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Inhaltsbereich
AGA-Report Nr. 89
März 2002
Inhaltsverzeichnis
Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland
Länderinformationen
Deckungspraxis
- Anpassung der Richtlinien
- "Deckblattbürgschaft" jetzt "Verbriefungsgarantie"
- Ausländische Lieferungen
- Neue Ländereinstufungen
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Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland
Algerien
Vor dem Hintergrund der insgesamt positiven volkswirtschaftlichen Entwicklung, den aufgebauten Devisenreserven, den anstehenden umfangreichen Infrastrukturmaßnahmen sowie unter Berücksichtigung der jahrelang guten Zahlungserfahrungen beschließt der Ausschuß eine Lockerung der Deckungspolitik. Nunmehr können Infrastrukturprojekte von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung sowie Projektfinanzierungen und sonstige strukturierte Finanzierungen ohne Plafondanrechnung in Deckung genommen werden.
Argentinien
Der Ausschuß hatte in seiner Sitzung vom 10. Januar 2002 die Deckungsmöglichkeiten aufgehoben, allerdings mit der Ausnahme für bestehende Limite bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen und revolvierenden Deckungen. Für diese sollte die Deckung erst bei mehr als vierwöchigem Zahlungsverzug automatisch aufgehoben werden. Aufgrund der Verfestigung der haushaltspolitischen Krise Argentiniens läßt sich diese Stützung durch die Ausfuhrgewährleistungen nicht mehr aufrechterhalten. Der Ausschuß hebt daher den Deckungsschutz nunmehr komplett auf, d.h. selbst für künftige Versendungen aus bereits abgeschlossenen Verträgen.
Anpassung der Richtlinien
Die Weiterentwicklung der Deckungsmöglichkeiten der letzten Zeit hat sich in verschiedenen Änderungen der Formulierungen in den Richtlinien ausgewirkt. Diese haben nun zu einer Neufassung der Richtlinien geführt, die jetzt im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Deckungsberechtigung ausländischer Banken (s. AGA-Report Nr. 87), Anpassungen, die notwendig wurden, weil der Bund jetzt auch Rückversicherungen mit ausländischen Exportkreditversicherern zur Verfügung stellt (mehr zum Thema Rückversicherung in dieser Ausgabe des AGA-Reports) und den Wegfall der Beurkundungspflicht durch die Bundesschuldenverwaltung (s. AGA-Report Nr. 88).
"Deckblattbürgschaft" jetzt "Verbriefungsgarantie"
Im Oktober 2001 war der bisherige Kreis der berechtigten Abtretungsempfänger der Deckblattbürgschaft erweitert worden, um diese Deckungsverbesserung künftig auch für andere Formen der Refinanzierung am Kapitalmarkt ? insbesondere im Rahmen sogenannter Securitization-Verfahren ? nutzbar zu machen. Bei diesen Verfahren werden Finanzmittel am Kapitalmarkt über Anleihen aufgebracht, die ihrerseits mit Forderungen besichert sind. Je besser die Bonität des Schuldners der als Sicherheit dienenden ("verbrieften") Forderung bewertet wird, desto geringer sind die Risikoaufschläge, welche durch die Investoren verlangt werden, und dementsprechend günstiger kann sich die Finanzierung gestalten. Die Bonitätsbewertung wird durch Ratingagenturen vorgenommen, die umfassende Recherchen durchführen. Besteht für die zu verbriefende Forderung eine Garantie oder Exportkreditversicherung, ist für das Rating die Bewertung des Garanten/Versicherers und des jeweiligen Deckungsprodukts entscheidend. Hierbei ist neben der rechtlichen Struktur des Deckungsprodukts auch die Klarheit und Prägnanz der Produktbeschreibung einschließlich der Produktbezeichnung von großer Bedeutung.
