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AGA-Report Nr. 185

Dezember 2009

Inhaltsverzeichnis

Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland

Länderinformation:

Deckungspraxis:

Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland

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AGA-Report Nr. 185 (118 KB)

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Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland

Aserbaidschan

Der Plafond über EUR 200 Mio. für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 360 Tagen war nahezu erschöpft. Vor dem Hintergrund der stabilen wirtschaftlichen Lage des rohstoffreichen Landes und guter Zahlungserfahrungen sowie in Anbetracht der verhältnismäßig geringen Nachfrage nach Exportkreditgarantien für mittel- und langfristige Zahlungsbedingungen verzichtet der Ausschuss auf die Einrichtung eines neuen Plafonds.

Kurzfristige Exportgeschäfte können wie bisher ohne formelle Einschränkungen mit Hermesdeckungen abgesichert werden.

Für mittel- und langfristige Geschäfte mit dem privaten Sektor sind wie bisher auch grundsätzlich Sicherheiten von anerkannten Banken zu stellen, auf die nur verzichtet werden kann, wenn nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellte und testierte Jahresabschlüsse dies rechtfertigen. Bei Geschäften mit dem öffentlichen Sektor sind grundsätzlich Sicherheiten anerkannter Banken oder Staatsgarantien erforderlich; für privatrechtliche Besteller des öffentlichen Sektors besteht das Sicherheitenerfordernis wie für den privaten Sektor.

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Neue Leistungsdeckung: Exportkreditgarantien speziell für Unternehmen des Dienstleistungssektors

Exporteure können neben Warenlieferungen auch Leistungen mit Exportkreditgarantien absichern. Allerdings ist diese Möglichkeit – nicht zuletzt aufgrund der eher auf Lieferanten von Waren zugeschnittenen Begrifflichkeit – in den Hintergrund gerückt und insofern bei Unternehmen des Dienstleistungssektors weniger bekannt. Daher hat der Ausschuss entschieden, zum 1. Januar 2010 mit der Leistungsdeckung ein speziell auf diese Zielgruppe zugeschnittenes Deckungsangebot einzuführen.

Mit der Leistungsdeckung können deutsche Exporteure Geschäfte absichern, welche die Erbringung isolierter – also nicht im Zusammenhang mit der Herstellung bzw. dem Export von Ware stehender – Leistungen zum Gegenstand haben und bei denen es sich nicht um Bau- oder Finanzdienstleistungen handelt. Die Leistungsdeckung berücksichtigt in diesem Geschäft übliche Geschäftsmodelle. Absicherbar sind etwa die Erbringung von Leistungen aller Leistungsphasen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Vermessungsleistungen, sonstige Planungsleistungen, Projektmanagementleistungen, das Erstellen von Studien, Werbe- oder anderen Filmen, Schulungsleistungen, Beratungsleistungen, Inspektionsleistungen, Agenturleistungen, Serviceleistungen oder Leistungen aus dem IT-Bereich.

Ein Leistungsgeschäft ist deckungsfähig, wenn es sich um ein förderungswürdiges Ausfuhrgeschäft handelt. Dieses liegt u.a. dann vor, wenn

  • ein in Deutschland ansässiger Leistungserbringer
  • für einen im Ausland sitzenden Auftraggeber eine Leistung erbringt,
  • die Leistung für beide Seiten kommerziell ist und
  • diese auslandswirksam ist.

Auslandswirksamkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn der Erfolg der Wertschöpfung im Ausland eintritt. Darüber hinaus kann von einer Auslandswirksamkeit im Regelfall ausgegangen werden, sofern die Leistung eine gewerbliche ist und gegenüber einem gewerblichen ausländischen Abnehmer erbracht wird.

Nähere Informationen darüber, welche Unterstützung die Bundesregierung den Unternehmen des Dienstleistungssektors – auch neben der reinen Leistungsdeckung – bietet, enthält die neue Brancheninformation „Leistungen“, die im Internet heruntergeladen werden kann:
http://www.agaportal.de/pages/aga/downloads/branchen.html

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ECA-Beteiligung bei Projektfinanzierungen

Im Januar 2009 hatten sich die Mitgliedsländer der OECD angesichts der finanziellen Krise darauf verständigt, bei Projektfinanzierungen in OECD-High Income Countries den Schwellenwert für die zulässige Beteiligung einer staatlichen Exportkreditversicherung von 35 auf 50 % heraufzusetzen. Diese Regelung war zunächst befristet für Transaktionen, die bis zum 31. Januar 2010 verbindlich zugesagt werden. Mittlerweile haben sich die Teilnehmer am OECD-Konsensus darauf geeinigt, diese Maßnahme bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern.

