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AGA-Report Nr. 75

Januar 1999

Inhaltsverzeichnis

Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland

Länderinformationen

  • Algerien
  • Argentinien
  • Bulgarien
  • VR China
  • El Salvador
  • Kroatien
  • Mauretanien
  • Rumänien

Deckungspraxis

  • Rückversicherung, Mitversicherung und die Einbeziehung ausländischer Zulieferanteile in die Deckung
  • Rückversicherung mit der OeKB vereinbart
  • Verlust der Ware vor Gefahrübergang
  • Umstellung der Ausfuhrgewährleistungen auf Euro
  • Neue Ländereinstufungen
  • Sonderfragen zum neuen Entgeltsystem
  • Neue Zinssätze der AKA
  • Sitzungstermine des IMA im 1. Halbjahr 1999

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AGA-Report Nr. 075

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Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland

Algerien

Der Ausschuß hat einen Jahresplafond 1999 in Höhe von wiederum DM 200 Mio. für Kreditgeschäfte mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten beschlossen. Es gilt unverändert eine Orientierungsgröße von DM 30 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft. Eine Plafondbelegung findet bei Geschäften, die aus gebundenen Finanzkrediten finanziert werden, erst nach Abschluß auch des Finanzkreditvertrages statt (sog. verschärftes Windhundverfahren).

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Argentinien

Es wurde ein Jahresplafond 1999 über erneut DM 400 Mio. für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten beschlossen. Die Orientierungsgröße beträgt wie bisher DM 40 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft. Für die Plafondbelegung gilt das "verschärfte Windhundverfahren".

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Bulgarien

Der bereits 1993 eingerichtete und jeweils fortgeschriebene Plafond über DM 100 Mio. für Kreditgeschäfte mit Laufzeiten über 12 Monate wird wegen der geringen Ausnutzung auch im Jahre 1999 fortgeführt. Die Orientierungsgröße beträgt unverändert DM 10 Mio. pro Einzelgeschäft.

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China VR

Der Ausschuß hat die Anerkennung der Guangdong International Trust & Investment Corp. (GITIC), Guangzhou, als Garant und Darlehensnehmer widerrufen, da vorliegenden Berichten zufolge die chinesische Zentralbank die Bank aufgrund nicht fristgerecht nachgekommener Zahlungsverpflichtungen geschlossen hat.

Der Ausschuß hat die Guangzhou International Trust and Investment Corp. (GZITIC) aus der Provinz Guangdong von der Liste der anerkannten Sicherheitengeber gestrichen, nachdem bei der Gesellschaft erhebliche Liquiditätsprobleme offenkundig geworden sind.

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El Salvador

Der 1997 eingerichtete und 1998 fortgeführte Plafond über DM 50 Mio. für Kreditgeschäfte mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten bleibt wegen der geringen Ausnutzung auch 1999 zu den bisherigen Bedingungen bestehen. Es gelten eine Orientierungsgröße von DM 10 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft sowie das "verschärfte Windhundverfahren".

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Kroatien

Der 1998 eingerichtete Plafond über DM 200 Mio. für Kreditgeschäfte mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten wird 1999 zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt. Die Orientierungsgröße beträgt weiterhin DM 20 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft.

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Mauretanien

Wegen der Devisenknappheit des Landes sind bei Geschäften mit privaten Bestellern künftig vor Risikobeginn eröffnete, unwiderrufliche und ausreichend befristete Akkreditive oder sonstige Banksicherheiten erforderlich. Außerdem werden die Karenzfristen einschließlich der schadenbegründenden Frist für den Nichtzahlungsfall auf 9 Monate verlängert.

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Rumänien

Die Romanian Bank for Development, Bukarest, war seit April 1996 als Sicherheitengeber für das kurzfristige Geschäft uneingeschränkt und für Kreditgeschäfte mit Laufzeiten über 12 Monate bis zu einem Gesamtobligo von DM 20 Mio. anerkannt. Der Ausschuß hat jetzt die Anerkennung dieses Instituts für Kreditgeschäfte auf ein Gesamtobligo von DM 50 Mio. erweitert.

