Inhaltsbereich
AGA-Report: Russland
AGA-Report Nr. 201, 3/2011:
Der Ausschuss akzeptiert bei Geschäften mit Kreditlaufzeiten über 12 Monaten mit privaten Abnehmern zur Prüfung der Kundenbonität nunmehr auch Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre nach russischen Rechnungslegungsstandards, wenn der Auftragswert EUR 5 Mio. nicht überschreitet.
Bisher sah die Beschlusslage für diese Geschäfte, soweit sie nicht mit einer Staats- oder Bankgarantie besichert waren, nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellte und testierte Jahresabschlüsse vor – eine Restriktion, die noch aus den 1990er Jahren stammte. Zuletzt akzeptierte der Ausschuss bereits bei Vorliegen besonderer Förderungswürdigkeit russische Rechnungslegungsstandards. Aus diesen Geschäften resultieren bislang keine negativen Erfahrungen, sodass internationale Rechnungslegungsstandards nun nur noch bei Auftragswerten über EUR 5 Mio. gefordert werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Website www.agaportal.de im Menüpunkt Exportkreditgarantien - Deckungspolitik – Länderbeschlüsse – Russland.
AGA-Report Nr. 167, 8/2008:
Der Ausschuss verzichtet bei der Absicherung von Finanzkrediten künftig auch bei der Raiffeisenbank Austria, Moskau, auf die generell geltende Einbindungsverpflichtung des russischen Importeurs bzw. Endabnehmers in den Schuldendienst (siehe AGA-Report Nr. 157). Wesentliche Kriterien für diesen Verzicht sind die Eigenmittelausstattung der Bank, eigene Zahlungserfahrungen und solche anderer Exportkreditagenturen und Banken, das internationale Rating, das Ergebnis der Bonitätsprüfung und die Teilnahme am russischen Einlagensicherungsfonds. Über den Einbindungsverzicht hinaus wird die Raiffeisenbank als Garant bzw. Darlehensnehmer für mittel- und langfristige Geschäfte im Rahmen von Obligohöchstgrenzen und für kurzfristige Geschäfte generell anerkannt.
AGA-Report Nr. 166, 7/2008:
Der Ausschuss verzichtet bei der Absicherung von Finanzkrediten künftig auch bei der Joint Stock Investment & Commercial Bank Novaya Moskva "Nomos-Bank", Moskau, auf die generell geltende Einbindungsverpflichtung des russischen Importeurs bzw. Endabnehmers in den Schuldendienst (siehe AGA-Report Nr. 157). Wesentliche Kriterien für diesen Verzicht sind die Eigenmittelausstattung der Bank, eigene Zahlungserfahrungen und solche anderer Exportkreditagenturen und Banken, das internationale Rating, das Ergebnis der Bonitätsprüfung und die Teilnahme am russischen Einlagensicherungsfonds. Über den Einbindungsverzicht hinaus wird die Nomos-Bank als Garant bzw. Darlehensnehmer für mittel- und langfristige Geschäfte im Rahmen von Obligohöchstgrenzen und für kurzfristige Geschäfte generell anerkannt.
AGA-Report Nr. 165, 6/2008:
Der Ausschuss verlangt bei der Absicherung von Finanzkrediten nach wie vor die Einbindung des russischen Importeurs bzw. Endabnehmers in den Schuldendienst (siehe AGA-Report Nr. 157). Wie schon in der Vergangenheit ist er allerdings weiterhin bereit, einzelne Banken zu prüfen, inwieweit sie Kriterien erfüllen, um auf das Einbindungserfordernis verzichten zu können. Diese Kriterien betreffen im Wesentlichen die Eigenmittelausstattung der Bank, eigene Zahlungserfahrungen und solche, die andere Exportkreditagenturen und Banken mit der Bank gesammelt haben, das internationale Rating, das Ergebnis der Bonitätsprüfung und die Teilnahme am russischen Einlagensicherungsfonds.
Überprüft wurden sowohl die AK Bars Bank, Kazan, als auch die Open Joint-Stock Company "Bank of Moscow", Moskau, die beide die Kriterien erfüllen. Bei beiden Banken verzichtet der Ausschuss bei der Absicherung von Finanzkrediten künftig auf die Einbindung des russischen Abnehmers in den Schuldendienst, darüber hinaus werden sie als Garant bzw. Darlehensnehmer für mittel- und langfristige Geschäfte im Rahmen von Obligohöchstgrenzen und für kurzfristige Geschäfte generell anerkannt.
AGA-Report Nr. 164, 5/2008:
Seit der russischen Bankenkrise 1998 verlangt der Ausschuss bei der Absicherung von Finanzkrediten die Einbindung des russischen Importeurs bzw. Endabnehmers in den Schuldendienst. Hieran hält der Ausschuss weiterhin grundsätzlich fest. Um jedoch mögliche Wettbewerbsnachteile der deutschen Exportwirtschaft, die sich insbesondere bei Geschäften mit großen und mittelgroßen russischen Banken ergeben könnten, zu vermeiden, wird wie auch schon in der Vergangenheit bei einzelnen Banken über prüft, ob die Notwendigkeit der Einbindung des russischen Bestellers/Endabnehmers in den Schuldendienst weiterhin besteht (siehe AGA-Report Nr. 157). Nachdem der Ausschuss bei einigen Banken in der Vergangenheit bereits auf dieses Erfordernis verzichtete, hat er nunmehr mit der Joint-Stock Company "URSA Bank", Novosibirsk, ein weiteres Kreditinstitut überprüft, ob eine derartige Einbindung weiterhin notwendig ist.
Aufgrund der stabilen wirtschaftlichen Entwicklung, der positiven Einschätzung internationaler Ratingagenturen, den positiven Einschätzungen und Erfahrungen anderer Exportkreditversicherer und deutscher Banken sowie der guten eigenen Zahlungserfahrungen beschließt der Bund auch bei der URSA Bank auf diese bislang erforderliche Einbindung zu verzichten. Darüber hinaus wurde diese Bank als Garant bzw. Darlehensnehmer für mittel- und langfristige Geschäfte im Rahmen von Obligohöchstgrenzen und für kurzfristige Geschäfte generell anerkannt.
AGA-Report Nr. 158, 11/2007
Seit der russischen Bankenkrise 1998 verlangt der Ausschuss bei der Absicherung von Finanzkrediten die Einbindung des russischen Importeurs bzw. Endabnehmers in den Schuldendienst. Nachdem der Ausschuss bei einigen Banken kürzlich bereits auf dieses Erfordernis verzichtete, hat er nunmehr zwei weitere Kreditinstitute überprüft, ob eine derartige Einbindung weiterhin notwendig ist.
Aufgrund der stabilen wirtschaftlichen Entwicklung, der positiven Einschätzung bzw. Erfahrungen internationaler Ratingagenturen, anderer Exportkreditversicherer und deutscher Banken sowie der guten eigenen Zahlungserfahrungen beschließt der Bund auch bei der Closed Joint-Stock Company Promsvyazbank und der Closed Joint-Stock Company "International Moscow Bank" (IMB) auf diese bislang erforderliche Einbindung zu verzichten. Darüber hinaus wurden diese Banken als Garanten bzw. Darlehensnehmer für mittel- und langfristige Geschäfte im Rahmen von Obligohöchstgrenzen und für kurzfristige Geschäfte generell anerkannt.
AGA-Report Nr. 157, 10/2007
Seit der russischen Bankenkrise 1998 verlangt der Ausschuss bei der Absicherung von Finanzkrediten die Einbindung des russischen Importeurs bzw. Endabnehmers in den Schuldendienst. Dazu waren in teils aufwendiger Entwicklungsarbeit mit deutschen und russischen Banken verschiedene Einbindungslösungen entwickelt worden. Der Ausschuss hat nunmehr überprüft, inwieweit die Notwendigkeit einer derartigen Einbindung weiterhin besteht.
