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AGA-Report: Türkei
AGA-Report Nr. 153, 7/2007:
Der Ausschuss hat die mit 11,5 Mio. Einwohnern größte türkische Stadt Istanbul generell als Garant und Darlehensnehmer anerkannt. Seit 2005 wurden bisher insgesamt sechs Geschäfte auf Einzelfallbasis mit einem Auftragsvolumen von EUR 285 Mio. positiv entschieden, bei denen die Stadt jeweils dreimal als Darlehensnehmer und als Garant akzeptiert wurde.
Für Türkeigeschäfte mit Kreditlaufzeiten über 12 Monate und Auftragswerten über EUR 5 Mio. war bei staatlichen Bestellern generell vor Risikobeginn die Garantie des Minister of State and Deputy Prime Minister vertreten durch das Undersecretariat of Treasury and Foreign Trade oder dessen verpflichtende Mitunterzeichnung des Kreditvertrages erforderlich. Mit der Anerkennung Istanbuls als "sub-sovereign-risk" können nunmehr derartige Geschäfte auch unmittelbar durch die Stadt durchgeführt werden. Möglich wurde die Anerkennung aufgrund der robusten Wirtschaftsentwicklung, des wachsenden Steueraufkommens, der anhaltenden Überschüsse im Betriebshaushalt sowie der moderaten Verschuldungssituation. Istanbul ist das wichtigste Wirtschafts- und Finanzzentrum der Türkei, in dem 25 % des Bruttoinlandsprodukts erzielt werden. Die gute Diversifizierung der Wirtschaft führt dazu, dass heute fast die Hälfte aller türkischen Exporte aus Istanbul stammt.
AGA-Report Nr. 100, 3/2004:
Im Hinblick auf die wirtschaftliche Stabilisierung des Landes und die guten Zahlungserfahrungen hebt der Ausschuss die Beschränkungen sowohl im kurz- als auch im mittel-/langfristigen Geschäft auf.
Hinsichtlich der Sicherheiten gilt, dass bei staatlichen Bestellern für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten und für Geschäfte mit längeren Laufzeiten, aber Auftragswerten von nicht mehr als EUR 5 Mio. vor Risikobeginn die Garantie einer türkischen Geschäftsbank zu stellen ist. Bei Geschäf-ten mit längeren Laufzeiten und Auftragswerten über EUR 5 Mio. ist vor Risikobeginn die Garantie des Ministers of State and Deputy Prime Minister, vertreten durch das Undersecretariat of Treasury and Foreign Trade, oder dessen verpflichtende Mitunterzeichnung des Kreditvertrages erforderlich.
Bei privaten Bestellern wird strenge Bonitätsprüfung anhand neuesten Auskunftsmaterials vorgenom-men; im Zweifel sind Banksicherheiten zu stellen.
AGA-Report Nr. 85, 5/2001:
Vor dem Hintergrund einer unveränderten Beschlußlage wird künftig bei der Beurteilung des privaten Sektors die aktuelle Situation angemessen berücksichtigt. Deckungen sind weiterhin auf der Basis neuesten Auskunftsmaterials und unter Anlegung eines strengen Maßstabs bei der Bonitätsprüfung möglich. Im mittel- und langfristigen Geschäft mit Kreditlaufzeiten über 12 Monaten wird ein strenger Maßstab auch bei der Prüfung der Fälligkeitsstruktur und des Devisenanteils der Verschuldung, der finanziellen Reserven, der Marktposition und der Unternehmenserlöse des Bestellers angelegt. Im Zweifel sind bei privaten Bestellern künftig Banksicherheiten erforderlich. Die Prüfung der Banken erfolgt auf Einzelfallbasis.
AGA-Report Nr. 81, 7/2000:
Die bisherige Beschlußlage wurde modifiziert. Die Orientierungsgröße für Kreditgeschäfte mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten wurde von DM 10 Mio. auf DM 30 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft angehoben. Unabhängig davon bleibt es dabei, daß bei besonders förderungswürdigen Geschäften die Orientierungsgröße überschritten werden kann. Gleichzeitig wird im Hinblick auf die günstige Entwicklung des privaten Wirtschaftssektors auf das generelle Erfordernis von Banksicherheiten verzichtet. In diesen Fällen erfolgt eine strenge Bonitätsprüfung mit der Maßgabe, daß, sollten Zweifel an der Bonität des Bestellers bestehen, weiterhin Banksicherheiten verlangt werden.
AGA-Report Nr. 80, 3/2000:
Für die Erteilung von Grundsatzzusagen gilt wieder das übliche Verfahren, d.h. diese werden auf 6 Monate befristet und können auf Antrag jeweils um 3 Monate verlängert werden.
