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AGA-Report: Kasachstan

AGA-Report Nr. 198, 13/2010

Im April 2009 hatte der Ausschuss die generelle Anerkennung von kasachischen Banken aufgehoben, nachdem drei Kreditinstitute ihre Zahlungen ganz oder teilweise eingestellt hatten. Für neue Geschäfte kamen seitdem nur noch Banken in Betracht, die mehrheitlich in ausländischem Besitz stehen. Nunmehr konnte auch die Development Bank of Kazakhstan als Garantin und Darlehensnehmerin anerkannt werden, sofern eine zusätzliche Garantie der multilateralen Eurasian Development Bank vorliegt.

Zusammengefasst stellt sich die aktuelle Beschlusslage damit wie folgt dar: Es bestehen Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten, wobei für öffentliche Besteller keine Sicherheiten gefordert werden. Bei privaten Abnehmern sind hingegen Sicherheiten von Banken oder Staatsgarantien zu stellen. Auf die Besicherung kann nur dann verzichtet werden, wenn über den Schuldner aussagefähiges Auskunftsmaterial vorliegt, das bei Anlegung strenger Maßstäbe die Deckungsübernahme auf Basis der Bestellerbonität rechtfertigt.

Exportgeschäfte mit über 12 Monate hinausgehenden Kreditlaufzeiten können von Fall zu Fall mit Exportkreditgarantien abgesichert werden. Dabei erfordern Geschäfte mit öffentlichen Bestellern grundsätzlich Garantien des Finanzministeriums oder der Zentralbank. Handelt es sich um Abnehmer des privaten Sektors oder privatrechtlich organisierte öffentliche Besteller, sind grundsätzlich Sicherheiten von mehrheitlich im Auslandsbesitz befindlichen Banken oder aber Staatsgarantien zu stellen. Zudem werden Sicherheiten der Development Bank of Kasakhstan akzeptiert, wenn eine zusätzliche Garantie der Eurasian Development Bank vorliegt. Auf Sicherheiten kann nur verzichtet werden, wenn nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellte und testierte Jahresabschlüsse und aktuelle Zwischenzahlen dieses rechtfertigt.

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AGA-Report Nr. 180, 8/2009

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im kasachischen Bankensektor überprüft der Bund die Deckungsmöglichkeiten für Exporte in das zentralasiatische Land. Im Ergebnis können Geschäfte im Einzelfall weiterhin mit Exportkreditgarantien begleitet werden. Bis auf weiteres übernimmt der Bund keine Hermesdeckungen mehr für Geschäfte, die durch die BTA Bank, die Astana Finance Bank oder die Alliance Bank besichert sind. Die generelle Anerkennung von kasachischen Banken wird aufgehoben.

Für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten sind auch weiterhin keine formellen Einschränkungen vorgesehen. Für öffentliche Besteller werden keine Sicherheiten gefordert, bei privaten Abnehmern sind hingegen Sicherheiten von Banken oder Staatssicherheiten zu stellen. Auf die Besicherung kann nur dann verzichtet werden, wenn über den Schuldner aussagefähiges Auskunftsmaterial vorliegt, welches bei Anlegung strenger Maßstäbe die Deckungsübernahme auf Basis der Bestellerbonität rechtfertigt.

Exportgeschäfte mit über 12 Monate hinausgehenden Kreditlaufzeiten können von Fall zu Fall mit Exportkreditgarantien abgesichert werden. Dabei erfordern Geschäfte mit öffentlichen Bestellern grundsätzlich Garantien des Finanzministeriums oder der Zentralbank. Handelt es sich um Abnehmer des privaten Sektors oder privatrechtlich organisierte öffentliche Besteller sind grundsätzlich Sicherheiten von mehrheitlich im Auslandsbesitz befindlichen Banken oder Staatsgarantien zu stellen. Auf diese Sicherheiten kann nur verzichtet werden, wenn nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellte und testierte Jahresabschlüsse und aktuelle Zwischenzahlen dieses rechtfertigt.

