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AGA-Report: GUS
AGA-Report Nr. 900, 4/2000: Sonderdruck Deckungspolitik GUS 2000
Beschlußlage
a) Ursprüngliche Beschlußlage 1998
Für 1998 wurde ein Jahresplafond in Höhe von DM 1,5 Mrd. bereitgestellt, für dessen Ausschöpfung das sog. verschärfte Windhundverfahren zur Anwendung kommt. Dies bedeutet, daß eine endgültige Entscheidung erst möglich ist, wenn alle Verträge abgeschlossen sind, die Anzahlung eingegangen, die erforderlichen Akkreditive (sofern das Akkreditivverfahren vorgesehen ist) eröffnet worden sind und ggf. die Staats- bzw. Bankgarantie vorliegt.
Es gelten eine Orientierungsgröße von DM 30 Mio. und eine strenge Prüfung der Warenart. Geschäfte mit Auftragswerten von mehr als DM 30 Mio. sind deckungsfähig bei Vorliegen besonderer Förderungswürdigkeit. Diese ist insbesondere dann gegeben, wenn ein substantieller Lieferanteil (mindestens 50 % des Auftragswertes) aus den neuen Bundesländern kommt.
Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes vorliegt. Große und sehr große Geschäfte (Orientierungsgröße DM 100 Mio.) sind um so förderungswürdiger, je höher der Lieferanteil aus den neuen Bundesländern ist.
Die Deckung kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen ist nur in einem sehr beschränkten Umfang möglich.
Sicherheiten:
- Für Plafondgeschäfte sind in der Regel Staatsgarantien oder Sicherheiten einer in entsprechendem Umfang anerkannten Bank erforderlich.
- Bei Geschäften mit privaten Abnehmern und Kreditlaufzeiten von über 12 Monaten Verzicht auf Sicherheiten von Fall zu Fall, wenn zusätzlich zu anderen Auskünften testierte Jahresabschlüsse vorliegen, die bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme rechtfertigen.
- Bei kurzfristigen Geschäften kann u.U. auf Sicherheiten verzichtet werden (siehe "Be-sonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen").
b) Entwicklung der Beschlußlage:
Mit Entscheidung vom August 1998 ist die Beschlußlage zu Rußland weitgehend suspendiert worden.
- Anträge zu Kreditbedingungen auf Basis Staatsgarantie werden, ohne Antragsgebühr zu erheben, entgegengenommen, können aber nicht vorgelegt werden.
- Im Oktober 1999 hat der Ausschuß entschieden, Deckungsmöglichkeiten für konkrete Geschäfte mit Sicherheiten privater Banken wieder im Einzelfall zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen neuester prüfungsfähiger Unterlagen über das betreffende Institut. Eine generelle Anerkennung einzelner Banken ist nicht vorgesehen.
Bei Finanzkrediten wird zukünftig darauf zu achten sein, daß der Endabnehmer - auf welche Weise auch immer - in die mit dem Finanzkredit einhergehende Zahlungsverpflichtung eingebunden wird. Auf diese Weise soll eine Wiederholung der schlechten Erfahrungen aus der Bankenkrise in Rußland vermieden werden.
- Neuentscheidungen sind ferner möglich bei kurzfristigen Geschäften bis zu 6 Monaten bei strengster Bonitätsprüfung.
Deckungspraxis
Der für 1998 bereitgestellte Plafond in Höhe von DM 1,5 Mrd. ist zu rd. DM 1,1 Mrd. ausgenutzt. Verglichen mit den anderen GUS-Republiken ist das Volumen der vorliegenden Anträge sehr hoch.
Weil von russischer Seite Zusagen nicht eingehalten wurden, hat der Bund erhebliche Entschädigungen bei Projektfinanzierungen und Gegengeschäften geleistet. Hinzu kamen das von Rußland verhängte Zahlungsmoratorium und die russische Wirtschaftskrise, die auch den Bankensektor einschloß. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung konnten seit Ende 1998 keine neuen Entscheidungen mehr getroffen werden. Die 1999 übernommenen Deckungen beschränken sich daher auf den kurzfristigen Bereich (mit einem Zahlungsziel bis zu 6 Monaten).
Mit einer erneuten Bereitstellung von Deckungsmöglichkeiten auf Basis Staatsgarantie ist daher frühestens nach einer zufriedenstellenden Regelung für geleistete Entschädigungen und Abschluß der Umschuldungsvereinbarung zu rechnen. Gegenwärtig ist nicht abzusehen, wann dies der Fall sein wird. Für Geschäfte ohne Staatsgarantie stehen Deckungsmöglichkeiten in einem beschränkten Umfang bereits wieder zur Verfügung (siehe oben).
In Ergänzung der geltenden Beschlußlage ist der Ausschuß seit kurzem auch bereit, Deckungsanträge auf Basis einer strukturierten Finanzierung zu prüfen.
Ukraine
Beschlußlage
a)Ursprüngliche Beschlußlage
Für 1998 wurde ein Plafond in Höhe von DM 300 Mio. zur Verfügung gestellt. Da dieser Plafond bislang nicht ausgeschöpft wurde, steht er auch weiterhin zur Verfügung (mit Einschränkungen, s.u.). Die Vergabe der Plafondmittel erfolgt nach dem verschärften Windhundverfahren.
Es gelten eine Orientierungsgröße von DM 20 Mio. und eine strenge Prüfung der Warenart.
Geschäfte mit Auftragswerten von mehr als DM 20 Mio. sind deckungsfähig bei Vorliegen besonderer Förderungswürdigkeit. Diese ist insbesondere dann gegeben, wenn ein substantieller Lieferanteil (mindestens 50 % des Auftragswertes) aus den neuen Bundesländern kommt.
Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes vorliegt.
Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten nur für
- kurzfristige Geschäfte bis 12 Monate Laufzeit (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen");
- Projektfinanzierungen und Gegengeschäfte.
Die Deckung kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen ist nur in einem sehr beschränkten Umfang möglich.
Sicherheiten:
- Für Plafond-Geschäfte sind Staatsgarantien oder Sicherheiten einer in entsprechendem Umfang anerkannten Bank erforderlich.
- Bei Geschäften mit privaten Abnehmern und Kreditlaufzeiten über 12 Monaten ist ein Verzicht auf Sicherheiten möglich, wenn zusätzlich zu anderen Auskünften testierte Jahresabschlüsse vorliegen, die bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme rechtfertigen.
- Bei kurzfristigen Geschäften kann u.U. auf Sicherheiten verzichtet werden (siehe "Be-sonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen").
b) Entwicklung der Beschlußlage
Aufgrund des im Januar 2000 von der Ukraine beim Pariser Club gestellten Antrags auf Umschuldung hat der Ausschuß beschlossen, die Deckungsmöglichkeiten für den öffentlichen Sektor aufzuheben, etwaige bestehende Grundsatzzusagen zu widerrufen und für bestehende Deckungszusagen eine Zustimmung des Bundes zur weiteren Fertigung bzw. zu weiteren Lieferungen/Leistungen aufzuerlegen. Von diesen Maßnahmen sind auch Geschäfte betroffen, bei denen als Sicherheitengeber die State Export Import Bank of the Ukraine (Ukreximbank) vorgesehen ist.
Deckungspraxis
Der auch weiterhin zur Verfügung stehende Plafond aus dem Jahr 1998 in Höhe von DM 300 Mio. wurde bislang etwa zur Hälfte ausgenutzt. 1999 wurden nur Geschäfte mit privaten Banken als Sicherheitengeber sowie kurzfristige Geschäfte außerhalb des Plafonds positiv entschieden. Für den öffentlichen Sektor konnten aufgrund aufgelaufener Überfälligkeiten aus einer mit Staatsgarantie versehenen Projektfinanzierung keine Deckungen übernommen werden.
Hinsichtlich der erneuten Bereitstellung von Deckungsmöglichkeiten für den öffentlichen Sektor ist die weitere Entwicklung, insbesondere der Abschluß der entsprechenden Umschuldungsabkommen und eine zufriedenstellende Regelung der bei der Projektfinanzierung aufgetretenen Probleme, abzuwarten.
Besonderheiten
Der Ausschuß hat bislang zwei private Banken als Sicherheitengeber anerkannt
| Bank | Obligorahmen | davon bereits fest vergeben |
|---|---|---|
| First Ukrainian International Bank | DM 25 Mio. | ./. |
| State Export-Import Bank | DM 25 Mio. | ca. 20 % |
Usbekistan
Beschlußlage
Für 1999 wurde ein Plafond in Höhe von DM 300 Mio. bereitgestellt. Dieser Plafond ist auch weiterhin ausnutzbar. Die Vergabe der Mittel erfolgt nach dem verschärften Windhundverfahren.
Es gelten eine Orientierungsgröße von DM 10 Mio. (bisher DM 20 Mio.) und eine strenge Prüfung der Warenart.
Geschäfte mit Auftragswerten von mehr als DM 10 Mio. sind deckungsfähig bei Vorliegen besonderer Förderungswürdigkeit. Diese ist insbesondere dann gegeben, wenn ein substantieller Lieferanteil (mindestens 50 % des Auftragswertes) aus den neuen Bundesländern kommt.
Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes vorliegt.
Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten nur für
- kurzfristige Geschäfte bis 12 Monate Laufzeit (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen");
- Projektfinanzierungen und Gegengeschäfte.