Einerseits ist neben einer sich stetig verbessernden Wirtschaftslage Russlands auch eine dynamische Entwicklung und eine verbesserte Stabilität des russischen Bankensektors sowie eine Umsetzung zahlreicher Reformen durch die russische Regierung und die Zentralbank in den letzten Jahren zu konstatieren. Andererseits konnte das russische Bankensystem, ungeachtet sämtlicher Verbesserungen, eine nachhaltige Krisenfestigkeit gegenüber externen Schocks noch nicht beweisen. Ferner haben die deutsche Exportwirtschaft und die finanzierenden deutschen Banken das Einbindungsverfahren erfolgreich umgesetzt, sodass dieses inzwischen im Exportmarkt etabliert ist.
Grundsätzlich hat der Ausschuss daher entschieden, am Erfordernis der Einbindung festzuhalten. Um jedoch mögliche Wettbewerbsnachteile der deutschen Exportwirtschaft, die sich insbesondere bei Geschäften mit großen und mittelgroßen russischen Banken ergeben könnten, zu vermeiden, hat der Ausschuss beschlossen, künftig bei einzelnen Banken zu überprüfen, ob die Notwendigkeit der Einbindung des russischen Bestellers/Endabnehmers in den Schuldendienst weiterhin besteht. Anhaltspunkte für einen möglichen Einbindungsverzicht bei einer russischen Bank sind dabei:
- eine Eigenmittelausstattung von mindestens EUR 500 Mio.;
- ein Rating einer der drei internationalen anerkannten Rating-Agenturen (Standard & Poor's, Moody's-Interfax bzw. FitchRatings), wobei das Rating maximal drei Stufen unter dem Investmentgrade liegen sollte;
- positive externe Erfahrungen (anderer staatlicher Exportkreditversicherer und deutscher Banken) sowie eigene positive Zahlungserfahrungen;
- die Teilnahme der Bank am russischen Einlagensicherungsfonds.
- Ferner muss eine aktuelle Überprüfung der Bank ergeben haben, dass keine wesentlichen Risiken ersichtlich sind und auch allgemeine sonstige Erkenntnisse nicht gegen einen solchen Einbindungsverzicht sprechen.
Die Entscheidungen werden im Einzelfall im IMA auf der Grundlage einer aktuellen Prüfung getroffen, d.h. die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der genannten Kriterien stellt keine Automatik für oder gegen einen Einbindungsverzicht dar.
Im Rahmen dieses Entscheidungsverfahrens hat der Ausschuss in der letzten Sitzung zunächst vier Banken von dem Erfordernis der Importeurseinbindung befreit. Dabei wurden diese Banken (sofern dies nicht schon früher, wie bei der Alfa Bank, erfolgte) darüber hinaus als Garanten bzw. Darlehensnehmer für mittel- und langfristige Geschäfte im Rahmen von Obligohöchstgrenzen und für kurzfristige Geschäfte generell anerkannt. Dabei handelt es sich um die folgenden Banken:
- Alfa Bank, Moskau. Da für diese Bank seit einigen Jahren kein separater Jahresabschluss nach internationalem Standard mehr erstellt wird., verlangt der Ausschuss weiterhin eine Mitverpflichtung der Holding der Alfa Bank, der ABH Financial Ltd., British Virgin Islands.
- MDM Bank (Moscow Business World Bank), Moskau,
- Russian Agricultural Bank ("Rosselkhozbank"), Moskau, sowie
- VTB North-West, St. Petersburg.
AGA-Report Nr. 150, 3/2007:
Der Ausschuss hat die Anforderungen an die Deckungsfähigkeit deutscher Exporte in die GUS-Länder Aserbaidschan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland sowie Kasachstan und Russland überarbeitet und verschlankt. Unter Beachtung der aktuellen Marktgegebenheiten bei der Verhandlung deckungsfähiger Geschäfts- und Finanzierungsstrukturen spiegeln die vorgenommenen Erleichterungen vornehmlich die verbesserte Risikosituation dieser Länder wider.
Bereits aus dem Jahr 1992 stammte die Regelung, dass die Barzahlungsteile nur als Anzahlungen vor Risikobeginn akzeptiert werden; denn damals umfassten die Staatsgarantien nur den Kreditbetrag. Staatsgarantien kommen heute in den betrachteten Ländern, mit Ausnahme Usbekistans, kaum noch vor. Nunmehr haben sich Deckungen auf Basis der Bonität von Banken oder der ausländischen Besteller selbst etabliert. Nachdem sie in der Beschlusslage Kasachstans bereits zuvor gestrichen und im Falle Russlands relativiert wurde, können die Zahlungsbedingungen für den nicht kreditierten Teil des Auftragswertes nun in allen genannten Ländern flexibel gestaltet werden.
Aufgrund der geschilderten Verhältnisse bei der Risikoprüfung entfällt künftig das grundsätzliche Erfordernis von Staatsgarantien. Vielmehr ist die Risikoprüfung auf Basis der Bonität des Bestellers keine Ausnahme mehr, sondern ein normaler Fall der Risikoabstellung neben Banksicherheiten oder, sofern überhaupt noch verfügbar, Staatsgarantien. Die Anforderungen an die Unterlagen zur Bonitätsprüfung eines ausländischen Bestellers sind unverändert: Bei Geschäften zu Kreditbedingungen von mehr als 12 Monaten mit privaten Abnehmern ohne Staats- oder Bankgarantien sind nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellte und testierte Jahresabschlüsse notwendig. Bei Geschäften von nicht mehr als 12 Monaten mit privaten Abnehmern kann die Risikoprüfung bezüglich der Bonität des Bestellers auch anhand anderer aussagefähiger Unterlagen erfolgen.
Allgemeines Verständnis ist, dass sonstige Fälle (Projektfinanzierungen, Strukturierte Finanzierungen, sonstige staatliche Besteller als Abnehmer) stets als Einzelfälle zu behandeln sind.
Für Auszahlungen aus gebundenen Finanzkrediten zwischen dem deutschen Darlehensgeber und einer ausländischen Bank muss nicht mehr zwingend das Akkreditiv- oder Inkassoverfahren mit Spätesttermin im Darlehensvertrag vereinbart werden. Das Erfordernis wurde bereits 1992 spezifisch in die GUS-Beschlusslagen aufgenommen, weil es u.a. im Zuge der Rechts- und Verfahrensunsicherheiten kurz nach dem Ende der Sowjetunion zu Schäden wegen Nichtauszahlung des Darlehens gekommen war.
Bei den Plafondländern Aserbaidschan und Ukraine schreibt der Ausschuss die Zurückhaltung bei der Indeckungnahme kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen künftig nicht mehr in der Beschlusslage vor. Deutsche Exporteure sollen dadurch Exportgeschäfte zulieferseitig wettbewerbsfähiger strukturieren können. Prämisse bleibt unverändert, dass die durch die Plafonds begrenzten Deckungsmittel möglichst unmittelbar zur Förderung deutscher Wertschöpfung eingesetzt werden sollen. Im Falle Usbekistans und Weißrusslands bestehen weiterhin nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten.
Besondere Förderungswürdigkeit, die in Ausnahmefällen auch Überschreitungen der Orientierungsgrößen je Einzelgeschäft unter den Plafonds rechtfertigt, orientiert sich künftig bei allen vier Plafondländern nicht mehr vornehmlich am Anteil von Zulieferungen aus den neuen Bundesländern. Dies bleibt weiterhin ein wertvolles Kriterium; es steht jedoch neben zahlreichen anderen, wie etwa die Einbindung kleiner oder mittelständischer Zulieferer oder beispielsweise sonstiger volkswirtschaftlicher Bedeutung in Deutschland oder im Empfängerland.
Zusammengefasst sind folgende Änderungen für Kreditgeschäfte von Bedeutung:
- Der laut Konsensus vorgeschriebene Barzahlungsteil von 15 % des Auftragswertes kann jetzt wie üblich in An- und Zwischenzahlungen aufgeteilt werden.
