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AGA-Report: Iran
AGA-Report Nr. 144,10/2006
Der Ausschuss entscheidet von Fall zu Fall nach Vorliegen der Export- und Finanzierungsverträge und Kenntnis der Zeitparameter evtl. beizubringender Sicherheiten. Eine einmalige vierzehntägige Reservierung von Deckungsmitteln unmittelbar vor Abschluss der Verträge kann bei ausreichenden Deckungsmöglichkeiten beantragt werden. Mit dem Ziel, dem Antragsteller eine möglichst umfassende Einschätzung zu ermöglichen, sind darüber hinaus auch zu einem früheren Zeitpunkt für konkrete Anträge Vorindikationen möglich, die insbesondere Klarheit zur Förderungswürdigkeit des Ausfuhrgeschäfts und zur Konformität mit sonstigen Deckungsvoraussetzungen (z.B. Zahlungsbedingungen, ausländische Zulieferungen, örtliche Kosten) schaffen sollen, jedoch keine Bindungswirkung entfalten können.
AGA-Report Nr. 129,11/2005
Der Ausschuss hat die Parsian Bank und die Karafarin Bank, die beide ihren Sitz in Teheran haben, für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten als Akkreditivbanken bis zu einem Gesamtobligo von EUR 25 Mio. bzw. EUR 5 Mio. anerkannt. Es handelt sich hierbei um private iranische Kreditinstitute.
AGA-Report Nr. 119, 4/2005
Die 1925 als erste iranische Bank gegründete Bank Sepah, Teheran, war bisher für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten als Akkreditivbank bis zu einem Gesamtvolumen von EUR 25 Mio. anerkannt. Nach einer nochmaligen Überprüfung hebt der Ausschuss den Obligorahmen für das kurzfristige Geschäft auf EUR 50 Mio. an.
AGA-Report Nr. 117, 3/2005
Die Bank Keshavarzi Iran (Agricultural Bank of Iran), Teheran, war bisher für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten als Akkreditivbank bis zu einem Gesamtobligo von EUR 5 Mio. anerkannt. Aufgrund der guten Ertragslage und der vergleichsweise guten Eigenmittelquote der Bank hebt der Ausschuss den Obligorahmen für das kurzfristige Geschäft auf EUR 25 Mio. an.
AGA-Report Nr. 107, 7/2004
Der für staatlich besicherte Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten für den Iran bestehende Plafond von EUR 500 Mio. hat die Obligoentwicklung nur für einen Teil des Iranrisikos steuern können, da das Volumen der Großgeschäfte außerhalb des Plafonds sowie der Strukturierten Finanzierungen und Projektfinanzierungen den Plafondbetrag deutlich überschritt. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, steuert der Ausschuss nunmehr das Iranobligo durch eine Deckungspolitik, die das gesamte auf den Iran angeschriebene Risiko sowie die Schuldendienstfähigkeit dieses Landes berücksichtigt. Diese Faktoren werden regelmäßig überprüft. Sollte sich die Risikoentwicklung der Grenze des Vertretbaren nähern, müsste wieder mit deckungsmäßigen Beschränkungen gerechnet werden. Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung zu sehen, bei Großprojekten Obligovormerkungen nur nach Klärung des konkreten Verhandlungsstandes auf der Basis eines ausführlichen Sachstandberichtes zu verlängern. Im übrigen wird auf die Länderbeschlusslage Iran im Internet (www.agaportal.de) verwiesen.
Der für staatlich besicherte Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten für den Iran bestehende Plafond von EUR 500 Mio. hat die Obligoentwicklung nur für einen Teil des Iranrisikos steuern können, da das Volumen der Großgeschäfte außerhalb des Plafonds sowie der Strukturierten Finanzierungen und Projektfinanzierungen den Plafondbetrag deutlich überschritt. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, steuert der Ausschuss nunmehr das Iranobligo durch eine Deckungspolitik, die das gesamte auf den Iran angeschriebene Risiko sowie die Schuldendienstfähigkeit dieses Landes berücksichtigt. Diese Faktoren werden regelmäßig überprüft. Sollte sich die Risikoentwicklung der Grenze des Vertretbaren nähern, müsste wieder mit deckungsmäßigen Beschränkungen gerechnet werden. Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung zu sehen, bei Großprojekten Obligovormerkungen nur nach Klärung des konkreten Verhandlungsstandes auf der Basis eines ausführlichen Sachstandberichtes zu verlängern. Im übrigen wird auf die Länderbeschlusslage Iran im Internet (www.agaportal.de) verwiesen.