Die Deckung kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen ist nur in einem sehr beschränkten Umfang möglich.
Sicherheiten:
Für Plafondgeschäfte sind Staatsgarantien oder Sicherheiten einer in entsprechendem Umfang anerkannten Bank erforderlich. Bei kurzfristigen Geschäften kann u.U. auf Sicherheiten verzichtet werden (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen").
Deckungspraxis
Ende 1999 wurden Berichte über die Wirtschafts- und Transferkraft des Landes bekannt, denen zur Folge Usbekistan in den nächsten Jahren Probleme bei der Begleichung seiner Staatsschul-den bekommen könnte. Der Ausschuß hat daraufhin im Februar 2000 die bestehende Orientierungsgröße von DM 20 Mio. auf DM 10 Mio. herabgesetzt.
Der Plafond 1999 ist zur Zeit zu ca. 25 % belegt.
Besonderheiten
Der Ausschuß hat bislang eine private Bank als Sicherheitengeber anerkannt:
| Bank | Obligorahmen | davon bereits fest vergeben |
|---|---|---|
| National Bank for Foreign Economic Activity | DM 50 Mio. | ./. |
Turkmenistan
Beschlußlage
Für das Jahr 1998 wurde ein Plafond in Höhe von DM 100 Mio. zur Verfügung gestellt, welcher auch weiterhin ausnutzbar ist; die Ausnutzung erfolgt nach dem verschärften Windhundverfahren.
Es gelten eine Orientierungsgröße von DM 20 Mio. und eine strenge Prüfung der Warenart.
Geschäfte mit Auftragswerten von mehr als DM 20 Mio. sind deckungsfähig bei Vorliegen besonderer Förderungswürdigkeit. Diese ist insbesondere dann gegeben, wenn ein substantieller Lieferanteil (mindestens 50 % des Auftragswertes) aus den neuen Bundesländern kommt.
Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes vorliegt.
Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten nur für
- kurzfristige Geschäfte bis 12 Monate Laufzeit (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen");
- Projektfinanzierungen und Gegengeschäfte.
Die Deckung kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen ist nur in einem sehr beschränkten Umfang möglich.
Sicherheiten:
Für Plafondgeschäfte sind Staatsgarantien erforderlich. Bei kurzfristigen Geschäften kann u.U. auf Sicherheiten verzichtet werden (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen").
Deckungspraxis
Aufgrund von bestehenden Überfälligkeiten wurde 1999 kein Geschäft unter dem Plafond in Deckung genommen. Ende 1999/Anfang 2000 hat der Ausschuß der Prolongation einzelner überfälliger Forderungen aus gedecktem Altgeschäft zugestimmt. Unter Berücksichtigung künftiger Zahlungserfahrungen wird es dem Ausschuß wieder möglich sein, positive Entscheidungen zu Plafondgeschäften im Einzelfall zu treffen.
Der Plafond 1998 ist zur Zeit zu ca. 55 % belegt.
Kasachstan
Beschlußlage
Für das Jahr 1998 wurde ein Plafond in Höhe von DM 100 Mio. bereitgestellt. Dieser Plafond ist auch weiterhin ausnutzbar. Die Plafondbelegung erfolgt nach dem verschärften Windhundverfah-ren.
Es gelten eine Orientierungsgröße von DM 20 Mio. und eine strenge Prüfung der Warenart.
Geschäfte mit Auftragswerten von mehr als DM 20 Mio. sind deckungsfähig bei Vorliegen besonderer Förderungswürdigkeit. Diese ist insbesondere dann gegeben, wenn ein substantieller Lieferanteil (mindestens 50 % des Auftragswertes) aus den neuen Bundesländern kommt.
Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes vorliegt.
Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten nur für
- kurzfristige Geschäfte bis 12 Monate Laufzeit (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen");
- Projektfinanzierungen und Gegengeschäfte.
Die Deckung kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen ist nur in einem sehr beschränkten Umfang möglich.
Sicherheiten:
Für Plafondgeschäfte sind Staatsgarantien oder Sicherheiten einer in entsprechendem Umfang anerkannten Bank erforderlich. Bei kurzfristigen Geschäften kann u.U. auf Sicherheiten verzichtet werden (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen").
Deckungspraxis
Die Deckungspraxis für Geschäfte mit Staatsgarantie wird wesentlich durch stark schwankende Überfälligkeiten bestimmt. Bei den 1999 (mittelfristig) endgültig entschiedenen Geschäften handelt es sich daher im wesentlichen um Geschäfte mit Sicherheiten einer privaten Bank.
Zur Zeit ist der Plafond 1998 zu ca. 30 % ausgenutzt.
Besonderheiten
Der Ausschuß hat bislang zwei private Banken als Sicherheitengeber anerkannt:
| Bank | Obligorahmen | davon bereits fest vergeben |
|---|---|---|
| Kazkommertsbank | DM 25 Mio. | ca. 30 % |
| Turan Alem Bank | DM 25 Mio. | ca. 65 % |
Weißrußland
Beschlußlage
Deckungen werden im Rahmen eines Einzelfallprüfungsverfahrens für besonders förderungswürdige Exporte bereitgestellt. Besondere Förderungswürdigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn ein substantieller Lieferanteil (mindestens 50 % des Auftragswertes) aus den neuen Bundesländern kommt. Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes vorliegt.
Die Deckung kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen ist nur in einem sehr beschränkten Umfang möglich.
Sicherheiten:
Für alle Geschäfte (außer Projektfinanzierungen und Gegengeschäfte) sind grundsätzlich Staatsgarantien erforderlich. Bei kurzfristigen Geschäften kann u.U. auf Sicherheiten verzichtet werden (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen").
Deckungspraxis
Auch hier war die Deckungspraxis im Jahr 1999 gekennzeichnet durch bestehende Überfälligkeiten mit beträchtlichen Schwankungen.
Aserbaidschan
Beschlußlage
Deckungen werden im Rahmen eines Einzelfallprüfungsverfahrens für besonders förderungswürdige Exporte bereitgestellt. Besondere Förderungswürdigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn ein substantieller Lieferanteil (mindestens 50 % des Auftragswertes) aus den neuen Bundesländern kommt. Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes vorliegt.
Die Deckung kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen ist nur in einem sehr beschränkten Umfang möglich.
Sicherheiten:
Für alle Geschäfte (außer Projektfinanzierungen und Gegengeschäfte) sind grundsätzlich Staats-garantien erforderlich. Bei kurzfristigen Geschäften kann u.U. auf Sicherheiten verzichtet werden (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen").
Deckungspraxis
Vor dem Hintergrund des vorgesehenen Einzelfallprüfungsverfahrens hat der Ausschuß im Jahre 1999 im mittelfristigen Bereich ein Geschäft endgültig sowie ein weiteres grundsätzlich angenommen.
Republik Moldau
Beschlußlage
Deckungen werden im Rahmen eines Einzelfallprüfungsverfahrens für besonders förderungswürdige Exporte bereitgestellt. Besondere Förderungswürdigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn ein substantieller Lieferanteil (mindestens 50 % des Auftragswertes) aus den neuen Bundesländern kommt. Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes vorliegt.
Die Deckung kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen ist nur in einem sehr beschränkten Umfang möglich.
Sicherheiten:
Für alle Geschäfte (außer Projektfinanzierungen und Gegengeschäfte) sind grundsätzlich Staatsgarantien erforderlich. Bei kurzfristigen Geschäften kann u.U. auf Sicherheiten verzichtet werden (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen").
Deckungspraxis
Bei Moldawien war die Situation weitgehend von (allerdings relativ geringen) Überfälligkeiten geprägt.
In den vergangenen Jahren hat der Ausschuß nur wenige (mittelfristige) Geschäfte in Deckung genommen. Für diese Geschäfte liegt zur Zeit ein Prolongationsersuchen der moldawischen Seite vor. Eine üblicherweise in solchen Fällen notwendige Umschuldung im Rahmen des Pariser Clubs kommt offenbar nicht in Betracht. Für Neudeckungen dürfte somit in absehbarer Zeit nur wenig Aussicht bestehen.
Kirgisistan
Beschlußlage
Deckungen werden im Rahmen eines Einzelfallprüfungsverfahrens für besonders förderungswürdige Exporte bereitgestellt. Besondere Förderungswürdigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn ein substantieller Lieferanteil (mindestens 50 % des Auftragswertes) aus den neuen Bundesländern kommt. Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes vorliegt.
Die Deckung kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen ist nur in einem sehr beschränkten Umfang möglich.
Sicherheiten:
Für alle Geschäfte (außer Projektfinanzierungen und Gegengeschäfte) sind grundsätzlich Staatsgarantien erforderlich. Bei kurzfristigen Geschäften kann u.U. auf Sicherheiten verzichtet werden (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen").
Deckungspraxis
In den letzten Jahren hat der Ausschuß erst zwei (mittelfristige) Projekte nach strenger Prüfung endgültig annehmen können.
Georgien
Beschlußlage
Deckungen werden im Rahmen eines Einzelfallprüfungsverfahrens für besonders förderungswürdige Exporte bereitgestellt. Besondere Förderungswürdigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn ein substantieller Lieferanteil (mindestens 50 % des Auftragswertes) aus den neuen Bundesländern kommt. Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes vorliegt.