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Rückversicherung, Mitversicherung und die Einbeziehung ausländischer Zulieferanteile in die Deckung

Im AGA-Report Nr. 73 wurde das neue Deckungsinstrument der Rückversicherung bereits vorgestellt und über den Abschluß einer Rückversicherungsvereinbarung mit ECGD berichtet. Mit diesem Artikel soll nun der häufig gestellten Bitte nachgekommen werden, dieses neue Instrument ausführlicher darzustellen und seine Stellung innerhalb der anderen Möglichkeiten, ausländische Zulieferungen im Rahmen deutscher Ausfuhren abzusichern, zu konkretisieren.

Bei der Einbeziehung ausländischer Zu- oder Unterlieferungen in die HERMES-Deckung zugunsten des deutschen Exporteurs gab es bis vor kurzem nur die folgenden Möglichkeiten:

  1. Grundsätzlich werden ausländische Zulieferungen - unabhängig von ihrer Herkunft - bis zu einem Anteil von i.d.R. 10 % am gesamten Liefer- und Leistungsumfang des Exportgeschäftes in den Deckungschutz einbezogen, sofern
    • der ausländische Unterlieferant einen vertraglichen Zahlungsanspruch nur gegen den deutschen Exporteur hat, ohne daß dieser seine Zahlungsrisiken auf den Zulieferanten durchstellt (also keine if-and-when-Klausel) und
    • der IMA die Einbeziehung der ausländischen Lieferanteile bei eingeschränkten Deckungsmöglichkeiten nicht völlig ablehnt oder nicht hinter der 10-%-Grenze zurückbleibt.
    Im Fall der Einbeziehung stellt HERMES eine Deckungsurkunde für den deutschen Hauptlieferanten aus, die auch den ausländischen Zulieferanteil ausweist. Zuständig für die gesamte Absicherung und Abwicklung ist hier HERMES. Eine eventuelle Entschädigung würde daher auch nur an den (deutschen) Deckungsnehmer ausgezahlt werden.
  2. Das Vorgenannte gilt auch für die Einbeziehung höherer ausländischer Zulieferanteile im Rahmen internationaler Vereinbarungen und Regelungen auf Basis der Gegenseitigkeit. Bei Zulieferungen aus dem EU-Bereich sowie bei Japan, Norwegen und der Schweiz ist die Einbeziehung von 30-40 % möglich - je nach Höhe des Auftragswertes (ausführlich zu diesem Themenkreis in AGA-Report Nr. 19).

Mitversicherung

3. Eine Mitversicherung kommt grundsätzlich in Betracht, wenn

  • der Hauptlieferant einen 100 %igen vertraglichen Zahlungsanspruch gegen den ausländischen Käufer hat, der sich auch auf den Liefer-/Leistungsanteil des Unterlieferanten bezieht,
  • zwischen den Zulieferern und dem Auslandskunden keine direkten vertraglichen Beziehungen bestehen,
  • die Zahlungsrisiken vom Hauptlieferanten auf den Unterlieferanten durchgestellt werden (if-and-when-Klausel) und
  • Mitversicherungsabkommen zwischen den beteiligten Versicherern bestehen.

Man unterscheidet zwischen einer aktiven Mitversicherung, bei der der deutsche Exporteur als Hauptlieferant auftritt und der Bund demzufolge Hauptversicherer ist und einer passiven Mitversicherung, bei der der deutsche Exporteur lediglich Unterlieferant bei einem von einem ausländischen Hauptlieferanten abgeschlossenen und von der Exportkreditversicherung im Lande des Hauptlieferanten gedeckten Exportgeschäft ist und bei dem der Hauptversicherer die Interessen des Bundes im Rahmen der Mitversicherung vertritt.