AGA-Report Nr. 74, 10/1998:
Die bisherige Beschlußlage wurde modifiziert. Neben den bisher schon bestehenden Deckungsmöglichkeiten für kleinere Kreditgeschäfte bis zu einer Orientierungsgröße von DM 10 Mio., vorrangig für produktive Vorhaben des privaten Sektors, können jetzt auch einzelne größere Projekte bei besonderer Förderungswürdigkeit von Fall zu Fall gedeckt werden. Diese liegt insbesondere vor bei
- Infrastrukturprojekten von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung, die zur Stärkung des privaten Sektors in der Türkei beitragen,
- Projekte, die unter internationaler Beteiligung durchgeführt werden (Multi-Sourcing-Projekte),
- Projekte, die insbesondere in den neuen Bundesländern zur Schaffung bzw. Erhaltung von Arbeitsplätzen beitragen.
Grundsatzzusagen sind wieder möglich. Sie sind allerdings auf 3 Monate, mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit um weitere 3 Monate, beschränkt.
AGA-Report Nr. 70, 2/1998:
Im Gegensatz zu den Vorjahren hat der Ausschuß nicht die Einrichtung eines Plafonds be-chlossen. Es bestehen aber weiterhin Deckungsmöglichkeiten für kleinere Kreditgeschäfte mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten bei besonderer Förderungswürdigkeit. Diese ist insbesondere bei produktiven Vorhaben des privaten Sektors und bei mittelständischen Exportunternehmen gegeben. Es sind keine Grundsatzzusagen möglich.
AGA-Report Nr. 67, 6/1997:
Der Jahresplafond 1997 für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten über 12 Monaten ist erschöpft. Die Deckung kleinerer Kreditgeschäfte ist jedoch nach jeweiliger Überprüfung besonderer Förderungswürdigkeit möglich. Darüber hinaus werden weiterhin Einzeldeckungen mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten übernommen. Entscheidungen werden nur getroffen, wenn der Exportvertrag und - bei Einbeziehung gebundener Finanzkredite - der Darlehensvertrag abgeschlossen worden sind. Die sonst üblichen grundsätzlichen Stellungnahmen während des Verhandlungsstadiums werden nicht erteilt.
AGA-Report Nr. 64, 1/1997:
Für das Jahr 1997 wurde ein Plafond in Höhe von DM 400 Mio. für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten eingerichtet. Es gelten eine Orientierungsgröße von DM 40 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft sowie das verschärfte Windhundverfahren.
AGA-Report Nr. 59, 2/1996:
Für Kreditgeschäfte mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten wurde ein Jahresplafond 1996 in Höhe von DM 500 Mio. festgesetzt. Es gilt eine Orientierungsgröße von DM 50 Mio. pro Einzelgeschäft. Eine Plafondbelegung findet bei Geschäften, die aus gebundenen Finanzkrediten finanziert werden, erst nach Abschluß auch des Finanzkreditvertrages statt.
Bestehende grundsätzliche Deckungszusagen können - soweit noch Freiraum besteht - auf den Plafond 1994/95 angeschrieben werden, wenn die endgültige Deckungsentscheidung bis zum 31.03.1996 getroffen wird.
AGA-Report Nr. 57, 8/1995:
Der Jahresplafond 1994/95 (vgl. AGA-Report Nr. 54) ist nahezu ausgenutzt. Ein wesentlicher Teil der Plafondmittel wird jedoch durch grundsätzliche Stellungnahmen blockiert. Zur Entlastung des Plafonds hat der Ausschuß das Verfahren zur Belegung des Plafonds geändert. Für Exportgeschäfte, die aus gebundenen Finanzkrediten finanziert werden, erfolgt eine Reservierung von Plafondmitteln erst, wenn neben dem Liefervertrag auch der Finanzkreditvertrag abgeschlossen ist. Für bestehende grundsätzliche Deckungszusagen gilt diese Regelung erst anläßlich einer Verlängerung. Diese erfolgt deshalb nur noch unter dem Vorbehalt, daß zum Zeitpunkt der endgültigen Deckungszusage genügend Mittel im Plafond vorhanden sind.
AGA-Report Nr. 54, 2/1995:
Der Jahresplafond 1994 von DM 500 Mio. (für Kreditgeschäfte mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten) ist noch nicht einmal zur Hälfte ausgenutzt. Der Ausschuß hat deshalb die Fortführung des Plafonds auch für das Jahr 1995 beschlossen. Es gilt weiterhin eine Orientierungsgröße von DM 50 Mio. Die Plafondanschreibung erfolgt in der Reihenfolge der abgeschlossenen Exportverträge.
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