Die Deckung kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen ist nur in einem sehr beschränkten Umfang möglich.
Sicherheiten:
Für alle Geschäfte (außer Projektfinanzierungen und Gegengeschäfte) sind grundsätzlich Staatsgarantien erforderlich. Bei kurzfristigen Geschäften kann u.U. auf Sicherheiten verzichtet werden (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen").
Deckungspraxis
Bislang konnte erst ein (mittelfristiges) Geschäft auf Georgien in Deckung genommen werden.
Tadschikistan
Beschlußlage
Deckungen werden im Rahmen eines Einzelfallprüfungsverfahrens für besonders förderungswürdige Exporte bereitgestellt. Besondere Förderungswürdigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn ein substantieller Lieferanteil (mindestens 50 % des Auftragswertes) aus den neuen Bundesländern kommt. Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes vorliegt.
Die Deckung kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen ist nur in einem sehr beschränkten Umfang möglich.
Sicherheiten:
Für alle Geschäfte (außer Projektfinanzierungen und Gegengeschäfte) sind grundsätzlich Staatsgarantien erforderlich. Bei kurzfristigen Geschäften kann u.U. auf Sicherheiten verzichtet werden (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen").
Deckungspraxis
Bislang hat der Ausschuß erst zwei (mittelfristige) Projekte endgültig annehmen können. 1999 mußten einige Anträge aufgrund der bestehenden Überfälligkeiten und der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Landes negativ entschieden werden.
Besonderheiten
Aufgrund von Auflagen des IWF sind Staatsgarantien nur sehr schwer erhältlich.
Armenien
Beschlußlage
Deckungen werden im Rahmen eines Einzelfallprüfungsverfahrens für besonders förderungswürdige Exporte bereitgestellt. Besondere Förderungswürdigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn ein substantieller Lieferanteil (mindestens 50 % des Auftragswertes) aus den neuen Bundesländern kommt. Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes vorliegt.
Die Deckung kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen ist nur in einem sehr beschränkten Umfang möglich.
Sicherheiten:
Für alle Geschäfte (außer Projektfinanzierungen und Gegengeschäfte) sind grundsätzlich Staatsgarantien erforderlich. Bei kurzfristigen Geschäften kann u.U. auf Sicherheiten verzichtet werden (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen").
Deckungspraxis
Endgültige Deckungsentscheidungen für (mittelfristige) Exportgeschäfte nach Armenien konnten bislang nicht getroffen werden.
Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft (Einzeldeckungen)
Bei Geschäften mit privaten Abnehmern und vereinbarten Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 12 Monaten (Rußland: 6 Monaten) kann auf ein generelles Sicherheitenerfordernis verzichtet werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- wenn es sich bei dem Abnehmer um ein verbundenes Unternehmen handelt;
- wenn es sich bei dem Abnehmer um ein Unternehmen handelt, welches einem interna-tionalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht;
- wenn die Bonität des Abnehmers bei Anlegung strenger (bei Rußland: strengster) Maß-stäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.
Für Deckungen gemäß Ziffer 3. gilt eine automatische Aufhebung des Deckungsschutzes für künftige Versendungen, wenn eine Zahlung nicht spätestens acht Wochen nach der vereinbarten Fälligkeit eingegangen ist.
Für Geschäfte mit privaten Abnehmern in der Ukraine können neue Deckungen nur übernommen werden, wenn die privaten Abnehmer nicht dem öffentlichen Bereich zugeordnet werden können.
Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen (APG)
Rußland
Bei Geschäften mit privaten Abnehmern und vereinbarten Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 6 Monaten kann auf ein generelles Sicherheitenerfordernis verzichtet werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- wenn es sich bei dem Abnehmer um ein verbundenes Unternehmen handelt;
- wenn es sich bei dem Abnehmer um ein Unternehmen handelt, welches einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht;
- wenn die Bonität des Abnehmers bei Anlegung strengster Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.
Für alle Deckungsbestätigungen gem. Ziffer 3. gilt hinsichtlich des Höchstbetrages gem. V. der Besonderen Bedingungen, daß der Deckungsschutz für künftige Versendungen automatisch aufgehoben und das Nachrücken von Forderungen in den Höchstbetrag V. der Besonderen Bedingungen ausgeschlossen ist, wenn eine Zahlung nicht spätestens 8 Wochen nach der vereinbarten Fälligkeit eingegangen ist. Derartige Verzögerungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Künftige Versendungen können unter Deckungsschutz gemäß Höchstbetrag V. der Besonderen Bedingungen erst dann wieder vorgenommen werden, wenn der Bund der Wiederherstellung des Deckungsschutzes schriftlich zugestimmt hat.
Kann bei Geschäften mit privaten Abnehmern auf Sicherheiten nicht verzichtet werden und werden Sicherheiten einer Bank angeboten, ist auch an die Prüfung der Bank ein strengster Maßstab anzulegen.
Die Selbstprüfung gemäß IV. der Besonderen Bedingungen entfällt.
Ukraine
Aufgrund des von der Ukraine gestellten Umschuldungsantrages stehen Deckungsmöglichkeiten für den öffentlichen Sektor zur Zeit nicht zur Verfügung.
Für private Abnehmer, die nicht dem öffentlichen Sektor zuzurechnen sind, stehen Deckungsmöglichkeiten wie nachfolgend unter "Übrige GUS-Staaten" zur Verfügung.
Bestehende Grundsatzzusagen wurden widerrufen. Für alle Versendungen, die nach dem 25. Februar 2000 erfolgen, bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Bundes. Hiervon ausgenommen sind Versendungen an verbundene Unternehmen im Sinne von I. 1. b) der Besonderen Bedingungen.
Es ist vorgesehen, diese Maßnahmen bei einer Änderung der Risikolage zu überprüfen.
Übrige GUS-Staaten
Für alle anderen GUS-Republiken gelten die nachfolgend erwähnten Voraussetzungen für die Indeckungnahme von kurzfristigem Geschäft:
Bei Geschäften mit privaten Abnehmern kann auf ein generelles Sicherheitenerfordernis verzichtet werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- wenn es sich bei dem Abnehmer um ein verbundenes Unternehmen handelt;
- wenn es sich bei dem Abnehmer um ein Unternehmen handelt, welches einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht;
- wenn die Bonität des Abnehmers bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.
- Sofern die Voraussetzungen gemäß 1. bis 3. nicht
erfüllt sind, können dennoch Höchstbeträge
gemäß V. der Besonderen Bedingungen bis maximal DM
250.000 und für Zahlungsziele bis äußerst 2 Monate
ohne das Erfordernis von Sicherheiten übernommen werden,
sofern
- über den Besteller ein Vertreterbericht vorliegt, der zumindest Auskunft gibt über Gesellschaftsform, Dauer und Art der Geschäftstätigkeit, Branche, geschätzte Umsatz- und Beschäftigtenzahlen sowie den allgemeinen Ruf des Bestellers, und
- in dem der Antragstellung vorausgegangenen 12-Monats-Zeitraum vom Deckungsnehmer auf unbesicherter Basis und auf eigenes Risiko Lieferungen mindestens in Höhe des zu genehmigenden Höchstbetrages gem. V. der Besonderen Bedingungen durchgeführt worden sind, die pünktlich bezahlt wurden.
Für Deckungsbestätigungen gem. Ziffer 4. gilt zusätzlich folgendes:
- Die Selbstbeteiligung für die wirtschaftlichen Risiken wird generell auf 25 % angeho-ben.
- Zusätzliche Höchstbeträge gem. VI. der Besonderen Bedingungen werden nicht gewährt.
Für alle Deckungsbestätigungen gem. Ziffer 3. und 4. gilt hinsichtlich des Höchstbetrages gem. V. der Besonderen Bedingungen, daß der Deckungsschutz für künftige Versendungen automatisch aufgehoben und das Nachrücken von Forderungen in den Höchstbetrag V. der Besonderen Bedingungen ausgeschlossen ist, wenn eine Zahlung nicht spätestens 8 Wochen nach der vereinbarten Fälligkeit eingegangen ist. Derartige Verzögerungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Künftige Versendungen können unter Deckungsschutz gemäß Höchstbetrag V. der Besonderen Bedingungen erst dann wieder vorgenommen werden, wenn der Bund der Wiederherstellung des Deckungsschutzes schriftlich zugestimmt hat.
Bei Geschäften mit öffentlichen Abnehmern sowie in allen übrigen Fällen, in denen auf Sicherheiten nicht verzichtet werden kann, ist erforderlich, daß vor Risikobeginn für alle Zahlungsverpflichtungen Staatsgarantien oder Sicherheiten einer vom Ausschuß anerkannten Bank vorliegen.
Die Selbstprüfung gemäß IV. der Besonderen Bedingungen entfällt.
Informationen
Für nähere Informationen bezüglich weiterer Einzelheiten
zu den allgemeinen Deckungsmöglichkeiten sowie zu Gegengeschäften
und Projektfinanzierungen wenden Sie sich bitte an die Hermes Kreditversicherungs-AG
unter der Telefonnummer
(040) 88 34 - (0)
Kurzfristige Deckungen - 9024, Herr Wedemeyer
Mittel-/langfristige Deckungen - 9506, Herr Baumeister und - 9550,
Herr Rathcke
Projektfinanzierungen/Gegengeschäfte - 9515, Herr Pflocksch
AGA-Report Nr. 65, 3/1997:
Die GUS-Deckungspolitik 1997 ist gekennzeichnet von der fortschreitenden Normalisierung der Deckungsmöglichkeiten für Lieferungen aus den alten und den neuen Bundesländern. Die Förderung der Exporte aus den neuen Bundesländern bildet dabei weiterhin einen Schwerpunkt.