AGA-Report Nr. 106, 7/2004
Die Bank Sanaat va Ma´aden (Bank of Industry and Mine), Teheran, war bisher als Akkreditivbank für kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten bis zu einem Obligobetrag von EUR 25 Mio. anerkannt. Aufgrund der im Vergleich mit anderen iranischen Banken überdurchschnittlichen Eigenmittel- und Ertragsquote der Bank sowie den sehr guten Zahlungserfahrungen erhöht der Ausschuss den Obligorahmen der auf EUR 100 Mio. Nach wie vor sind von dieser Bank besicherte Zwischenraten bei Geschäften, die hinsichtlich der Kreditraten durch iranische Staatsgarantien unterlegt sind, auf das Gesamtobligo nicht anzurechnen.
AGA-Report Nr. 99, 2/2004
In der jüngeren Vergangenheit wurden vermehrt Geschäfte in Deckung genommen, welche eine Akkreditivbesicherung durch die Bank Mellat vorsehen. Nachdem der bisherige Obligorahmen von EUR 25 Mio. erschöpft war und bisher sehr gute Erfahrungen mit der Bank vorlagen, erhöhte der Ausschuss den Obligorahmen für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten auf EUR 50 Mio.
AGA-Report Nr. 96, 10/2003
Angesichts der soliden wirtschaftlichen Entwicklung des Iran und der guten Zahlungserfahrungen mit diesem Land erleichtert der Ausschuss die Deckungsmöglichkeiten. So wird bei Tochtergesellschaften bzw. verbundenen Unternehmen, bei denen insoweit die Deckung auf die Absicherung der politischen Risiken bzw. politischen Insolvenzrisiken beschränkt ist, künftig auf Akkreditivbesicherung verzichtet. Da somit der für Sicherheiten der Geschäftsbanken festgesetzte Höchstbetrag nicht mehr belastet wird, können in diesen Fällen auch Pauschallimite bzw. revolvierende Einzeldeckungen eingeräumt werden.
AGA-Report Nr. 94, 2/2003
Nachdem der bisherige Plafond nahezu erschöpft war, beschließt der Ausschuss die Einrichtung eines neuen Plafonds für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten über 12 Monate in Höhe von EUR 500 Mio. mit einer Orientierungsgröße von EUR 40 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft. Eine Anschreibung auf den Plafond findet bei Geschäften, die aus gebundenen Finanzkrediten finanziert werden, erst nach Abschluss auch des Finanzkreditvertrages statt. Die für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten bestehende Orientierungsgröße in Höhe von EUR 5 Mio. wird aufgehoben.
AGA-ReportNr. 93, 12/2002
Für die Deckung von Irangeschäften sind grundsätzlich Sicherheiten der Bank Markazi, des iranischen Wirtschafts- und Finanzministeriums und für die Besicherung von Zwischenraten Akkreditive anerkannter privater Banken erforderlich. Als Ausnahme hiervon wurde jetzt die National Petrochemical Company (NPC), Teheran, als deckungsfähiger Besteller ohne zusätzliche Bank- bzw. Staatssicherheiten anerkannt. Diese Anerkennung umfasst
- Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten ohne Begrenzung,
- Zwischenraten bei Projektfinanzierungen und strukturierten Finanzierungen und
- Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten auf der Basis von Einzelfallentscheidungen bis zu der für Kreditgeschäfte für den Iran bestehenden Orientierungsgröße von EUR 40 Mio.
AGA-Report Nr. 90, 5/2002
Die Bank Sanaat va Ma áden (Bank of Industry and Mine), Teheran, wurde als Akkreditivbank für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 12 Monaten bis zu einem Gesamtobligo von EUR 25 Mio. anerkannt. Auf dieses Gesamtobligo sind von der Bank besicherte Zwischenraten von Kreditgeschäften, die hinsichtlich der Kreditraten durch iranische Staatssicherheiten belegt sind, nicht anzurechnen.