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AGA-Report Nr. 150, 3/2007:

Der Ausschuss hat die Anforderungen an die Deckungsfähigkeit deutscher Exporte in die GUS-Länder Aserbaidschan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland sowie Kasachstan und Russland überarbeitet und verschlankt. Unter Beachtung der aktuellen Marktgegebenheiten bei der Verhandlung deckungsfähiger Geschäfts- und Finanzierungsstrukturen spiegeln die vorgenommenen Erleichterungen vornehmlich die verbesserte Risikosituation dieser Länder wider.

Bereits aus dem Jahr 1992 stammte die Regelung, dass die Barzahlungsteile nur als Anzahlungen vor Risikobeginn akzeptiert werden; denn damals umfassten die Staatsgarantien nur den Kreditbetrag. Staatsgarantien kommen heute in den betrachteten Ländern, mit Ausnahme Usbekistans, kaum noch vor. Nunmehr haben sich Deckungen auf Basis der Bonität von Banken oder der ausländischen Besteller selbst etabliert. Nachdem sie in der Beschlusslage Kasachstans bereits zuvor gestrichen und im Falle Russlands relativiert wurde, können die Zahlungsbedingungen für den nicht kreditierten Teil des Auftragswertes nun in allen genannten Ländern flexibel gestaltet werden.

Aufgrund der geschilderten Verhältnisse bei der Risikoprüfung entfällt künftig das grundsätzliche Erfordernis von Staatsgarantien. Vielmehr ist die Risikoprüfung auf Basis der Bonität des Bestellers keine Ausnahme mehr, sondern ein normaler Fall der Risikoabstellung neben Banksicherheiten oder, sofern überhaupt noch verfügbar, Staatsgarantien. Die Anforderungen an die Unterlagen zur Bonitätsprüfung eines ausländischen Bestellers sind unverändert: Bei Geschäften zu Kreditbedingungen von mehr als 12 Monaten mit privaten Abnehmern ohne Staats- oder Bankgarantien sind nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellte und testierte Jahresabschlüsse notwendig. Bei Geschäften von nicht mehr als 12 Monaten mit privaten Abnehmern kann die Risikoprüfung bezüglich der Bonität des Bestellers auch anhand anderer aussagefähiger Unterlagen erfolgen.

Allgemeines Verständnis ist, dass sonstige Fälle (Projektfinanzierungen, Strukturierte Finanzierungen, sonstige staatliche Besteller als Abnehmer) stets als Einzelfälle zu behandeln sind.

Für Auszahlungen aus gebundenen Finanzkrediten zwischen dem deutschen Darlehensgeber und einer ausländischen Bank muss nicht mehr zwingend das Akkreditiv- oder Inkassoverfahren mit Spätesttermin im Darlehensvertrag vereinbart werden. Das Erfordernis wurde bereits 1992 spezifisch in die GUS-Beschlusslagen aufgenommen, weil es u.a. im Zuge der Rechts- und Verfahrensunsicherheiten kurz nach dem Ende der Sowjetunion zu Schäden wegen Nichtauszahlung des Darlehens gekommen war.

Bei den Plafondländern Aserbaidschan und Ukraine schreibt der Ausschuss die Zurückhaltung bei der Indeckungnahme kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen künftig nicht mehr in der Beschlusslage vor. Deutsche Exporteure sollen dadurch Exportgeschäfte zulieferseitig wettbewerbsfähiger strukturieren können. Prämisse bleibt unverändert, dass die durch die Plafonds begrenzten Deckungsmittel möglichst unmittelbar zur Förderung deutscher Wertschöpfung eingesetzt werden sollen. Im Falle Usbekistans und Weißrusslands bestehen weiterhin nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten.

Besondere Förderungswürdigkeit, die in Ausnahmefällen auch Überschreitungen der Orientierungsgrößen je Einzelgeschäft unter den Plafonds rechtfertigt, orientiert sich künftig bei allen vier Plafondländern nicht mehr vornehmlich am Anteil von Zulieferungen aus den neuen Bundesländern. Dies bleibt weiterhin ein wertvolles Kriterium; es steht jedoch neben zahlreichen anderen, wie etwa die Einbindung kleiner oder mittelständischer Zulieferer oder beispielsweise sonstiger volkswirtschaftlicher Bedeutung in Deutschland oder im Empfängerland.