- Für die Auszahlung gebundener Finanzkredite können nunmehr wieder normale handelsübliche Konditionen vereinbart werden. Das bisher vorgeschriebene Akkreditiv- bzw. Inkassoverfahren mit Spätesttermin kann entfallen.
- Bei Usbekistan und Weißrussland bleibt es bei der gebotenen Zurückhaltung hinsichtlich des Einschlusses von ausländischen Zulieferungen bzw. örtlichen Kosten. Für die anderen Länder gelten jetzt die normal üblichen Regeln.
- Bei den Plafondländern Aserbaidschan, Ukraine und Usbekistan ist im Einzelfall das Überschreiten der vorgegebenen Orientierungsgröße möglich, sofern eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes überzeugend dargestellt werden kann. Wegen des vergleichsweise kleinen Plafonds für Weißrussland dürfte dort jedoch eine strengere Handhabung geboten sein.
AGA-Report Nr. 149, 2/2007:
Der Ausschuss hat die in Bezug auf die Bilanzsumme größte russische Privatbank Alfa Bank, Moskau als Garant und Darlehensnehmer für kurzfristige sowie für mittel- und langfristige Geschäfte anerkannt. Voraussetzung ist sowohl die Mitverpflichtung der Alfa Bank Holding Financial Ltd., British Virgin Islands als auch die generell geforderte Einbindung des russischen Endabnehmers bzw. Bestellers. Die Alfa Bank weist eine weiterhin solide wirtschaftliche Entwicklung auf, zudem wird sie durch andere Exportkreditversicherer und durch deutsche Banken positiv eingeschätzt.
AGA-Report Nr. 143, 09/2006:
Aufgrund der positiven Entwicklung des russischen Bankensektors sowie des guten Geschäftsverlaufs hat der Ausschuss die Beschränkung durch Obligorahmen der beiden staatlichen Kreditinstitute Savings Bank of the Russian Federation (Sberbank), Moskau, und Bank for Foreign Trade (Vneshtorgbank), Moskau, aufgehoben und den Obligorahmen der zu 100 % im Besitz der staatlichen Gazprom-Gruppe befindlichen Gazprombank , Moskau, auf EUR 200 Mio. verdoppelt.
Bei diesen Banken ist damit zu rechnen, dass sie auch künftig eine zentrale Rolle im russischen Bankensektor spielen, wofür auch ihr staatlicher Hintergrund spricht. Aufgrund ihrer hohen Eigenmittelausstattung und Refinanzierungsmöglichkeiten sind diese Banken zudem in der Lage, auch große Projekte zu realisieren.
AGA-Report Nr. 126, 09/2005:
Der Ausschuss hat die Vnesheconombank (VEB), Moskau, eine der fünf größten Banken Russlands, als Garant und Darlehensnehmer für das kurzfristige Geschäft mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten unbegrenzt und für das mittel- und langfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von EUR 150 Mio. anerkannt.
Ebenso wie bei den drei anderen generell anerkannten Banken Sberbank, Vneshtorgbank und Gazprombank wird auch bei der Vnesheconombank auf die Einbindung des russischen Endabnehmers bzw. Bestellers in den Schuldendienst verzichtet, die der Bund ansonsten bei Russlandexporten für die Deckung von gebundenen Finanzkrediten an Banken voraussetzt.
AGA-Report Nr. 118, 03/2005:
Der Ausschuss hat die drittgrößte russische Bank, die Gazprombank, Moskau, als Garant und Darlehensnehmer für das kurzfristige Geschäft mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten unbegrenzt und für das mittel- und langfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von EUR 100 Mio. anerkannt.
Bei dieser Bank wird auf die Einbindung des russischen Endabnehmers bzw. Bestellers in den Schuldendienst verzichtet, die der Bund ansonsten bei Russlandexporten für die Deckung von gebundenen Finanzkrediten an Banken voraussetzt. Die Einbindung soll bei einer Insolvenz der darlehensnehmenden russischen Bank verhindern, dass Zahlungen vom Käufer in die Konkursmasse der Bank fließen und damit im Schadenfall die Möglichkeit genommen wird, Rückflüsse zu realisieren. Ein fallweiser Verzicht auf diese Einbindung ist für solche russische Banken vorgesehen, bei denen eine Insolvenz – auch im Falle einer Krise – mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Nachdem der Ausschuss bereits seit Mai 2002 bei den beiden größten russischen Banken, Sberbank und Vneshtorgbank, auf eine Einbindung verzichtet, gilt dies auch für die Gazprombank.
AGA-Report Nr. 115, 01/2005:
Die größte russische Bank, die Savings Bank of the Russian Federation „Sberbank“, Moskau, die sich mehrheitlich im Besitz der russischen Zentralbank befindet, war bisher für das kurzfristige Geschäft mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten unbegrenzt und für das mittel- und langfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von EUR 50 Mio. anerkannt. Vor dem Hintergrund, dass die Sberbank sich in den vergangenen zwei Jahren wirtschaftlich gut entwickelt hat und auch von deutschen Banken positiv eingeschätzt wird, hat der Ausschuss das Gesamtobligo für das mittel- und langfristige Geschäft auf nunmehr EUR 200 Mio. angehoben.
AGA-Report Nr. 96, 10/2003:
Die Bank for Foreign Trade Vneshtorgbank (VTB), Moskau, war bisher als Garant und Darlehensnehmer für das kurzfristige Geschäft generell und für das mittel- und langfristige Geschäft mit Kreditlaufzeiten über 12 Monaten bis zu einem Gesamtobligo von EUR 50 Mio. anerkannt. Aufgrund der großen Nachfrage - z.Zt. belaufen sich die gedeckten bzw. beantragten Geschäfte auf ein Volumen von rund EUR 90 Mio. - zeichnete sich eine baldige Ausnutzung dieses Obligorahmens ab. Gleichzeitig hat die Prüfung aktueller Informationen (u.a. Geschäftsbericht 2002) eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Bank erkennen lassen. Der Ausschuss hat deshalb das Gesamtobligo für das mittel- und langfristige Geschäft auf EUR 200 Mio. angehoben bei weiterhin genereller Anerkennung für das kurzfristige Geschäft.
Die zweitgrößte russische Bank, die sich zu 99,9 % in Besitz der russischen Regierung befindet, ist nach wie vor eine der wichtigsten Adressen im Finanzsektor Russlands. Meldungen zufolge plant die EBRD, London, sich mit rd. USD 300 Mio. an der Vneshtorgbank zu beteiligen. Die Beteiligung würde einen ersten Schritt des Privatisierungsprozesses der Bank darstellen. Positive Erfahrungen deutscher Kreditinstitute sowie erfreuliche neuere wirtschaftliche Kennziffern, die u.a. ihren Niederschlag in einem verbesserten Rating von "Moody`s Investors Service" gefunden haben, lassen auch zukünftig auf eine weitere gute Entwicklung schließen. Die Erhöhung des Obligorahmens wird diese Entwicklung begleiten und die Deckung auch größerer Geschäfte ermöglichen.
AGA-Report Nr. 95, 7/2003:
Der IMA hat die Ausfuhrdeckungspolitik für deutsche Exporte nach Russland geöffnet. Ab sofort stehen die staatlichen Absicherungsmöglichkeiten für mittel- und langfristige Kreditgeschäfte ohne plafondmäßige Beschränkungen zur Verfügung. Damit kann die deutsche Exportwirtschaft bei ihrem Russlandgeschäft sämtliche Finanzierungsformen einschließlich strukturierter Finanzierungen für in der Regel größere Geschäfte in Anspruch nehmen.
Hintergründe für diese Maßnahme sind das konsolidierte wirtschaftliche und politische Umfeld sowie die guten Zahlungserfahrungen mit Russland. Sie steht im Einklang mit der Außenwirtschaftsoffensive der Bundesregierung und ist ein deutliches Unterstützungs-Signal für deutsche Exporteure und gleichzeitig ein Anreiz für russische Besteller.