Hier existieren für jeden Lieferanteil getrennte Deckungen; Absicherung und Abwicklung im Verhältnis zum Deckungsnehmer übernimmt für jeden Lieferanteil die jeweilige Exportkreditversicherung. Im Außenverhältnis vertritt dagegen grundsätzlich der Kreditversicherer des Hauptlieferanten die Interessen aller beteiligten Kreditversicherer. Über die einzelnen Pflichten des Haupt- bzw. des (der) Mitversicherer(s), wie sie im Musterübereinkommen für die Staaten der Europäischen Union geregelt sind, wurde bereits im AGA-Report Nr. 50 ausführlich berichtet. Beispielhaft erwähnt sei hier nur die Verpflichtung des Hauptversicherers, den Mitversicherer von allen Tatsachen zu unterrichten, die ihm bekannt werden und Art und Umfang des Risikos ändern oder zu einem Schadenfall führen könnten.

4. Sofern separate Zahlungsansprüche jeweils zwischen den beteiligten Lieferanten und dem ausländischen Kunden, z.B. in der Form eines offenen Konsortiums, vereinbart sind, können die Lieferanteile aus verschiedenen Ländern ggf. auf Einzelfallbasis gedeckt werden. Man spricht dann "untechnisch" von einer "Parallelversicherung". Förmliche, über den Einzelfall hinaus geltende, "Parallelversicherungsvereinbarungen" bestehen nicht.

Hier liegen Abwicklung und Absicherung der einzelnen Deckungen in den Händen der jeweiligen Exportkreditversicherungen. Diese verpflichten sich i.d.R. nur zum Austausch von Information zu dem gedeckten Ausfuhrgeschäft.

Rückversicherung

5. Im Rahmen der Rückversicherung können nunmehr seit kurzem Deckungen für die Fälle gewährt werden, bei denen

  • die unter 1. und 2. genannten Prozentsätze überschritten werden oder die Beschlußlage eine Einbeziehung auch einer geringeren Quote nicht zuläßt,
  • zwischen den Zulieferern und dem Auslandskunden keine direkten vertraglichen Beziehungen bestehen,
  • der Hauptlieferant das volle Ausfuhrrisiko trägt, der Zahlungsanspruch des Zulieferers also nicht auf if-and-when-Basis besteht (anderenfalls Mitversicherung)
  • ein Rückversicherungsabkommen mit der Exportkreditversicherung des am Liefergeschäft beteiligten Landes besteht.

Zur Zeit bestehen solche Abkommen bereits mit Österreich (OeKB) und England (ECGD). In Kürze wird ein weiteres Abkommen mit Frankreich (COFACE) folgen. Weitere Abschlüsse werden angestrebt.

Nach außen tritt der Rückversicherer nicht in Erscheinung, d.h. auch hier liegen Absicherung und Abwicklung in einer Hand. Der Antrag auf Ausfuhr-/Finanzkreditdeckung wird von dem Exporteur/der Bank gestellt, der/die den Vertrag mit dem ausländischen Besteller/Darlehensnehmer kontrahiert. Dies dürfte i.d.R. der Exporteur/die Bank sein, der/die den Hauptanteil des Export-/Kreditgeschäftes trägt. Dieser erhält eine volle Deckung für das Geschäft. Der Erstversicherer stellt dann - und hieran sind die Exporteure und Banken nicht beteiligt - einen Antrag auf Rückversicherung bei dem Kreditversicherer des ausländischen Zulieferanten bzw. des anderen Exportlandes.

Bestehende internationale Vereinbarungen zur Einbeziehung ausländischer Lieferanteile behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Die Exporteure haben jetzt allerdings in größerem Umfang die Möglichkeit, Ausfuhrgeschäfte, bei denen sie mit Exporteuren aus Drittländern kooperieren, durch eine Ausfuhrdeckung absichern zu lassen. Hierdurch ergibt sich eine Ergänzung bzw. eine Alternative zu der bisherigen Vorgehensweise, wonach Gesamtprojekte i.d.R. vom Projektanbieter in nationale Tranchen aufgeteilt und entsprechend mit dem ausländischen Besteller separat kontrahiert werden mußten. Dies bedingte i.d.R. mehrere parallel laufende Antragsverfahren mit erheblichem administrativen Aufwand. Dieser wird nun - durch die Absicherung und Abwicklung aus einer Hand im Wege der Rückversicherung - erheblich gemindert.