Die Flexibilisierung der Beschlußlage wird insbesondere dadurch deutlich, daß bei den Plafond-ländern Rußland, Kasachstan, Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan Geschäfte bis zu einer bestimmten Größenordnung, die bei Rußland DM 30 Mio., bei den übrigen Ländern jeweils DM 20 Mio. beträgt, ohne Ansehung des Warenursprungs in Deckung genommen werden können. Erst bei darüber hinausgehenden Größenordnungen wird in der Regel ein substantieller Lieferanteil von mindestens 50 % aus den neuen Bundesländern verlangt. Bei den GUS-Staaten, bei denen Deckungen nur auf Einzelfallbasis übernommen werden, ist in jedem Fall ein solcher substantieller Lieferanteil aus den neuen Bundesländern Deckungsvoraussetzung.
Ein wesentliches Element der neuen Rußland-Deckungspolitik besteht darin, daß künftig bei Kreditgeschäften mit Laufzeiten über 12 Monaten, bei denen Lieferungen aus den alten Bundesländern kommen, statt Staatsgarantien auch Sicherheiten anerkannter russischer Banken akzeptiert werden können. Voraussetzung ist, daß die Banken als Garanten für Kreditgeschäfte in der beantragten Größenordnung anerkannt sind. Neu ist weiter, daß bei Rußland-Geschäften die Anzahlung teilweise über ein Akkreditiv einer anerkannten Bank dargestellt werden kann.
Kurzfristige Geschäfte mit Laufzeiten von nicht mehr als 12 Monaten können bei Rußland mit Sicherheiten einer anerkannten Bank für alle Zahlungsverpflichtungen in Deckung genommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei Rußland und der Ukraine im kurzfristigen Bereich auf das generelle Sicherheitenerfordernis verzichtet werden. Nähere Ausführungen zu den einzelnen GUS-Staaten finden Sie in den hier anschließenden ausführlichen Darstellungen.
Die Möglichkeit, Geschäfte als Projektfinanzierungen oder auf Gegengeschäftsbasis zu decken, bleibt unverändert. Für Projekte auf Gegengeschäftsbasis gilt weiterhin die Notwendigkeit eines Lieferanteils aus den neuen Bundesländern von in der Regel 50 % des Auftragswertes. Die bis 31.12.1997 befristete Zulassung von Deckungen auf Gegengeschäftsbasis wird bis zum 31.12.2000 verlängert.
Die Bundesregierung hat für Rußland einen Jahresplafond 1997 in Höhe von DM 1,5 Mrd. beschlossen. Für die auf diesen Plafond anzuschreibenden Geschäfte sind grundsätzlich Staatsgarantien erforderlich. Alternativ besteht jedoch für Kreditgeschäfte mit mehr als 12 Monaten Laufzeit die Möglichkeit, Zahlungssicherheiten einer insoweit vom Ausschuß anerkannten Bank zu akzeptieren. Eine zusammenfassende Darstellung der Rahmenbedingungen der bis jetzt vom Ausschuß anerkannten Banken finden Sie unter dem Stichwort "Rußland - private Banken".
Es gilt eine Orientierungsgröße von zunächst DM 30 Mio. Innerhalb dieser Grenze können Geschäfte ohne Ansehung des Warenursprungs in den neuen oder alten Bundesländern in Deckung genommen werden. Die Warenarten sind unter dem Aspekt der Förderungswürdigkeit einer besonderen Prüfung unterworfen.
Geschäfte mit Auftragswerten von mehr als DM 30 Mio. können gedeckt werden, wenn sie besonders förderungswürdig sind. Die Förderungswürdigkeit wird insbesondere angenommen, wenn ein substantieller Lieferanteil - in der Regel mehr als 50 % - aus den neuen Bundesländern kommt. Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn der Antragsteller plausibel nachweist, daß keine ausreichenden Zuliefermöglichkeiten in den neuen Bundesländern bestehen und aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäfts vorliegt.
Ausfuhrgeschäfte mit einem hohen Auftragswert sind um so förderungswürdiger, je höher der Anteil aus den neuen Bundesländern ist. Für diese Geschäfte gilt eine besondere Orientierungsgröße von DM 100 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft.
Für auf den Plafond anzuschreibende Geschäfte gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
- Es ist eine Anzahlung von mindestens 15 % des Auftragswertes erforderlich. Dabei kann ein Teil der Anzahlung auch bei Lieferung aus einem vor Risikobeginn von einer aner-kannten russischen Bank eröffneten unwiderruflichen Akkreditiv geleistet werden.
- Bei einer Finanzierung aus einem gebundenen Finanzkredit muß für die Auszahlung des Finanzkredites das Akkreditivverfahren oder das Inkassoverfahren mit Spätesttermin vereinbart sein.
- Grundsätzliche Stellungnahmen unter Plafondmittelvorbehalt sind weiterhin möglich.
- Eine Plafondreservierung kann vorgenommen werden:
- a) im Falle einer Staatsgarantie, sobald der Entwurf der declaration of inclusion oder die declaration selbst vorliegt und zu diesem Zeitpunkt im Plafond noch aus-reichende Mittel verfügbar sind. Sollten innerhalb von 3 Monaten ab Reservie-rung nicht alle Voraussetzungen für eine endgültige Entscheidung vorliegen, wird die Reservierung gestrichen, so daß eine Indeckungnahme nur noch möglich ist, wenn zum Zeitpunkt der Mitteilung über das Vorliegen aller Vorausset-zungen für die endgültige Entscheidung noch ausreichende Plafondmittel verfügbar sind;
- b) im Falle der Einschaltung einer anerkannten russischen Bank, sobald die Vor-aussetzungen für eine endgültige Entscheidung vorliegen.
- Für die Reihenfolge der Plafondbelegung ist maßgeblich der Eingang der Mitteilung, daß alle Voraussetzungen für die Plafondreservierung vorliegen.
- Eine endgültige Entscheidung kann erst getroffen werden,
wenn
- a) im Falle einer Staatsgarantie alle Verträge einschließlich des Finanzkreditvertrages abgeschlossen sind, die Staatsgarantie in Form der declaration of inclusion vorliegt, die Eröffnung der erforderlichen Akkreditive im wesentlichen erfolgt und die Anzahlung eingegangen ist;
- b) im Falle der Einschaltung einer anerkannten russischen Geschäftsbank alle Verträge abgeschlossen sind und die Anzahlung eingegangen ist. Soweit die Bank als Sicherheitengeber auftritt, muß auch die Sicherheit vorliegen.
Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten für kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 12 Monaten, wenn Sicherheiten einer anerkannten russischen Bank im Rahmen der jeweiligen Anerkennung vorliegen.
Auf das generelle Sicherheitenerfordernis kann verzichtet werden, wenn
- es sich um ein verbundenes Unternehmen handelt,
- es sich um ein Unternehmen handelt, welches einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht,
- über den Schuldner aussagefähiges Auskunftsmaterial vorliegt, welches bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.
- Darüber hinaus kann im Rahmen von Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen
für Höchstbeträge gemäß V. bis äußerst
DM 250.000 und bis maximal 60 Tage Ziel auf Sicherheiten verzichtet
werden, wenn
- über den Besteller ein Vertreterbericht vorliegt, der zumindest Auskunft gibt über Gesellschaftsform, Dauer und Art der Geschäftstätigkeit, Branche, geschätzte Umsatz- und Beschäftigtenzahlen sowie den allgemeinen Ruf des Bestellers und -in dem der Antragstellung vorangegangenen 12 Monatszeitraum vom Antragsteller selbst auf unbesicherter Basis und eigenes Risiko Lieferungen mindestens in Höhe des zu genehmigenden Höchstbetrages gemäß V. durchgeführt und pünktlich bezahlt worden sind.
Für diese Höchstbeträge gilt eine Selbstbeteiligung von generell 25 % für die wirtschaftlichen Risiken.
In allen Fällen gemäß Ziffern 3. und 4. ist der Deckungsschutz für künftige Versendungen automatisch aufgehoben, wenn eine Zahlung nicht spätestens 4 Wochen nach vereinbarter Fälligkeit eingegangen ist.
Außerhalb des Plafonds bestehen außerdem Deckungsmöglichkeiten
- für Projektfinanzierungen und
- für Geschäfte auf Gegengeschäftsbasis. Bei diesen Geschäften ist weiterhin in der Regel ein Lieferanteil aus den neuen Bundesländern von mindestens 50 % erforderlich.
Im übrigen gilt wie bisher, daß die Indeckungnahme von örtlichen Kosten nur in Ausnahmefällen und allenfalls in geringem Umfang möglich ist. Die Deckung von ausländischen Zulieferungen kommt nur in unabwendbarem Umfang in Betracht.
Die bisherige Beschränkung, nur Einzelgeschäfte in Deckung zu nehmen, wird aufgehoben.
Bei APG-Limiten ist künftig Transitware in dem durch den APG-Vertrag festgelegten Umfang zulässig.
