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AGA-Report: Guyana

AGA-Report Nr. 167, 08/2008:

Vor dem Hintergrund positiverer Wirtschafts- und Verschuldungsdaten des Landes beschließt der Ausschuss eine moderate Verbesserung der Deckungsmöglichkeiten. Waren bisher zur Deckungsübernahme generell Banksicherheiten zu stellen, kann auf diese künftig verzichtet werden, wenn

  • es sich beim Besteller um ein mit dem Exporteur verbundenes Unternehmen handelt oder
  • der Besteller einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht, oder
  • es sich um einen Schuldner handelt, über den aussagefähiges Auskunftsmaterial vorliegt, welches bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.

Für Exporte an staatliche Abnehmer können keine Exportkreditgarantien in Anspruch genommen werden. Soweit Besteller des öffentlichen Sektors privatwirtschaftlich organisiert sind und ohne Rückgriff auf öffentliche Mittel wirtschaften, können – sofern die Kreditlaufzeiten unter 12 Monaten liegen – kleinere Auftragswerte bis zu EUR 250.000 in Deckung genommen werden. Bei darüber hinausgehenden Kreditlaufzeiten bestehen Deckungsmöglichkeiten für kleinere, devisenwirksame Geschäfte von Fall zu Fall. Außerdem können Projektfinanzierungen und sonstige Strukturierte Finanzierungen, gegebenenfalls auf Gegengeschäftsbasis, in Deckung genommen werden.

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AGA-Report Nr. 117, 03/2005:

Nach einer schwachen Rezession im Jahr zuvor wies die guyanische Wirtschaft im Jahr 2004 ein leichtes reales Wachstum auf. Vor diesem Hintergrund eröffnet der Ausschuss nach 23 Jahren wieder moderate Deckungsmöglichkeiten, obwohl die Flutkatastrophe, die im Januar 2005 hohe Schäden in der guyanischen Infrastruktur und Landwirtschaft hervorrief, weiter Abhängigkeit Guyanas von internationalen Hilfszahlungen erwarten lässt. Deckungen können nunmehr für private Abnehmer bei Geschäften mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten und Auftragswerten von nicht mehr als EUR 250.000 übernommen werden. In Einzelfällen können auch Geschäfte mit darüber hinausgehenden Kreditlaufzeiten gedeckt werden, wenn es sich um kleinere, devisenwirksame Projekte handelt. Dabei sind generell Banksicherheiten zu stellen. Daneben können Projektfinanzierungen und sonstige Strukturierte Finanzierungen, gegebenenfalls auf Gegengeschäftsbasis, in Deckung genommen werden. Für Transit- und sonstige Auslandsware wird keine Deckung übernommen, sofern es sich dabei nicht um Zulieferungen handelt.

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