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AGA-Report: Mauretanien
AGA-Report Nr. 165, 6/2008:
Seit 1998 wurden Deckungen auf private Besteller aufgrund der damaligen einschneidenden Folgen der Devisenknappheit des Landes nur gegen Akkreditiv oder andere Banksicherheiten übernommen; außerdem waren die Karenzfristen für die Anerkennung des Nichtzahlungstatbestandes (protracted default) auf neun Monate erhöht. Auf diese beiden Deckungseinschränkungen verzichtet der Ausschuss ab sofort. Deckungen für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten sind nunmehr ohne formelle Einschränkungen erhältlich. Für Geschäfte mit darüber hinausgehenden Kreditlaufzeiten bestehen keine Deckungsmöglichkeiten bei staatlichen Bestellern, während bei Bestellern des öffentlichen Sektors, soweit diese privatwirtschaftlich organisiert sind und ohne Rückgriff auf öffentliche Mittel wirtschaften, von Fall zu Fall Deckungen übernommen werden. Banksicherheiten sind nur bei nicht ausreichender Bonität des ausländischen Abnehmers zu stellen.
Mauretanien zählt nach Weltbank-Definition noch zu den Low-Income-Countries und steht im Human-Development-Index der Vereinten Nationen erst auf Platz 133 (von 177). Das Land macht aber seit 2005 große Fortschritte bei der Strukturanpassung und Diversifizierung seiner Wirtschaft. Zudem gibt es gute Voraussetzungen für eine weiterhin stabile politische Entwicklung.
AGA-Report Nr. 141, 08/2006:
Erstmals seit Inkrafttreten des bilateralen Investitionsförderungs- und -schutzvertrages (IFV) am 26. April 1986 wurde eine Garantie für Investitionen in Mauretanien beantragt und vom Bund übernommen. Der IMA hat im vorliegenden Fall seine Entscheidung hinsichtlich des investierten Kapitals ohne Einschränkungen getroffen. Die Erträge konnten jedoch noch nicht in die Garantie einbezogen werden, weil die Devisenlage des Landes gegenwärtig eine vollumfängliche Deckung nicht zulässt; die Entscheidung über die Ertragsdeckung wurde folglich bis zu einer späteren Überprüfung der Beschlusslage in einem Jahr zurückgestellt. Dies bedeutet, dass für Dividendenzahlungen und Zinsen ein Deckungsschutz des Bundes gegenwärtig noch nicht verfügbar ist. Der IFV gilt im Falle einer Kündigung für Kapitalanlagen, die bis zu seinem Außerkrafttreten vorgenommen wurden, weitere 20 Jahre fort. Der Vertrag nennt keine besonderen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit.
AGA-Report Nr. 75, 1/1999:
Wegen der Devisenknappheit des Landes sind bei Geschäften mit privaten Bestellern künftig vor Risikobeginn eröffnete, unwiderrufliche und ausreichend befristete Akkreditive oder sonstige Banksicherheiten erforderlich. Außerdem werden die Karenzfristen einschließlich der schadenbegründenden Frist für den Nichtzahlungsfall auf 9 Monate verlängert.
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