Ukraine
Die Bundesregierung hat für die Ukraine einen Jahresplafond 1997 in Höhe von DM 300 Mio.beschlossen.
Für auf diesen Plafond anzuschreibende Geschäfte sind grundsätzlich Staatsgarantien erforderlich. Es gilt eine Orientierungsgröße von DM 20 Mio. Innerhalb dieser Grenze können Geschäfte ohne Ansehung des Warenursprungs in den neuen oder alten Bundesländern in Deckung genommen werden.
Die Warenarten sind unter dem Aspekt der Förderungswürdigkeit einer besonderen Prüfung unterworfen.
Geschäfte mit Auftragswerten von mehr als DM 20 Mio. können bei besonderer Förderungswürdigkeit gedeckt werden. Diese wird insbesondere bei einem Lieferanteil aus den neuen Bun-desländern von mindestens 50 % unterstellt. Von dieser Regel kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn der Exporteur plausibel nachweist, daß keine ausreichenden Zuliefermöglichkeiten aus den neuen Bundesländern bestehen und aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäfts anzunehmen ist.
Für alle Plafondgeschäfte gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
- Es ist eine Anzahlung von mindestens 15 % des Auftragswertes erforderlich.
- Für die Auszahlung des Finanzkredites muß das Akkreditivverfahren oder das Inkassoverfahren mit Spätesttermin vereinbart sein.
- Grundsätzliche Stellungnahmen unter Plafondmittelvorbehalt sind weiterhin möglich.
- Eine endgültige Entscheidung kann erst getroffen werden, wenn alle Verträge einschließlich des Finanzkreditvertrages abgeschlossen sind, die Staatsgarantie vorliegt, die Eröffnung der erforderlichen Akkreditive im wesentlichen erfolgt und die Anzahlung eingegangen ist.
- Für die Reihenfolge der Plafondbelegung ist maßgeblich der Eingang der Mitteilung, daß alle Voraussetzungen für eine endgültige Entscheidung vorliegen.
Außerhalb des Plafonds gibt es Deckungsmöglichkeiten für kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 12 Monaten ohne das Erfordernis einer Staatsgarantie, wenn
- es sich um ein verbundenes Unternehmen handelt,
- es sich um ein Unternehmen handelt, welches einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht,
- über den Schuldner aussagefähiges Auskunftsmaterial vorliegt, welches bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.
- Darüber hinaus kann im Rahmen von Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen
für Höchstbeträge gemäß V. bis äußerst
DM 250.000 und bis maximal 60 Tage Ziel auf Sicherhei-ten verzichtet
werden, wenn
- über den Besteller ein Vertreterbericht vorliegt, der zumindest Auskunft gibt ü-ber Gesellschaftsform, Dauer und Art der Geschäftstätigkeit, Branche, geschätzte Umsatz- und Beschäftigtenzahlen sowie den allgemeinen Ruf des Bestellers und
- in dem der Antragstellung vorangegangenen 12-Monatszeitraum vom An-tragsteller selbst auf unbesicherter Basis und eigenes Risiko Lieferungen mindestens in Höhe des zu genehmigenden Höchstbetrages gemäß V. durchgeführt und pünktlich bezahlt worden sind.
Für diese Höchstbeträge gilt eine Selbstbeteiligung von generell 25 % für die wirtschaftlichen Risiken.
In allen Fällen gemäß Ziffern 3. und 4. ist der Deckungsschutz für künftige Versendungen automatisch aufgehoben, wenn eine Zahlung nicht spätestens 4 Wochen nach vereinbarter Fälligkeit eingegangen ist.
Der Ausschuß ist bereit zu prüfen, ob ukrainische Banken als Sicherheitengeber akzeptiert werden können.
Außerhalb des Plafonds bestehen außerdem Deckungsmöglichkeiten
- für Projektfinanzierungen und
- für Geschäfte auf Gegengeschäftsbasis. Bei diesen Geschäften ist weiterhin in der Regel ein Lieferanteil aus den neuen Bundesländern von mindestens 50 % erforderlich.
Im übrigen gilt weiterhin, daß die Indeckungnahme von örtlichen Kosten nur in Ausnahmefällen und allenfalls in geringem Umfang möglich ist. Die Deckung von ausländischen Zulieferungen kommt nur in unabwendbarem Umfang in Betracht.
Die bisherige Beschränkung, nur Einzelgeschäfte in Deckung zu nehmen, wird aufgehoben.
Bei APG-Limiten ist künftig Transitware in dem durch den APG-Vertrag festgelegten Umfang zulässig.
Weitere GUS-Staaten
Für die nachfolgenden GUS-Staaten gelten die gleichen Voraussetzungen für die Prüfungs- und Entscheidungsverfahren bei der Plafondbelegung wie für die Ukraine. Außerhalb der Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten nur für Projektfinanzierungen und Gegengeschäfte, nicht jedoch für kurzfristige Geschäfte.
Im übrigen gilt weiterhin, daß die Indeckungnahme von örtlichen Kosten nur in Ausnahmefällen und allenfalls in geringem Umfang möglich ist. Die Deckung von ausländischen Zulieferungen kommt nur in unabwendbarem Umfang in Betracht. Transitware kann nicht gedeckt werden.
Kasachstan, Usbekistan, Turkmenistan
Für diese Länder hat die Bundesregierung die Festsetzung der folgenden Jahresplafonds 1997 sowie Orientierungsgrößen pro Einzelgeschäft beschlossen:
- Kasachstan: Plafond DM 100 Mio., Orientierungsgröße DM 20 Mio.
- Usbekistan: Plafond DM 300 Mio., Orientierungsgröße DM 20 Mio.
- Turkmenistan: Plafond DM 100 Mio., Orientierungsgröße DM 20 Mio.
Innerhalb der Orientierungsgröße können Geschäfte ohne Ansehung des Warenursprungs in den neuen oder alten Bundesländern in Deckung genommen werden. Die Warenarten sind unter dem Aspekt der Förderungswürdigkeit einer besonderen Prüfung unterworfen.
Geschäfte mit Auftragswerten von mehr als DM 20 Mio. können bei besonderer Förderungswürdigkeit gedeckt werden. Diese wird insbesondere bei einem Lieferanteil aus den neuen Bundesländern von mindestens 50 % unterstellt. Von dieser Regel kann im Ausnahmefall abgewi-chen werden, wenn der Exporteur plausibel nachweist, daß keine ausreichenden Zuliefermöglichkeiten aus den neuen Bundesländern bestehen und aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes angenommen werden kann.
Weißrußland, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kirgistan, Moldawien, Tadschikistan
Für diese Länder wurden keine Plafonds eingerichtet. Die Bundesregierung hat jedoch beschlossen, Deckungsmöglichkeiten für besonders förderungswürdige Geschäfte im Rahmen eines Einzelprüfungsverfahrens von Fall zu Fall unter Berücksichtigung
- der jeweiligen Erkenntnisse zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes und
- der in aktiver Zusammenarbeit mit dem IWF durchgeführten Reformmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. In jedem Fall ist ein substantieller Lieferanteil von mindestens 50 % aus den neuen Bundesländern Voraussetzung für eine Deckung.
Abweichend vom Verfahren für Länder, für die ein Plafond eingerichtet wurde, ist hier auf Antrag des Exporteurs nur eine auf 3 Monate befristete Stellungnahme möglich. Diese grundsätzliche Stellungnahme kann nur in Ausnahmefällen verlängert werden, wenn dadurch die Entscheidung über andere Deckungsanträge nicht erschwert wird.
Für ein Gesamtobligo von DM 100 Mio. pro Bank und Auftragswerte bis maximal DM 10 Mio. pro Einzelgeschäft innerhalb des Plafonds für das mittelfristige Geschäft mit Laufzeiten über 12 Monate sowie außerhalb des Plafonds für das kurzfristige Geschäft mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten:
- International Moscow Bank (IMB), Moskau,
- Inkombank, Moskau,
- Bank for Foreign Trade of Russian Federation (Rosvneshtorgbank), Moskau;
für ein Gesamtobligo von DM 50 Mio. und Auftragswerte bis maximal DM 5 Mio. pro Einzelgeschäft innerhalb des Plafonds für das mittelfristige Geschäft mit Laufzeiten über 12 Monate sowie außerhalb des Plafonds für das kurzfristige Geschäft mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten:
- Joint Stock Commercial Bank Tokobank, Moskau;
für ein Gesamtobligo von DM 10 Mio. innerhalb des Plafonds für das mittelfristige Geschäft mit Laufzeiten über 12 Monate sowie außerhalb des Plafonds für das kurzfristige Geschäft mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten:
- Tori Bank, Moskau;
b) für das kurzfristige Geschäft:
für ein Gesamtobligo von DM 100 Mio. pro Bank und Auftragswerte von maximal DM 10 Mio. pro Einzelgeschäft:
- Promstroybank of Russia, Moskau,
- Stolichny Bank of Savings (SBS), Moskau;
für ein Gesamtobligo von DM 50 Mio. pro Bank und Auftragswerte von maximal DM 5 Mio. pro Einzelgeschäft:
- Moscow Joint-Stock Bank for Business Promotion (Mosbusinessbank), Moskau,
- United Export Import Bank (Uneximbank), Moskau,
- Rossiyskiy Kredit Bank, Moskau,
- Republican Investment and Credit Bank
- Bashcreditbank, Ufa;
für ein Gesamtobligo von DM 10 Mio:
- Commercial Innovation Bank (Alfa-Bank), Moskau.