AGA-ReportNr. 83, 12/2000
Die Bank Refah Kargaran und die Export Development Bank of Iran (BankTowseh Saderat Iran) wurden als Akkreditivbanken für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 12 Monaten bis zu einem Gesamtobligo von jeweils DM 10 Mio. anerkannt. Auf diese Gesamtobligos sind von den Banken besicherte Zwischenraten von Kreditgeschäften, die hinsichtlich der Krediraten durch iranische Staatssicherheiten unterlegt sind, nicht anzurechnen.
Die Bank Keshavarzi Iran (Agricultural Bank of Iran) wurde als Akkreditivbank für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 12 Monaten bis zu einem Gesamtobligo von DM 50 Mio. anerkannt. Auf dieses Gesamtobligo sind von der Bank besicherte Zwischenraten von Kreditgeschäften, die hinsichtlich der Kreditraten durch iranische Staatssicherheiten unterlegt sind, ebenfalls nicht anzurechnen.
AGA-Report Nr. 82, 9/2000:
Der Ausschuss beschließt die Einrichtung eines Plafonds in Höhe von DM 1 Mrd. für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten. Es gilt eine von DM 50 Mio. auf DM 80 Mio. erhöhte Orientierungsgröße pro Einzelgeschäft. Die Plafondbelegung erfolgt nach dem sog. verschärften Windhundverfahren, d.h. eine Anschreibung auf den Plafond findet bei Geschäften, die aus gebundenen Finanzkrediten finanziert werden, erst nach Abschluß auch des Finanzkreditvertrages statt. Für Plafondgeschäfte sind Sicherheiten des iranischen Wirtschafts- und Finanzministeriums oder der Bank Markazi erforderlich. Dabei können Zwischenraten auch durch Ak-kreditive anerkannter iranischer Handelsbanken besichert werden.
Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten für strukturierte Finanzierungen und Projektfinanzierungen sowie für kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten. Für das kurzfristige Geschäft gilt im Hinblick auf die begrenzte Garantiefähigkeit der iranischen Handelsbanken weiterhin eine Orientierungsgröße von DM 10 Mio., die bei Vorliegen von Sicherheiten der Bank Markazi überschritten werden kann. Auch im kurzfristigen Bereich sind Sicherheiten erforderlich. Neben der Bank Markazi können zur Zeit auch Akkreditive der Banken Melli, Saderat, Sepah und Tejarat bis zu einer Obligohöchstgrenze von jeweils DM 50 Mio. anerkannt werden.
Die bisherige Praxis, daß Entscheidungen erst nach Abschluß aller Verträge und nach Vorlage aller Sicherheiten möglich waren, wird aufgehoben. Grundsatzzusagen sind - gegebenenfalls mit Plafondmittelvorbehalt - ab sofort wieder im üblichen Rahmen möglich.
Die Beschränkung der Deckungsmöglichkeiten auf bestimmte Warenarten und Projekte wird sowohl im kurz- als auch im mittelfristigen Bereich aufgehoben.
AGA-Report Nr. 81, 7/2000:
Akkreditive der Banken Melli, Saderat, Sepah und Tejarat werden nunmehr als Sicherheiten für kurzfristige Geschäfte mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten bis zu einem Gesamtobligo von jeweils DM 50 Mio. anerkannt. Um ein Blockieren dieses Gesamtobligos zu vermeiden, können bis auf weiteres auch im Rahmen der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen (APG) nur Einzeldeckungen - allerdings zu APG-Entgelten - übernommen werden. Der Bund ist weiterhin bereit, auch Akkre-ditive anderer iranischer Banken wieder zu akzeptieren, sofern aussagekräftige Unterlagen zur Bonität zur Verfügung stehen und ein Deckungsinteresse besteht. Zur weiteren Beschlußlage verweisen wir auf die AGA-Reports Nr. 76 und 80.
AGA-Report Nr. 80, 3/2000:
Unter Berücksichtigung der verbesserten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hat der Aus-schuß beschlossen, unter Beibehaltung der bisherigen Kriterien (vergl. AGA - Report Nr. 76 vom Mai 1999) Deckungsmöglichkeiten für Exportgeschäfte mit dem Iran mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten jetzt auch mit einer Orientierungsgröße von DM 50 Mio. pro Einzelgeschäft (bisher DM 30 Mio.) zu eröffnen.