Zusammengefasst sind folgende Änderungen für Kreditgeschäfte von Bedeutung:

  • Der laut Konsensus vorgeschriebene Barzahlungsteil von 15 % des Auftragswertes kann jetzt wie üblich in An- und Zwischenzahlungen aufgeteilt werden.
  • Für die Auszahlung gebundener Finanzkredite können nunmehr wieder normale handelsübliche Konditionen vereinbart werden. Das bisher vorgeschriebene Akkreditiv- bzw. Inkassoverfahren mit Spätesttermin kann entfallen.
  • Bei Usbekistan und Weißrussland bleibt es bei der gebotenen Zurückhaltung hinsichtlich des Einschlusses von ausländischen Zulieferungen bzw. örtlichen Kosten. Für die anderen Länder gelten jetzt die normal üblichen Regeln.
  • Bei den Plafondländern Aserbaidschan, Ukraine und Usbekistan ist im Einzelfall das Überschreiten der vorgegebenen Orientierungsgröße möglich, sofern eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes überzeugend dargestellt werden kann. Wegen des vergleichsweise kleinen Plafonds für Weißrussland dürfte dort jedoch eine strengere Handhabung geboten sein.

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AGA-Report Nr. 149, 2/2007

Der bisher bestehende Plafond über EUR 300 Mio. war zuletzt nahezu ausgenutzt und bot keinen Spielraum mehr für die Deckung weiterer Geschäfte. Angesichts der guten Zahlungserfahrungen sowie des anhaltenden, vom Öl- und Gassektor getragenen Aufschwungs der kasachischen Wirtschaft verzichtet der Ausschuss nunmehr auf einen das Deckungsvolumen begrenzenden Plafond und stellt eine offene Beschlusslage her.

Kasachstan verzeichnet seit 2000 mit einem durchschnittlichen Realwachstum von 9% eine äußerst dynamische Wirtschaftsentwicklung. Grundlage hierfür waren die zunehmenden Öl- und Gasfunde sowie die für den Export bedeutsame Erweiterung der Pipelinekapazitäten in der Region. Der weitere Ausbau der Förderkapazitäten im Kaspischen Meer sowie das hohe Ölpreisniveau lassen eine Fortsetzung dieser Entwicklung in der Zukunft erwarten. Der 12-Jahres-Plan für die Jahre 2003-2015 weist als mittelfristiges Ziel eine Diversifizierung der Wirtschaft auf, wobei z.B. Schwerpunktzentren für den Metallurgie-, den Textil- oder den Lebensmittelsektor aufgebaut werden sollen.

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AGA-Report Nr. 140, 7/2006

Die Bank TuranAlem (BTA), Alma-Ata, war bisher als Garant und Darlehensnehmer für kurzfristige und Kreditgeschäfte bis zu einem Gesamtobligo von EUR 70 Mio. vom Ausschuss anerkannt. Eine erhöhte Nachfrage führte nunmehr zu einer Überprüfung der Bank. Aufgrund der hohen volkswirtschaftlichen und strategischen Bedeutung der BTA, der positiven Einschätzung internationaler Rating-Agenturen, der soliden wirtschaftlichen Entwicklung sowie der positiven Einschätzungen und Erfahrungen anderer Exportkreditversicherer und deutscher Banken sowie der sehr guten Zahlungserfahrungen wurde das Gesamtobligo auf nunmehr EUR 150 Mio. angehoben.