Grundsätzliches Unterscheidungskriterium bei der Beantragung eines der vorgenannten Deckungsinstrumente bei ausländischen Lieferanteilen ist die gewählte Vertragskonstruktion. Zusammengefaßt kann folgendermaßen unterschieden werden:

Haben die ausländischen Zulieferer für ihren Lieferanteil einen eigenen vertraglichen Zahlungsanspruch gegen den ausländischen Käufer (Konsortium, Arbeitsgemeinschaft, "nominated subcontractor"), kommt nur eine "Parallelversicherung" in Betracht.

Hat der Hauptlieferant einen vertraglichen Zahlungsanspruch gegen den ausländischen Käufer, ohne daß dieser seine Zahlungsrisiken auf den Zulieferanten durchstellt (if-and-when-Klausel), so kommen grds. die unter 1. und 2. genannten Möglichkeiten der Einbeziehung ausländischer Lieferanteile in die HERMES-Deckung sowie eine Rückversicherung in Betracht. Sind die Zahlungsrisiken vom Hauptlieferanten auf den Unterlieferanten durchgestellt, müßte eine Mitversicherung beantragt werden.

Die Einführung der Rückversicherungsmöglichkeit schließt eine Deckungslücke für die Fälle, bei denen das Zahlungsrisiko nicht auf den Unterlieferanten durchgestellt werden konnte (if-and-when-Klausel) und der Bund einer Einbeziehung der ausländischen Lieferanteile nicht zustimmen konnte (z.B. wegen Überschreitung der Prozentsätze oder aufgrund deckungspolitischer Erwägungen).

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Rückversicherung mit der OeKB vereinbart

HERMES hat im Auftrag des Bundes mit der Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB) einen Rückversicherungsvertrag geschlossen. Die beiden Gesellschaften erklären sich darin bereit, dem jeweils anderen Vertragspartner als Rückversicherer in dem Umfang zur Verfügung zu stehen, in dem dieser Zulieferungen mit Ursprung aus dem anderen Land in seine Deckung einbezieht. Bei gemeinsamen Liefergeschäften deutscher und österreichischer Exporteure übernimmt im Falle einer Rückversicherung damit nur ein staatlicher Kreditversicherer die gesamte Absicherung und Abwicklung, während der Kreditversicherer des Zulieferers den mitgedeckten Wert der Zulieferungen rückversichert. Für die Exportwirtschaft bietet die Vereinbarung große praktische Vorteile aufgrund des nunmehr möglichen "one stop shopping" - der Kreditversicherung aus einer Hand. Bereits bestehende EU-Regelungen über den Einschluß weniger umfangreicher ausländischer Zulieferungen werden durch die neue Vereinbarung sinnvoll ergänzt.

Nachdem HERMES bereits im Juni vergangenen Jahres mit der Abteilung für Exportgarantien des britischen Handels- und Industrieministeriums, ECGD, ein erstes Abkommen über wechselseitige Rückversicherung unterzeichnet hat, wird auch diese Vereinbarung die Möglichkeiten zur Absicherung gemeinsamer Projekte durch nur einen staatlichen Exportkreditversicherer weiter verbessern. Vergleichbare Vereinbarungen mit anderen staatlichen Exportkrediversicherern sind in Vorbereitung.

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Verlust der Ware vor Gefahrübergang

Nach den Allgemeinen Bedingungen für Ausfuhrbürgschaften und Ausfuhrgarantien tritt der Gewährleistungsfall ein, wenn die verbürgte Forderung aufgrund genauer definierter Umstände uneinbringlich geworden ist. Uneinbringlichkeit liegt unter anderem nach § 4 (2) Nr. 5 vor, wenn infolge politischer Umstände die Ware während des Zeitraums von der Versendung bis zum Übergang der Gefahr auf den Importeur durch ausländische staatliche Stellen beschlagnahmt, auf andere Weise der Verfügungsgewalt des Deckungsnehmers entzogen, vernichtet oder beschädigt wird oder verlorengeht. Voraussetzung für die Entschädigung ist ferner, daß der Ausfall 6 Monate nach der im Ausfuhrvertrag vereinbarten Fälligkeit der Forderung nicht ersetzt worden ist, der Ersatz nicht durch gesetzliche Bestimmungen gewährleistet ist und keine Möglichkeit bestanden hat, die Gefahren bei Versicherungsgesellschaften abzudecken.

