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AGA-Report Nr. 211

Januar 2012

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Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland

Deckungspraxis

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AGA-Report Nr. 211 (97,6 KB)

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Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland

 

Beachtung von Ausfuhrvorschriften bei der Vertragsgestaltung

Die Bundesregierung fördert nur solche Exportgeschäfte, bei denen die Exporteure die für das jeweilige Geschäft relevanten Rechtsvorschriften einhalten. Diese Gesetze entstammen teils dem EG-Recht, wie die Dual-Use-Verordnung oder die Anti-Folter-Verordnung, teils deutschem Recht, wie das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung, außerdem auch dem Recht des Bestimmungslandes.

In erster Linie sind diejenigen Gesetze und Vorschriften zu beachten, die in der Bundesrepublik den Export und im Bestimmungsland den Import regeln. Nach § 15 Ziff. 3 der Allgemeinen Bedingungen der Lieferantenkreditdeckungen (AB G) darf der Deckungsnehmer den Ausfuhrvertrag nur durchführen, wenn er die Ausfuhrvorschriften der Bundesrepublik und die Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes einhält.

Neben den eigentlichen Ausfuhrverboten und den Genehmigungserfordernissen wie beispielsweise eine nach lokalem Recht erforderliche Importlizenz, die bei Nichteinhalten den entsprechenden Export ebenso unzulässig machen, sind weitere Verbotstatbestände zu beachten. Hierzu zählt beispielsweise § 4a der Außenwirtschaftsverordnung, wonach die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Gebietsansässiger an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt, verboten ist. Dieses Verbot besteht in der Bundesrepublik Deutschland bereits seit 1993. Exporteure sollten bei jeder von einem Abnehmer vorgelegten Erklärung genau prüfen, ob diese Formulierungen enthalten, die als negative Boykotterklärung angesehen werden können. Dies wären beispielsweise Versicherungen, dass die Ware bzw. einzelne verwandte Teile nicht aus einem (boykottierten) bestimmten Land stammen oder dass der Exporteur keine wirtschaftlichen Beziehungen zu einem vom Bestimmungsland boykottierten Land unterhält. Demgegenüber als zulässig angesehen werden sog. positive Ursprungserklärungen, bei denen der Lieferant lediglich versichert, dass die zu liefernde Ware aus einem ganz bestimmten Staat stammt und auch die Herkunft der darin verwandten Teile genau definiert. Solche Erklärungen verstoßen grundsätzlich nicht gegen das Boykottverbot.

Ist bereits bei der Deckungsentscheidung erkennbar, dass Vertragsbedingungen gegen einschlägige Bedingungen verstoßen, wird die Deckungsübernahme abgelehnt. Ist die Deckung in Unkenntnis derartiger Umstände übernommen worden, führt § 15 in Verbindung mit § 16 der Allgemeinen Bedingungen (AB G) in der Regel zur Haftungsbefreiung des Bundes.

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Zwei Abkommen für Afrika

Im Laufe des vergangenen Jahres haben die Mandatare zwei Abkommen geschlossen, die den Handel mit Afrika erleichtern sollen: das erste mit der 2001 gegründeten African Trade Insurance Agency (ATI), die der einzige multilaterale Versicherer in Afrika ist. ATI konzentriert sich auf die Absicherung von Handelskrediten und politischen Risiken, um Investitionen und Handel in Afrika zu unterstützen. Bislang hat sie vor allem Projekte im Agrarsektor, in der Energiewirtschaft sowie im Infrastrukturbereich mit einem Volumen von mehr als US-Dollar 2,5 Mrd. abgesichert. Sie ist derzeit in neun Ländern aktiv und will ihr Geschäft kurzfristig auf 15 Länder in West- und Ostafrika ausdehnen.

Das zweite Abkommen wurde mit der 1993 von afrikanischen Regierungen sowie privaten und institutionellen Investoren gegründeten African Export and Import Bank (Afrexim) geschlossen. Die in Kairo ansässige Afrexim konzentriert sich auf die Finanzierung und Förderung des afrikanischen Handels.

Das Abkommen mit ATI ermöglicht Rückversicherungen sowie Parallel- und Mitversicherungen konkreter Geschäfte. Die Afreximbank hingegen kann als Garant fungieren und Importgeschäfte afrikanischer Besteller finanzieren. Außerdem enthalten beide Abkommen Vereinbarungen über einen intensiveren Informationsaustausch. So können sich die Mandatare das spezifische regionale Know-how dieser beiden Institutionen nutzbar machen.

Vor allem die Länder der Subsahara-Region haben einen großen Investitionsbedarf, besonders im Infrastruktursektor und in der Energieversorgung. Hermesdeckungen spielen dabei eine wichtige Rolle. Obwohl 2010 nur rund 1 % des deutschen Gesamtexports in diese Region floss, betrug der hermesgedeckte Export knapp 9 %. Erste Zahlen zum vergangenen Jahr 2011 zeigen die Bedeutung der Hermesdeckungen für den afrikanischen Markt als Ganzes: Ein Zuwachs um mehr als 25 Prozent erhöhte das Deckungsvolumen auf 2,07 Mrd. EUR.

Informationen zu den beiden Kooperationspartnern African Trade Insurance Agency und African Export and Import Bank finden Sie unter www.ati-aca.org bzw. www.afreximbank.com.

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