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AGA-Report Nr. 128, 11/2005

Die Halyk Bank of Kazakhstan (HBK), Almaty, war bisher für das kurzfristige Geschäft mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten unbegrenzt und für das mittel- und langfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von EUR 25 Mio. anerkannt. Aufgrund der hohen volkswirtschaftlichen und strategischen Bedeutung der Bank, der positiven Einschätzung internationaler Ratingagenturen, der soliden wirtschaftlichen Entwicklung sowie der positiven Einschätzungen und Erfahrungen anderer Exportkreditversicherer und deutscher Banken erhöht der Ausschuss das Gesamtobligo für das mittel- und lang-fristige Geschäft auf nunmehr EUR 70 Mio.

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AGA-Report Nr. 111, 10/2004

Die weitgehende Ausnutzung des bisherigen Plafonds in Höhe von EUR 200 Mio. gab für den Ausschuss Anlass, sich mit weiteren Deckungsmöglichkeiten für Kasachstan zu beschäftigen. Vor dem Hintergrund der positiven Wirtschaftsentwicklung sowie der guten Zahlungserfahrungen wird ein neuer, jahresunabhängiger Plafond in Höhe von EUR 300 Mio. mit einer Orientierungsgröße von EUR 30 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft eröffnet. Diese Orientierungsgröße kann bei besonderer Förderungswürdigkeit überschritten werden, die insbesondere dann vorliegt, wenn ein substanzieller Lieferanteil aus den neuen Bundesländern kommt oder Projekte unter internationaler Beteiligung durchgeführt werden (Multi-sourcing-Projekte). Für die Plafondbelegung gilt das „verschärfte Windhundverfahren“, d.h. eine Anschreibung auf den Plafond findet bei Geschäften, die aus gebundenen Finanzkrediten finanziert werden, erst nach Abschluss auch des Finanzkreditvertrages statt. Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten für

  • Infrastrukturprojekte von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung (u.a. Öl- und Gassektor),
  • Projektfinanzierungen und
  • Sonstige strukturierte Finanzierungen, gegebenenfalls auf Gegengeschäftsbasis,
  • kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 12 Monaten.

Die bisher geltenden Sicherheitenerfordernisse bestehen auch weiterhin. So sind für alle Plafond-Geschäfte sowie für Infrastrukturprojekte außerhalb des Plafonds grundsätzlich Staatsgarantien oder Sicherheiten einer anerkannten Bank erforderlich. Bei Geschäften mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten mit privaten Abnehmern kann von Fall zu Fall auf Sicherheiten verzichtet werden, wenn zusätzlich zu den üblichen Auskünften nach internationalen Standards testierte Jahresabschlüsse vorliegen, die eine Deckungsübernahme rechtfertigen. Bei kurzfristigen Geschäften mit privaten Abnehmern gilt eine strenge Bonitätsprüfung aufgrund aussagefähiger Unterlagen. Hier sind allerdings in Zweifelsfällen Banksicherheiten erforderlich.

Auf die seit 1992 bestehende Sonderregelung zu örtlichen Kosten und ausländischen Zulieferungen sowie auf die übrigen Sonderbestimmungen wird künftig verzichtet.

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AGA-Report Nr. 95, 7/2003:

Der Ausschuss beschließt die Festsetzung eines Plafonds in Höhe von EUR 200 Mio. mit einer Orientierungsgröße von EUR 20 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft. Diese Orientierungsgröße kann überschritten werden bei Geschäften mit besonderer Förderungswürdigkeit, die insbesondere dann vorliegt, wenn ein substanzieller Lieferanteil aus den neuen Bundesländern kommt oder Projekte unter internationaler Beteiligung durchgeführt werden (Multi-sourcing-Projekte). Für die Plafondbelegung gilt das "verschärfte Windhundverfahren", d.h. bei Geschäften, die aus einem gebundenen Finanzkredit finanziert werden, erfolgt eine Anschreibung auf den Plafond erst nach Abschluss auch des Finanzkreditvertrages.

Die Bank TuranAlem (BTA), Alma-Ata, war bisher als Garant und Darlehensnehmer für kurzfristige und für Kreditgeschäfte bis zu einem Gesamtobligo von EUR 50 Mio. vom Ausschuss anerkannt. Da dieser Betrag nahezu erschöpft war, konnte nach Prüfung aktueller Informationen (u.a. Geschäftsbericht 2002) eine Anhebung der Gesamtobligo-Begrenzung auf EUR 70 Mio. beschlossen werden.

