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AGA-Report: Algerien
AGA-Report Nr. 134, 3/2004:
Seit der letzten Anpassung der Beschlusslage im September 2003 hat sich die politische und wirtschaftliche Situation des Landes deutlich verbessert. Die innenpolitische Stabilität hat nach dem Wahlsieg von Präsident Bouteflika im Jahr 2004 und den danach von der Regierung eingeleiteten Maßnahmen zur nationalen Versöhnung weiter zugenommen. Zu dieser Entwicklung tragen nicht zuletzt die eingeleiteten Strukturreformen im wirtschaftlichen Bereich und deren daraus resultierenden Erfolge erheblich bei. Auch die Zahlungserfahrungen mit Algerien sind sehr gut, was sowohl hermesgedeckte Geschäfte als auch die der übrigen staatlichen Exportkreditversicherungen innerhalb der OECD betrifft. Darüber hinaus hat sich in den vergangenen Jahren die rechtliche Situation des algerischen Unternehmenssektors gewandelt mit der Folge, dass nunmehr auch Unternehmen mit wesentlicher öffentlicher Beteiligung formal in Konkurs gehen können, diese auf der anderen Seite aber nunmehr erweiterten Informationspflichten unterliegen.
Vor diesem Hintergrund hebt der Ausschuss den risikobegrenzenden Plafond und die Orientierungsgröße für mittel- und langfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten über 12 Monate auf. Des Weiteren sind im Kurzfristgeschäft mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten mit dem öffentlichen Sektor nicht mehr generell Banksicherheiten erforderlich, sondern nur in Zweifelsfällen nach strenger Bonitätsprüfung unter Zugrundelegung neuesten Auskunftsmaterials. Bei Geschäften mit darüber hinausgehenden Kreditlaufzeiten sind hingegen grundsätzlich Banksicherheiten zu stellen, wobei nur von Fall zu Fall nach strenger Bonitätsprüfung darauf verzichtet werden kann.
AGA-Report Nr. 96, 10/2003:
Aufgrund der günstigen wirtschaftlichen Entwicklung Algeriens und der sehr guten Zahlungserfahrungen mit diesem Land hebt der Ausschuss das Erfordernis von Banksicherheiten für das kurzfristige Geschäft mit dem privaten Sektor auf. Stattdessen erfolgt strenge Bonitätsprüfung anhand neuesten Auskunftsmaterials, wobei gleichwohl im Zweifelsfall Banksicherheiten gefordert werden.
AGA-Report Nr. 92, 10/2002:
Nachdem der bisherige, im Januar 2000 eingerichtete Plafond über EUR 150 Mio. nahezu erschöpft ist, beschließt der Ausschuss die Einrichtung eines neuen Plafonds für Kreditgeschäfte mit Laufzeiten über 12 Monate in Höhe von EUR 200 Mio. Gleichzeitig wurde die Orientierungsgröße von EUR 15 Mio. auf EUR 20 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft erhöht. Das Ausnutzungsverfahren bleibt ansonsten unverändert. Infrastrukturprojekte von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung sowie Projektfinanzierungen und sonstige strukturierte Finanzierungen können weiterhin ohne Plafondanrechnung in Deckung genommen werden.
AGA-Report Nr. 89, 3/2002:
Vor dem Hintergrund der insgesamt positiven volkswirtschaftlichen Entwicklung, den aufgebauten Devisenreserven, den anstehenden umfangreichen Infrastrukturmaßnahmen sowie unter Berücksichtigung der jahrelang guten Zahlungserfahrungen beschließt der Ausschuß eine Lockerung der Deckungspolitik. Nunmehr können Infrastrukturprojekte von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung sowie Projektfinanzierungen und sonstige strukturierte Finanzierungen ohne Plafondanrechnung in Deckung genommen werden.
AGA-Report Nr. 88, 1/2002:
Der Jahresplafond 2001 in Höhe von DM 300 Mio. ist erst zu knapp 60 % ausgenutzt; er wird aus diesem Grund in einen unbefristeten Plafond in Höhe von EUR 150 Mio. umgewandelt.
