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AGA-Report: Nigeria

AGA-Report Nr. 141, 08/2006:

Aufgrund der damaligen Zahlungsschwierigkeiten und der damit verbundenen Umschuldung hatte der Ausschuss 1991 die Deckungsmöglichkeiten für mittelfristiges Geschäft aufgehoben und für kurzfristiges Geschäft eingeschränkt. Nachdem Nigeria jetzt aufgrund abschließender multilateraler und bilateraler Rückzahlungs- und Erlassregelungen nahezu schuldenfrei ist und Anstrengungen zur finanziellen und strukturellen Konsolidierung unternimmt, erweitert der Bund die Beschlusslage für kurzfristiges Geschäft und eröffnet neue Deckungsmöglichkeiten für mittelfristiges Geschäft.

Nunmehr bestehen Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten ohne betragsmäßige Beschränkung, wobei der Deckungsschutz für künftige Versendungen automatisch aufgehoben wird, wenn eine Zahlung nicht spätestens 8 Wochen nach vereinbarter Fälligkeit eingegangen ist. Für Geschäfte mit darüber hinausgehenden Kreditlaufzeiten mit privaten Bestellern richtet der Ausschuss einen Plafond in Höhe von EUR 200 Mio. ein mit einer Orientierungsgröße von EUR 20 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft. Die Plafondbelegung erfolgt nach dem verschärften Windhundverfahren, d.h. eine Anschreibung auf den Plafond wird bei Geschäften, die aus gebundenen Finanzkrediten finanziert werden, erst nach Abschluss auch des Finanzkreditvertrages vorgenommen. Es gilt Zurückhaltung bei der Deckung örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen. Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten für Projektfinanzierungen und sonstige Strukturierte Finanzierungen, gegebenenfalls auf Gegengeschäftsbasis.

Bei kurzfristigen Geschäften mit dem privaten Sektor sind Banksicherheiten zu stellen, wenn nach strenger Prüfung Zweifel an der Bonität des Bestellers bestehen. Für Geschäfte mit dem öffentlichen Sektor sind generell Sicherheiten des Finanzministeriums der Bundesregierung oder der Zentralbank zu stellen. Bei mittelfristigen Geschäften mit dem privaten Sektor sind generell Sicherheiten einer im Einzelfall zu prüfenden Bank erforderlich. Im Übrigen gelten wieder die normalen Bedingungen.

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AGA-Report Nr. 128, 11/2005:

Vom 18. bis 20. Oktober 2005 fanden im Pariser Club Verhandlungen mit Nigeria über eine abschließende Schuldenregelung statt. Diese Verhandlungen wurden erstmals auf Basis des neu geschaffenen IWF-Instruments "Policy Support Instrument"(PSI) geführt, das keine neuen IWF-Kredite für das betroffene Land vorsieht, sondern ausschließlich die Begleitung und Überprüfung des nigerianischen Reformprogramms durch den IWF. Insbesondere sollen die durch die Schuldenregelung im Rahmen des Pariser Clubs für Nigeria frei werdenden Ressourcen in Höhe von USD 1 Mrd. pro Jahr für genau definierte Programme im Rahmen der "Millennium Development Goals" genutzt werden, d.h. prioritär zur Armutsbekämpfung, Korruptionsbekämpfung etc.

Die Vereinbarung im Pariser Club basiert auf einer Grundsatzentscheidung der G 8 Staats- und Regierungschefs vom Sommer diesen Jahres in Gleneagles und sieht eine Regelung der per 15. September 2005 bestehenden nigerianischen Schulden in Höhe von rund USD 30 Mrd. (Deutschland rund EUR 4,2 Mrd.) bis zum 31. März 2006 vor. Ziel ist die vollständige Entschuldung Nigerias in drei Phasen durch Zahlungen an den Pariser Club in Höhe von USD 12,6 Mrd., wovon Deutschland EUR 1,8 Mrd. erhält. Im Gegenzug zu den Zahlungen erlässt der Pariser Club 58 % seiner Forderungen, d.h. USD 17,5 Mrd. Für Deutschland beläuft sich dieser Erlass auf rund EUR 2,3 Mrd.

Die Verhandlungen für das bilaterale Abkommen sollen in Kürze aufgenommen werden. Im Hinblick darauf, dass es sich hier um die Regelung von Altforderungen aus den 80er Jahren handelt, kann diese abschließende Vereinbarung von allen Gläubigern positiv bewertet werden, da etwa 44 % des Gesamtaußenstandes (incl. Verzugszinsen seit den 80er Jahren) nunmehr zeitnah gezahlt werden.

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