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AGA-Report Nr. 184
November 2009
Inhaltsverzeichnis
Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland
Deckungspraxis:
- Bundesregierung erweitert die Möglichkeiten der 100 %-Deckung für Finanzkredite
- Neue Ländereinstufungen
Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland
- Algerien – Garantieübernahmen trotz neuen Investitionsrechts weiterhin möglich
- Georgien – erstmalig Garantie gewährt
- Kolumbien – Rechtsschutz auf Basis der nationalen Rechtsordnung gegeben
- Erstmals Aufhebung der Kurslimitierung für Darlehen in Nicht-Hartwährung
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AGA-Report
Nr. 184 (116 KB)
Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland
Bundesregierung erweitert die Möglichkeiten der 100 %-Deckung für Finanzkredite
Für die Deckung gebundener Finanzkredite ist künftig im Einzelfall eine 100 %ige Deckungsquote möglich. Mit dieser Entscheidung erweitert der Ausschuss die entsprechenden Regelungen aus dem Jahr 1999 (vgl. AGA-Report Nr. 76).
Die Möglichkeit einer Deckung ohne Selbstbeteiligung, die bisher im Wesentlichen nur bei Airbus-Geschäften, Rückversicherungstransaktionen oder in Matchingfällen Anwendung fand, kann nun auf Antrag für Finanzkreditdeckungen mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren nach detaillierter Einzelfallprüfung genutzt werden. Eine Deckungsübernahme kann insbesondere dann möglich sein, wenn es sich um „sovereign risk“-Geschäfte handelt, d.h. Geschäfte, bei denen das Finanzministerium oder die Zentralbank als Darlehensnehmer eingebunden ist. Ferner wird beispielsweise geprüft, ob das Länderrisiko eine verbesserte Deckungsquote in besonderem Maße vertretbar erscheinen lässt.
Die Prämienberechnung erfolgt auf der Grundlage der Berechungsformeln
für 100 %-Deckungen, die in der Publikation „Ausgewählte
Fragen zum Entgeltsystem: Herleitung der Entgeltberechnungsformeln
für Forderungsdeckungen“ (
auch
erhältlich als Download unter www.agaportal.de (124 KB))
veröffentlicht sind.
Neue Ländereinstufungen
Mit Wirkung ab 30. Oktober 2009 haben sich im deutschen System der Länderklassifizierungen folgende Änderungen ergeben:
| Land | Kategorie | bisher |
|---|---|---|
| Botswana | 3 | 2 |
| Kasachstan | 5 | 4 |
| Russland | 4 | 3 |
Darüber hinaus kommt im deutschen System ab sofort für Ungarn und Island die Länderkategorie 3 zur Anwendung.
Ausführliche Informationen zur Systematik der Länderklassifizierungen
finden Sie auf der Website www.agaportal.de im Menüpunkt Exportkreditgarantien
- Deckungspolitik - Länderklassifizierungen.
Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland
Algerien – Garantieübernahmen trotz neuen Investitionsrechts weiterhin möglich
Das algerische Investitionsrecht wurde im Jahr 2009 einschneidend geändert. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass ausländische Investoren nunmehr keine Mehrheitsbeteiligungen an algerischen Unternehmen halten und die Investitionsvorhaben mit ausländischer Beteiligung über die gesamte Projektlaufzeit eine positive Devisenbilanz aufweisen sollen. Diese Regelungen stehen im Widerspruch zu dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Algerien und haben bereits zu Verunsicherung auf Seiten der Investoren geführt. Aufgrund der noch nicht abschließend erfolgten Umsetzung der genannten Änderungen ist unklar, ob diese auch eine Rückwirkung auf bereits bestehende Projekte beinhalten.
Der IMA hat sich dennoch bereit erklärt, in dieser Situation weiterhin Investitionsgarantien für deutsche Investitionen in Algerien auf Basis des am 30. Mai 2002 in Kraft getretenen bilateralen Investitionsförderungs- und -schutzvertrages zur Verfügung zu stellen. In seiner letzten Sitzung hat der Ausschuss für eine Beteiligung eines deutschen Investors daher eine vollumfängliche Garantie hinsichtlich des eingebrachten Kapitals und der Erträge übernommen. Allerdings wurden Nachteile, die sich aus einer möglichen Rückwirkung der neuen Regelungen in Algerien auf bestehende Projekte ergeben könnten, zunächst vom Garantieschutz ausgenommen. Diese Sonderbedingung wird aufgehoben, sobald die Unklarheiten zur Umsetzung der Regelungen in Algerien beendet sind und Rückwirkungen definitiv ausgeschlossen werden können. Parallel hierzu setzt sich die Bundesregierung politisch für gleichlautend zum EU-Assoziierungsabkommen geltende Investitionsbedingungen für Ausländer in Algerien ein.
Georgien – erstmalig Garantie gewährt
Der IMA hat sich erstmalig mit einer deutschen Investition in Georgien befasst und auf Basis des am 27. September 1998 in Kraft getretenen deutsch-georgischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrages im Rahmen einer Einzelfallentscheidung Garantieschutz für das eingesetzte Beteiligungskapital gewährt. Dabei berücksichtigte der IMA vor allem, dass sich das Projekt außerhalb akuter Krisenregionen befindet – ein Aspekt, der voraussichtlich auch bei weiteren künftigen Entscheidungen über Garantien bei anderen Georgien-Projekten eine entscheidende Rolle spielen wird. Aufgrund der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Situation des Landes konnte die beantragte Ertragsdeckung allerdings zunächst nicht übernommen werden.
Kolumbien – Rechtsschutz auf Basis der nationalen Rechtsordnung gegeben
Der Interministerielle Ausschuss für Investitionsgarantien (IMA) hat sich nach längerer Zeit wieder mit deutschen Kapitalanlagen in Kolumbien befasst. Er hat dabei sowohl für das eingesetzte Kapital bei Beteiligungen und Darlehen als auch für die dabei entstehenden und aus Kolumbien abfließenden Erträge Garantieschutz übernommen.
Den Rechtsschutz hielt der IMA aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen über einen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV) zwischen Deutschland und Kolumbien auf der Grundlage der nationalen Rechtsordnung Kolumbiens für grundsätzlich gegeben. Aufgrund aktueller Verhandlungen zu einzelnen Regularien des IFV hat sich der IMA jedoch dazu entschieden, dass der Garantiefall bei Konvertierungs- und Transferproblemen erst nach sechs (statt zwei) Monaten nach Einzahlung der fälligen Beträge in Kolumbien eintritt. Zudem wird ein erhöhtes Entgelt für die Kapital- und Ertragsdeckung von 0,55 % p.a. erhoben.
Erstmals Aufhebung der Kurslimitierung für Darlehen in Nicht-Hartwährung
Der IMA hat in seiner letzten Sitzung erstmalig bei einem Darlehen in einer Nicht-Hartwährung (dem südafrikanischen Rand - ZAR) einer Aufhebung der Kurslimitierung zugestimmt. Bei der Berechnung der Entschädigung wird damit bei diesem Projekt der aktuelle Umrechnungskurs EUR/ZAR zum Schadenzeitpunkt verwendet, was für den Garantienehmer bei einem Kursanstieg der Vertragswährung im Vergleich zum Zeitpunkt der Garantieübernahme von Vorteil sein kann. Das für den Bund bestehende Risiko einer Erhöhung des Obligos durch einen Kursanstieg der Vertragswährung während des jeweiligen Garantiejahres wird durch einen höheren Entgeltsatz von 0,55 % berücksichtigt.
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