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AGA-Report Nr. 93, 12/2002

Der Ausschuss hat die Anerkennung der Joint-Stock Bank Kazkommertsbank (JBK), Almaty, als Garant und Darlehensnehmer von EUR 25 Mio. auf EUR 50 Mio. Gesamtobligo ausgedehnt. Hintergrund ist die positive wirtschaftliche Entwicklung der größten kasachischen Bank, die sich auch im Geschäftsjahr 2002 fortzusetzen scheint; zudem berichten auch deutsche Banken von guten Erfahrungen mit der JBK.

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AGA-Report Nr. 92, 10/2002:

Die Anerkennung der Bank TuranAlem (BTA), Alma-Ata, als Garant und Darlehensnehmer wurde auf ein Gesamtobligo von EUR 50 Mio. (bisher EUR 37,5 Mio.) erweitert. Die Entwicklung der zweitgrößten Bank des Landes sowie des kasachischen Bankensektors insgesamt wird weiterhin positiv eingeschätzt.

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AGA-Report Nr. 88, 1/2002:

Das Land befindet sich in einem wirtschaftlichen Aufschwung, der sich auch mittelfristig fortsetzen dürfte. Da auch das Zahlungsverhalten Kasachstans weitgehend positiv ist, beschließt der Ausschuß eine Aufstockung des bestehenden Jahresplafonds auf DM 200 Mio. bei einer unveränderten Orientierungsgröße von DM 20 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft. Außerdem wird die Beschlußlage hinsichtlich der Sicherheiten erweitert: Bei Geschäften mit privaten Abnehmern und Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten kann auf Sicherheiten von Fall zu Fall verzichtet werden, wenn zusätzlich zu den üblichen Auskünften nach internationalen Standards testierte Jahresabschlüsse vorliegen, die bei Auslegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme rechtfertigen. Die Anerkennung der Bank TuranAlem (BTA), Alma-Ata, als Garant und Darlehensnehmer sowohl für kurz- als auch für mittel-/langfristige Geschäfte wird auf ein Gesamtobligo von DM 75 Mio. erhöht.

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AGA-Report Nr. 86, 8/2001

Die Anerkennung der Joint-Stock Bank Kazkommertsbank (JBK), Alma Ata, als Garant und Darlehensnehmer sowohl für kurz- als auch für mittel-/langfristige Geschäfte wird auf ein Gesamtobligo von DM 50 Mio. erhöht. Daneben sind weiterhin die Bank Turan Alem (BTA), Alma Ata, und die HalykSavings Bank of Kazakhstan (HSBK), Alma Ata, ebenfalls generell bis zu einem Gesamtobligo von jeweils DM 50 Mio. anerkannt.

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AGA-Report Nr. 85, 5/2001

Der Ausschuß beschließt die Einrichtung eines Jahresplafonds 2001 in Höhe von DM 100 Mio. mit unveränderten Belegungsregeln. Es gelten weiterhin eine Orientierungsgröße von DM 20 Mio. und eine strenge Prüfung der Warenart. Die Ausnutzung des Plafonds erfolgt unter Beachtung der jeweiligen Zahlungserfahrungen.

Geschäfte mit Auftragswerten von mehr als DM 20 Mio. sind deckungsfähig bei Vorliegen besonderer Förderungswürdigkeit. Diese ist vor allem dann gegeben, wenn ein substantieller Lieferanteil (mindestens 50 % des Auftragswertes) aus den neuen Bundesländern kommt.

Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes vorliegt. Die Plafondbelegung erfolgt nach dem "verschärften Windhundverfahren".

Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten nur für

  • kurzfristige Geschäfte bis zu 12 Monaten Laufzeit,
  • Projektfinanzierungen und Gegengeschäfte.

Für Plafondgeschäfte sind Staatsgarantien oder Sicherheiten einer in entsprechendem Umfang anerkannten Bank erforderlich. Bei kurzfristigen Geschäften kann unter Umständen auf Sicherheiten verzichtet werden.