In der Vergangenheit ging der Bund davon aus, daß für diese gedeckten politischen Risiken in der Regel kein adäquater Versicherungsschutz durch die private Assekuranz zur Verfügung gestellt wird. Bei dieser Annahme wäre der Exporteur grundsätzlich auch nicht verpflichtet, diese Risiken anderweitig abzusichern bzw. sich um eine anderweitige Absicherung zu bemühen. Für den Schadenfall bedeutet dies, daß lediglich nachzuweisen war, daß tatsächlich für das konkret realisierte Risiko kein Versicherungsschutz bestand. Der Frage, ob potentiell eine Versicherungsmöglichkeit bestand, wurde hingegen wegen der geschilderten generellen Annahme nicht weiter nachgegangen. Aufgrund neuerer Erkenntnisse läßt sich jedoch feststellen, daß für die gedeckten politischen Risiken - wenn auch nicht im vollen Umfang, so doch in Teilbereichen - ein annähernd gleichwertiges Versicherungsinstrument bei der privaten Assekuranz zur Verfügung steht.

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität, demzufolge sich der Staat zurückziehen soll, wenn ein ausreichendes privatwirtschaftliches Angebot besteht, wird künftig im Schadenfall zu überprüfen sein, ob für den konkret eingetretenen Schaden im Zeitpunkt der Indeckungnahme keine anderweitige Versicherungsmöglichkeit zur Verfügung stand. Im Schadenfall muß der Exporteur daher nachweisen, daß keine Möglichkeit - auch nicht partiell - bestanden hat, den konkret eingetretenen Schaden bei der privaten (deutschen) Assekuranz - etwa im Rahmen einer Zusatzversicherung zur Transportversicherung - abzusichern. Die Bundesdeckung greift insoweit nur bei solchen politischen Risiken, die anderweitig von vornherein nicht abgedeckt werden können. Da für den Exporteur im vorhinein nicht abschätzbar ist, zu welchem Kreis von Transportrisiken ein sich gegebenenfalls realisierendes Risiko gehört - Risiko, das exklusiv nur beim Bund absicherbar ist, oder Risiko, für das auch die private Assekuranz zur Verfügung steht -, sollten bei einer gewünschten voll umfänglichen Absicherung die Möglichkeiten des privaten Versicherungsmarktes in Anspruch genommen werden.

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Umstellung der Ausfuhrgewährleistungen auf Euro

Am 1.1.1999 begann die Einführung des Euro. Deckungsnehmer, die ihre Hauswährung auf Euro umstellen wollen und ihre Deckungen künftig in Euro abwickeln möchten, können einen entsprechenden Antrag (beim HERMES erhältlich) bis zum Ende der Übergangszeit am 31.12.2001 beim HERMES einreichen (siehe auch AGA-Report Nr. 74 mit dem beigefügten Antragsformular). Fragen zu diesem Verfahren beantwortet gern die Redaktion des AGA-Reports.

Selbstverständlich hat die Umstellung der Währung für die Abwicklung der Ausfuhrgewährleistungen keinen Einfluß auf die dem Exportgeschäft zugrundeliegenden Verträge. Diese können in DM, Euro oder in einer Fremdwährung kontrahiert sein.

Devisenfixing abgeschafft

Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 8.12.1998 der Abschaffung des amtlichen Devisenfixings mit Ablauf des 30.12.1998 zugestimmt. Damit wird auch der in § 12 der Allgemeinen Bedingungen für Ausfuhrgarantien und -bürgschaften festgelegte amtliche Geldkurs der Frankfurter Börse für die Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen obsolet, an dessen Stelle der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank tritt. Die Allgemeinen Bedingungen werden entsprechend angepaßt. Nachträge für bestehende Deckungen allein aus diesem Anlaß sind nicht vorgesehen.