Die wirtschaftliche Situation Russlands wird gegenwärtig maßgeblich von der günstigen Entwicklung des Öl- und Gassektors bestimmt. Hierdurch konnte das Land nach Überwindung der Krise von 1998 in eine Aufschwungphase eintreten, die sich nunmehr in einem robusten Wachstum zeigt. Die Verringerung der Auslandsverschuldung, der Anstieg von ausländischen Direktinvestitionen, das Anwachsen der Devisenreserven, ein anhaltender Leistungsbilanzüberschuss und eine Verbesserung der Haushaltssituation sind weitere positive Aspekte. Gleichzeitig führte der Reformkurs der Regierung - u.a. Bodenreform, Liberalisierung im Kapitalverkehr, Überarbeitung des Konkursrechtes, Entflechtungen bei ehemaligen Staatsmonopolen - zu einem wachsenden Vertrauen an den internationalen Finanzmärkten. Auch wenn eine zwischenzeitliche Euphorie über die Entwicklung mittlerweile einer realistischeren Einschätzung gewichen ist, sind die erzielten wirtschaftlichen Erfolge der vergangenen Jahre, auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen weltwirtschaftlichen Schwäche, beachtlich. Hinsichtlich der politischen Situation stehen gegenwärtig die kommenden Parlamentswahlen im Dezember 2003 und die Präsidentschaftswahlen im Frühjahr 2004 im Mittelpunkt.
Die deckungspolitische Maßnahme der Bundesregierung folgt unmittelbar auf eine OECD-Entscheidung zur besseren Einstufung des Länderrisikos Russlands von der Kategorie 5 nach 4. Die nachdrücklich auch von Deutschland unterstützte Höherstufung Russlands bedeutet für Lieferungen und Leistungen nach Russland merklich verringerte Prämien für künftige staatliche Exportkreditgarantien.
AGA-Report Nr. 92, 10/2002:
Die Savings Bank of the Russian Federation (Sberbank), Moskau, wurde vom Ausschuss als Garant und Darlehensnehmer für das kurzfristige Geschäft mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten ohne Begrenzung und für das mittel- und langfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von zunächst EUR 50 Mio. anerkannt. Die größte Bank Russlands verfügt über hohe Eigenmittel und eine sehr gute Ertragslage.
AGA-Report Nr. 90, 5/2002:
Der bisherige Plafond in Höhe von EUR 500 Mio. war mit endgültig bzw. grundsätzlich angenommenen Geschäften unter Plafondmittelvorbehalt weitgehend ausgenutzt. Aufgrund der deutlich verbesserten wirtschaftlichen Situation, der Stabilisierung der Rahmenbedingungen und der ordnungsgemäßen Bedienung aller laufenden Verpflichtungen aus den Umschuldungsvereinbarungen beschließt der Ausschuss die Einrichtung eines neuen Plafonds in Höhe von EUR 1 Mrd.
Mit dem neuen Plafond wird auch die Beschlusslage modifiziert. So wird die Orientierungsgröße auf EUR 25 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft erhöht. Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten für kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten sowie Projektfinanzierungen und strukturierte Finanzierungen, die gegebenenfalls auf Gegengeschäftsbasis erfolgen.
Für die Plafondbelegung gilt das verschärfte Windhundverfahren, d.h. die Plafondanschreibung erfolgt bei Geschäften mit gebundenem Finanzkredit ab sofort bereits nach Mitteilung über den Abschluss von Export- und Finanzkreditvertrag. Bei Geschäften mit Staatsgarantie muß der Entwurf der Declaration of Inclusion vorliegen.
Für Plafondgeschäfte sind grundsätzlich Staats- oder Banksicherheiten erforderlich. Bei privaten Abnehmern kann nach strenger Bonitätsprüfung aufgrund testierter Jahresbilanzen (internationaler Standard) von Fall zu Fall auf Sicherheiten verzichtet werden.
Bei einer Finanzierung aus einem gebundenen Finanzkredit muss für die Auszahlung des Finanzkredits das Akkreditivverfahren oder das Inkassoverfahren mit Spätesttermin vereinbart sein.
Als Garant und Darlehensnehmer anerkannt ist die Vneshtorgbank, Moskau, für das kurzfristige Geschäft mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten generell und für das mittel- und langfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von EUR 50 Mio. Darüber hinaus erfolgt die Anerkennung russischer Geschäftsbanken nur auf Einzelfallbasis. Wie bisher ist jedoch Voraussetzung in jedem Fall, dass der russische Endabnehmer in den Schuldendienst eingebunden wird.
Die Deckung kurzfristiger Geschäfte mit einer Kreditlaufzeit bis zu 12 Monaten kann nach strenger Bonitätsprüfung auf der Basis aussagefähiger Unterlagen erfolgen. Im Zweifelsfall sind Sicherheiten erforderlich.
Bei Sichtakkreditiven privater Banken ist eine Beschränkung auf die KT-ZM-Risiken wieder möglich.
Bei Wiedereröffnung der Deckungsmöglichkeiten Ende Juli 2000 hatte der Bund zur Bedingung gemacht, dass neue Deckungen für gebundene Finanzkredite nur übernommen werden, wenn der russische Endabnehmer bzw. Besteller in den Schuldendienst eingebunden wird. Diese Einbindung erfüllte allein den Zweck, bei Insolvenz der darlehensnehmenden russischen Bank zu verhindern, dass Zahlungen vom Käufer in die Konkursmasse der Bank fließen und insofern die Möglichkeit genommen wird, im Schadenfall Rückflüsse (ggfs. auf Rubel-Basis) zu realisieren. Somit kommt der Verzicht auf eine Einbindung des Bestellers bzw. Endabnehmers im Falle der Insolvenz der russischen Bank im Extremfall unter Umständen einem Verzicht auf (theoretisch) mögliche Rückflüsse gleich. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Leistungsfähigkeit des eingebundenen Bestellers bzw. Endabnehmers eben nicht geprüft und auch nicht als "echte" Sicherheit dokumentiert wird.
Demnach kann unter dem Gesichtspunkt der risikomäßigen Vertretbarkeit ein fallweiser Verzicht auf die bislang geforderte Einbindung des russischen Bestellers bzw. Endabnehmers nur für solche russischen Banken in Betracht kommen, bei denen eine Insolvenz - auch im Falle einer Krise - mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund hat der Ausschuss entschieden, auf eine Einbindung des Käufers bzw. Endabnehmers in den Schuldendienst bei russischen Banken zu verzichten, wenn die Banken folgende drei Kriterien erfüllen:
- Die Eigenmittelausstattung beträgt mindestens EUR 1,5 Mrd.
- Für die Bank liegt ein langfristiges Rating mindestens einer der drei international anerkannten Rating-Agenturen vor. Dieses muss möglichst nah an dem für Russland geltenden Länderrating liegen.
- Die Überprüfung der Bank durch die Mandatare muss ergeben, dass keine wesentlichen Risiken ersichtlich sind und auch die sonstigen Erkenntnisse auf geordnete wirtschaftliche Verhältnisse schließen lassen.
Derzeit werden diese Kriterien nur von der Vneshtorgbank und der Sberbank erfüllt,so dass insoweit bei diesen beiden Banken auf eine entsprechende Einbindung verzichtet werden kann.
AGA-Report Nr. 88, 1/2002:
Der Ausschuß hat die Bank for Foreign Trade VNESHTORGBANK, Moskau, für kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten generell anerkannt. Für das mittel- und langfristige Geschäft gilt die Anerkennung bis zu einem Gesamtobligo von DM 100 Mio., wobei die generell geforderte Einbindung des russischen Endabnehmers bzw. Bestellers bei gebundenen Finanzkrediten im Einzelfall sichergestellt sein muß. Damit ist die VNESHTORGBANK nach der Bankenkrise 1998 die erste Bank, der ein Rahmen für das mittel-/langfristige Geschäft eingeräumt wurde.