Aus diesem Grund hat der Ausschuß für die verbesserte "Deckblattbürgschaft" jetzt die Bezeichnung "Verbriefungsgarantie" (engl.: Securitisation Guarantee) gewählt. Mit diesem Begriff sollte auch klargestellt werden, daß sich die Bundesdeckungen nicht auf die Wertpapierforderungen der Investoren, sondern auf die verbrieften Darlehensforderungen beziehen.
Ausländische Lieferungen
Im Zuge der Globalisierung wickeln heutzutage immer häufiger Exporteure aus verschiedenen Ländern Investitionsgütergeschäfte gemeinsam ab. Durch diese Arbeitsteilung sind vielfach ausländische Liefer- und Leistungsanteile oder ausländische Zulieferungen unabdingbar. Um zu klären, welche Möglichkeiten der Forderungsabsicherung über die Ausfuhrgewährleistungen der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden könnten, stellt sich zunächst die Frage nach den vertraglichen Beziehungen zwischen Hauptlieferanten, Zulieferern und ausländischen Bestellern. Hier kommen mehrere Vertragskonstruktionen in Frage:
Absicherung ausländischer Zulieferungen
Zunächst stellt sich also die Frage, ob der Hauptlieferant und der Zulieferer getrennte Forderungsansprüche an den ausländischen Besteller geltend machen oder ob der Hauptlieferant allein den Zahlungsanspruch stellt. Wenn separate Ansprüche bestehen, wird jeder Anspruch vom jeweils zuständigen nationalen Kreditversicherer abgesichert (Parallelversicherung).
Mitversicherung
Erst in den Fällen, in denen nur ein Zahlungsanspruch besteht, stellt sich die Frage der gemeinsamen Absicherung der jeweiligen Lieferanteile. Wenn der Hauptlieferant seine Auslandsrisiken auf den Unterlieferanten durchstellt, d.h. wenn dieser nur Zahlung erhält, wenn der ausländische Besteller den Hauptlieferanten bezahlt hat ("if-and-when"-Klausel), kann eine sogenannte Mitversicherung beantragt werden. Diese ist unter EG-Mitgliedsländern durch eine Richtlinie des Rates geregelt. Mit anderen Kreditversicherern (in Japan, Polen, der Schweiz, Slowenien und der Tschechischen Republik) bestehen bilaterale Abkommen. Daneben besteht die Möglichkeit, mit anderen staatlichen Kreditversicherern bei Bedarf für ein Einzelgeschäft eine ad-hoc-Mitversicherungsvereinbarung zu schließen. In einem solchen Fall, in dem der Unterlieferant keinen selbständigen Zahlungsanspruch besitzt, fehlt es für den Versicherer des Unterlieferanten an einer direkten Zugriffsmöglichkeit auf den Schuldner. Er ist also darauf angewiesen, daß der Versicherer des Hauptlieferanten bereit ist, seine Interessen im Rahmen einer Mitversicherung zu vertreten.
Eine Mitversicherung kommt also grundsätzlich in Betracht, wenn
- der Hauptlieferant einen 100 %igen vertraglichen Zahlungsanspruch gegen den ausländischen Käufer hat, der sich auch auf den Liefer-/Leistungsanteil des Unterlieferanten bezieht,
- zwischen den Zulieferern und dem Auslandskunden keine direkten vertraglichen Beziehungen bestehen,
- der Zulieferer vom Hauptlieferanten nur Zahlung erhält, wenn der ausländische Besteller den Hauptlieferanten bezahlt hat ("if-and-when"-Klausel).
Man unterscheidet zwischen einer aktiven und einer passiven Mitversicherung. Bei einer aktiven Mitversicherung tritt aus deutscher Sicht der deutsche Exporteur als Hauptlieferant auf, und der Bund ist demzufolge Hauptversicherer. Bei einer passiven Mitversicherung ist der deutsche Exporteur lediglich Unterlieferant bei einem von einem ausländischen Hauptlieferanten abgeschlossenen und von der Exportkreditversicherung im Lande des Hauptlieferanten gedeckten Exportgeschäfts. In dieser Konstellation vertritt der Hauptversicherer die Interessen des Bundes im Rahmen der Mitversicherung.
