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AGA-Report: Moldau, Republik
AGA-ReportNr. 112, 11/2004:
Aufgrund anhaltender Überfälligkeiten hatte der Ausschuss im November 2003 die Deckungsmöglichkeiten für Moldawien vollständig aufgehoben. Diese Deckungssperre soll angesichts der unverändert problematischen gesamtwirtschaftlichen Lage des Landes sowie der ungeregelten Beziehungen zu IWF und Pariser Club grundsätzlich beibehalten werden. Um andererseits den Handel mit einzelnen zahlungskräftigen Privatunternehmen zu ermöglichen, beschließt der Ausschuss eine vorsichtige Wiedereröffnung der Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit dem Privatsektor zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten:
- wenn es sich um ein verbundenes Unternehmen handelt,
- wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht,
- wenn über den Schuldner aussagefähiges, aktuelles Auskunftsmaterial vorliegt, welches bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.
Der Deckungsschutz für künftige Versendungen wird automatisch aufgehoben, wenn eine Zahlung nicht spätestens acht Wochen nach vereinbarter Fälligkeit eingegangen ist. Alle weiteren Regelungen bleiben unverändert.
AGA-ReportNr. 97, 12/2003:
Aufgrund der sehr schwierigen Wirtschaftslage bestanden Deckungsmöglichkeiten für die Republik Moldau zuletzt nur im Rahmen eines Einzelfallprüfungsverfahrens für besonders förderungswürdige Geschäfte. Nachdem das Land im September 2003 gegenüber dem Pariser Club und einzelnen Gläubigern erklärt hat, Zahlungen bis auf Weiteres einzustellen, hat der Interministerielle Ausschuss die Aufhebung aller Deckungsmöglichkeiten beschlossen.
AGA-ReportNr. 900, 4/2000: Sonderdruck Deckungspolitik GUS 2000
Beschlußlage
Deckungen werden im Rahmen eines Einzelfallprüfungsverfahrens für besonders förderungswürdige Exporte bereitgestellt. Besondere Förderungswürdigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn ein substantieller Lieferanteil (mindestens 50 % des Auftragswertes) aus den neuen Bundesländern kommt. Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes vorliegt.
Die Deckung kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen ist nur in einem sehr beschränkten Umfang möglich.
Sicherheiten:
Für alle Geschäfte (außer Projektfinanzierungen und Gegengeschäfte) sind grundsätzlich Staatsgarantien erforderlich. Bei kurzfristigen Geschäften kann u.U. auf Sicherheiten verzichtet werden (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen").
Deckungspraxis
Bei Moldawien war die Situation weitgehend von (allerdings relativ geringen) Überfälligkeiten geprägt.
In den vergangenen Jahren hat der Ausschuß nur wenige (mittelfristige) Geschäfte in Deckung genommen. Für diese Geschäfte liegt zur Zeit ein Prolongationsersuchen der moldawischen Seite vor. Eine üblicherweise in solchen Fällen notwendige Umschuldung im Rahmen des Pariser Clubs kommt offenbar nicht in Betracht. Für Neudeckungen dürfte somit in absehbarer Zeit nur wenig Aussicht bestehen.
Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft (Einzeldeckungen)
Bei Geschäften mit privaten Abnehmern und vereinbarten Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 12 Monaten kann auf ein generelles Sicherheitenerfordernis verzichtet werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- wenn es sich bei dem Abnehmer um ein verbundenes Unternehmen handelt;
- wenn es sich bei dem Abnehmer um ein Unternehmen handelt, welches einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht;
- wenn die Bonität des Abnehmers bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.
Für Deckungen gemäß Ziffer 3. gilt eine automatische Aufhebung des Deckungsschutzes für künftige Versendungen, wenn eine Zahlung nicht spätestens acht Wochen nach der vereinbarten Fälligkeit eingegangen ist.
Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen (APG)
Für die Republik Moldau gelten die nachfolgend erwähnten Voraussetzungen für die Indeckungnahme von kurzfristigem Geschäft:
Bei Geschäften mit privaten Abnehmern kann auf ein generelles Sicherheitenerfordernis verzichtet werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- wenn es sich bei dem Abnehmer um ein verbundenes Unternehmen handelt;
- wenn es sich bei dem Abnehmer um ein Unternehmen handelt, welches einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht;
- wenn die Bonität des Abnehmers bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.
- Sofern die Voraussetzungen gemäß 1. bis 3. nicht
erfüllt sind, können dennoch Höchstbeträge
gemäß V. der Besonderen Bedingungen bis maximal DM
250.000 und für Zahlungsziele bis äußerst 2 Monate
ohne das Erfordernis von Sicherheiten übernommen werden,
sofern
- über den Besteller ein Vertreterbericht vorliegt, der zumindest Auskunft gibt über Gesellschaftsform, Dauer und Art der Geschäftstätigkeit, Branche, geschätzte Umsatz- und Beschäftigtenzahlen sowie den allgemeinen Ruf des Bestellers, und
- in dem der Antragstellung vorausgegangenen 12-Monats-Zeitraum vom Deckungsnehmer auf unbesicherter Basis und auf eigenes Risiko Lieferungen mindestens in Höhe des zu genehmigenden Höchstbetrages gem. V. der Besonderen Bedingungen durchgeführt worden sind, die pünktlich bezahlt wurden.
Für Deckungsbestätigungen gem. Ziffer 4. gilt zusätzlich folgendes:
Die Selbstbeteiligung für die wirtschaftlichen Risiken wird generell auf 25 % angehoben. Zusätzliche Höchstbeträge gem. VI. der Besonderen Bedingungen werden nicht gewährt.
Für alle Deckungsbestätigungen gem. Ziffer 3. und 4. Gilt hinsichtlich des Höchstbetrages gem. V. der Besonderen Bedingungen, daß der Deckungsschutz für künftige Versendungen automatisch aufgehoben und das Nachrücken von Forderungen in den Höchstbetrag V. der Besonderen Bedingungen ausgeschlossen ist, wenn eine Zahlung nicht spätestens 8 Wochen nach der vereinbarten Fälligkeit eingegangen ist. Derartige Verzögerungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Künftige Versendungen können unter Deckungsschutz gemäß Höchstbetrag V. der Besonderen Bedingungen erst dann wieder vorgenommen werden, wenn der Bund der Wiederherstellung des Deckungsschutzes schriftlich zugestimmt hat.
Bei Geschäften mit öffentlichen Abnehmern sowie in allen übrigen Fällen, in denen auf Sicherheiten nicht verzichtet werden kann, ist erforderlich, daß vor Risikobeginn für alle Zahlungsverpflichtungen Staatsgarantien oder Sicherheiten einer vom Ausschuß anerkannten Bank vorliegen.
Die Selbstprüfung gemäß IV. der Besonderen Bedingungen entfällt.
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