AGA-Report Nr. 82, 9/2000:
Am 26. Juli 2000 wurde die Umschuldungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation unterzeichnet. Das fünfte mit Rußland vereinbarte Umschuldungsabkommen enthält einen langfristigen Zahlungsaufschub für weitere hermesgedeckte Altschulden der ehemaligen Sowjetunion. Es hat ein Finanzvolumen von 8 Mrd. DM und schreibt die vorangegangenen Umschuldungsvereinbarungen fort. Ohne daß ein Schuldenerlaß vereinbart wurde, enthält dieses Abkommen eine substantielle Schuldenerleichterung für Rußland durch eine langfristige Streckung (bis 2016) aktueller Zahlungsverpflichtungen - so, wie es im Pariser Club vereinbart worden ist.
Außerdem konnten einige komplexe Altgeschäfte restrukturiert werden, die in der Vergangenheit nicht mehr regulär zurückgezahlt worden waren und dadurch die deutsch-russischen Finanzbeziehungen belastet hatten. Es handelt sich im wesentlichen um deutsche Schiffsexporte und um eine mit Erdöllieferungen abgesicherte Kreditlinie mit der sibirischen Region Tjumen. Im Zusammenhang mit den neuen Vereinbarungen fließen an den Bundeshaushalt noch in diesem Jahr frühere Entschädigungen in dreistelliger Millionenhöhe zurück.
Mit diesen Regelungen sind die schädlichen Auswirkungen der russischen Finanzkrise vom August 1998 überwunden. Hinzu kommt, daß sich die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in Rußland in den vergangenen Monaten so weit verbessert haben, daß aus Risikogesichtspunkten die vom Interministeriellen Ausschuß beschlossene grundlegende Erweiterung der Deckungsmöglichkeiten für Rußland-Exporte wieder gut zu vertreten ist:
Für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten hat der Ausschuß einen Plafond in Höhe von DM 1 Mrd. eingerichtet. Auf den Plafond sind anzurechnen
- Geschäfte mit Staatsgarantien,
- Geschäfte mit Sicherheiten privater Banken und mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten, die nach Prüfung im Einzelfall als Sicherheitengeber/Darlehensnehmer akzeptiert werden können,
Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten mit privaten Schuldnern ohne Staats- oder Banksicherheiten, sofern eine Indeckungnahme unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes bonitätsmäßig vertretbar ist.
Für Plafondgeschäfte gilt eine Orientierungsgröße von DM 30 Mio., die bei besonderer Förderungswürdigkeit, insbesondere bei einem substantiellen Lieferanteil aus den neuen Bundesländern, überschritten werden kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Reihenfolge der Plafondbelegung ist die Mitteilung, daß alle Voraussetzungen für die endgültige Entscheidung vorliegen. Bei Geschäften mit Staatsgarantien kann bei Vorliegen des Entwurfs der Declaration of Inclusion eine Plafondreservierung vorgenommen werden.
Endgültige Entscheidungen können weiterhin erst getroffen werden, wenn die Anzahlung eingegangen ist und die erforderlichen Sicherheiten vorliegen.
Bei Kreditgeschäften unter dem Plafond ist eine Mindestanzahlung von 15 % erforderlich. Das Anzahlungserfordernis kann auch in der Weise erfüllt werden, daß ein Teil der 15 % pro rata Lieferung aus einem vor Risikobeginn eröffneten, unwiderruflichen Akkreditiv einer bonitätsmäßig akzeptablen Bank geleistet wird. Für den aus einem Finanzkredit finanzierten Teil des Geschäftes muß für die Auszahlung des Finanzkredits das Akkreditivverfahren oder das Inkassoverfahren mit Spätesttermin vereinbart werden.
Für Plafondgeschäfte müssen grundsätzlich Staats- oder Bankgarantien vorliegen. Darauf kann von Fall zu Fall bei privaten Abnehmern verzichtet werden, wenn neben den üblichen Auskünften testierte Jahresabschlüsse vorliegen, die bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme rechtfertigen.
Russische Banken können zur Zeit nicht generell anerkannt werden. Vorerst erfolgt eine Anerkennung nur auf Einzelfallbasis. Sofern bei einzelnen Banken die Lage hinreichend konsolidiert erscheint, kann auch wieder eine generelle Anerkennung geprüft werden. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, daß der Empfänger der Ware zur Zahlung mitverpflichtet wird.
Bei Plafondgeschäften werden örtliche Kosten oder ausländische Zulieferungen nur zurückhaltend in die Deckung einbezogen.
Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten für
- Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 12 Monaten, bei denen bei privaten Bestellern auf Sicherheiten verzichtet werden kann, wenn es sich um verbundene Unternehmen oder um Unternehmen internationaler Konzerne von zweifelsfreier Bonität handelt oder wenn aktuelles, aussagefähiges Auskunftsmaterial bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme zuläßt,
- Projektfinanzierungen,
- Geschäfte auf Gegengeschäftsbasis, bei denen weiterhin gilt, daß in der Regel mindestens 50 % der Lieferungen aus den neuen Bundesländern stammen sollen.
Der Deckungsschutz unter revolvierenden Deckungen und APG-Limiten entfällt, sobald eine Zahlung nicht spätestens 8 Wochen nach Fälligkeit eingegangen ist.
AGA-Report Nr. 900, 4/2000: Sonderdruck Deckungspolitik GUS 2000
Beschlußlage
a) Ursprüngliche Beschlußlage 1998
Für 1998 wurde ein Jahresplafond in Höhe von DM 1,5 Mrd. bereitgestellt, für dessen Ausschöpfung das sog. verschärfte Windhundverfahren zur Anwendung kommt. Dies bedeutet, daß eine endgültige Entscheidung erst möglich ist, wenn alle Verträge abgeschlossen sind, die Anzahlung eingegangen, die erforderlichen Akkreditive (sofern das Akkreditivverfahren vorgesehen ist) eröffnet worden sind und ggf. die Staats- bzw. Bankgarantie vorliegt.
Es gelten eine Orientierungsgröße von DM 30 Mio. und eine strenge Prüfung der Warenart. Geschäfte mit Auftragswerten von mehr als DM 30 Mio. sind deckungsfähig bei Vorliegen besonderer Förderungswürdigkeit. Diese ist insbesondere dann gegeben, wenn ein substantieller Lieferanteil (mindestens 50 % des Auftragswertes) aus den neuen Bundesländern kommt.
Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes vorliegt. Große und sehr große Geschäfte (Orientierungsgröße DM 100 Mio.) sind um so förderungswürdiger, je höher der Lieferanteil aus den neuen Bundesländern ist.
Die Deckung kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen ist nur in einem sehr beschränkten Umfang möglich.
Sicherheiten:
Für Plafondgeschäfte sind in der Regel Staatsgarantien oder Sicherheiten einer in entsprechendem Umfang anerkannten Bank erforderlich.
Bei Geschäften mit privaten Abnehmern und Kreditlaufzeiten von über 12 Monaten Verzicht auf Sicherheiten von Fall zu Fall, wenn zusätzlich zu anderen Auskünften testierte Jahresabschlüsse vorliegen, die bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme rechtfertigen.
Bei kurzfristigen Geschäften kann u.U. auf Sicherheiten verzichtet werden (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen").
b) Entwicklung der Beschlußlage:
Mit Entscheidung vom August 1998 ist die Beschlußlage zu Rußland weitgehend suspendiert worden.
Anträge zu Kreditbedingungen auf Basis Staatsgarantie werden, ohne Antragsgebühr zu erheben, entgegengenommen, können aber nicht vorgelegt werden.
Im Oktober 1999 hat der Ausschuß entschieden, Deckungsmöglichkeiten für konkrete Geschäfte mit Sicherheiten privater Banken wieder im Einzelfall zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen neuester prüfungsfähiger Unterlagen über das betreffende Institut. Eine generelle Anerkennung einzelner Banken ist nicht vorgesehen.
Bei Finanzkrediten wird zukünftig darauf zu achten sein, daß der Endabnehmer - auf welche Weise auch immer - in die mit dem Finanzkredit einhergehende Zahlungsverpflichtung eingebunden wird. Auf diese Weise soll eine Wiederholung der schlechten Erfahrungen aus der Bankenkrise in Rußland vermieden werden.