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Neue Ländereinstufungen

Folgende Länder wurden im Entgeltsystem neu eingestuft bzw. umgestuft:

Dschibuti: Kategorie 7 - Neueinstufung
Litauen: Kategorie 5 - bisher Kategorie 4
Malta: Kategorie 2 - Neueinstufung
Pakistan: Kategorie 7 - bisher Kategorie 6
Rumänien: Kategorie 6 - bisher Kategorie 5
Rußland: Kategorie 7 - bisher Kategorie 5
Slowakische Republik: Kategorie 4 - bisher Kategorie 3
Ukraine: Kategorie 7 - bisher Kategorie 6
Usbekistan: Kategorie 7 - bisher Kategorie 6
Zypern: Kategorie 3 - Neueinstufung

Eine weitere Überprüfung von Ländereinstufungen ist für den 19./20.1.1999 vorgesehen. Daraus resultierende Änderungen können dem AGA-Report-Telegramm im Internet (http://www.hermes-kredit.com, Gabelseite "Bundesdeckung") und dem kommenden AGA-Report entnommen werden.

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Sonderfragen zum neuen Entgeltsystem

Seit Einführung des neuen Entgeltsystems am 1.10.1998 wird HERMES wiederholt mit Fragen zu speziellen Einzelaspekten konfrontiert. So betrifft eine Fragestellung, die insbesondere bei komplexeren Geschäften von Bedeutung sein kann, die der Normierung. Dieses Problem kann sich immer dann stellen, wenn es sich um Forderungsdeckungen handelt, die eine Laufzeit von mindestens 2 Jahren haben. Hintergrund ist, daß sich die entsprechenden Berechnungsformeln auf eine Rückzahlungsstruktur in Halbjahresraten beziehen. Wird hiervon abgewichen, da z.B. eine Rückzahlung in Quartals- oder Monatsraten vereinbart wurde, ergibt sich die Notwendigkeit zu einer Adjustierung der Kreditlaufzeit, um so zu berücksichtigen, daß sich der ausstehende Kapitalbetrag schneller reduziert. Ebenfalls ist ein Normierungsprozeß erforderlich, wenn die erweiterten Möglichkeiten für Rückzahlungsprofile bei Projektfinanzierungen zur Anwendung kommen können.

Nähere Einzelheiten können dem AGA-Report-Telegramm im Internet (http://www.hermes-kredit.com, Gabelseite "Bundesdeckung") entnommen werden. Daneben kann dieser Artikel auch von der Redaktion des AGA-Reports unter der Tel. (040) 88 34-91 92 abgerufen werden. Weitere Themen werden in unregelmäßiger Abfolge behandelt.

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Neue Zinssätze der AKA

Für Plafond-Kredite der AKA Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH, Frankfurt/Main gelten zur Zeit folgende Zinssätze (Stand: 04.12.1998):

  • Plafond A
    • variabler Zinssatz: ,750 % p.a.
    • Festzinssatz mit Zinsbindung bis zu 2 Jahren:5,125 % p.a.
    • Festzinssatz mit Zinsbindung bis zu 4 Jahren:5,250 % p.a.
    • Festzinssatz mit Zinsbindung bis zu 5 Jahren:5,375 % p.a.
  • Plafond C
    • variabler Zinssatz:5,750 % p.a.
    • Festzinssatz wird für den Einzelfall beschlossen.
  • Plafond D
    • Die Zinssätze für Kredite in DM oder Fremdwährung basieren auf FIBOR oder LIBOR; die Margen werden für den Einzelfall beschlossen.
  • Plafond E
    • Sämtliche marktorientierten Zinsgestaltungen sind darstellbar; variable b.a.w.-Zinssätze, FIBOR- oder LIBOR-basierte Zinssätze oder Festzinssätze.

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Sitzungstermine des IMA im 1. Halbjahr 1999

Der Interministerielle Ausschuß hat für das 1. Halbjahr 1999 die weiteren Sitzungstermine geplant:

  • Donnerstag/Freitag: 18./19. Februar 1999
  • Donnerstag/Freitag: 11./12. März 1999
  • Dienstag/Mittwoch: 30./31. März 1999
  • Donnerstag/Freitag: 22./23. April 1999
  • Dienstag/Mittwoch: 11./12. Mai 1999
  • Dienstag/Mittwoch: 01./02. Juni 1999
  • Donnerstag/Freitag: 24./25. Juni 1999

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