Gemäß der Beschlußlage sind für alle Geschäfte mit Algerien Banksicherheiten vor Risikobeginn erforderlich. Aufgrund der besonderen Situation der SONATRACH Société Nationale Recherche Exploitation Commercialisation Hydrocarbures, Algier als staatliches, für die Erdölförderung zuständiges Unternehmen und als größter Devisenbringer für den algerischen Staatshaushalt kann bei Neuanträgen auf Banksicherheiten verzichtet werden.
AGA-Report Nr. 84, 2/2001:
Nachdem der bisherige Plafond nahezu ausgeschöpft war, beschließt der Ausschuß einen neuen Jahresplafond 2001 für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten in Höhe von DM 300 Mio. mit einer Orientierungsgröße von DM 30 Mio. pro Einzelgeschäft. Eine Plafondbelegung findet bei Geschäften, die aus gebundenen Finanzkrediten finanziert werden, erst nach Abschluß auch des Finanzkreditvertrages statt (sog. verschärftes Wind-hundverfahren).
AGA-Report Nr. 80, 3/2000:
Der Ausschuß hat einen Jahresplafond 2000 in Höhe von wiederum DM 200 Mio. für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten beschlossen. Es gilt unverändert eine Orientierungsgröße von DM 30 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft. Eine Plafondbelegung findet bei Geschäften, die aus gebundenen Finanzkrediten finanziert werden, erst nach Abschluß auch des Finanzkreditvertrages statt (sog. verschärftes Windhundverfahren).
Der Ausschluß der Risiken bei Forderungsdeckungen nach § 4 (2) Nr. 4 und insoweit Nr. 6 der Allgemeinen Bedingungen (G/B) - Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch den Exporteur aufgrund politischer Umstände im Ausland, siehe AGA-Reports Nr. 54, 61 und 64 - der entsprechend auch für Gegengarantien galt, wird aufgehoben. Der Risikoausschluß war Anfang 1995 aufgrund der andauernden Terroranschläge islamischer Fundamentalisten, die sich auch gegen Ausländer richteten, beschlossen worden. Die Rücknahme dieser Maßnahme war jetzt möglich, weil sich die Lage insoweit entspannt hat und insbesondere keine Fälle bekannt geworden sind, in denen die Sicherheitslage in Algerien die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verhindert hätte.
AGA-Report Nr. 75, 1/1999:
Der Ausschuß hat einen Jahresplafond 1999 in Höhe von wiederum DM 200 Mio. für Kreditgeschäfte mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten beschlossen. Es gilt unverändert eine Orientie-rungsgröße von DM 30 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft. Eine Plafondbelegung findet bei Geschäften, die aus gebundenen Finanzkrediten finanziert werden, erst nach Abschluß auch des Finanzkreditvertrages statt (sog. verschärftes Windhundverfahren).
AGA-Report Nr. 70, 2/1998:
Der Ausschuß hat einen Jahresplafond 1998 in Höhe von DM 200 Mio. für Kreditgeschäfte mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten beschlossen. Es gilt unverändert eine Orientierungsgröße von DM 30 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft. Eine Plafondbelegung findet bei Geschäften, die aus gebundenen Finanzkrediten finanziert werden, erst nach Abschluß auch des Finanzkreditvertrages statt (sog. verschärftes Windhundverfahren).
AGA-Report Nr. 64, 1/1997:
Der Ausschuß hat einen Jahresplafond 1997 in Höhe von DM 200 Mio. für Kreditgeschäfte mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten beschlossen. Es gilt unverändert eine Orientierungsgröße von DM 30 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft. Die Vergabe erfolgt nach dem verschärften Windhundverfahren, d.h. eine Plafondbelegung findet bei Geschäften, die aus gebundenen Fi-nanzkrediten finanziert werden, erst nach Abschluß auch des Finanzkreditvertrages statt.
Wegen der Abhängigkeit der algerischen Wirtschaft von den Erdöl- und Erdgasressourcen wer-den Projekte aus diesen Sektoren weiterhin als besonders förderungswürdig angesehen. Bei Forderungsdeckungen bleibt es beim Ausschluß der Risiken nach § 4 (2) Nr. 4 und insoweit Nr. 6 der Allgemeinen Bedingungen (G/B) (Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch den Exporteur aufgrund politischer Umstände im Ausland, siehe AGA-Report Nr. 54 und 61). Der Risikoausschluß gilt entsprechend für die Deckung von Gegengarantien. Der Gazoduc-Rahmen und der Jahresplafond 1996 wurden mit sofortiger Wirkung geschlossen.