Der Ausschuß überprüft laufend weitere russische Banken, ob und in welchem Umfang sie als Sicherheitengeber für das kurzfristige oder das Kreditgeschäft anerkannt werden können.
Baltische Staaten - Estland, Lettland, Litauen
Bisher waren für alle Geschäfte mit Estland, Lettland und Litauen grundsätzlich eine Staatsgarantie oder Sicherheiten von anerkannten Banken erforderlich. Ab sofort kann bei Geschäften mit privaten Abnehmern und Laufzeiten bis zu 12 Monaten generell auf Sicherheiten verzichtet werden, wenn
- es sich beim Abnehmer um ein verbundenes Unternehmen handelt,
- das Unternehmen einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht,
- über den Abnehmer aussagefähiges Auskunftsmaterial vorliegt, das eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.
- Darüber hinaus kann im Rahmen von Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen
(APG) für Höchstbeträge bis zu DM 250.000 und maximal
60 Tage Ziel auf Sicherheiten verzichtet werden, wenn
- über den ausländischen Besteller ein Vertreterbericht mit allgemeinen Bonitätsauskünften vorliegt und
- innerhalb von 12 Monaten vor Antragstellung der Antragsteller auf unbesicherter Basis Lieferungen mindestens in Höhe des zu genehmigenden Höchstbetrages durchgeführt hat und diese pünktlich bezahlt worden sind.
Für diese Höchstbeträge gilt eine Selbstbeteiligung von generell 25 % für die wirtschaftlichen Risiken. Die Möglichkeiten, APG-Limite zu erhalten, sind jetzt deutlich verbessert.
In den Fällen gemäß Ziffern 3. und 4. wird der Deckungsschutz für künftige Versendungen automatisch aufgehoben, wenn eine Zahlung nicht spätestens 4 Wochen nach vereinbarter Fälligkeit eingegangen ist.
Lettland
Die Latvijas Unibanka a.s., Riga, wurde als Garant und Darlehensnehmer für das kurz- und mittelfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von DM 10 Mio. anerkannt.
AGA-Report Nr. 59, 2/1996:
Nach Schließung der Plafonds für 1995 liegt der Schwerpunkt der GUS-Deckungspolitik 1996 weiterhin auf der Förderung von Exporten aus den neuen Bundesländern. Es ist jedoch eine weitere Öffnung zugunsten von Lieferungen aus den alten Bundesländern vorgesehen, insbesondere bei Rußland und der Ukraine. Bei der Ausgestaltung wurden die Erfahrungen aus den letzten Jahren berücksichtigt.
Die Deckungsmöglichkeiten im Rahmen von Plafonds in Höhe von insgesamt DM 2,3 Mrd. verteilen sich auf die folgenden Republiken:
- Rußland I: DM 600 Mio. (für kleinere und mittlere Unternehmen aus den NBL)
- Rußland II: DM 900 Mio. (für Unternehmen aus den ABL und den NBL)
- Ukraine: DM 300 Mio.
- Weißrußland: DM 100 Mio.
- Kasachstan: DM 100 Mio.
- Usbekistan: DM 200 Mio.
- Turkmenistan: DM 100 Mio.
Es gelten folgende Orientierungsgrößen pro Einzelgeschäft:
- Rußland I: DM 50 Mio.
- Rußland II: DM 100 Mio.
- Ukraine: DM 30 Mio.
- Weißrußland, Kasachstan, Usbekistan und Turkmenistan - jeweils DM 20 Mio.
Hinsichtlich der Deckung von Projektfinanzierungen und Gegengeschäften bleibt es bei den bisherigen Voraussetzungen.
Entwicklungen bei der Deckung von Gegengeschäften unterrichten wir Sie im nächsten AGA-Report.
Rußland
Die Bundesregierung hat die Festsetzung von zwei Jahresplafonds für 1996 in Höhe von insgesamt DM 1,5 Mrd. beschlossen. Für die Plafonds gelten folgende Regelungen:
Jahresplafond I
Der Plafond I für 1996 in Höhe von DM 600 Mio. ist bestimmt zur Förderung von Rußland-Exporten kleinerer und mittlerer Unternehmen aus den neuen Bundesländern. Diese Unternehmen dürfen nicht einem Konzern oder einer Firmengruppe angehören, es sei denn diese können in ihrer Gesamtheit ebenfalls als kleinere oder mittlere Unternehmen betrachtet werden.
Das Unternehmen muß ferner für seine gegenwärtige und künftige Entwicklung auf die Absicherung seiner Rußland-Exporte angewiesen sein. Sind mehrere Produzenten an einem Geschäft beteiligt, müssen alle Produzenten die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.
Für auf diesen Plafond anzuschreibende Geschäfte sind grundsätzlich Staatsgarantien erforderlich. Alternativ besteht jedoch für Kreditgeschäfte mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten die Möglichkeit, Zahlungssicherheiten einer dafür vom Ausschuß anerkannten Bank zu akzeptieren. Der Ausschuß hat in seiner letzten Sitzung bereits die Inkom Bank und die International Moscow Bank (IMB) anerkannt. Nähere Ausführungen hierzu finden Sie auf Seite 7. Der Ausschuß überprüft, sofern aktuelle Geschäftsberichte vorliegen, laufend weitere russische Banken, ob und in welchem Umfang sie als Sicherheitengeber auch für Kreditgeschäfte generell anerkannt werden können.
Für auf diesen Plafond anzuschreibende Geschäfte gilt ferner eine Orientierungsgröße von DM 50 Mio sowie der Grundsatz, daß die zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ihren Ur-sprung in den neuen Bundesländern haben müssen. Bei Investitionsgütern ist ein Lieferanteil von bis zu 30 % aus den alten Bundesländern zulässig.
Jahresplafond II
Der Plafond II für 1996 in Höhe von DM 900 Mio. steht für Unternehmen in den alten und den neuen Bundesländern zur Verfügung.
Für die auf diesen Plafond anzuschreibenden Geschäfte sind ausnahmslos Staatsgarantien notwendig. Es gilt eine Orientierungsgröße von DM 100 Mio. Der Plafond ist vorrangig für Investitionsgütergeschäfte vorgesehen. Bei anderen Warenarten ist der Verwendungszweck unter dem Aspekt der Förderungswürdigkeit einer besonders strengen Prüfung unterworfen.
Grundsätzlich ist ein Liefer-/Leistungsanteil von 50 % aus den neuen Bundesländern erforderlich. Hiervon abweichend sind Lieferanteile von mehr als 50 % aus den alten Bundesländern unter der Voraussetzung zulässig, daß es sich bei dem Produzenten um ein kleineres oder mittleres Unternehmen handelt und der Lieferanteil aus den alten Bundesländern wertmäßig DM 20 Mio nicht übersteigt.
Dies bedeutet im einzelnen, daß für Hersteller aus den alten Bundesländern, die als kleineres oder mittleres Unternehmen zu betrachten sind, bei Auftragswerten bis zu DM 20 Mio. ein Liefer- und Leistungsanteil aus den neuen Bundesländern entbehrlich ist. Bei Auftragswerten bis zu DM 40 Mio. müssen die Liefer- und Leistungsanteile, die den Wert von DM 20 Mio. übersteigen, in den neuen Bundesländern gefertigt werden. Bei Geschäften über DM 40 Mio. gilt grundsätzlich wieder die 50 % zu 50 %-Regelung.
Für alle Geschäfte unter den Plafonds I und II gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
- Es ist eine Anzahlung von mindestens 15 % des Auftragswertes erforderlich.
- Bei einer Finanzierung aus einem gebundenen Finanzkredit muß für die Auszahlung des Finanzkredits das Akkreditivverfahren oder das Inkassoverfahren mit Spätesttermin vereinbart sein.
- Auf Antrag des Exporteurs sind künftig grundsätzliche Stellungnahmen unter Plafond-mittelvorbehalt für die Plafonds 1996 möglich. Die bisher geltenden verschärften Voraussetzungen für grundsätzliche Stellungnahmen finden keine Anwendung mehr.
- Eine Plafondreservierung kann vorgenommen werden:
- a. im Falle einer Staatsgarantie, sobald der Entwurf der declaration of inclusion oder die declaration selbst vorliegt und zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Plafond noch ausreichende Mittel verfügbar sind. Sollten innerhalb von drei Monaten ab Reservierung nicht alle Voraussetzungen für eine endgültige Entscheidung vorliegen, wird die Reservierung gestrichen, so daß eine Indeckungnahme nur noch möglich ist, wenn zum Zeitpunkt der Mitteilung über das Vorliegen aller Voraussetzungen für die endgültige Entscheidung noch ausreichende Plafondmittel verfügbar sind;
- b. im Falle der Einschaltung einer anerkannten russischen Bank, sobald die Voraussetzungen für eine endgültige Entscheidung vorliegen.
- c. Für die Reihenfolge der Plafondbelegung ist maßgeblich der Eingang der Mitteilung, daß alle Voraussetzungen für die Plafondreservierung vorliegen.