Für den Bereich mit Laufzeiten von bis zu 12 Monaten wird, ebenfalls unter Beibehaltung der bisher gültigen Beschlußlage, die Orientierungsgröße von DM 5 Mio. auf DM 10 Mio. angehoben. Der Ausschuß hat ebenfalls in Aussicht genommen, bei diesen Geschäften iranische Handelsbanken wieder als Garant zuzulassen, sofern dies im Hinblick auf deren Bonität vertretbar ist.
Zusätzlich zu diesen Deckungsmöglichkeiten ist der Ausschuß auch weiterhin bereit, Anträge auf Basis einer "Strukturierten Finanzierung" entgegen zu nehmen. Dies betrifft in der Regel Verträge mit Bestellern, die aufgrund ihrer besonders starken Exportstellung bereit und in der Lage sind, die Devisenerlöse aus ihren Geschäften auf escrow accounts in einem Drittland einzahlen zu lassen, die dann als Sicherheit für die Rückzahlungsverpflichtung dienen können.
Auch wenn gerade strukturierte Finanzierungen einer Einzelfallbetrachtung unterliegen, ist eine Reihe von Mindestvoraussetzungen zu beachten:
Es muß der Nachweis geführt werden, daß der Besteller bzw. der Darlehensnehmer ausreichend Devisen erwirtschaftet, um die Rückzahlung von Kapital und Zinsen zu gewährleisten.
Voraussetzung ist auch die Einrichtung eines escrow accounts in einem Drittland, auf dem ständig ausreichend Devisenmittel zur Tilgung des Darlehens und der Zinsen vorhanden sind.
Es muß die Genehmigung der Regierung des Bestellerlandes (in der Regel in Form eines Letter of Comfort) vorliegen, daß Devisenerlöse direkt auf das escrow account fließen dürfen.
Der Besteller bzw. Darlehensnehmer muß die Devisenerlöse und die Ansprüche aus dem escrow account an die darlehensgewährende Bank abtreten.
Interessierte Firmen werden gebeten, sich wegen der Einzelheiten einer solchen strukturierten Finanzierung rechtzeitig mit dem Hermes in Verbindung zu setzen, damit ggf. ein ausreichender Gestaltungsspielraum verbleibt.
AGA-Report Nr. 78, 10/1999:
Der Katalog der im kurzfristigen Bereich deckungsfähigen Warenarten wird um landwirtschaftliche Produkte ergänzt.
Gleichzeitig wird die Orientierungsgröße für Geschäfte über derartige Güter von DM 5 Mio. auf DM 10 Mio. angehoben. Kreditlaufzeiten von mehr als 180 Tagen, die für diese Warenarten prinzipiell nicht zulässig sind, können ausnahmsweise akzeptiert werden, wenn im Hinblick auf die Praxis anderer Kreditversicherer eine sog. matching-Situation vorliegt.
Im Hinblick auf die Besonderheiten des Bietungsverfahrens bei landwirtschaftlichen Produkten ist auch hier auf Antrag eine einmalige, nicht verlängerbare und auf 6 Wochen befristete grundsätzliche Stellungnahme zulässig.
AGA-Report Nr. 76, 5/1999:
Der Interministerielle Ausschuß hatte, wie weitgehend bekannt, im Juli 1998 beschlossen, für Exportgeschäfte mit dem Iran neue Deckungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Wegen der sich abzeichnenden Probleme des Iran, die im Rahmen der Umfinanzierung per Ende September 1998 fälligen Beträge zu bezahlen, konnte diese Beschlußlage jedoch nicht in Kraft gesetzt werden.
Tatsächlich bestätigten sich die Befürchtungen einer nicht vollständigen Zahlung der Septemberrate, und der Bund mußte den überwiegenden Teil dieser Rate entschädigen. Nachdem nunmehr die Probleme bei der Erfüllung der Verpflichtungen unter der Umfinanzierung durch eine ergänzende Prolongationsvereinbarung gelöst werden konnten, und die Entschädigung zurückgeflossen ist, stehen die Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit dem Iran nunmehr zur Verfügung. Aufgrund der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Situation des Landes und der Vielzahl der Deckungsanträge mit dem damit verbundenen hohen Gesamtvolumen wird es im Interministeriellen Ausschuß nur möglich sein, Deckungen in begrenztem Umfang zu übernehmen. Der Ausschuß hat daher beschlossen, alle Anträge einer äußerst strengen Einzelfallprüfung anhand folgender Kriterien zu unterziehen:
Im mittelfristigen Bereich (Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten) stehen Deckungen demnach nur zur Verfügung für
- a. Infrastrukturprojekte, sofern sie der Erhaltung bzw. Verbesserung und Rehabilitierung bestehender Anlagen dienen,
- b. Maschinen und Anlagen, die der Einbindung des Landes in den internationalen Handel dienen,
- c. Maschinen und Anlagen bzw. Teile hiervon, die zur Komplettierung und Rehabilitierung bestehender oder unvollendeter Anlagen beitragen,
- d. Ausrüstungen für die landwirtschaftliche Produktion.
