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AGA-Report Nr. 198
Dezember 2010
Inhaltsverzeichnis
Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland
Länderinformationen
Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland
- Irak - neuer Investitionsförderungs- und -schutzvertrag unterzeichnet
- Jordanien - neuer Investitionsförderungs- und -schutzvertrag in Kraft getreten
- Kongo - neuer Investitionsförderungs- und -schutzvertrag unterzeichnet
- Serbien - Erweiterung des Garantieschutzes auf Ertragsdeckung
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AGA-Report
Nr. 198 (107 KB)
Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland
Israel
Am 7. September ist Israel als 33. Land der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) beigetreten. Da Israel aufgrund der Höhe seines Prokopfeinkommens als Hocheinkommensland gilt, wird es nunmehr in die OECD-Länderkategorie 0 eingestuft. Diese Einstufung hat zur Folge, dass die Mindestprämien für Exportgeschäfte mit Zahlungszielen über 24 Monaten nicht mehr durch den OECD-Konsensus bestimmt werden, sondern sich an Marktpreisen orientieren sollen.
Sollte ein Marktpreis nicht feststellbar sein, gilt im deutschen Entgeltsystem für Exporte nach Israel ab sofort Entgeltkategorie 2 (vorher 3) für die Berechnung des Deckungsentgelts.
Kasachstan
Im April 2009 hatte der Ausschuss die generelle Anerkennung von kasachischen Banken aufgehoben, nachdem drei Kreditinstitute ihre Zahlungen ganz oder teilweise eingestellt hatten. Für neue Geschäfte kamen seitdem nur noch Banken in Betracht, die mehrheitlich in ausländischem Besitz stehen. Nunmehr konnte auch die Development Bank of Kazakhstan als Garantin und Darlehensnehmerin anerkannt werden, sofern eine zusätzliche Garantie der multilateralen Eurasian Development Bank vorliegt.
Zusammengefasst stellt sich die aktuelle Beschlusslage damit wie folgt dar: Es bestehen Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten, wobei für öffentliche Besteller keine Sicherheiten gefordert werden. Bei privaten Abnehmern sind hingegen Sicherheiten von Banken oder Staatsgarantien zu stellen. Auf die Besicherung kann nur dann verzichtet werden, wenn über den Schuldner aussagefähiges Auskunftsmaterial vorliegt, das bei Anlegung strenger Maßstäbe die Deckungsübernahme auf Basis der Bestellerbonität rechtfertigt.
Exportgeschäfte mit über 12 Monate hinausgehenden Kreditlaufzeiten können von Fall zu Fall mit Exportkreditgarantien abgesichert werden. Dabei erfordern Geschäfte mit öffentlichen Bestellern grundsätzlich Garantien des Finanzministeriums oder der Zentralbank. Handelt es sich um Abnehmer des privaten Sektors oder privatrechtlich organisierte öffentliche Besteller, sind grundsätzlich Sicherheiten von mehrheitlich im Auslandsbesitz befindlichen Banken oder aber Staatsgarantien zu stellen. Zudem werden Sicherheiten der Development Bank of Kasakhstan akzeptiert, wenn eine zusätzliche Garantie der Eurasian Development Bank vorliegt. Auf Sicherheiten kann nur verzichtet werden, wenn nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellte und testierte Jahresabschlüsse und aktuelle Zwischenzahlen dieses rechtfertigt.
Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland
Irak - neuer Investitionsförderungs- und -schutzvertrag unterzeichnet
Am 4. Dezember 2010 wurde der erste Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV) zwischen Deutschland und Irak unterzeichnet, der nach seinem Inkrafttreten zu einer erhöhten Rechtssicherheit für Investitionsvorhaben führen wird. Die Bundesregierung beabsichtigt eine stärkere Kooperation mit dem Irak und möchte ihr Engagement weiter ausbauen. Daher wird das bilaterale völkerrechtliche Abkommen über die Förderung und den Schutz von Kapitalanlagen einen Beitrag zur allgemeinen Verbesserung des Investitionsklimas für deutsche Investoren im Irak leisten können. Bis zur Ratifizierung des Abkommens ist jedoch noch keine Deckungsübernahme möglich.
Jordanien - neuer Investitionsförderungs- und -schutzvertrag in Kraft getreten
Am 28. August 2010 ist ein neuer Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV) mit Jordanien in Kraft getreten, der den bereits seit 1977 bestehenden Vertrag ablöst. Das neue Abkommen sieht keine besonderen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit mehr vor.
Kongo - neuer Investitionsförderungs- und -schutzvertrag unterzeichnet
Am 22. November 2010 wurde ein neuer Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV) zwischen Deutschland und der Republik Kongo unterzeichnet, der nach Inkrafttreten den alten Vertrag aus dem Jahr 1967 ablösen wird. Das Schutzniveau des IFV wurde dem heute international üblichen Standard angepasst. Der neue Vertrag sichert jetzt auch den Zugang zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit für Investoren im Streitfall.
Serbien - Erweiterung des Garantieschutzes auf Ertragsdeckung
Die Bundesregierung hat sich in der jüngsten IMA-Sitzung bereit erklärt, die Absicherungsmöglichkeiten für eine Beteiligung eines deutschen Investors an einer Projektgesellschaft in Serbien auf die Erträge auszuweiten. Zuvor sah sich der Bund zur Einbeziehung der Ertragsdeckung in die Garantie aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Landes nicht in der Lage. Allerdings hat der Bund die Auszahlungsfrist für eine Entschädigung nach Realisierung von Konvertierungs- und Transferrisiken (KT-Fall) und/oder Zahlungsverboten oder Moratorien (Moratoriumsfall) von 6 auf 9 Monate verlängert.
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