- d. Eine endgültige Entscheidung kann erst getroffen
werden, wenn
- a.im Falle einer Staatsgarantie alle Verträge einschließlich des Finanzkreditvertrages abgeschlossen sind, die Staatsgarantie in Form der declaration of inclusion vorliegt, die Eröffnung der erforderlichen Akkreditive im wesentlichen erfolgt und die Anzahlung eingegangen ist.
- b.im Fall der Einschaltung einer anerkannten russischen Geschäftsbank alle Verträge abgeschlossen sind und die Anzahlung eingegangen ist. Soweit die Bank als Sicherheitengeber auftritt, muß auch die Sicherheit vorliegen.
Außerhalb der Plafonds
Außerhalb der Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten nur für kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 12 Monaten und Sicherheiten einer anerkannten russischen Bank;
- für Projektfinanzierungen;
- für Geschäfte auf Gegengeschäftsbasis. Bei diesen Geschäften ist weiterhin in der Regel ein Lieferanteil aus den neuen Bundesländern von mindestens 50 % erforderlich. Hinweise zu Gegengeschäften erhalten Sie im nächsten AGA-Report.
Im übrigen gilt weiterhin, daß die Indeckungnahme von örtlichen Kosten nur in Ausnahmefällen und allenfalls in geringem Umfang möglich ist. Die Deckung von ausländischen Zulieferungen kommt nur in unabwendbarem Umfang in Betracht. Transitware kann nicht gedeckt werden.
Ukraine
Die Bundesregierung hat die Festsetzung eines Jahresplafonds 1996 in Höhe von DM 300 Mio. beschlossen.
Für auf diesen Plafond anzuschreibende Geschäfte sind grundsätzlich Staatsgarantien erforderlich. Es gilt eine Orientierungsgröße von DM 30 Mio. sowie der Grundsatz, daß die zu erbrin-genden Lieferungen und Leistungen ihren Ursprung in den neuen Bundesländern haben müssen. Bei Investitionsgütern ist ein Lieferanteil von bis zu 30 % aus den alten Bundesländern zulässig. Bei Geschäften, die der Konversion ukrainischer Rüstungsbetriebe dienen, und bei devisenbringenden Vorhaben kann der Anteil aus den alten Bundesländern bis zu 50 % betragen.
In einzelnen Fällen ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch ein höherer Lieferanteil aus den alten Bundesländern unter der Voraussetzung zulässig, daß es sich bei dem Produzenten um ein kleineres oder mittleres Unternehmen handelt und die Lieferung oder der Lieferanteil aus den alten Bundesländern DM 10 Mio. nicht übersteigt. Der Gesamtbetrag der im Rahmen dieser Ausnahmeregelung deckungsfähigen Lieferungen und Leistungen aus den alten Bundesländern darf DM 100 Mio. nicht überschreiten.
Für alle Plafondgeschäfte gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
- Es ist eine Anzahlung von mindestens 15 % des Auftragswertes erforderlich.
- Für den gebundenen Finanzkredit muß für die Auszahlung des Finanzkredites das Akk-reditivverfahren oder das Inkassoverfahren mit Spätesttermin vereinbart sein.
- Auf Antrag des Exporteurs sind grundsätzliche Stellungnahmen künftig unter Plafond-mittelvorbehalt für den Plafond 1996 möglich.
- Eine endgültige Entscheidung kann erst getroffen werden, wenn alle Verträge einschließlich des Finanzkreditvertrages abgeschlossen sind, die Staatsgarantie vorliegt, die Eröffnung der erforderlichen Akkreditive im wesentlichen erfolgt und die Anzahlung eingegangen ist.
- Für die Reihenfolge der Plafondbelegung ist maßgeblich der Eingang der Mitteilung, daß alle Voraussetzungen für eine endgültige Entscheidung vorliegen.
Außerhalb der Plafonds gibt es nur Deckungsmöglichkeiten für Projektfinanzierungen und Ge-gengeschäfte, nicht jedoch für Geschäfte mit Sicherheiten privater Banken. Hinsichtlich der Be-handlung von örtlichen Kosten, ausländischen Zulieferungen sowie von Transitware gelten die-selben Einschränkungen wie für Rußland.
Weitere GUS-Länder
Für die nachfolgenden GUS-Länder gelten die gleichen Voraussetzungen für die Prüfungs- und Entscheidungsverfahren bei der Plafondbelegung wie für die Ukraine. Eine Sonderregelung zu-gunsten von kleineren und mittleren Unternehmen aus den alten Bundesländern besteht hier jedoch nicht.
Außerhalb der Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten nur für Projektfinanzierungen und Gegengeschäfte, nicht jedoch für Geschäfte mit Sicherheiten privater Banken, weil entspre-chende Banken in den anderen GUS-Ländern bisher jedoch nicht anerkannt werden konnten. Hinsichtlich der Behandlung von örtlichen Kosten, ausländischen Zulieferungen sowie von Tran-sitware gelten dieselben Einschränkungen wie für Rußland.
Weißrußland, Kasachstan, Usbekistan, Turkmenistan
Für diese Länder hat die Bundesregierung die Festsetzung der folgenden Jahresplafonds 1996 sowie Orientierungsgrößen pro Einzelgeschäft beschlossen:
- Weißrußland: Plafond DM 100 Mio., Orientierungsgröße DM 20 Mio.
- Kasachstan: Plafond DM 100 Mio., Orientierungsgröße DM 20 Mio.
- Usbekistan: Plafond DM 200 Mio., Orientierungsgröße DM 20 Mio.
- Turkmenistan: Plafond DM 100 Mio., Orientierungsgröße DM 20 Mio.
Für auf diese Plafonds anzuschreibende Geschäfte sind grundsätzlich Staatsgarantien erforderlich. Die zu erbringenden Lieferungen und Leistungen müssen ihren Ursprung in den neuen Bundesländern haben. Bei Investitionsgütern ist ein Lieferanteil von bis zu 30 % aus den alten Bundesländern zulässig. Bei Geschäften, die der Konversion von Rüstungsbetrieben dienen, und bei devisenbringenden Vorhaben kann der Anteil aus den alten Bundesländern bis zu 50 % betragen.
Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kirgistan, Moldawien, Tadschikistan
Für diese Länder wurden keine Plafonds eingerichtet. Die Bundesregierung hat jedoch be-schlossen, Deckungen im Rahmen eines Einzelprüfungsverfahrens von Fall zu Fall unter Be-rücksichtigung der jeweiligen Erkenntnisse zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Republik und der in aktiver Zusammenarbeit mit dem IWF durchgeführten Reformmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.
Abweichend vom Verfahren für Länder, für die ein Plafond eingerichtet wurde, ist hier auf Antrag des Exporteurs nur eine auf 3 Monate befristete Stellungnahme möglich. Diese grundsätzliche Stellungnahme kann nur in Ausnahmefällen verlängert werden, wenn dadurch die Entscheidung über andere Deckungsanträge nicht erschwert wird.
Es sind grundsätzlich Staatsgarantien erforderlich. Die zu erbringenden Lieferungen und Leistungen müssen ihren Ursprung in den neuen Bundesländern haben. Bei Investitionsgütern ist ein Lieferanteil von bis zu 30 % aus den alten Bundesländern zulässig. Bei Geschäften, die der Konversion von Rüstungsbetrieben dienen, und bei devisenbringenden Vorhaben kann der Anteil aus den alten Bundesländern bis zu 50 % betragen.
Rußland - private Banken
Der Ausschuß hat mit der Stolichny Bank of Savings (SBS), Moskau, eine weitere private Geschäftsbank als Sicherheitengeber für das kurzfristige Geschäft anerkannt. Gleichzeitig hat er die bisher bestehende Beschränkung der Anerkennung auf Exportgeschäfte mit Laufzeiten von
maximal 6 Monaten und die Beschränkung auf Akkreditivgeschäfte für die bisher bereits anerkannten privaten Banken (vgl. AGA-Report Nr. 54) aufgehoben und wie folgt neu geregelt:
- Für ein Gesamtobligo von DM 100 Mio. pro Bank und max.
DM 10 Mio. pro Einzelgeschäft innerhalb des Plafonds Rußland
I (siehe auch dort) für das mittelfristige Geschäft
von kleineren und mittleren Unternehmen aus den neuen Bundesländern
sowie außerhalb der Plafonds für das kurzfristige Geschäft
mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten:
- International Moscow Bank (IMB), Moskau,
- Inkom Bank, Moskau.
- Für das kurzfristige Geschäft mit Laufzeiten bis zu
12 Monaten und Auftragswerten von maximal DM 10 Mio. pro Einzelgeschäft
bis zu einem Gesamtobligo von DM 100 Mio. pro Bank:
- Promstroybank of Russia, Moskau,
- Stolichny Bank of Savings (SBS), Moskau
- Für das kurzfristige Geschäft mit Laufzeiten bis zu
12 Monaten und Auftragswerten von maximal DM 5 Mio. pro Einzelgeschäft
bei einem Gesamtobligo von DM 50 Mio. pro Bank:
- Bank for Foreign Trade of Russian Federation
- (Rosvnestorgbank), Moskau
- Interbranch Commercial Bank for Wholesale Trade
- (TOKOBANK), Moskau
- Moscow Joint-Stock Bank for Business Promotion(Mosbusiness bank), Moskau.
