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AGA-Report Nr. 206

Juli 2011

Inhaltsverzeichnis

Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland

Deckungspraxis

Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland

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AGA-Report Nr. 206 (107 KB)

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Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland

 

Konsultation der EU-Kommission zu marktfähigen Risiken

Um durch staatliche Beihilfen in der Exportkreditversicherungsbranche bedingte Wettbewerbsverfälschungen auszuräumen, hat die EU-Kommission 1997 in einer Mitteilung verfügt, dass sogenannte marktfähige Risiken, also Exportgeschäfte innerhalb der EU und mit den OECD-Kernländern mit Zahlungszielen bis zu 24 Monaten nicht durch staatliche Exportkreditversicherungen abgesichert werden dürfen. Eine Ausnahmeregelung galt für die Finanzkrise. Die derzeitige Kommissionsmitteilung läuft Ende 2012 aus. Für die Entscheidung, ob die Kommissionsmitteilung zum Kurzfristgeschäft fortgeführt, verändert oder auslaufen soll, bittet die EU-Kommission auf ihrer Internetseite neben den beteiligten Regierungen auch Exporteure, Verbände und sonstige „Stakeholder“ ihre Stellungnahme unter dem folgenden Link abzugeben: http://ec.europa.eu/competition/consultations/2011_export_credit/index_en.html

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OECD-Entgeltsystem: Weitere Informationen stehen zur Verfügung

Bei der Einführung des ab 1. September gültigen neuen OECD-Entgeltsystems (siehe auch AGA-Report Nr. 202 und 205) soll größtmögliche Transparenz geschaffen werden. Exporteure und Banken wurden bereits detailliert über die Neuerungen informiert. Nunmehr stehen auch das neue Verzeichnis der künftigen Gebühren und Entgelte und das Excel-Tool zur Entgeltberechnung – auch für Vergleichsrechnungen nach dem alten und dem neuen System - im Internet zur Verfügung. Sie finden diese und viele weitere nützliche Hinweise und Downloads unter www.agaportal.de im Menüpunkt Exportkreditgarantien – Prämie – Neue Prämien 2011.

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Neue Ländereinstufung

Mit Wirkung ab 7. Juli 2011 ergibt sich im deutschen System der Länderklassifizierungen die folgende Änderung:

Land Kategorie bisher
Uruguay 3 4

Ausführliche Informationen zur Systematik der Länderklassifizierungen finden Sie auf der Website www.agaportal.de im Menüpunkt Exportkreditgarantien – Deckungspolitik – Länderklassifizierungen.

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Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland

Taiwan - vollumfängliche Garantieübernahme zum Standardentgeltsatz

Die Bundesregierung hat erstmals seit längerer Zeit wieder eine Garantie für eine Investition in Taiwan übernommen. Die Deckungsübernahme erfolgte vollumfänglich, d.h. uneingeschränkt sowohl für das investierte Kapital als auch für die fälligen Erträge hieraus. Da zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Taiwan kein Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV) besteht, muss als Basis für die Garantieübernahme von Investitionen in Taiwan in Abweichung zur üblichen Praxis auf die nationale Rechtsordnung zurückgegriffen werden. Investitionen sind demnach grundsätzlich garantiefähig, wenn sie in Übereinstimmung mit dem "Statute for Investment by Foreign Nationals" durchgeführt und genehmigt werden. Die entsprechende Genehmigung muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Garantieantrag vorliegen.

Im Unterschied zu den letzten Entscheidungen über Projekte in Ländern ohne IFV mit Deutschland (z.B. Kolumbien) wurde beim vorliegenden Fall in Taiwan kein erhöhtes Entgelt erhoben. Hierfür gilt der Standardentgeltsatz von 0,5 % p.a.

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Erste Deckung für isolierte Terrorakte

Für ein Projekt in Saudi-Arabien wurde zum ersten Mal der Umfang der Investitionsgarantie auch auf politisch motivierte Gewaltakte erstreckt, die nicht im Zusammenhang mit Krieg, Aufruhr o.ä. stehen (sogenannte isolierte Terrorakte). Diese Deckungserweiterung ist zunächst auf fünf Jahre befristet und mit einer Entgelterhöhung um 20 % (0,6 % statt 0,5 % p.a.) verbunden.

Im Allgemeinen gilt, dass Terrorakte, die im Zusammenhang mit Krieg, bewaffneten Auseinandersetzungen, Revolution oder Aufruhr im Anlageland stehen, immer vom Garantieschutz der Investitionsgarantien umfasst sind. Terrorgefahren können sich allerdings auch unabhängig von derartigen Entwicklungen ergeben, wenn ein Projekt in einem Land mit einer stabilen inneren Situation und Sicherheitslage von einem politisch motivierten Gewaltakt betroffen wird. Auch solche isolierte Terrorakte können auf besonderen Antrag über die Investitionsgarantien abgesichert werden, wenn dieses Risiko auf dem privaten Markt nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen absicherbar ist (Subsidiarität) und die konkrete Risikolage im Anlageland die Übernahme der Deckung für isolierte Terrorakte risikomäßig vertretbar erscheinen lässt.

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