Die Prüfung von Neuanträgen erfolgt unter strikter Anlegung dieses Warenkataloges. Die zur Verfügung stehenden knappen Deckungsmittel zwingen den Ausschuß weiterhin zu einer sehr restriktiven Haltung gegenüber Geschäften, die der Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen. Es gilt eine Orientierungsgröße von DM 30 Mio. pro Einzelgeschäft, die strikt eingehalten wird. Um im Rahmen der begrenzten Deckungsmöglichkeiten möglichst viele Unternehmen berücksichtigen zu können, wird es bis auf weiteres auch notwendig sein, die Deckungen pro Unternehmen auf maximal diesen Betrag zu beschränken. Für alle Geschäfte sind vor Risikobeginn Sicherheiten der Bank Markazi oder des iranischen Wirtschafts- und Finanzministeriums für alle Zahlungsverpflichtungen außer der Anzahlung erforderlich. Wie schon in der Vergangenheit ist die Deckung von Landeswährungsforderungen nicht möglich.
Zudem werden für Iran-Geschäfte keine grundsätzlichen Stellungnahmen erteilt. Sofern der Ausschuß keine Einwendungen gegen die Indeckungnahme eines Exportgeschäftes hat, wird eine Entscheidung erst nach Abschluß aller Verträge und nach Vorliegen der vom Ausschuß geforderten Sicherheiten möglich sein. Bis dahin wird eine Entscheidung zurückgestellt. Dies wird dem Antragsteller mit einer Indikation mitgeteilt, ob gegen die Einzelheiten des Antrages Einwendungen bestehen.
Eine positive Entscheidung ist auch nach Abschluß der Verträge und vorliegender Sicherheiten nur dann möglich, wenn die wirtschaftliche Situation des Iran und das Volumen der neu über-nommenen Deckungen dies erlauben. Der Ausschuß ist unter diesen Voraussetzungen bereit, den Antragstellern in der letzten Phase ihrer Verhandlungen einmalig eine auf sechs Wochen befristete grundsätzliche Stellungnahme zu erteilen, damit insoweit Verhandlungssicherheit besteht. Innerhalb dieser sechswöchigen Frist müssen alle Voraussetzungen für eine endgültige Entscheidung, also der rechtswirksame Abschluß aller Verträge sowie die Beibringung der vom Ausschuß geforderten Sicherheiten erfüllt sein. Da diese Grundsatzzusage nur einmalig gewährt werden kann, sollte ein entsprechender Antrag erst gestellt werden, wenn mit dem Vertragsabschluß und der Hergabe der erforderlichen Sicherheiten innerhalb der sechswöchigen Frist sicher gerechnet werden kann.
Für das kurzfristige Geschäft (Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten) werden Deckungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt für
- a. Rohstoffe oder Vorprodukte sowie Ersatzteile und Kleinmaterial zu Anlagen, die im Investitionsgüterbereich förderungswürdig sind,
- b. Stoffe zur Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion,
- c. Medikamente,
- d. Lieferungen an Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen zur industriellen Produktion.
Auch hierfür gelten die äußerst strengen Anforderungen des mittelfristigen Geschäftes, wobei für kurzfristige Geschäfte eine Orientierungsgröße von DM 5 Mio. pro Einzelgeschäft besteht. Eine endgültige Entscheidung kann im kurzfristigen Geschäft ebenfalls erst nach Vertragsabschluß und Vorliegen aller erforderlichen Sicherheiten getroffen werden. Zur Zeit werden Anträge auch in diesem Bereich nur mit Sicherheiten (ausschließlich Akkreditive) der Bank Markazi vor Risikobeginn genehmigt. Im Einzelfall kann allerdings bei Vorliegen neuesten, aussagekräftigen Aus-kunftsmaterials und bei Bestehen guter Zahlungserfahrungen vom Ausschuß geprüft werden, ob auch Akkreditive ausgewählter iranischer Geschäftsbanken akzeptiert werden können. Die Deckung von Transitware ist nicht möglich.
