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AGA-Report: Libyen

AGA-Report Nr. 155, 8/2007:

Seit den 80er Jahren wies die Beschlusslage diverse Einschränkungen auf, die der Ausschuss jetzt überprüft und die meisten von ihnen gestrichen hat. So wurden bislang US-Zulieferungen nicht in die Deckung eingeschlossen und US-Partnerlandrisiken von der Deckung ausgeschlossen. Da nach Aufhebung des US-Embargos im Jahre 2004 auch alle EU-Restriktionen aufgehoben wurden, unterliegt der Handelsverkehr mit Libyen keinen offiziellen Auflagen mehr, sodass diese Deckungseinschränkung beseitigt wurde. Eine weitere Einschränkung, die jetzt gestrichen wurde, war die Notwendigkeit der so genannten Nichtersetzungserklärung. Sie wurde bis 1990 vom Exporteur bei solchen Lieferungen und Leistungen aus Drittländern gefordert, die im Falle eines Ausbleibens nicht ersetzbar sind.

Des Weiteren wird aufgrund von positiven Erfahrungen aus Geschäften mit Gegengarantien die Einschränkung, keine Deckungen für Gegengarantien einschließlich Bietungsgarantien zu übernehmen, aufgehoben. Und schließlich hob der Ausschuss aufgrund der guten Zahlungserfahrungen nunmehr auch die Einschränkung auf, keine Transitware oder sonstige Auslandsware in Deckung zu nehmen, sofern es sich nicht um Zulieferungen handelt.

Von 1986 bis 2004 bestand eine Deckungssperre für Exportgeschäfte nach Libyen. Nach dem letzten vereinbarten Zahlungseingang unter dem bilateralen Umschuldungsabkommen Mitte 2004 stellte der Ausschuss wieder Deckungen zur Verfügung:

  • für kurzfristige Handelsgeschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten,
  • für Investitionsgütergeschäfte mit kurz- und mittel-/langfristigen Zahlungsbedingungen von Fall zu Fall sowie
  • für Projektfinanzierungen und Strukturierte Finanzierungen, einschließlich Geschäften auf Gegengeschäftsbasis, nach strenger Einzelfallprüfung.

Dabei sind, außer bei Lieferungen an Tochtergesellschaften, vor Risikobeginn Sicherheiten anerkannter Banken - in der Regel Akkreditive - erforderlich.

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AGA-Report Nr. 108, 8/2004:

Nachdem die in dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik und Libyen vom 29. Januar 2004 zur Regelung der Altschulden vereinbarten Zahlungen eingegangen sind, eröffnet der Ausschuss wieder Deckungsmöglichkeiten:

  • für das kurzfristige Handelsgeschäft mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten. Dabei sind mit Ausnahme von Lieferungen an Tochtergesellschaften Banksicherheiten erforderlich, wofür neben der Central Bank vorbehaltlich näherer Prüfung die Libyan Arab Foreign Bank, Umma Bank, Wahda Bank, Sahara Bank, National Commercial Bank und die Jamaharia Bank in Betracht kommen;
  • für das Investitionsgütergeschäft zu kurz- und mittelfristigen Zahlungsbedingungen von Fall zu Fall nach sorgfältiger Prüfung der Sicherheiten. Hier werden wohl am ehesten Sicherheiten der Central Bank oder eine Staatsgarantie erforderlich sein;
  • für Projektfinanzierungen und sonstige Strukturierte Finanzierungen, einschließlich Geschäften auf Gegengeschäftsbasis, nach strenger Einzelfallprüfung, insbesondere in Bezug auf das Besicherungskonzept.

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