Alle Banken wurden als privatrechtliche Banken eingestuft. Im Falle von Sichtakkreditiven wird die Deckung - abweichend vom sonstigen Verfahren - nicht auf die KT/ZM-Risiken beschränkt, sondern eine volle Deckung übernommen, die auch das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Bank umfaßt.
AGA-Report Nr. 54, 2/1995:
Die GUS-Deckungspolitik 1995 orientiert sich in ihrer Grundausrichtung an der Praxis der Vorjahre. Dies bedeutet, daß der Schwerpunkt weiterhin auf der Förderung von Exporten aus den neuen Bundesländern liegt. Um jedoch über die Jahre ein zu starkes Ungleichgewicht zu Lasten der alten Bundesländer zu vermeiden, wird eine vorsichtige Öffnung der Deckungspolitik zur größeren Unterstützung von Exporten aus den alten Bundesländern vorgenommen. Wie in den Vorjahren folgt die Festlegung der Gesamtsumme der zur Verfügung stehenden Deckungsmittel dem Grundsatz der Degressivität; demgemäß werden 1995 weniger Plafondmittel als 1994 zur Verfügung stehen. Ein Gesamtplafond in Höhe von DM 2,5 Mrd. verteilt sich auf die folgenden Republiken:
- Rußland I: DM 1,3 Mrd. (für Lieferungen aus den NBL)
- Rußland II: DM 0,2 Mrd. (für Lieferungen aus den ABL)
- Ukraine: DM 0,3 Mrd.
- Weißrußland: DM 0,1 Mrd.
- Kasachstan: DM 0,2 Mrd.
- Usbekistan: DM 0,2 Mrd.
- Turkmenistan: DM 0,2 Mrd.
Es gelten Orientierungsgrößen pro Einzelgeschäft:
- Rußland I: DM 100 Mio
- Rußland II: DM 20 Mio.
- Ukraine: DM 30 Mio.
- Weißrußland: DM 10 Mio.
- Kasachstan, Usbekistan und Turkmenistan: jeweils DM 20 Mio.
Die bis 31.12.1994 befristete Deckungsmöglichkeit von Gegengeschäften wird bis 31.12.1997 verlängert. Im übrigen bleibt es hinsichtlich der Deckung von Gegengeschäften und Projektfinanzierungen bei den bisherigen Voraussetzungen.
Rußland
Die Bundesregierung hat beschlossen, zwei Jahresplafonds für 1995 in Höhe von insgesamt DM 1,5 Mrd. festzusetzen, die für Exportgeschäfte mit Staatsgarantie bestimmt sind und über die im Rahmen einer stringenten Einzelfallprüfung entschieden wird.
Jahresplafond 1995/I
Der Plafond I in Höhe von DM 1,3 Mrd. ist bestimmt für Lieferungen und Leistungen aus den neuen Bundesländern. Es gilt eine Orientierungsgröße von DM 100 Mio. pro Einzelgeschäft. Bei Lieferungen von Investitionsgütern können Lieferanteile aus den alten Bundesländern von bis zu 20 % des Lieferwertes in die Deckung einbezogen werden, sofern die Notwendigkeit der Einbe-ziehung begründet werden kann. Bei Massengütern ist in der Regel eine solche Einbeziehung nicht zulässig.
Bei Geschäften, die der Verbesserung der Sicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart dienen, kann der Lieferanteil aus den alten Bundesländern deutlich mehr als 20 %, unter Be-rücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch bis zu 100 % betragen. Ferner ist bei Geschäften zur Förderung der Konversion von Rüstungsbetrieben sowie bei devisenbringenden Projekten ein Lieferanteil aus den alten Bundesländern von mehr als 20 % möglich, sofern ein substantieller Lieferanteil aus den neuen Bundesländern, in der Regel in Höhe von mindestens 50 % verbleibt.
Jahresplafond 1995/II
Der Plafond II in Höhe von DM 200 Mio. (Orientierungsgröße pro Einzelgeschäft DM 20 Mio.) ist nutzbar für Lieferungen und Leistungen solcher kleinen und mittelständischen Unternehmen aus den alten Bundesländern, die wegen der Beeinträchtigung ihrer traditionellen Lieferbeziehungen zu Rußland und den übrigen GUS-Republiken in Absatz- und Beschäftigungsschwierigkeiten geraten sind und deren technologische Sonderstellung eine Verdrängung von Lieferanten aus den neuen Bundesländern nicht erwarten läßt. Geschäfte werden als besonders förderungswür-dig angesehen, wenn sie einen Lieferanteil aus den neuen Bundesländern von 20 % oder mehr enthalten.
Außerhalb der Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten für
- Projektfinanzierungen,
- Exporte auf Gegengeschäftsbasis,
- Geschäfte mit Sicherheiten privater russischer Banken in dem jeweils anerkannten Umfang.
Projektfinanzierungen und Geschäfte mit Sicherheiten anerkannter privater Banken stehen auch für Lieferungen und Leistungen zur Verfügung, die vollständig aus den alten Bundesländern erfolgen. Bei Exporten auf Gegengeschäftsbasis sind Lieferanteile aus den alten Bundesländern bis 50 % des Auftragswertes zulässig, wobei diese Grenze flexibel gehandhabt wird.
Entscheidungsverfahren
Für eine Befassung des Ausschusses mit Geschäften, die mit Staatsgarantien besichert werden (Plafondgeschäfte), gilt folgendes:
Über die Indeckungnahme wird grundsätzlich erst entschieden, wenn alle Verträge einschließlich des Finanzkreditvertrages abgeschlossen sind und die Eröffnung der erforderlichen Akkreditive im wesentlichen erfolgt ist. Außerdem muß die 15 %- ige Anzahlung eingegangen sein und die Staatsgarantie vorliegen. (Z. Zt. stehen globale Staatsgarantien nur für Rahmenvereinbarungen der AKA und KfW zur Verfügung. Durch eine sog. "Declaration of Inclusion" wird die Garantie für den konkreten Einzelkredit wirksam).
Auf Antrag des Exporteurs ist bereits vor Akkreditiveröffnung und Eingang der Anzahlung eine einmalige und nicht verlängerbare grundsätzliche Stellungnahme für 3 Monate möglich, verbunden mit einer entsprechenden Plafondmittelreservierung. Eine solche grundsätzliche Deckungs-zusage bzw. Plafondmittelreservierung kann nicht verlängert werden. Nach ihrem Ablauf ist nur noch eine endgültige Entscheidung unter den oben genannten Voraussetzungen möglich, sofern ausreichende Plafondmittel verfügbar sind. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Über-schreitung eines Lieferanteils von 20 % aus den alten Bundesländern im Plafond I vorliegen bzw. ob die Voraussetzungen für Lieferungen aus den alten Bundesländern im Rahmen des Plafonds II erfüllt sind, erfolgt in einem Vorverfahren, für welches der Abschluß der Verträge nicht erforderlich ist. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, erhält der Antragsteller einen entsprechenden Hinweis.
Weitere GUS-Länder mit Deckungsmöglichkeiten:
Für die nachfolgenden GUS-Länder gelten die gleichen Grundsätze und Voraussetzungen für die Prüfungs- und Entscheidungsverfahren bei der Plafondbelegung wie für Rußland. Eine Son-derregelung zugunsten von Exporteuren aus den alten Bundesländern wie beim Plafond Ruß-land II besteht hier nicht. Jedoch können höhere Lieferanteile aus den alten Bundesländern für Kernkraftwerks- und Konversionsgeschäfte sowie für devisenbringende Projekte unter densel-ben Voraussetzungen wie beim Plafond Rußland I gedeckt werden. Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten nur für Projektfinanzierungen und Gegengeschäfte, nicht je-doch für Geschäfte mit Sicherheiten privater Banken, weil entsprechende Banken in den ande-ren GUS-Ländern bisher noch nicht anerkannt werden konnten.
Ukraine, Weißrußland, Kasachstan, Usbekistan, Turkmenistan
Für diese Länder hat die Bundesregierung die Festsetzung der folgenden Jahresplafonds 1995 sowie Orientierungsgrößen pro Einzelgeschäft beschlossen:
- Ukraine: Plafond DM 300 Mio., Orientierungsgröße DM 30 Mio.
- Weißrußland: Plafond DM 100 Mio, Orientierungsgröße DM 10 Mio.
- Kasachstan: Plafond DM 200 Mio., Orientierungsgröße DM 20 Mio.
- Usbekistan: Plafond DM 200 Mio., Orientierungsgröße DM 20 Mio.
- Turkmenistan: Plafond DM 200 Mio., Orientierungsgröße DM 20 Mio.
- Moldawien, Kirgistan
Für diese Länder wurde wiederum kein Plafond eingerichtet. Die Bundesregierung hat jedoch beschlossen, unter den gleichen Voraussetzungen wie für Rußland, allerdings ohne die Mög-lichkeiten des Plafonds II, Deckungen im Rahmen eines stringenten Einzelprüfungsverfahren von Fall zu Fall unter Berücksichtigung er jeweiligen Erkenntnisse zur wirtschaftlichen Leis-tungsfähigkeit der Republik und der in aktiver Zusammenarbeit mit dem IWF durchgeführten Reformmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.
GUS-Länder ohne Deckungsmöglichkeiten:
Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Tadschikistan
Im Hinblick auf die derzeitige Lage können zur Zeit keine Deckungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.
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