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AGA-Report Nr. 83, 12/2000:

Die Halyk Savings Bank of Kazakhstan (HSBK), die im vergangenen Jahr ihr Geschäftsvolumen deutlich ausbauen konnte, wurde als Garant und Darlehensnehmer bis zu einem Gesamtobligo von DM 50 Mio. anerkannt.

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AGA-Report Nr. 900, 4/2000: Sonderdruck Deckungspolitik GUS 2000

Beschlußlage

Für das Jahr 1998 wurde ein Plafond in Höhe von DM 100 Mio. bereitgestellt. Dieser Plafond ist auch weiterhin ausnutzbar. Die Plafondbelegung erfolgt nach dem verschärften Windhundverfahren.

Es gelten eine Orientierungsgröße von DM 20 Mio. und eine strenge Prüfung der Warenart.

Geschäfte mit Auftragswerten von mehr als DM 20 Mio. sind deckungsfähig bei Vorliegen besonderer Förderungswürdigkeit. Diese ist insbesondere dann gegeben, wenn ein substantieller Lieferanteil (mindestens 50 % des Auftragswertes) aus den neuen Bundesländern kommt.

Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes vorliegt.

Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten nur für

  • kurzfristige Geschäfte bis 12 Monate Laufzeit (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen");
  • Projektfinanzierungen und Gegengeschäfte.

Die Deckung kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen ist nur in einem sehr beschränkten Umfang möglich.

Sicherheiten:

Für Plafondgeschäfte sind Staatsgarantien oder Sicherheiten einer in entsprechendem Umfang anerkannten Bank erforderlich. Bei kurzfristigen Geschäften kann u.U. auf Sicherheiten verzichtet werden (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen").

Deckungspraxis

Die Deckungspraxis für Geschäfte mit Staatsgarantie wird wesentlich durch stark schwankende Überfälligkeiten bestimmt. Bei den 1999 (mittelfristig) endgültig entschiedenen Geschäften handelt es sich daher im wesentlichen um Geschäfte mit Sicherheiten einer privaten Bank.

Zur Zeit ist der Plafond 1998 zu ca. 30 % ausgenutzt.

Besonderheiten

Der Ausschuß hat bislang zwei private Banken als Sicherheitengeber anerkannt:

Bank Obligorahmen davon bereits fest vergeben
Kazkommertsbank DM 25 Mio. ca. 30 %
Turan Alem Bank DM 25 Mio. ca. 65 %

Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft (Einzeldeckungen)

Bei Geschäften mit privaten Abnehmern und vereinbarten Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 12 Monaten kann auf ein generelles Sicherheitenerfordernis verzichtet werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. wenn es sich bei dem Abnehmer um ein verbundenes Unternehmen handelt;
  2. wenn es sich bei dem Abnehmer um ein Unternehmen handelt, welches einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht;
  3. wenn die Bonität des Abnehmers bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.

Für Deckungen gemäß Ziffer 3. gilt eine automatische Aufhebung des Deckungsschutzes für künftige Versendungen, wenn eine Zahlung nicht spätestens acht Wochen nach der vereinbarten Fälligkeit eingegangen ist.

Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen (APG)

Für Kasachstan gelten die nachfolgend erwähnten Voraussetzungen für die Indeckungnahme von kurzfristigem Geschäft:

