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AGA-Report: Suriname

AGA-Report Nr. 167, 8/2008

Aufgrund der in den vergangenen Jahren positiven wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung des Landes stellt der Ausschuss leicht verbesserte Deckungsmöglichkeiten zur Verfügung und aktualisiert gleichzeitig die Beschlusslage.

Für Exporte an staatliche Abnehmer bestehen keine Deckungsmöglichkeiten. Für kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten können Deckungen übernommen werden

  • für verbundene Unternehmen oder
  • für Unternehmen, die einem internationalen Konzern angehören, dessen Bonität außer Zweifel steht oder
  • wenn über den Besteller aussagefähiges Auskunftsmaterial vorliegt, welches bei Anlegung eines strengen Maßstabes eine Deckungsübernahme zulässt.

Kurzfristige Geschäfte und fallweise auch kleinere Projekte mit über 12 Monate hinausgehenden Kreditlaufzeiten können bei Bestellern des öffentlichen Sektors in Deckung genommen werden, soweit diese privatwirtschaftlich organisiert sind und ohne Rückgriff auf öffentliche Mittel wirtschaften. Daneben können Projektfinanzierungen und sonstige Strukturierte Finanzierungen, gegebenenfalls auf Gegengeschäftsbasis, in Deckung genommen werden.

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AGA-Report Nr. 126, 9/2005

Vor dem Hintergrund der verbesserten wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Landes sowie der ersten positiven Zahlungserfahrungen aus dem bilateralen Abkommen über die offenen kurzfristigen Handelsforderungen hebt der Ausschuss die seit 1985 bestehende Deckungssperre auf. Deckungen können nunmehr übernommen werden für kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten mit privaten Bestellern, wenn

  • es sich bei dem Besteller um ein verbundenes Unternehmen handelt,
  • es sich bei dem Besteller um ein Unternehmen handelt, welches einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht,
  • es sich bei dem Besteller um ein Unternehmen handelt, über das aussagefähiges, aktuelles Auskunftsmaterial vorliegt, welches bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme rechtfertigt,
  • der Antragsteller in den letzten 12 Monaten auf unbesicherter Basis und eigenes Risiko mindestens Umsätze in Höhe des beantragten Deckungsvolumens mit dem Besteller abgewickelt hat und diese pünktlich bezahlt wurden.

Der Deckungsschutz für künftige Versendungen wird automatisch aufgehoben, wenn eine Zahlung nicht spätestens acht Wochen nach vereinbarter Fälligkeit eingegangen ist. Die Deckung von Transit- und sonstiger Auslandsware ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Zulieferungen handelt.

Es bestehen zwar keine grundsätzlichen Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten über 12 Monaten, jedoch werden kleinere, devisenwirksame Projekte mit privaten Bestellern im Einzelfall geprüft. Daneben bestehen Deckungsmöglichkeiten für Projektfinanzierungen und sonstige Strukturierte Finanzierungen, gegebenenfalls auch auf Gegengeschäftsbasis.

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