AGA-Report Nr. 61, 6/1996:
Für Kreditgeschäfte mit Algerien gab es zuletzt nur noch Deckungsmöglichkeiten im Rahmen des Gazoduc-Projekts (siehe AGA-Report Nr. 54). Der Interministerielle Ausschuß hat jetzt zusätzlich einen Jahresplafond 1996 in Höhe von DM 200 Mio. für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten über 12 Monate beschlossen. Es gilt eine Orientierungsgröße von DM 30 Mio. pro Einzelge-schäft. Eine Reservierung von Plafondmitteln findet bei Geschäften, die aus gebundenen Finanzkrediten finanziert werden, erst nach Abschluß auch des Finanzkreditvertrages statt.
Wegen der Abhängigkeit der algerischen Wirtschaft von den Erdöl- und Erdgasressourcen sind Projekte aus diesen Sektoren besonders förderungswürdig. Zukünftig können wieder Fabrikationsrisiken gedeckt werden.
Bei Forderungsdeckungen bleibt es jedoch beim Ausschluß der Risiken nach § 4 Absatz 2 Nr. 4 und insoweit Nr. 6 der Allgemeinen Bedingungen (Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch den Exporteur aufgrund politischer Umstände im Ausland, siehe AGA-Report Nr. 54). Der Risikoausschluß gilt entsprechend für die Deckung von Gegengarantien.
AGA-Report Nr. 54, 2/1995:
Projektrahmen
Der Ausschuß hat den Projektrahmen für Kreditgeschäfte für das Gazoduc-Projekt (Gaspipeline von Algerien über Marokko nach Spanien) von DM 100 auf 150 Mio. erhöht (vgl. AGA-Report Nr. 51).
Auslandsware
Darüber hinaus wird der Ausschuß ab sofort in der Regel keine Deckungen mehr für Auslands-ware zur Verfügung stellen. Davon ausgenommen sind ausländische Zulieferungen. Diese Re-gelung gilt - mit Wirkung für zukünftige Verträge - auch für bereits bestehende Limite in Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen und für revolvierende Deckungen. Sofern die Lieferung von Aus-landsware aus zwingenden Gründen erforderlich erscheint, bedarf es einer besonderen Einzel-fallprüfung.
Risikoausschluß
Angesichts der angespannten innenpolitischen Situation in Algerien und zur Vermeidung einer vollständigen Deckungssperre gilt ab sofort, daß bei neuen Deckungen auf Algerien die Risiken nach § 4 Absatz 2 Nr. 4 und insoweit Nr. 6 Allgemeine Bedingungen (G/B) ausgeschlossen sind. Die Bestimmung regelt den Verlust von Ansprüchen infolge Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch den Exporteur aufgrund politischer Umstände im Ausland. Dieser Beschluß erfolgte im Hinblick auf die Gefährdung deutschen Montagepersonals beim Einsatz in Algerien. Wenn der Exporteur insoweit die geschuldeten Leistungen (Montage) wegen der politischen Umstände nicht mehr erbringen kann, besteht das Risiko, daß dem Deckungsnehmer durchsetzbare Forde-rungen für schon erbrachte Lieferungen und Leistungen nicht zustehen (vgl. § 4 (2) Nr. 4 Allge-meine Bedingungen). Der Risikoausschluß gilt entsprechend für die Deckung von Gegengaran-tien. Fabrikationsrisikodeckungen werden aus den gleichen Gründen nicht mehr übernommen.
Von diesem Risikoausschluß unberührt sind nur noch solche Geschäfte, bei denen der Expor-teur seine Verpflichtungen unabhängig von den Verhältnissen in Algerien erbringen und daher einen klaren Zahlungsanspruch erlangen kann, wie z. B. bei reinen Lieferverträgen.
AGA-Report Nr. 51, 7/1994:
Nach Unterzeichnung des Pariser Protokolls über die multilaterale Umschuldungsvereinbarung hat der Ausschuß einen Projektrahmen in Höhe von DM 100 Mio. für Kreditgeschäfte im Rahmen des Gazoduc-Projektes (Pipeline Maghreb-Europe; Errichtung einer Gaspipeline von Algerien über Marokko nach Spanien) eröffnet. Für die Ausnutzung gilt das verschärfte Windhundverfahren.
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