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AGA-Report: Georgien
AGA-Report Nr. 162, 3/2008:
Georgien hat sich trotz widriger Umstände in den vergangenen Jahren eine beeindruckende volkswirtschaftliche Stabilität bewahrt und es sind sehr gute Zahlungserfahrungen aus hermesgedeckten Geschäften zu verzeichnen. Im Zuge der im März 2007 begonnenen Überprüfung der Beschlusslagen der GUS-Staaten passt der Ausschuss die Deckungsmöglichkeiten für Georgien an.
Kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten können nunmehr ohne formelle Einschränkungen gedeckt werden. Geschäfte mit darüber hinausgehenden Kreditlaufzeiten können bei öffentlichen Abnehmern von Fall zu Fall gedeckt werden. Bei privaten Bestellern können kleinere Geschäfte ohne formelle Einschränkungen in Deckung genommen werden, während bei größeren Geschäften besondere Förderungswürdigkeit vorliegen muss. Daneben bestehen Deckungsmöglichkeiten für Projektfinanzierungen und sonstige Strukturierte Finanzierungen, gegebenenfalls auf Gegengeschäftsbasis.
Sowohl bei kurzfristigen als auch bei mittel- und langfristigen Geschäften mit dem öffentlichen Sektor sind Garantien des Finanzministeriums bzw. der Zentralbank erforderlich; bei Geschäften mit dem privaten Sektor oder mit privatrechtlich organisierten Bestellern des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich Sicherheiten einer Bank zu stellen. Auf diese Sicherheiten kann verzichtet werden, wenn
- es sich beim Besteller um ein mit dem Exporteur verbundenes Unternehmen handelt oder
- der Besteller einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht oder
- es sich um einen Schuldner handelt, über den aussagefähiges Auskunftsmaterial vorliegt, welches bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.
Spezielle Regelungen gelten für Sammeldeckungen: Sofern kein aussagefähiges Auskunftsmaterial erhältlich ist, können Höchstbeträge für privatrechtlich organisierte Abnehmer aufgrund von Zahlungserfahrungen festgelegt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller in den letzten 12 Monaten auf unbesicherter Basis und eigenes Risiko mindestens Umsätze in Höhe des beantragten Deckungsvolumens mit dem Besteller abgewickelt hat und diese Umsätze pünktlich bezahlt wurden. Die Höchstbeträge sind auf EUR 150.000 begrenzt, wobei Zahlungsziele bis zu 90 Tagen ohne Besicherung möglich sind. Der Deckungsschutz für künftige Versendungen wird automatisch aufgehoben, wenn eine Zahlung nicht spätestens acht Wochen nach der vereinbarten Fälligkeit eingegangen ist. Dieses gilt nicht für verbundene Unternehmen.
AGA-Report Nr. 900, 4/2000: Sonderdruck Deckungspolitik GUS 2000
Beschlußlage
Deckungen werden im Rahmen eines Einzelfallprüfungsverfahrens für besonders förderungswürdige Exporte bereitgestellt. Besondere Förderungswürdigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn ein substantieller Lieferanteil (mindestens 50 % des Auftragswertes) aus den neuen Bundesländern kommt. Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn aus anderen Gründen eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes vorliegt.
Die Deckung kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen ist nur in einem sehr beschränkten Umfang möglich.
Sicherheiten:
Für alle Geschäfte (außer Projektfinanzierungen und Gegengeschäfte) sind grundsätzlich Staatsgarantien erforderlich. Bei kurzfristigen Geschäften kann u.U. auf Sicherheiten verzichtet werden (siehe "Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft" und "Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen").
Deckungspraxis
Bislang konnte erst ein (mittelfristiges) Geschäft auf Georgien in Deckung genommen werden.
Besonderheiten bei kurzfristigem Geschäft (Einzeldeckungen)
Bei Geschäften mit privaten Abnehmern und vereinbarten Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 12 Monaten kann auf ein generelles Sicherheitenerfordernis verzichtet werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- wenn es sich bei dem Abnehmer um ein verbundenes Unternehmen handelt;
- wenn es sich bei dem Abnehmer um ein Unternehmen handelt, welches einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht;
- wenn die Bonität des Abnehmers bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.
Für Deckungen gemäß Ziffer 3. gilt eine automatische Aufhebung des Deckungsschutzes für künftige Versendungen, wenn eine Zahlung nicht spätestens acht Wochen nach der vereinbarten Fälligkeit eingegangen ist.
Besonderheiten bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen (APG)
Für Georgien gelten die nachfolgend erwähnten Voraussetzungen für die Indeckungnahme von kurzfristigem Geschäft:
Bei Geschäften mit privaten Abnehmern kann auf ein generelles Sicherheitenerfordernis verzichtet werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- wenn es sich bei dem Abnehmer um ein verbundenes Unternehmen handelt;
- wenn es sich bei dem Abnehmer um ein Unternehmen handelt, welches einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht;
- wenn die Bonität des Abnehmers bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.
- Sofern die Voraussetzungen gemäß 1. bis 3. nicht
erfüllt sind, können dennoch Höchstbeträge
gemäß V. der Besonderen Bedingungen bis maximal DM
250.000 und für Zahlungsziele bis äußerst 2 Monate
ohne das Erfordernis von Sicherheiten übernommen werden,
sofern
- über den Besteller ein Vertreterbericht vorliegt, der zumindest Auskunft gibt über Gesellschaftsform, Dauer und Art der Geschäftstätigkeit, Branche, geschätzte Umsatz- und Beschäftigtenzahlen sowie den allgemeinen Ruf des Bestellers, und
- in dem der Antragstellung vorausgegangenen 12-Monats-Zeitraum vom Deckungsnehmer auf unbesicherter Basis und auf eigenes Risiko Lieferungen mindestens in Höhe des zu genehmigenden Höchstbetrages gem. V. der Besonderen Bedingungen durchgeführt worden sind, die pünktlich bezahlt wurden.
Für Deckungsbestätigungen gem. Ziffer 4. gilt zusätzlich folgendes:
- Die Selbstbeteiligung für die wirtschaftlichen Risiken wird generell auf 25 % angehoben.
- Zusätzliche Höchstbeträge gem. VI. der Besonderen Bedingungen werden nicht gewährt.
Für alle Deckungsbestätigungen gem. Ziffer 3. und 4. gilt hinsichtlich des Höchstbetrages gem. V. der Besonderen Bedingungen, daß der Deckungsschutz für künftige Versendungen automatisch aufgehoben und das Nachrücken von Forderungen in den Höchstbetrag V. der Besonderen Bedingungen ausgeschlossen ist, wenn eine Zahlung nicht spätestens 8 Wochen nach der vereinbarten Fälligkeit eingegangen ist. Derartige Verzögerungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Künftige Versendungen können unter Deckungsschutz gemäß Höchstbetrag V. der Besonderen Bedingungen erst dann wieder vorgenommen werden, wenn der Bund der Wiederherstellung des Deckungsschutzes schriftlich zugestimmt hat.
Bei Geschäften mit öffentlichen Abnehmern sowie in allen übrigen Fällen, in denen auf Sicherheiten nicht verzichtet werden kann, ist erforderlich, daß vor Risikobeginn für alle Zahlungsverpflichtungen Staatsgarantien oder Sicherheiten einer vom Ausschuß anerkannten Bank vorliegen.
Die Selbstprüfung gemäß IV. der Besonderen Bedingungen entfällt.
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