Es sollte daher auch nach Stellung eines entsprechenden Deckungsantrages während der Ver-handlungen eine enge Abstimmung mit den Mandataren erfolgen, damit diese aktuell über die Deckungsmöglichkeiten informieren können.
Der Ausschuß wird weiterhin die wirtschaftliche Entwicklung des Iran aufmerksam beobachten und seine Deckungsmöglichkeiten entsprechend flexibel anpassen.
AGA-Report Nr. 56, 6/1995:
Wie bereits im letzten AGA-Report angedeutet, ist der Plafond I für das kurzfristige Geschäft mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten erschöpft. Noch nicht endgültig entschiedene Anträge auf Über-nahme von Deckungen müssen leider zurückgewiesen werden.
Für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten werden neben Sicherheiten der Bank Markazi auch Garantien des iranischen Wirtschafts- und Finanzministeriums anerkannt. Wegen weiterer Einzelheiten vgl. AGA-Report Nr. 55.
AGA-Report Nr. 55, 4/1995:
Der Ausschuß hat wieder Deckungsmöglichkeiten im Rahmen von zwei eng begrenzten Plafonds zur Verfügung gestellt:
Für das kurzfristige Geschäft mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten wurde ein Plafond I in Höhe von DM 50 Mio. eröffnet. Der Plafond kann nur für Einzelgeschäfte genutzt werden; dies gilt auch für Anträge im Rahmen von Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen. Es gilt eine Orientierungsgröße von DM 5 Mio.
Für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten besteht ein Plafond II in Höhe von DM 100 Mio. Unter diesem Plafond gilt eine Orientierungsgröße von DM 10 Mio. Für alle Geschäfte sind Sicherheiten der Bank Markazi erforderlich. Für mittel- und langfristige Kreditgeschäfte können voraussichtlich auch Garantien des iranischen Wirtschafts- und Finanzministeriums akzeptiert werden.
Die große Nachfrage nach Deckungen kann durch die beiden Plafonds bei weitem nicht befrie-digt werden. Daher sind über die Orientierungsgröße hinaus weitere Einschränkungen notwendig. Die zu liefernde Warenart wird unter dem Aspekt der Förderungswürdigkeit einer besonders strengen Prüfung unterzogen. Ferner werden im Rahmen des Plafonds I (kurzfristige Geschäfte) pro Antragsteller Deckungsmöglichkeiten nur bis zu einem Gesamtvolumen von äußerst DM 5 Mio. zur Verfügung gestellt.
Besonderheiten gelten auch hinsichtlich des Entscheidungsverfahrens. So werden endgültige Entscheidungen über die Indeckungnahme erst getroffen, wenn alle erforderlichen Verträge (Liefer- ggf. Darlehensvertrag) rechtsverbindlich abgeschlossen sind und die erforderlichen Sicherheiten (s.o.) vorliegen. Für die Plafondbelegung ist die Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen über das Vorliegen der Sicherheiten maßgeblich. Grundsätzliche Stellungnahmen erfolgen unter dem generellen Vorbehalt, daß zum Zeitpunkt der Mitteilung über den Eingang der entsprechenden Sicherheiten noch ausreichende Plafondmittel zur Verfügung stehen.
Bereits jetzt muß festgestellt werden, daß die Mittel im Plafond I praktisch erschöpft sind, da für eine Reihe von Geschäften schon zum Zeitpunkt der Plafonderöffnung nicht nur abgeschlossene Lieferverträge sondern auch von der Bank Markazi eröffnete Akkreditive bzw. bestätigte Akkreditive vorlagen.
Da die iranische Seite auch schon zu erkennen gegeben hat, daß sie im mittel- und langfristigen Bereich nur für bestimmte Geschäfte die erforderlichen Sicherheiten zu stellen bereit ist, empfehlen wir aktuelle Informationen im zuständigen Sachgebiet zu erfragen (Tel.: 040/8834 - 9506 oder - 9517).
Folgende Ausgaben des AGA-Reports können bei der Redaktion angefordert werden: 6, 12, 21, 28, 30, 33, 34, 37, 38, 40, 41, 42, 46, 47, 48.
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