In den Fällen, in denen das Auslandsrisiko nicht auf den Unterlieferanten durchgestellt wird, gibt es zwei Möglichkeiten, die Risiken mit abzusichern: die Einbeziehung mit oder ohne Rückversicherung. Seit Oktober 2001 besteht die Möglichkeit, Zulieferungen von ausländischen Tochtergesellschaften einzubeziehen, solange der deutsche Lieferanteil überwiegt.
EU- oder bilaterale Absprachen
Ausländische Zulieferungen können bis zu einem Anteil von in der Regel 10 %, innerhalb der EU-Länder bis zu 30 % bzw. bei niedrigeren Auftragswerten bis zu 40 % an dem gesamten Liefer- oder Leistungsumfang des Exportgeschäfts in den Deckungsschutz einbezogen werden. Außerdem bestehen bilaterale Abkommen zwischen der Bundesrepublik und der Schweiz, Norwegen und Japan, die ausländische Zulieferungen bis zu 30 % des Lieferumfangs vorsehen. Nach der Definition handelt es sich bei ausländischen Zulieferungen um Waren, die ihren Ursprung im Ausland haben und in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht eine notwendige Ergänzung zu den Lieferungen oder Leistungen des deutschen Deckungsnehmers darstellen.
Bei Ausfuhrgeschäften, die mit einem besonders hohen Länderrisiko verbunden sind, kann der Bund die Ausfuhrgewährleistung auf den inländischen Liefer- bzw. Leistungsanteil beschränken. Umgekehrt können die bestehenden Grenzen bei besonderer Förderungswürdigkeit im Einzelfall auch überschritten werden.
Rückversicherung
Eine relativ neue Form der Zusammenarbeit besteht in der Rückversicherung. Dabei übernimmt der Erstversicherer (der Versicherer des Hauptlieferanten) im Rahmen seines Deckungsinstrumentariums die Kreditversicherung für den gesamten Auftrag einschließlich der ausländischen Zulieferungen. Im Schadenfall nimmt er jedoch Rückgriff bei dem Rückversicherer (Versicherer des Unterlieferanten) hinsichtlich des auf den ausländischen Unterlieferanten entfallenden Schadenanteils, den der Kreditversicherer aus dem Land des Unterlieferanten in Rückversicherung genommen hat. Der Vorteil dieser Konstruktion ist, daß im Außenverhältnis die Finanzierung und Absicherung aus einer Hand kommt und die Risikoteilung ausschließlich Sache der beteiligten Kreditversicherer ist.
Im Rahmen der Rückversicherung können Deckungen für die Fälle gewährt werden, bei denen
- der Hauptlieferant einen 100 %igen vertraglichen Zahlungsanspruch gegen den ausländischen Käufer hat, der sich auch auf den Liefer-/Leistungsanteil des Unterlieferanten bezieht,
- zwischen den Zulieferern und dem Auslandskunden keine direkten vertraglichen Beziehungen bestehen,
- der Zulieferer auch dann Zahlung vom Hauptlieferanten erhält, wenn der ausländische Besteller den Hauptlieferanten nicht bezahlt hat (keine "if-and-when"-Klausel),
- ein Rückversicherungsabkommen mit der Exportkreditversicherung des am Liefergeschäft beteiligten Landes besteht, was voraussetzt, daß die Deckungssysteme der beteiligten Länder hinsichtlich Deckungsumfang und Deckungsinhalten keine fundamentalen Unterschiede aufweisen,
Der deutsche Exporteur bzw. die finanzierende Bank erhält eine Ausfuhrgewährleistung des Bundes über das gesamte Geschäft nach den hierfür geltenden Allgemeinen Bedingungen. Dies betrifft u.a. den Deckungsumfang, die Deckungsquote, Wartefristen etc. und das für die Ausfuhrgewährleistungen des Bundes geltende Antrags- und Entscheidungsverfahren. Ansprech- und Vertragspartner des Deckungsnehmers ist ausschließlich der HERMES, der als Mandatar des Bundes die gesamte Absicherung und Abwicklung übernimmt. Abweichungen von den sonst üblichen HERMES-Bedingungen sind allerdings in Bezug auf das Entgelt möglich. Im Falle, daß das vom Rückversicherer für seinen Anteil geforderte Entgelt abweicht vom entsprechenden Anteil am HERMES-Entgelt, wird dies in der Entgeltberechnung entsprechend berücksichtigt. Es gelten also nicht automatisch auch die Entgeltsätze des Bundes für das gesamte Geschäft.
