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AGA-Report Nr. 205

Juni 2011

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Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland

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Deckungspraxis

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AGA-Report Nr. 205 (95,8 KB)

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Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland

 

China

Der Ausschuss hat die Export-Import Bank of China (China Exim Bank), Beijing, als Garant und Darlehensnehmer für kurzfristige Geschäfte generell und für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten über 12 Monate im Rahmen eines Obligos in Höhe von EUR 100 Mio. anerkannt. Deutsche Banken und internationale Kreditversicherer berichten von guten Zahlungserfahrungen mit der China Exim Bank. Da sich die Bank zu 100 % im Besitz der Volksrepublik China befindet, ist zudem davon auszugehen, dass der Staat sie im Krisenfall unterstützt.

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Neues Entgelt – Auskunft zu neuen Käuferkategorien

Wie bereits im AGA-Report Nr. 202 angekündigt, wird zum 1. September 2011 ein neues OECD-Entgeltsystem eingeführt. Damit Exporteure und Banken sich schon frühzeitig mit dem neuen System vertraut machen können, enthalten die Annahmeschreiben und grundsätzlichen Stellungnahmen ab Juli einen Hinweis darauf, welche Käuferkategorie nach dem neuen Entgeltsystem zur Anwendung kommen würde. Für laufende Obligovormerkungen wird durch eine Übergangsregelung sichergestellt, dass das Entgelt nicht höher als zum Zeitpunkt der grundsätzlichen Stellungnahme ausfällt.

Innerhalb des AGA-Portals stehen umfangreiche Informationen zu dem neuen Entgelt zur Verfügung. So werden im Juli die Entgeltsätze in einer Broschüre veröffentlicht. Außerdem kann ein Excel-Tool zur Berechnung des Entgelts im Laufe des Monats Juli heruntergeladen werden.

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Verbriefungsgarantie nach Überarbeitung erheblich investorenfreundlicher

Zum 1. Juli 2011 bietet die Bundesregierung eine deutlich verbesserte Verbriefungsgarantie an, die für Investoren und Refinanzierer attraktiver sein wird. Das neue Produkt wurde in engem Dialog mit Bankexperten in der Absicht entwickelt, die Realisierung von Refinanzierungen für vom Bund gedeckte Exportfinanzierungen spürbar zu erleichtern. Zu diesem Zweck  enthält die Verbriefungsgarantie künftig einen eigenständigen Rechtsanspruch des Refinanzierers, der zwar eine Finanzkreditdeckung des Bundes voraussetzt, rechtlich hiervon jedoch nicht mehr abgeleitet wird. Zudem werden die für den Refinanzierer nicht relevanten Rahmenbedingungen der Garantiebereitstellung nunmehr in einem separaten sogenannten Garantiebereitstellungsvertrag zusammengefasst. In Zukunft erhält die antragstellende Bank also nach Entscheidung des Bundes zwei Dokumente, von denen nur die „eigentliche“ Verbriefungsgarantie an den Refinanzierer weitergereicht wird.

Im Ergebnis steht ein klarer, aus sich selbst heraus verständlicher Garantietext, der in Aufbau und Formulierungen weitgehend marktüblichen Bankgarantien entspricht. Eine Abtretung der Finanzkreditforderung an den Refinanzierer ist  zwar nach wie vor vorgesehen, sofern sie allerdings Rechtsmängel aufweist, wirkt sich dies auf die Wirksamkeit der Verbriefungsgarantie nicht aus, so dass der Investor hier kein Risiko trägt  Eine Übertragung von Sicherheiten an den Refinanzier wird grundsätzlich nicht verlangt. Im Übrigen bleibt der materielle Gehalt der Verbriefungsgarantie unverändert. Ganz wesentliches Ziel der Neugestaltung der Verbriefungsgarantie war es, eine bessere Verständlichkeit und damit Bewertbarkeit des Produkts durch Banken, Investoren und Rating-Agenturen zu erreichen. Dies soll auch dadurch sichergestellt werden, dass die Garantie ohne Bezugnahme auf die Allgemeinen Bedingungen für Finanzkreditdeckungen auskommt.

Unverändert bleibt es zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme des Bundes (aus Finanzkreditdeckung und Verbriefungsgarantie) dabei, dass  das Entschädigungsverfahren unter der Finanzkreditdeckung „gesperrt“ ist, soweit und solange der Bund noch aus der Verbriefungsgarantie in Anspruch genommen werden kann.

Wesentliches Strukturmerkmal der Verbriefungsgarantie ist weiterhin die Freistellungsverpflichtung des Deckungsnehmers: Die exportfinanzierende Bank hat grundsätzlich anstelle des Bundes auf erstes Anfordern Entschädigung zu leisten, wenn der Refinanzierer die Verbriefungsgarantie in Anspruch nimmt. Diese schon bisher bestehende Verpflichtung wurde noch klarer dahingehend gefasst, dass der Deckungsnehmer bei Fälligkeit der Forderung aus dem Exportkreditvertrag unmittelbar und ohne weitere Aufforderung direkt an den Refinanzierer zu zahlen hat, um so den Garantiefall unter der Verbriefungsgarantie zu vermeiden.

Die neue Fassung der Verbriefungsgarantie steht ab Juli ebenso wie der neue Garantiebereitstellungsvertrag und die überarbeiteten Antragsformulare im AGA Portal zur Verfügung. Eine englische Übersetzung der Verbriefungsgarantie wird kurzfristig ebenfalls zur Verfügung stehen.

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