Neuentscheidungen sind ferner möglich bei kurzfristigen Geschäften bis zu 6 Monaten bei strengster Bonitätsprüfung.
Deckungspraxis
Der für 1998 bereitgestellte Plafond in Höhe von DM 1,5 Mrd. ist zu rd. DM 1,1 Mrd. ausgenutzt. Verglichen mit den anderen GUS-Republiken ist das Volumen der vorliegenden Anträge sehr hoch.
Weil von russischer Seite Zusagen nicht eingehalten wurden, hat der Bund erhebliche Entschädigungen bei Projektfinanzierungen und Gegengeschäften geleistet. Hinzu kamen das von Rußland verhängte Zahlungsmoratorium und die russische Wirtschaftskrise, die auch den Bankensektor einschloß. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung konnten seit Ende 1998 keine neuen Entscheidungen mehr getroffen werden. Die 1999 übernommenen Deckungen beschränken sich daher auf den kurzfristigen Bereich (mit einem Zahlungsziel bis zu 6 Monaten).
Mit einer erneuten Bereitstellung von Deckungsmöglichkeiten auf Basis Staatsgarantie ist daher frühestens nach einer zufriedenstellenden Regelung für geleistete Entschädigungen und Abschluß der Umschuldungsvereinbarung zu rechnen. Gegenwärtig ist nicht abzusehen, wann dies der Fall sein wird. Für Geschäfte ohne Staatsgarantie stehen Deckungsmöglichkeiten in einem beschränkten Umfang bereits wieder zur Verfügung (siehe oben).
In Ergänzung der geltenden Beschlußlage ist der Ausschuß seit kurzem auch bereit, Deckungsanträge auf Basis einer strukturierten Finanzierung zu prüfen.
Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft (Einzeldeckungen)
Bei Geschäften mit privaten Abnehmern und vereinbarten Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 6 Monaten kann auf ein generelles Sicherheitenerfordernis verzichtet werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- wenn es sich bei dem Abnehmer um ein verbundenes Unternehmen handelt;
- wenn es sich bei dem Abnehmer um ein Unternehmen handelt, welches einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht;
- wenn die Bonität des Abnehmers bei Anlegung strengster Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.
Für Deckungen gemäß Ziffer 3. gilt eine automatische Aufhebung des Deckungsschutzes für künftige Versendungen, wenn eine Zahlung nicht spätestens acht Wochen nach der vereinbarten Fälligkeit eingegangen ist.
Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen (APG)
Bei Geschäften mit privaten Abnehmern und vereinbarten Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 6 Monaten kann auf ein generelles Sicherheitenerfordernis verzichtet werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- wenn es sich bei dem Abnehmer um ein verbundenes Unternehmen handelt;
- wenn es sich bei dem Abnehmer um ein Unternehmen handelt, welches einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht;
- wenn die Bonität des Abnehmers bei Anlegung strengster Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.
Für alle Deckungsbestätigungen gem. Ziffer 3. Gilt hinsichtlich des Höchstbetrages gem. V. der Besonderen Bedingungen, daß der Deckungsschutz für künftige Versendungen automatisch aufgehoben und das Nachrücken von Forderungen in den Höchstbetrag V. der Besonderen Bedingungen ausgeschlossen ist, wenn eine Zahlung nicht spätestens 8 Wochen nach der vereinbarten Fälligkeit eingegangen ist. Derartige Verzögerungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Künftige Versendungen können unter Deckungsschutz gemäß Höchstbetrag V. der Besonderen Bedingungen erst dann wieder vorgenommen werden, wenn der Bund der Wiederherstellung des Deckungsschutzes schriftlich zugestimmt hat.
Kann bei Geschäften mit privaten Abnehmern auf Sicherheiten nicht verzichtet werden und werden Sicherheiten einer Bank angeboten, ist auch an die Prüfung der Bank ein strengster Maßstab anzulegen.
Die Selbstprüfung gemäß IV. der Besonderen Bedingungen entfällt.
AGA-Report Nr. 74, 10/1998:
Auch unter der gegenwärtigen Finanzkrise, die Rußland zu bewältigen hat, ist der Ausschuß grundsätzlich bereit, die Deckungsmöglichkeiten für Ausfuhrgeschäfte mit Staatsgarantien weiterhin offenzuhalten. Grundvoraussetzung dafür ist, daß Rußland seinen Zahlungsverpflichtungen aus derartigen Geschäften auch künftig pünktlich nachkommt.
Allerdings wird zunächst zu beobachten sein, welche Entscheidungen die neue russische Regie-rung bezüglich der Prioritäten für die Ausnutzung der unter Staatsgarantie bestehenden Deckungsmöglichkeiten trifft.
Dies bedeutet, daß der Bund in bereits übernommene Deckungen für Geschäfte mit Staatsgarantien zur Zeit nicht eingreift. Dagegen können Neuanträge nicht an den Ausschuß zur Entscheidung weitergeleitet werden. Anträge werden registriert, Bearbeitungsgebühren aber vorerst nicht erhoben.
Bestehende Grundsatzzusagen für Geschäfte mit Staatsgarantien werden nicht verlängert. Sobald Entscheidungen wieder möglich sind, können Exporteure/ Banken auf ihren Antrag wieder zurückkommen. Verlängerungsanträge für bestehende grundsätzliche Stellungnahmen für Geschäfte auf Gegengeschäftsbasis werden von Fall zu Fall geprüft.
Soweit für noch bestehende grundsätzliche Zusagen für Geschäfte mit Staatsgarantien inner-halb der laufenden Befristung alle Voraussetzungen für die endgültige Entscheidung beigebracht werden, entscheidet der Ausschuß über die Indeckungnahme. Das gleiche gilt, wenn innerhalb der laufenden Befristung noch ein Entwurf für die declaration of inclusion eingeht.
Bei Geschäften mit privaten Banken mußte im Hinblick auf das Moratorium und die gegenwärtige Finanzkrise, von der die russischen Banken besonders betroffen sind, in bestehende Grundsatzzusagen eingegriffen werden; diese konnten nicht weiter aufrechterhalten werden. Bei übernommenen Deckungen muß die Zustimmung des Bundes für die Fortführung der Lieferung bzw. Leistung eingeholt werden.
Die Anerkennung der Joint Stock Bank Imperial, Moskau, als Garant und Darlehensnehmer für das kurz- und mittelfristige Geschäft mußte bereits jetzt ganz aufgehoben werden. Bei anderen Banken ist die weitere Entwicklung abzuwarten.
Kurzfristige Geschäfte mit Zahlungszielen bis zu 6 Monaten sind vom Moratorium ausgenommen. Derartige Deckungen (Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen und revolvierende Einzeldeckungen) können bis auf weiteres aufrechterhalten bleiben, sofern nicht im Einzelfall gefahrerhöhende Umstände eintreten.
Neuanträge für Geschäfte mit Zahlungszielen von äußerst 6 Monaten können nach strengster Bonitätsprüfung unter Berücksichtigung der aktuellen Wirtschaftslage und Devisensituation genehmigt werden.
AGA-Report Nr. 73, 7/1998:
Die Industry & Construction Bank ("Promstroibank"), St. Petersburg, wurde als Garant und Darlehensnehmer für das kurz- und mittelfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von DM 50 Mio. bei DM 5 Mio. Auftragswert pro Einzelfall anerkannt.
AGA-Report Nr. 72, 6/1998:
Die Joint Stock Bank Imperial, Moskau, wurde als Garant und Darlehensnehmer für das kurz- und mittelfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von DM 50 Mio. und maximalen Auftragswerten im Einzelfall von DM 5 Mio. anerkannt.
Der Ausschuß hat die Urals Commercial Bank for Foreign Trade (Uralvneshtorgbank), Jekaterinenburg, als Garant und Darlehensnehmer für das kurz- und mittelfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von DM 10 Mio. anerkannt.
