer für das kurz- und mittelfristige Geschäft bei einem Gesamtobligo von DM 50 Mio. und Auftragswerten von maximal DM 5 Mio. pro Einzelgeschäft anerkannt. Bei Geschäften, für die zusätzlich eine Staatsgarantie gegeben wird, erfolgt keine Anschreibung auf das Gesamtobligo.

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AGA-Report Nr. 56, 6/1995:

Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European Bank for Reconstruction and Development, EBRD, London) beabsichtigt für das Projekt "SYRDARINSKAYA Power Plant Rehabilitation" Finanzierungsmittel im Rahmen von sogenannten Kofinanzierungen, in die auch staatlich verbürgte Exportkredite einbezogen werden sollen, zur Verfügung zu stellen.

Der Interministerielle Ausschuß hat sich bereit erklärt, Plafondmittel in Höhe von DM 20 Mio bis zum 30.09.1995 aus dem DM 200 Mio.-Plafond für Usbekistan als möglichen deutschen Finan-ierungsbeitrag zu reservieren. Eine Inanspruchnahme der DM 20 Mio. kann nur unter Beachtung der derzeit geltenden Beschlußlage für Usbekistan erfolgen (siehe AGA-Report Nr. 54 vom Februar 1995).

Der in der Beschlußlage geforderte Lieferanteil aus den neuen Bundesländern i.H.v. 80 % bezieht sich nur auf den Teil, der auf den Plafond angerechnet wird. Der von der EBRD finanzierte Teil unterliegt dieser Auflage nicht.

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