Entsprechende Abkommen hat die Bundesrepublik mit Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz, Spanien, der Tschechischen Republik und dem Vereinigten Königreich geschlossen.
Ein spezielles Antragsverfahren ist nicht erforderlich. Im Falle, daß der Bund einer Einbeziehung der ausländischen Lieferanteile z.B. wegen Überschreitung der Prozentsätze oder aufgrund deckungspolitischer Erwägungen nicht zustimmen kann, wird auch ohne einen expliziten entsprechenden Antrag des Exporteurs und/oder der Bank geprüft, ob das Geschäft auf Basis einer Rückversicherung in Deckung genommen werden kann und die oben beschriebenen Voraussetzungen hierfür vorliegen. In diesem Fall leitet HERMES die erforderliche Abstimmung mit den potentiellen Rückversicherungspartnern und das Verfahren zur Einholung einer Rückversicherungszusage ein.
Eine verbindliche Rückversicherungszusage des Exportkreditversicherers des Zulieferanten kann erst nach grundsätzlicher positiver Entscheidung des Bundes über den Deckungsantrag eingeholt werden. In Rückversicherungsfällen wird eine grundsätzliche Stellungnahme daher mit dem Vorbehalt versehen, daß der jeweilige ausländische Anteil nur einbezogen wird, wenn eine Rückversicherung durch den betroffenen Rückversicherer erfolgt. Die Deckungsurkunde (Ausfuhrgewährleistungs-Erklärung) selbst enthält dann keine zusätzlichen besonderen Bedingungen im Hinblick auf eine Rückversicherung.
Etwaige aufgrund der Länderbeschlußlage bestehenden Orientierungsgrößen oder Mindestlieferanteile aus den neuen Bundesländern beziehen sich bei einer Rückversicherung nur noch auf den deutschen Anteil.
Wenn für ausländische Zulieferungen eine Rückversicherung besteht, werden diese ausländischen Zulieferungen nicht auf die zulässige Quote der in den Deckungschutz einzubeziehenden ausländischen Zulieferungen angerechnet.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen: Das Modell der Rückversicherung hat die Finanzierung und Absicherung von Ausfuhrgeschäften mit Beteiligung von Exporteuren aus verschiedenen Ländern vereinfacht. Seit Einführung konnten in 35 Fällen, in denen das Zahlungsrisiko nicht auf den oder die Unterlieferanten durchgestellt werden konnte und der Bund einer Einbeziehung der ausländischen Lieferanteile wegen Überschreitung des zulässigen Auslandswarenanteils nicht zustimmen konnte, eine Grundsatzzusage beziehungsweise eine Ausfuhrgewährleistungs-Erklärung für das gesamte Geschäft - einschließlich der ausländischen Zulieferanteile - auf Basis einer Rückversicherung abgegeben werden. Umgekehrt hat der Bund in 22 Fällen Rückversicherungszusagen an ausländische Exportkreditversicherungen zur Absicherung deutscher Zulieferungen im Rahmen von Multisourcing-Projekten erteilt. Oftmals erfolgte diese Form der Risikoteilung auch durch die Einbeziehung mehrerer Rückversicherer.