Der Bund deckt bis auf weiteres keine neuen Geschäfte mehr mit Sicherheiten der Joint Stock Commercial Bank Tokobank, Moskau, da diese Bank unter zeitweilige Verwaltung der Zentralbank gestellt worden ist.
Die SBS-Agro (ehemals Stolichny Bank of Savings), Moskau, war bisher als Garant und Darle-hensnehmer für das kurzfristige Geschäft bei einem Gesamtobligo von DM 100 Mio. und DM 10 Mio. pro Einzelgeschäft anerkannt. Der Ausschuß hat jetzt die Anerkennung auch auf das mittelfristige Geschäft erweitert.
AGA-Report Nr. 71, 4/1998:
Der Ausschuß hat die Anerkennung der Joint-Stock Bank Inkombank, Moskau, der zweitgrößten Bank Rußlands, als Garant und Darlehensnehmer für das kurz- und mittelfristige Geschäft auf ein Gesamtobligo von DM 200 Mio. und maximale Auftragswerte von DM 20 Mio. im Einzelfall erweitert.
AGA-Report Nr. 70, 2/1998:
Die Avtobank, Moskau, wurde als Garant und Darlehensnehmer für das kurz- und mittelfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von DM 50 Mio. bei Auftragswerten bis zu DM 5 Mio. im Einzelfall anerkannt.
Die Rossiyskiy Kredit Bank, Moskau, war bisher als Garant und Darlehensnehmer für kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten anerkannt. Der Ausschuß hat die Anerkennung jetzt auch auf Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten ausgedehnt. Die Begrenzungen von DM 5 Mio. pro Einzelauftragswert sowie DM 50 Mio. für das Gesamtobligo bleiben bestehen.
Der Ausschuß hat die Joint Stock Commercial Bank Vozrozhdeniye, Moskau, als Garant und Darlehensnehmer für das kurz- und mittelfristige Geschäft mit Auftragswerten pro Einzelgeschäft bis zu DM 5 Mio. bei einem Gesamtobligo von DM 50 Mio. anerkannt.
Die Sberbank, Moskau, wurde als Garant und Darlehensnehmer für das kurz- und mittelfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von DM 100 Mio. und Auftragswerten von maximal DM 10 Mio. pro Einzelgeschäft anerkannt.
Die Uraltransbank, Jekaterinburg, wurde als Garant und Darlehensnehmer für das kurz- und mittelfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von DM 10 Mio. anerkannt.
AGA-Report Nr. 69, 11/1997:
Die Menatep Joint-Stock Commercial Innovation Bank, Moskau, war bisher als Garant und Dar-lehensnehmer für kurzfristige Geschäfte mit Auftragswerten bis zu DM 5 Mio. bei einem Gesamtobligo von DM 50 Mio. anerkannt. Insbesondere wegen der guten Erfahrungen deutscher Banken mit der Menatep Bank wurde die Anerkennung der Bank im Rahmen der bisherigen größenordnungsmäßigen Begrenzungen jetzt auch auf Kreditgeschäfte mit Laufzeiten über 12 Monaten erweitert. Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD), London, beabsichtigt, für das Projekt "Russia Far East Air Navigation System Modernisation" (Moderni-sierung der zivilen Luftüberwachung über den östlichen Gebieten Rußlands) Finanzierungsmittel im Rahmen sogenannter Kofinanzierungen zur Verfügung zu stellen, in die auch staatlich ge-deckte Exportkredite einbezogen werden sollen. Mit dem Projekt sollen die Bodenkontrollstationen in den östlichen Gebieten Rußlands technologisch und organisatorisch auf einen internationalen Standard gebracht und die Flugsicherheit erhöht werden. Der Interministerielle Ausschuß ist bereit, im Rahmen einer Kofinanzierung Deckungen bis zu US $ 11,5 Mio. unter den für Rußland geltenden Deckungsvoraussetzungen (vergl. AGA-Report Nr. 65) - insbesondere unter dem Vorbehalt ausreichender Plafondmittel - zu übernehmen.
AGA-Report Nr. 68, 9/1997:
Die Moscow Industrial Bank (MIB), Moskau, wurde als Garant und Darlehensnehmer für kurzfristige Geschäfte mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten und für Kreditgeschäfte bis zu einem Gesamtobligo von DM 50 Mio. anerkannt. Die Auftragswerte sind auf DM 5 Mio. pro Einzelgeschäft begrenzt.
Die United Export Import Bank (Uneximbank), Moskau, war bisher für das kurzfristige Geschäft mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten als Garant und Darlehensnehmer bei einem Gesamtobligo von DM 50 Mio. und Auftragswerten von maximal DM 5 Mio. pro Einzelgeschäft anerkannt. Der Aus-schuß hat die Anerkennung jetzt auch auf Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten ausgedehnt.
Die Moscow Joint-Stock Bank for Business Promotion (Mosbusinessbank), Moskau, war bereits für das kurzfristige Geschäft mit Auftragswerten bis zu DM 5 Mio. bis zu einem Gesamtobligo von DM 50 Mio. als Garant und Darlehensnehmer anerkannt. Diese Anerkennung wurde jetzt auf das mittelfristige Geschäft mit Laufzeiten über 12 Monaten ausgedehnt. Die Begrenzungen von DM 5 Mio. pro Einzelauftragswert sowie DM 50 Mio. für das Gesamtobligo bleiben bestehen.
AGA-Report Nr. 67, 6/1997:
Die Menatep Joint-Stock Commercial Innovation Bank, Moskau, wurde als Garant und Darle-hensnehmer für das kurzfristige Geschäft mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten bis zu einem Gesamtobligo von DM 50 Mio. anerkannt. Die Auftragswerte sind auf DM 5 Mio. pro Einzelgeschäft begrenzt.
Die Republican Investment and Credit Bank Bashcreditbank, Ufa, war bisher für das kurzfristige Geschäft mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten als Garant und Darlehensnehmer bei einem Gesamtobligo von DM 50 Mio. und Auftragswerten von maximal DM 5 Mio. pro Einzelgeschäft anerkannt. Der Ausschuß hat die Anerkennung jetzt auch auf Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten ausgedehnt.
AGA-Report Nr. 63, 11/1996:
Der Ausschuß hat folgende Banken als Garanten und Darlehensnehmer für das kurzfristige Ge-schäft mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten bei einem Gesamtobligo von jeweils äußerst DM 50 Mio. und Einzelauftragswerten von maximal DM 5 Mio. zugelassen:
- Rossiyskiy Kredit Bank, Moskau,
- United Export Import Bank (Uneximbank), Moskau,
- Republican Investment and Credit Bank
- Bashcreditbank, Ufa.
Für das kurz- und mittelfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von DM 10 Mio. hat der Ausschuß die Tori Bank, Moskau, als Garant und Darlehensnehmer anerkannt.
AGA-Report Nr. 62, 9/1996:
Die Joint Stock Commercial Bank Tokobank, Moskau, (vormals: Interbranch Commercial Bank for Wholesale Trade "Tokobank") war bisher nur für das kurzfristige Geschäft mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten und Auftragswerten von maximal DM 5 Mio. pro Einzelgeschäft bei einem Ge-samtobligo von DM 50 Mio. zugelassen. Angesichts positiver Erfahrungen deutscher Banken bei ungedeckten Geschäften, der kapitalmäßigen Beteiligung der EBRD (European Bank for Recon-struction and Development, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung) und der Auf-nahme der Tokobank in das US$-100 Mio.-Projekt von EBRD und Weltbank zur Unterstützung kleinerer und mittlerer Unternehmen in Rußland hält es der Ausschuß für vertretbar, die Bank innerhalb der bisherigen Grenzen auch für Geschäfte mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten zuzulassen.