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60 Jahre Exportkreditgarantien

Die Exportkreditgarantien feiern in diesem Jahr ihr 60-jähriges Bestehen. Am 9. November 1949 tagte erstmals der Interministerielle Ausschuss für die Übernahme staatlicher Exportkreditgarantien.

Das Gesamtvolumen aller Aufträge, die mit Hermesdeckungen seit 1949 gefördert wurden, beträgt mehr als 644 Mrd. EUR. In Deutschland profitieren große exportierende Unternehmen ebenso wie viele kleine und mittelständische Betriebe aus nahezu allen Branchen von der staatlichen Förderung durch Exportkreditgarantien. In Anbetracht der Bedeutung des Außenhandels für Deutschland sichert dieses Instrument seit jeher eine Vielzahl von Arbeitsplätzen. Die geförderten Projekte und die Stabilisierung internationaler Handelsbeziehungen tragen ihrerseits zur wirtschaftlichen Entwicklung der Zielländer bei.

Aus Anlass des 60-jährigen Jubiläums der Exportkreditgarantien informiert ein weiterer Internetauftritt über dieses Förderinstrument. Die Adresse externer Linkhttp://www.60jahrehermesdeckungen.de lädt zu einem Streifzug durch die Geschichte der Hermesdeckungen ein.

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Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland

Ägypten – erste Garantie auf Basis des neuen IFV

Der IMA hat erstmalig auf Basis des am 22. November 2009 in Kraft getretenen deutsch-ägyptischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrages (IFV) vollumfänglichen Garantieschutz für das eingesetzte Beteiligungskapital sowie die erwarteten Erträge übernommen. Dieser IFV ersetzt den alten, seit 1978 gültigen IFV und ist auch für Investitionen anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen wurden. Der neue IFV ist mit einem hohen Schutzstandard für Investoren versehen und seine Anwendung ist - im Unterschied zum alten IFV - nach seinem Wortlaut nicht mehr von einer förmlichen Genehmigung der Kapitalanlage abhängig. Darüber hinaus garantiert er den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen ohne weitere Einschränkungen. Der aufgrund der Regelungen im alten IFV bislang erforderliche Risikoausschluss bezüglich des Transfers von Liquidationserlösen entfällt zukünftig.

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Bulgarien – Investitionsgarantien vorübergehend ausgesetzt

Am 10. März 1988 ist der deutsch-bulgarische Investitionsförderungs- und -schutzvertrag in Kraft getreten. Damit sind die Rechtschutzvoraussetzungen für die Übernahme von Investitionsgarantien für Investitionen in Bulgarien grundsätzlich gegeben. Aufgrund eines aktuellen Schadenfalls können aber derzeit, d.h. bis zu dessen abschließender Regulierung, für deutsche Projekte in diesem Land keine Investitionsgarantien übernommen werden.

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Hongkong/China – Erweiterung des Garantieschutzes

Der IMA hat die Absicherungsmöglichkeiten für mittelbare, über eine Holding in Hongkong geleitete deutsche Investitionen in China weiter verbessert. Bislang wurden nur Garantien für Projekte übernommen, bei denen der deutsche Investor an einer in Hongkong ansässigen Holding, die wiederum Tochtergesellschaften in China hat, zu 100 % beteiligt ist. Nunmehr können sie auch dann übernommen werden, wenn der deutsche Investor zumindest mehrheitlich an der Holding beteiligt ist. Insbesondere mittelständische Projekte, die in der Regel die hohen Anforderungen einer innerchinesischen Holding nicht erfüllen, profitieren von dieser Erweiterung des Schutzstandards.

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Pakistan – neuer Investitionsförderungs- und -schutzvertrag unterzeichnet

Am 1. Dezember 2009 wurde ein neuer Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV) zwischen Deutschland und Pakistan unterzeichnet, der nach Inkrafttreten den alten und weltweit ersten derartigen Vertrag aus dem Jahr 1959 ablösen wird. Ziel der Neuverhandlungen war es, das Schutzniveau des IFV dem heute international üblichen Standard anzupassen. So sichert der neue Vertrag jetzt auch den Zugang zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit für Investoren im Streitfall und bietet verbesserte Entschädigungsregelungen bei Enteignungen und enteignungsgleichen Eingriffen durch Einbeziehung einer Verzinsung und einen verbesserten Transfer von Kapital und Erträgen durch Festlegung einer Transferfrist.

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