Für die Exportwirtschaft hat die Möglichkeit der Rückversicherung auch praktische Vorteile gebracht, da sie nur noch einen staatlichen Exportkreditversicherer ansprechen muß, der die gesamte Abwicklung und Absicherung übernimmt. Dabei hat sich gezeigt, daß die notwendige Koordinierung zwischen Erst- und Rückversicherer zwar mit mehr Aufwand für den Kreitversicherer verbunden ist; eine Verlängerung der Bearbeitungszeiten zu Lasten der antragstellenden Exporteure oder Banken ist damit jedoch nur in besonderen Fällen verbunden.
Örtliche Kosten
Stammen Lieferungen und Leistungen aus dem Bestellerland selbst, rechnen diese nicht zu den Zulieferungen. Diese als "örtliche Kosten" bezeichneten Lieferanteile fallen bei Geschäften an, an dessen Durchführung das Käuferland selbst in der einen oder anderen Form beteiligt ist, insbesondere bei Bauleistungsgeschäften.
Deckungsrelevant sind in aller Regel nur die lokalen Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Ausfuhrgeschäft des deutschen Exporteurs stehen und Teil seiner Exportforderung gegen den Käufer sind. Darunter fallen z.B. Aufwendungen für Lieferungen/Leistungen örtlicher Subunternehmer, für Materialeinkäufe und Strom sowie für deutsches Personal vor Ort.
Örtliche Kosten in diesem engeren Sinn können grundsätzlich in die Deckung einbezogen werden, kreditiert allerdings nur bis zu der Höhe, in der An- und Zwischenzahlungen auf den Wert der exportierten Lieferungen/Leistungen geleistet werden. Der Kredit darf insgesamt also nicht mehr als 100 % des Exportwertes ausmachen, falls eine Bundesdeckung beansprucht wird. Wird der Ortskostenanteil nach dem Ausfuhrvertrag in Landeswährung bar bezahlt, kann der Exporteur insoweit auf die Deckung verzichten.
| Land | Kooperationsabkommen |
|---|---|
| Belgien | Z, M, R |
| Dänemark | Z, M, R |
| Finnland | Z, M, R |
| Frankreich | Z, M, R |
| Griechenland | Z, M |
| Italien | Z, M, R |
| Japan | Z*, M* |
| Luxemburg | Z, M, R |
| Niederlande | Z, M, R |
| Norwegen | Z* |
| Österreich | Z, M, R |
| Polen | M*, R |
| Portugal | Z, M, R |
| Schweden | Z, M, R |
| Schweiz | Z*, M*, R |
| Slowenien | M* |
| Spanien | Z, M, R |
| Tschechische Republik | M*, R |
| Türkei | M* |
| Ungarn | M* |
| Vereinigtes Könisreich | Z, M, R |
- Z: Zulieferungen i.H.v. 30 % - 40 % (40 % bis max. 7,5 Mio. EUR) können gemäß EU-Ratsentscheidung einbezogen werden
- Z*: Zulieferungen bis 30 % können gemäß bilateraler Vereinbarung einbezogen werden
- M:Mitversicherungsabkommen gemäß EU-Richtlinie
- M*: Mitversicherung gemäß bilateraler Vereinbarung
- R: bilaterales Rückversicherungsabkommen
Weitere Rückversicherungsabkommen, u.a. mit US-Exim (USA), EDC (Kanada), GIEK (Norwegen), NEXI (Japan) und EFIC (Australiens, sind geplant bzw. bereits in Verhandlung.
Neue Länderklassifizierungen
Mit Wirkung zum 25.01.2002 haben sich im deutschen System der Länderklassifizierungen folgende Änderungen ergeben:
| Land | Kategorie | bisher |
|---|---|---|
| Argentinien | 7 | 6 |
| Aserbaidschan | 6 | 7 |
| Litauen | 4 | 5 |
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