Bei Geschäften mit privaten Abnehmern kann auf ein generelles Sicherheitenerfordernis verzichtet werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. wenn es sich bei dem Abnehmer um ein verbundenes Unternehmen handelt;
  2. wenn es sich bei dem Abnehmer um ein Unternehmen handelt, welches einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht;
  3. wenn die Bonität des Abnehmers bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.
  4. Sofern die Voraussetzungen gemäß 1. bis 3. nicht erfüllt sind, können dennoch Höchstbeträge gemäß V. der Besonderen Bedingungen bis maximal DM 250.000 und für Zahlungsziele bis äußerst 2 Monate ohne das Erfordernis von Sicherheiten übernommen werden, sofern
    • über den Besteller ein Vertreterbericht vorliegt, der zumindest Auskunft gibt über Gesellschaftsform, Dauer und Art der Geschäftstätigkeit, Branche, geschätzte Umsatz- und Beschäftigtenzahlen sowie den allgemeinen Ruf des Bestellers, und
    • in dem der Antragstellung vorausgegangenen 12-Monats-Zeitraum vom Deckungsnehmer auf unbesicherter Basis und auf eigenes Risiko Lieferungen mindestens in Höhe des zu genehmigenden Höchstbetrages gem. V. der Besonderen Bedingungen durchgeführt worden sind, die pünktlich bezahlt wurden.

Für Deckungsbestätigungen gem. Ziffer 4. gilt zusätzlich folgendes:

  • Die Selbstbeteiligung für die wirtschaftlichen Risiken wird generell auf 25 % angehoben.
  • Zusätzliche Höchstbeträge gem. VI. der Besonderen Bedingungen werden nicht gewährt.

Für alle Deckungsbestätigungen gem. Ziffer 3. und 4. Gilt hinsichtlich des Höchstbetrages gem. V. der Besonderen Bedingungen, daß der Deckungsschutz für künftige Versendungen automatisch aufgehoben und das Nachrücken von Forderungen in den Höchstbetrag V. der Besonderen Bedingungen ausgeschlossen ist, wenn eine Zahlung nicht spätestens 8 Wochen nach der vereinbarten Fälligkeit eingegangen ist. Derartige Verzögerungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Künftige Versendungen können unter Deckungsschutz gemäß Höchstbetrag V. der Besonderen Bedingungen erst dann wieder vorgenommen werden, wenn der Bund der Wiederherstellung des Deckungsschutzes schriftlich zugestimmt hat.

Bei Geschäften mit öffentlichen Abnehmern sowie in allen übrigen Fällen, in denen auf Sicherheiten nicht verzichtet werden kann, ist erforderlich, daß vor Risikobeginn für alle Zahlungsverpflichtungen Staatsgarantien oder Sicherheiten einer vom Ausschuß anerkannten Bank vorliegen.

Die Selbstprüfung gemäß IV. der Besonderen Bedingungen entfällt.

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AGA-Report Nr. 82, 9/2000:

Die Anerkennung der Bank TuranAlem (BTA), Alma-Ata, als Garant und Darlehensnehmer für das kurz- und mittelfristige Geschäft, wird nach Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bank auf ein Gesamtobligo von DM 50 Mio. erweitert, zumal auch der bisherige Höchstbetrag von DM 25 Mio. aufgebraucht ist.

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AGA-Report Nr. 77, 7/1999:

Die Bank TuranAlem (BTA), Alma-Ata, wurde als Garant und Darlehensnehmer für das kurz- und mittelfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von DM 25 Mio. anerkannt.

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AGA-Report Nr. 76, 5/1999:

Der 1998 eingerichtete Plafond über DM 100 Mio. für Kreditgeschäfte mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten bleibt wegen der geringen Ausnutzung auch 1999 zu den bisherigen Bedingungen bestehen. Angesichts zur Zeit bestehender überfälliger Forderungen werden Entscheidungen über Deckungsübernahmen insbesondere auch unter Berücksichtigung der Zahlungserfahrungen getroffen.

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AGA-Report Nr. 70, 2/1998:

Die Joint-Stock Bank Kazkommertsbank (JBK), Almaty, wurde als Garant und Darlehensnehmer für das kurz- und mittelfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von DM 25 Mio. anerkannt.

Die Kazkommertsbank kann künftig bei Geschäften, die auf den für Kasachstan geltenden Plafond angeschrieben werden, anstelle einer Staatsgarantie im Rahmen der für sie geltenden Grenzen akzeptiert werden.

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AGA-Report Nr. 58, 11/1995:

Wegen erheblicher Überfälligkeiten wird der Ausschuß bis auf weiteres keine Deckungen mehr übernehmen.

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