Die Bank for Foreign Trade of Russian Federation (Rosvneshtorgbank), Moskau, war bisher nur als Garant und Darlehensnehmer für das kurzfristige Geschäft mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten und Auftragswerten von maximal DM 5 Mio. pro Einzelgeschäft bei einem Gesamtobligo von DM 50 Mio. anerkannt (siehe AGA-Report Nr. 59). Der Ausschuß hat die Anerkennung jetzt auch auf Kreditgeschäfte mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten und Auftragswerten von bis zu DM 10 Mio. erweitert. Das Gesamtobligo für das kurz- und mittelfristige Geschäft ist auf DM 100 Mio. begrenzt.
Die Commercial Innovation Bank (Alfa-Bank), Moskau, wurde als Garant und Darlehensnehmer für Geschäfte mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten bei einem Gesamtobligo von DM 10 Mio. anerkannt.
AGA-Report Nr. 58, 11/1995:
EBRD-Finanzierung
Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD, London) beabsichtigt, für das Projekt "Russian Federation Railways Modernisation Project" (Modernisierung verschiedener Strecken des russischen Eisenbahnnetzes) Finanzierungsmittel im Rahmen von sogenannten Kofinanzierungen, in die auch staatlich gedeckte Exportkredite einbezogen werden sollen, zur Verfügung zu stellen.
Die geplante Kofinanzierung bezieht sich auf die Lieferung von Gleismodernisierungsmaschinen und Ausrüstungsgegenständen für folgende Strecken:
- Moskau - St. Petersburg,
- Moskau - Nishni Nowgorod,
- Moskau - Samara.
Der Interministerielle Ausschuß wäre bereit, im Rahmen dieser Kofinanzierung Deckungen bis zu DM 38,0 Mio. (ECU 20,2 Mio.) zu übernehmen, sofern die üblichen Voraussetzungen unter den Rußland-Plafonds I bzw. II (vgl. AGA-Report Nr. 54) erfüllt und ausreichende Plafondmittel verfügbar sind.
AGA-Report Nr. 55, 4/1995:
Entscheidungsverfahren
Im AGA-Report Nr. 54 hatten wir berichtet, daß über die Indeckungnahme von Geschäften, die mit Staatsgarantien besichert werden sollen(Plafondgeschäfte), grundsätzlich erst entschieden wird, wenn alle Verträge einschließlich des Finanzkreditvertrages abgeschlossen sind, die sog. Declaration of Inclusion vorliegt und für die endgültige Indeckungnahme zusätzlich die Anzahlung eingegangen und das Akkreditiv eröffnet ist.
Dieses Verfahren hat die russische Regierung in Gesprächen, die im März 1995 in Moskau stattfanden, kritisiert. Für die russische Seite erschien es nicht tragbar, daß durch die Hergabe einer Declaration of Inclusion für ein bestimmtes Projekt bereits eine wirksame Staatsgarantie Rußlands begründet werden muß, bevor der Interministerielle Ausschuß sich erstmals mit einem vorliegenden Deckungsantrag befaßt.
Dieser Kritik konnte man sich nicht verschließen. Das Entscheidungsverfahren wurde daher in Abstimmung mit der russischen Seite geändert. Vorgesehen ist nunmehr, daß der Interministerielle Ausschuß auf Antrag bereits nach Abschluß der Export- und Finanzkreditverträge dann eine grundsätzliche Stellungnahme zur Indeckungnahme des Geschäftes erteilt, wenn das russische Finanzministerium eine "Indikation" abgibt, daß das Geschäft für die Erteilung einer Declaration of Inclusion vorgesehen ist. Diese "Indikation" wird wahrscheinlich in Form eines Entwurfs einer Declaration of Inclusion gegeben. Um die Erteilung einer solchen Erklärung müßten sich die finanzkreditgebenden Banken und die Exporteure bemühen.
Die vom Interministeriellen Ausschuß getroffene grundsätzliche Stellungnahme wird auf drei Monate befristet. Das russische Finanzministerium und die Vnesheconombank haben in den Gesprächen zugesagt, innerhalb dieses Zeitraums die Voraussetzungen für eine endgültige Deckungszusage zu schaffen, d.h. die wirksame Declaration of Inclusion zu erteilen, das Akkre-ditiv zu eröffnen und die Anzahlung zu leisten.
Ferner hat die russische Seite in den Gesprächen erklärt, im Sinne einer Begrenzung der Auslandsverschuldung bei der Erteilung von Staatsgarantien innerhalb der für 1995 bestehenden Deckungsplafonds von DM 1,5 Mrd. restriktiv vorzugehen.
AGA-Report Nr. 54, 2/1995:
Rußland - private Banken
Der Ausschuß hat auch die Promstroybank of Russia, Moskau, für Exportgeschäfte mit Laufzeiten von maximal 6 Monaten als Akkreditiv eröffnende Bank anerkannt. Für Geschäfte mit Lauf-zeiten von nicht mehr als 6 Monaten sind alternativ zur Staatsgarantie demgemäß Akkreditive der nachfolgenden Banken zulässig:
- bei Auftragswerten bis zu
DM 10 Mio., jeweils bis zu
einem Gesamtobligo von DM
100 Mio. pro Bank:
- International Moscow Bank (IMB), Moskau
- Promstroybank of Russia, Moskau
- bei Auftragswerten bis zu
DM 5 Mio., jeweils bis zu
einem Gesamtobligo von DM
50 Mio. pro Bank:
- Bank for Foreign Trade of Russian Federation (Rosvneshtorgbank), Moskau
- Interbranch Commercial Bank for Wholesale Trade (Tokobank), Moskau
- Moskau Joint-Stock Bank for Business Promotion (Mosbusinessbank) Moskau
- Inkombank, Moskau.
Alle Banken wurden als privatrechtliche Banken eingestuft. Wegen der Begrenzung des Ge-samtobligos werden keine Grundsatzzusagen gegeben. Im Falle von Sichtakkreditiven wird die Deckung - abweichend vom sonstigen Verfahren - nicht auf die KT/ZM-Risiken beschränkt, sondern eine volle Deckung übernommen, die auch die Zahlungsunfähigkeit der Bank erfaßt.
AGA-Report Nr. 50, 6/1994:
Neues Verfahren bei Staatsgarantien
1. Im Zuge der Neuordnung der Auslandskreditaufnahme durch die Russische Föderation, wodurch insbesondere eine Begrenzung der Neuverschuldung gegenüber ausländischen Kreditgebern erreicht werden soll, wird auf Wunsch der russischen Regierung ein neues Verfahren für die Erteilung von Staatsgarantien zugunsten deutscher Banken im Zusammenhang mit den Exportkreditgarantiendes Bundes erforderlich.
Dies hat für die Nutzung des Jahres-Plafonds 1994 über DM 2,5 Mrd. zur Folge, daß es das bisherige Verfahren mit einer Globalgarantie, in die seit 1992 durch Erklärung der Vneshekonombank ("legal confirmation") Einzelkreditverträge einbezogen wurden, künftig in der bisheri-gen Form nicht mehr geben wird. Die Verhandlungen mit den betroffenen deutschen Banken über die grundsätzliche Ausgestaltung der Zahlungsgarantie sind bereits angelaufen.
Das russische Finanzministerium hat die Vneshekonombank angewiesen, keine weitere legal confirmation zu erteilen, bzw. erforderliche Änderungen zu einer bereits abgegebenen legal con-firmation nicht mehr vorzunehmen. Aufgrund der Umstellung des Verfahrens können Verzögerungen bei der Finanzierung entsprechender Exportgeschäfte auftreten.
Anerkannte Bank
2. Für akkreditivbesicherte Exportgeschäfte mit Laufzeiten von maximal 6 Monaten ist jetzt auch die Inkombank, Moskau, als akkreditiveröffnende Bank vom Ausschuß anerkannt worden. Dies gilt für Auftragswerte bis zu DM 5 Mio. pro Einzelgeschäft bei einem Ge-samtobligo von DM 50 Mio. Die Bank wurde als privatrechtliche Bank eingestuft. Wegen der weiteren anerkannten privatrechtlichen Banken und sonstiger Einzelheiten verweisen wir auf AGA-Report Nr. 42 und 44.
Home

